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Datum

Lesedauer

13–19 Minuten


OnlineBilanzBlogHausverwaltung Buchhaltung

Hausverwaltung Buchhaltung 2026: Buchführungspflichten & Praxis

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchhaltung Hausverwaltung erfordert klare Strukturen und die Trennung zwischen Unternehmens- und Objektbuchhaltung. Je nach Rechtsform und Größe gelten unterschiedliche Buchführungspflichten nach HGB und Steuerrecht. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Ihre Hausverwaltung Buchhaltung von Anfang an rechtssicher organisieren.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Hausverwaltung Buchhaltung umfasst zwei Ebenen: die eigene Unternehmensbuchhaltung für Verwaltungsgebühren und Betriebsausgaben sowie die Objektbuchhaltung für jedes verwaltete Objekt. Einzelunternehmer dürfen meist eine EÜR führen, während Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Eine saubere Trennung beider Ebenen ist entscheidend für rechtssichere Abrechnungen.

Grundlagen der Hausverwaltung Buchhaltung

Die Hausverwaltung Buchhaltung umfasst alle finanziellen Vorgänge, die im Rahmen der gewerblichen Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien entstehen. Weil eine professionelle Hausverwaltung gleichzeitig als eigenständiges Unternehmen und als Dienstleisterin für Eigentümer agiert, müssen zwei Buchführungsebenen parallel geführt werden.

Diese doppelte Struktur führt zu besonderen Anforderungen an die Organisation der Buchhaltung. Fehler haben direkte Konsequenzen: Steuernachzahlungen, fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen oder Konflikte mit Eigentümern können die Folge sein. Bei Kapitalgesellschaften kommt die Pflicht zur Jahresabschlusserstellung nach § 242 HGB hinzu.

Hinweis

Die Hausverwaltung unterliegt je nach Rechtsform und Größe unterschiedlichen handels- und steuerrechtlichen Pflichten. Eine frühzeitige Klärung der anzuwendenden Vorschriften ist die Basis für eine ordnungsgemäße Buchführung.

Unternehmensebene

Erfassung der eigenen Betriebseinnahmen (Verwaltungsgebühren) und Betriebsausgaben (Personal, Miete, Versicherungen, Büromaterial)

Objektebene

Separate Buchführung für jedes verwaltete Objekt mit Mieteinnahmen, Nebenkosten, Instandhaltungen und Rücklagen je Eigentümer

Buchführungspflicht nach Rechtsform und Größe

Die Art der Buchführung hängt maßgeblich von der Rechtsform Ihrer Hausverwaltung ab. Während Einzelunternehmer und Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung führen dürfen, sind Kapitalgesellschaften grundsätzlich zur doppelten Buchführung verpflichtet.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist zulässig für Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften (GbR), sofern sie nicht nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind. Die Gewinnermittlung erfolgt durch einfache Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip.

Eine EÜR ist ausreichend, solange der Umsatz 800.000 Euro pro Jahr oder der Gewinn 80.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Bei Überschreitung dieser Grenzen greift die Buchführungspflicht nach § 141 AO ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.

Doppelte Buchführung nach HGB

Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG sind kraft Rechtsform nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet. Dies gilt unabhängig von Umsatz oder Gewinn ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister. Die Buchführung muss alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfassen.

Nach § 242 HGB ist ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB gilt eine vereinfachte Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister.

Achtung

Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB.

Rechtsform Buchführungsart Rechtsgrundlage Jahresabschluss
Einzelunternehmer (unter Grenze) EÜR § 4 Abs. 3 EStG Nicht erforderlich
Einzelunternehmer (über Grenze) Doppelte Buchführung § 141 AO § 242 HGB
GmbH / UG Doppelte Buchführung § 238 HGB § 242, § 264 HGB
AG Doppelte Buchführung § 238 HGB § 242, § 264 HGB

Das Zwei-Ebenen-Prinzip in der Hausverwaltung

Die Besonderheit der Hausverwaltung Buchhaltung liegt in der strikten Trennung zwischen der eigenen Unternehmensbuchhaltung und der Objektbuchhaltung für die Eigentümer. Diese Trennung ist nicht nur organisatorisch sinnvoll, sondern rechtlich zwingend erforderlich, um Vermögensvermischung zu vermeiden.

Ebene 1: Unternehmensbuchhaltung der Hausverwaltung

In der Unternehmensbuchhaltung werden alle Geschäftsvorfälle der Hausverwaltung als eigenständiges Unternehmen erfasst. Die Verwaltungsgebühren stellen die Haupteinnahmen dar und sind nach § 4 Nr. 12 UStG häufig umsatzsteuerfrei. Auf der Ausgabenseite fallen typischerweise Personalkosten, Raumkosten, Versicherungen, Softwarelizenzen und Bürobedarf an.

Diese Ebene bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung und Steuererklärungen der Hausverwaltung selbst. Sie muss unabhängig von der Objektbuchhaltung geführt werden und unterliegt den allgemeinen Buchführungspflichten nach HGB oder den Vorschriften zur EÜR.

Ebene 2: Objektbuchhaltung für Eigentümer

Für jedes verwaltete Objekt wird eine separate Buchhaltung geführt, die alle Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Eigentümer zuordnet. Dazu gehören Mieteinnahmen, Nebenkostenabrechnungen, Instandhaltungskosten, Versicherungsbeiträge und die Bildung von Rücklagen nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG.

Diese Objektbuchhaltung dient als Grundlage für die jährliche Eigentümerabrechnung und muss transparent, nachvollziehbar und vollständig belegt sein. Die Gelder der Eigentümer sind treuhänderisch verwaltet und dürfen nicht mit dem Vermögen der Hausverwaltung vermischt werden.

„Die saubere Trennung zwischen Unternehmens- und Objektbuchhaltung ist das A und O in der Hausverwaltung. Vermischungen führen nicht nur zu Problemen bei Betriebsprüfungen, sondern gefährden auch das Vertrauensverhältnis zu den Eigentümern.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

  • Separate Bankkonten für Unternehmen und jedes verwaltete Objekt einrichten
  • Klare Kontenzuordnung im Buchhaltungssystem vornehmen
  • Verwaltungsgebühren ausschließlich in der Unternehmensbuchhaltung erfassen
  • Objektbezogene Einnahmen und Ausgaben ausschließlich der Objektbuchhaltung zuordnen
  • Regelmäßige Abstimmung zwischen Bankkonten und Buchführung durchführen

Kontenrahmen und systematische Kontierung

Ein durchdachter Kontenrahmen ist die Basis für eine strukturierte Hausverwaltung Buchhaltung. Während für die Unternehmensbuchhaltung üblicherweise der SKR 03 oder SKR 04 verwendet wird, erfordert die Objektbuchhaltung eine eigene, objektbezogene Kontenstruktur.

Standard-Kontenrahmen für die Unternehmensbuchhaltung

Der SKR 03 (Prozessgliederungsprinzip) und SKR 04 (Abschlussgliederungsprinzip) sind die in Deutschland gebräuchlichen Standard-Kontenrahmen nach DATEV. Beide ermöglichen eine systematische Erfassung aller Geschäftsvorfälle und sind auf die Anforderungen des HGB abgestimmt.

Typische Konten in der Hausverwaltung sind: Verwaltungsgebühren (Erlöskonto), Personalkosten (Kontenklasse 6 bzw. 4), Raumkosten, Versicherungen, Abschreibungen auf Büroausstattung und Software sowie gegebenenfalls Finanzierungskosten.

Objektbezogener Kontenplan

Für die Objektbuchhaltung empfiehlt sich ein eigener Kontenplan, der pro Objekt und gegebenenfalls pro Eigentümer separate Konten vorsieht. Dies ermöglicht eine transparente Zuordnung aller Einnahmen und Ausgaben und erleichtert die Erstellung der Eigentümerabrechnungen erheblich.

Wichtige Kontengruppen sind: Mieteinnahmen, Nebenkostenvorauszahlungen, Betriebskosten (Heizung, Wasser, Strom, Müll), Instandhaltungsrücklagen, Verwaltungsgebühren, Versicherungen und Grundsteuer. Eine einheitliche Systematik über alle Objekte hinweg erleichtert Vergleiche und Auswertungen.

Hinweis

Moderne Hausverwaltungssoftware bietet meist vorkonfigurierte Kontenpläne, die auf die Besonderheiten der Branche abgestimmt sind. Eine individuelle Anpassung an die eigenen Bedürfnisse ist dennoch häufig sinnvoll.

Umsatzsteuer in der Hausverwaltung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Hausverwaltungsleistungen ist komplex und hängt von der Art der Verwaltungstätigkeit ab. Eine fehlerhafte Handhabung kann zu erheblichen Nachzahlungen und Strafzahlungen führen, weshalb eine sorgfältige Prüfung unerlässlich ist.

Steuerfreie Hausverwaltungsleistungen nach § 4 Nr. 12 UStG

Nach § 4 Nr. 12 UStG sind Verwaltungsleistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften umsatzsteuerfrei, sofern die Verwaltung Wohnimmobilien betrifft. Dies gilt sowohl für die Verwaltung nach dem WEG als auch für die Mietverwaltung von Wohnungen. Die Steuerbefreiung greift automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.

Wichtig ist, dass die Verwaltungsleistung selbst steuerfrei ist, nicht jedoch durchlaufende Posten oder Nebenleistungen. Werden beispielsweise Handwerkerleistungen für das Objekt beauftragt, unterliegen diese der Umsatzsteuer, auch wenn die Verwaltungsgebühr steuerfrei bleibt.

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Die Verwaltung von Gewerbeimmobilien unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Gleiches gilt für Sonderleistungen wie Vermietungsunterstützung, Immobilienbewertungen oder Beratungsleistungen, die über die reine Verwaltung hinausgehen.

Bei gemischt genutzten Objekten (Wohn- und Gewerbeanteil) ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen. Die Verwaltungsgebühr muss entsprechend aufgeteilt werden: Der Wohnanteil bleibt steuerfrei, der Gewerbeanteil ist umsatzsteuerpflichtig.

Achtung

Bei der Verwaltung von Gewerbeimmobilien oder gemischt genutzten Objekten müssen Sie prüfen, ob der Eigentümer selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist. In diesem Fall kann ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG sinnvoll sein (Option zur Steuerpflicht).

Leistungsart Umsatzsteuer Rechtsgrundlage
Verwaltung Wohnimmobilien (WEG) Steuerfrei § 4 Nr. 12 UStG
Verwaltung Mietwohnungen Steuerfrei § 4 Nr. 12 UStG
Verwaltung Gewerbeimmobilien 19 % USt § 12 Abs. 1 UStG
Sonderleistungen (Beratung, Bewertung) 19 % USt § 12 Abs. 1 UStG

Abschreibungen und Anlagenbuchhaltung

Auch in der Hausverwaltung fallen Investitionen in Anlagegüter an, die über mehrere Jahre genutzt werden und entsprechend nach § 253 HGB abgeschrieben werden müssen. Dies betrifft die Unternehmensbuchhaltung der Hausverwaltung selbst, nicht die Objektbuchhaltung.

Typische Anlagegüter in der Hausverwaltung

Zu den abschreibungspflichtigen Anlagegütern gehören Büromöbel, EDV-Hardware (Computer, Server, Drucker), Softwarelizenzen (wenn dauerhaft nutzbar), Fahrzeuge für Objektbesichtigungen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Die Anschaffungskosten müssen gemäß § 255 HGB ermittelt werden.

Die Abschreibung erfolgt nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums geben Orientierung: Büromöbel 13 Jahre, EDV-Hardware 3 Jahre, Software 3 Jahre, PKW 6 Jahre.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (seit 2018) im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Alternativ kann für GWG zwischen 250 und 1.000 Euro ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abgeschrieben wird.

Diese Vereinfachungsregelung gilt steuerlich, handelsrechtlich sind bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich alle Vermögensgegenstände zu aktivieren. In der Praxis wird meist das steuerliche Wahlrecht auch in der Handelsbilanz angewendet, sofern keine wesentliche Abweichung entsteht.

Hinweis

Bei der EÜR werden Abschreibungen linear über die Nutzungsdauer verteilt. Bei der Bilanzierung nach HGB sind die Anschaffungskosten zu aktivieren und über die Nutzungsdauer planmäßig nach § 253 Abs. 3 HGB abzuschreiben.

Eigentümerabrechnungen korrekt erstellen

Die jährliche Eigentümerabrechnung ist die zentrale Schnittstelle zwischen Objektbuchhaltung und den Auftraggebern der Hausverwaltung. Sie muss alle Einnahmen und Ausgaben des Abrechnungszeitraums transparent, nachvollziehbar und belegbar dokumentieren.

Bestandteile der Eigentümerabrechnung

Eine vollständige Eigentümerabrechnung umfasst die Einzelabrechnung für jede Wohnung, die Gesamtabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 28 Abs. 2 WEG sowie die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage. Alle Positionen müssen mit Belegen hinterlegt sein.

Die Abrechnung gliedert sich typischerweise in Verwaltungskosten, Betriebskosten (umlagefähig nach BetrKV), Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie Rücklagenbewegungen. Die Verteilung erfolgt nach dem im Teilungsvertrag oder der Gemeinschaftsordnung festgelegten Verteilerschlüssel.

Fristen und Formvorschriften

Nach § 28 Abs. 2 WEG ist die Jahresabrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Diese Frist ist zwingend und kann nur durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft verlängert werden. Eine verspätete Abrechnung kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Die Abrechnung muss schriftlich erfolgen und allen Eigentümern zugänglich gemacht werden. Einwendungen gegen die Abrechnung können nach § 28 Abs. 5 WEG innerhalb eines Monats nach Zugang geltend gemacht werden. Danach gilt die Abrechnung als genehmigt, sofern kein Widerspruch erfolgt ist.

  • Alle Belege vollständig sammeln und digital archivieren
  • Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten korrekt trennen
  • Verteilerschlüssel gemäß Teilungserklärung anwenden
  • Rücklagenentwicklung transparent darstellen
  • Frist von sechs Monaten nach § 28 Abs. 2 WEG einhalten
  • Abrechnung allen Eigentümern fristgerecht zustellen

Digitale Buchhaltungsprozesse in der Hausverwaltung

Die Digitalisierung der Hausverwaltung Buchhaltung bietet erhebliche Effizienzpotenziale und reduziert Fehlerquellen. Moderne Systeme ermöglichen eine automatisierte Belegerfassung, digitale Workflows und eine nahtlose Integration zwischen Objektverwaltung und Finanzbuchhaltung. Dies erleichtert auch die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater, der auf die strukturierten Daten zugreifen kann.

Digitale Belegerfassung und Archivierung

Nach den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) müssen digitale Belege revisionssicher archiviert werden. Dies bedeutet: vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar.

Moderne Lösungen erfassen Rechnungen per Scan oder E-Mail-Import, extrahieren relevante Daten automatisch (OCR) und ordnen sie dem richtigen Konto und Objekt zu. Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach § 147 AO zehn Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen, sechs Jahre für sonstige Geschäftsunterlagen.

Schnittstellen zwischen Systemen

Eine nahtlose Integration zwischen Hausverwaltungssoftware und Finanzbuchhaltung vermeidet Doppelerfassungen und reduziert Fehler. Moderne Systeme bieten DATEV-Schnittstellen, automatische Buchungsexporte und eine bidirektionale Synchronisation zwischen Objektverwaltung und Buchhaltung.

Besonders wichtig ist die Anbindung an Bankkonten über EBICS oder PSD2, um Zahlungseingänge automatisch den richtigen Objekten und Mietern zuzuordnen. Dies beschleunigt den Abgleich erheblich und ermöglicht ein tagesaktuelles Reporting.

„Die Investition in ein integriertes System zahlt sich schnell aus: Weniger manuelle Buchungen bedeuten weniger Fehler, kürzere Durchlaufzeiten und mehr Zeit für wertschöpfende Beratungsleistungen. Die GoBD-Konformität ist dabei nicht optional, sondern Pflicht.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

75%

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90%

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10 Jahre

Aufbewahrungsfrist § 147 AO

Typische Fehlerquellen und wie Sie sie vermeiden

In der Hausverwaltung Buchhaltung gibt es wiederkehrende Fehlerquellen, die zu erheblichen Problemen führen können. Eine systematische Vorbeugung durch klare Prozesse und regelmäßige Kontrollen ist daher unerlässlich.

Vermischung von Unternehmens- und Objektbuchhaltung

Der häufigste und schwerwiegendste Fehler ist die Vermischung beider Buchführungsebenen. Werden Verwaltungsgebühren in der Objektbuchhaltung erfasst oder objektbezogene Ausgaben über das Unternehmenskonto bezahlt, entstehen Unklarheiten, die nur mit erheblichem Aufwand zu korrigieren sind.

Abhilfe schafft eine strikte Kontentrennung mit separaten Bankkonten und einer klaren Zuordnungslogik in der Buchhaltungssoftware. Jede Buchung muss eindeutig entweder der Unternehmens- oder der Objektebene zugeordnet sein.

Fehlerhafte Umsatzsteuerbehandlung

Besonders bei gemischt genutzten Objekten wird die Umsatzsteuer häufig fehlerhaft behandelt. Eine falsche Einschätzung, ob die Verwaltungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist oder der Regelbesteuerung unterliegt, führt zu Nachzahlungen und Strafzinsen.

Prüfen Sie bei jedem Objekt die Nutzungsart und dokumentieren Sie die umsatzsteuerliche Einordnung. Bei Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden, um spätere Korrekturen zu vermeiden.

Unvollständige oder verspätete Belegerfassung

Werden Belege nicht zeitnah erfasst, häufen sich die Arbeiten am Jahresende und die Fehlerquote steigt. Nach § 239 Abs. 2 HGB müssen Buchungen zeitgerecht erfolgen, bei der EÜR gilt das Zu- und Abflussprinzip.

Etablieren Sie feste Routinen: Täglicher oder wöchentlicher Belegimport, monatlicher Kontenabgleich und quartalsweise Plausibilitätsprüfungen. Dies vermeidet Jahresend-Stress und ermöglicht eine kontinuierliche Übersicht über die finanzielle Situation.

Achtung

Fehlende oder unleserliche Belege gefährden den Betriebsausgabenabzug und können bei Betriebsprüfungen zu Hinzuschätzungen führen. Eine lückenlose, GoBD-konforme Belegarchivierung ist daher unverzichtbar.

Vermischung der Ebenen

Strikte Kontentrennung und klare Zuordnungsregeln in der Software etablieren

Umsatzsteuerfehler

Jedes Objekt umsatzsteuerlich qualifizieren und dokumentieren

Verspätete Erfassung

Feste Routinen für Belegimport und monatlichen Abgleich einführen

Software-Auswahl für die Hausverwaltung Buchhaltung

Die Wahl der richtigen Software ist eine strategische Entscheidung, die die Effizienz und Rechtssicherheit Ihrer Hausverwaltung Buchhaltung maßgeblich beeinflusst. Der Markt bietet spezialisierte Hausverwaltungsprogramme sowie Finanzbuchhaltungslösungen, die häufig kombiniert werden.

Spezialisierte Hausverwaltungssoftware

Programme wie Haufe Casavi, DOMUS oder objego decken die objektbezogene Verwaltung ab: Mieterverwaltung, Nebenkostenabrechnungen, Eigentümerabrechnungen und die Verwaltung von Instandhaltungsrücklagen. Sie bieten meist branchenspezifische Auswertungen und Vorlagen.

Die meisten Systeme verfügen über DATEV-Schnittstellen, um Buchungsdaten an die Finanzbuchhaltung zu übergeben. Dies ermöglicht eine nahtlose Integration zwischen Objektverwaltung und steuerlicher Buchhaltung, erfordert aber eine sorgfältige Abstimmung der Kontenpläne.

Finanzbuchhaltung und Jahresabschluss

Für die Unternehmensbuchhaltung nach HGB kommen professionelle Lösungen wie DATEV, Lexware oder OnlineBilanz zum Einsatz. Diese decken die doppelte Buchführung, Umsatzsteuervoranmeldung und Jahresabschlusserstellung nach § 242 HGB ab.

OnlineBilanz eignet sich besonders für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), die einen rechtssicheren Jahresabschluss nach § 264 HGB erstellen und gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen müssen. Die Software führt Sie Schritt für Schritt durch Bilanz, GuV und Anhang.

Hinweis

Bei der Software-Auswahl sollten Sie auf GoBD-Konformität, DATEV-Schnittstellen, automatisierte Belegerfassung, revisionssichere Archivierung und eine klare Trennung zwischen Unternehmens- und Objektbuchhaltung achten.

Integration und Datensicherheit

Moderne Cloud-Lösungen bieten den Vorteil des ortsunabhängigen Zugriffs, automatischer Updates und integrierter Backups. Achten Sie auf eine Zertifizierung nach ISO 27001 und eine Datenhaltung in deutschen Rechenzentren gemäß DSGVO.

Die Integration mit Banken über EBICS oder PSD2, die Anbindung an elektronische Rechnungsportale und die Möglichkeit zur digitalen Belegübermittlung an den Steuerberater sparen Zeit und reduzieren Fehlerquellen erheblich.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Hausverwaltung zur doppelten Buchführung verpflichtet?

Das hängt von der Rechtsform ab. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG sind kraft Rechtsform nach § 238 HGB zur doppelten Buchführung verpflichtet. Einzelunternehmer und Personengesellschaften dürfen eine EÜR führen, solange sie die Grenzen von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn nicht überschreiten. Bei Überschreitung greift die Buchführungspflicht nach § 141 AO.

Wie müssen Unternehmens- und Objektbuchhaltung getrennt werden?

Eine strikte Trennung ist zwingend erforderlich. Die Unternehmensbuchhaltung erfasst Verwaltungsgebühren, Personalkosten und Betriebsausgaben der Hausverwaltung selbst. Die Objektbuchhaltung dokumentiert separat für jedes Objekt Mieteinnahmen, Nebenkosten und Instandhaltungen. Separate Bankkonten und eine klare Kontenzuordnung in der Software sind unerlässlich, um Vermögensvermischung zu vermeiden.

Sind Hausverwaltungsleistungen umsatzsteuerpflichtig?

Die Verwaltung von Wohnimmobilien ist nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei. Dies gilt für WEG-Verwaltung und Mietverwaltung von Wohnungen. Die Verwaltung von Gewerbeimmobilien unterliegt dagegen der Umsatzsteuer mit 19 Prozent. Bei gemischt genutzten Objekten muss die Verwaltungsgebühr nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt werden. Sonderleistungen wie Beratung oder Bewertung sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Welche Fristen gelten für Eigentümerabrechnungen und Jahresabschluss?

Die Eigentümerabrechnung muss nach § 28 Abs. 2 WEG innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erstellt werden. Für Kapitalgesellschaften gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach § 42a GmbHG. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB erfolgen, sonst drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss GmbH erstellen, Beratung vereinbaren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
Ben
KI-Steuerberater