Lohnbuchhaltung Gastronomie 2026: Pflichten & Praxis
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Lohnbuchhaltung in der Gastronomie gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben für Restaurantbetreiber. Minijobber, Aushilfen, Vollzeit- und Teilzeitkräfte stellen unterschiedliche Anforderungen an die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abrechnung. Als zentraler Bestandteil des Rechnungswesen Gastronomie muss die Lohnbuchhaltung eng mit der Finanzbuchhaltung Gastronomie verzahnt sein, damit alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst werden. Fehler führen bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung zu empfindlichen Nachzahlungen und Sanktionen.
Kurzantwort
Die Lohnbuchhaltung in der Gastronomie erfordert die korrekte Erfassung und Abrechnung verschiedener Beschäftigungsformen gemäß SGB und EStG. Minijobber bis 556 Euro, kurzfristig Beschäftigte (maximal 70 Arbeitstage), Teilzeit- und Vollzeitkräfte haben jeweils unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anforderungen. Regelmäßige Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung machen eine sorgfältige Dokumentation und fristgerechte Meldungen zwingend erforderlich.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen der Lohnbuchhaltung in der Gastronomie
Die Lohnbuchhaltung umfasst die vollständige Erfassung, Berechnung und Abrechnung aller Personalkosten eines Gastronomiebiebs. Dazu gehören Bruttoentgelte, Lohnsteuer gemäß § 38 EStG, Sozialversicherungsbeiträge nach SGB IV, Urlaubsgeld sowie sonstige geldwerte Vorteile.
Gastronomiebetriebe beschäftigen typischerweise eine Mischung aus Vollzeitkräften, Teilzeitkräften, Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten. Diese Vielfalt macht die Lohnbuchhaltung besonders komplex, da jede Beschäftigungsform eigenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unterliegt.
Personalkosten stellen in der Gastronomie einen der größten Kostenfaktoren dar. Gleichzeitig ist die Fluktuation in dieser Branche überdurchschnittlich hoch. Eine sorgfältige und aktuelle Lohnbuchhaltung ist deshalb nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen unerlässlich.
30-40%
Personalkostenanteil am Umsatz
556 €
Minijob-Grenze 2024
70 Tage
Max. kurzfristige Beschäftigung
Achtung
Achtung bei Betriebsprüfungen: Die Deutsche Rentenversicherung prüft Gastronomiebetriebe besonders intensiv. Fehler in der Lohnbuchhaltung führen zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Säumniszuschlägen und können Bußgelder nach sich ziehen.
Beschäftigungsformen in der Gastronomie im Überblick
Die korrekte Zuordnung von Mitarbeitenden zu den verschiedenen Beschäftigungsformen bildet die Grundlage für eine rechtssichere Lohnbuchhaltung. Jede Kategorie unterliegt unterschiedlichen Regelungen bezüglich Lohnsteuer, Sozialversicherung und Meldepflichten.
| Beschäftigungsform | Entgeltgrenze | Sozialversicherung | Lohnsteuer |
|---|---|---|---|
| Vollzeitbeschäftigung | Unbegrenzt | Voll beitragspflichtig | Nach ELStAM |
| Teilzeitbeschäftigung | Unbegrenzt | Voll beitragspflichtig | Nach ELStAM |
| Minijob (geringfügig) | Bis 556 € monatlich | Pauschal 15% (AG) | i.d.R. pauschal 2% |
| Kurzfristige Beschäftigung | Zeitlich begrenzt | Beitragsfrei | Nach Steuerklasse |
| Aushilfen (Studenten) | Variabel | Je nach Umfang | Je nach Umfang |
Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Beschäftigungsformen erfolgt nach § 8 SGB IV (geringfügige Beschäftigung) und § 40a EStG (pauschale Lohnsteuer). Eine fehlerhafte Zuordnung führt zu falschen Abgaben und kann bei Prüfungen zu erheblichen Nachforderungen führen.
Hinweis
Wichtig: Die Einordnung muss bereits bei Einstellung erfolgen. Eine nachträgliche Korrektur ist zwar möglich, führt aber zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und gegebenenfalls zu Nachzahlungen bei Sozialversicherung und Lohnsteuer.
Minijobber korrekt abrechnen
Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) dürfen seit 1. Oktober 2022 ein monatliches Entgelt von bis zu 556 Euro erzielen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer anfallen. Die Grenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn bei einer 10-Stunden-Woche.
Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben: 15% zur Rentenversicherung, 13% zur Krankenversicherung, 2% Lohnsteuer und Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage. Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale als Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
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Anmeldung bei der Minijob-Zentrale spätestens am Tag vor Beschäftigungsbeginn
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Monatliche Entgeltgrenze von 556 Euro darf nicht überschritten werden
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Bei mehreren Minijobs Zusammenrechnung der Entgelte prüfen
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Arbeitnehmer kann sich von Rentenversicherungspflicht befreien lassen
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Arbeitsvertrag mit Stundenumfang und Vergütung schriftlich fixieren
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Ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung gemäß BAG-Urteil vom 13.09.2022
Achtung
Mehrfachbeschäftigung beachten: Übt ein Minijobber mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, werden die Entgelte zusammengerechnet. Bei Überschreitung der 556-Euro-Grenze entfällt die Privilegierung und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Die Abrechnung von Minijobbern erfolgt monatlich. Die pauschalen Abgaben sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Eine verspätete Zahlung führt zu Säumniszuschlägen.
Kurzfristige Beschäftigung: Regelungen für Aushilfen
Kurzfristige Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse, die maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern dürfen. Sie sind unabhängig von der Höhe des Entgelts sozialversicherungsfrei, sofern die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Berufsmäßigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung von vornherein auf die zulässige Zeitdauer begrenzt ist und keine Haupteinnahmequelle darstellt. Typische Fälle in der Gastronomie sind Schüler, Studenten oder Rentner, die gelegentlich als Aushilfen tätig sind.
Zeitgrenzen (beide müssen eingehalten werden)
- Maximal 3 Monate am Stück bei 5-Tage-Woche
- Maximal 70 Arbeitstage bei weniger als 5 Tagen pro Woche
- Zusammenrechnung aller kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr
- Unterbrechungen heben die Zusammenrechnung nicht auf
Keine Berufsmäßigkeit liegt vor bei
- Schülern und Studenten während Semesterferien
- Vollzeitbeschäftigten mit Nebentätigkeit
- Rentnern mit gelegentlichen Aushilfstätigkeiten
- Hausfrauen/-männern mit sporadischer Beschäftigung
Die Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung richtet sich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers. Bei fehlendem ELStAM-Abruf ist Steuerklasse VI anzuwenden. Eine Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25% ist möglich, sofern die Beschäftigung auf maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage begrenzt ist.
Hinweis
Meldepflicht beachten: Auch kurzfristig Beschäftigte müssen bei der zuständigen Einzugsstelle gemeldet werden. Die Meldung muss spätestens bei Beschäftigungsbeginn erfolgen. In der Gastronomie gelten besondere Meldepflichten gemäß § 28a SGB IV.
Trinkgeld und Bedienungszuschläge richtig behandeln
Trinkgelder sind in der Gastronomie ein wesentlicher Bestandteil der Vergütung. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt davon ab, ob das Trinkgeld freiwillig vom Gast gegeben wird oder ob es sich um einen vom Arbeitgeber festgelegten Bedienungszuschlag handelt.
Freiwillige Trinkgelder, die der Gast direkt an das Servicepersonal gibt, sind gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie müssen nicht in der Lohnabrechnung erfasst werden und erhöhen nicht das beitragspflichtige Bruttoentgelt.
| Trinkgeldart | Steuerlich | Sozialversicherung | Lohnabrechnung |
|---|---|---|---|
| Freiwilliges Trinkgeld (Bar) | Steuerfrei § 3 Nr. 51 EStG | Beitragsfrei | Keine Erfassung |
| Bedienungszuschlag auf Rechnung | Steuerpflichtig | Beitragspflichtig | Erfassung erforderlich |
| Trinkgeld per Karte mit Weiterleitung | Steuerfrei | Beitragsfrei | Nachweis erforderlich |
| Vom AG gezahltes „Trinkgeld“ | Steuerpflichtig | Beitragspflichtig | Erfassung erforderlich |
Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber Trinkgelder einsammelt und nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. In diesem Fall kann die Steuer- und Beitragsfreiheit entfallen, da der Arbeitgeber Verfügungsmacht über die Gelder erlangt.
Achtung
Vorsicht bei Trinkgeldpools: Sammelt der Arbeitgeber Trinkgelder ein und verteilt sie nach eigenem Ermessen (z.B. prozentual nach Arbeitszeit), können Finanzamt und Sozialversicherungsträger dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn werten. Dokumentieren Sie die freiwillige Vergabe durch Gäste sorgfältig.
„Bei Kartenzahlungen mit Trinkgeld muss der Betrieb nachweisen können, dass das Trinkgeld vollständig und zeitnah an die Mitarbeitenden weitergeleitet wurde. Eine Vermischung mit den Betriebseinnahmen gefährdet die Steuerfreiheit. Ich empfehle eine separate Erfassung und wöchentliche Auszahlung mit Quittung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Arbeitszeiterfassung in der Gastronomie
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Diese Pflicht gilt branchenunabhängig und damit auch für alle Gastronomiebetriebe.
Die Arbeitszeiterfassung dient nicht nur der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), sondern ist auch Grundlage für die korrekte Lohnabrechnung. Ohne ordnungsgemäße Zeiterfassung können Überstunden, Zuschläge und die Einhaltung der Minijob-Grenzen nicht nachgewiesen werden.
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Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen
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Pausen gemäß § 4 ArbZG dokumentieren (mindestens 30 Min. ab 6 Std.)
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Elektronische oder schriftliche Erfassung mit Mitarbeiter-Bestätigung
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Aufbewahrung der Aufzeichnungen für mindestens 2 Jahre
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Erfassung von Sonn- und Feiertagsarbeit für Zuschlagsberechnung
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Monatliche Auswertung zur Kontrolle der Arbeitszeitgrenzen
Besonders kritisch ist die Arbeitszeiterfassung bei Minijobbern. Da die 556-Euro-Grenze nicht überschritten werden darf, muss die tatsächlich geleistete Arbeitszeit lückenlos dokumentiert werden. Bei Überschreitung droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Hinweis
Digitale Zeiterfassungssysteme: Moderne Kassensysteme in der Gastronomie bieten häufig integrierte Zeiterfassungsmodule. Diese ermöglichen das Ein- und Ausstempeln direkt am Terminal und erleichtern die Auswertung für die Lohnbuchhaltung erheblich.
Meldepflichten und Fristen in der Lohnbuchhaltung
Gastronomiebetriebe unterliegen umfangreichen Meldepflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzamt und anderen Behörden. Die Nichteinhaltung von Meldefristen führt zu Bußgeldern und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die wichtigste Meldepflicht ist die Sofortmeldung nach § 28a SGB IV. In bestimmten Branchen, zu denen auch das Gaststättengewerbe gehört, müssen Arbeitgeber jeden neuen Mitarbeiter spätestens bei Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen Einzugsstelle anmelden.
| Meldung | Frist | Empfänger | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Sofortmeldung | Vor Beschäftigungsbeginn | Krankenkasse/Minijob-Zentrale | § 28a SGB IV |
| Anmeldung (regulär) | 6 Wochen nach Beginn | Krankenkasse | § 28a SGB IV |
| Abmeldung | 6 Wochen nach Ende | Krankenkasse | § 28a SGB IV |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10. des Folgemonats | Finanzamt | § 41a EStG |
| SV-Beiträge | Drittletzter Bankarbeitstag | Krankenkasse | § 23 SGB IV |
| Jahresmeldung | Bis 15. Februar | Krankenkasse | § 28a SGB IV |
Die Sofortmeldung in der Gastronomie erfolgt elektronisch über das DEÜV-Verfahren (Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherung). Sie muss mindestens die Sozialversicherungsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum des Beschäftigten enthalten.
Achtung
Bußgeld bei verspäteter Sofortmeldung: Wird die Sofortmeldung nicht rechtzeitig abgegeben, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro gemäß § 111 Abs. 4 SGB IV. Bei wiederholten Verstößen kann das Bußgeld deutlich höher ausfallen.
Die monatliche Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 41a EStG muss bis zum 10. des Folgemonats elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Bei verspäteter Abgabe werden Verspätungszuschläge nach § 152 AO festgesetzt.
Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung prüft Arbeitgeber gemäß § 28p SGB IV regelmäßig, ob sie ihre Meldepflichten und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen korrekt erfüllen. Gastronomiebetriebe werden aufgrund der Branchenzugehörigkeit besonders häufig und intensiv geprüft.
Die Prüfung umfasst in der Regel die letzten vier Kalenderjahre. Geprüft werden insbesondere die Zuordnung zu Beschäftigungsformen, die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen, die Einhaltung von Meldepflichten und die Arbeitszeiterfassung.
Geprüfte Unterlagen
- Arbeitsverträge
- Lohnabrechnungen
- Arbeitszeitnachweise
- Dienstpläne
- Lohnkonten
- Sozialversicherungsmeldungen
Häufige Beanstandungen
- Scheinselbstständigkeit
- Falsche Minijob-Einordnung
- Überschreitung Zeitgrenzen
- Fehlende Sofortmeldungen
- Unvollständige Zeiterfassung
- Schwarzarbeit
Mögliche Konsequenzen
- Nachzahlung SV-Beiträge
- Säumniszuschläge
- Bußgelder bis 5.000 €
- Zinsen auf Nachforderungen
- Strafanzeige bei Vorsatz
- Einzug von Arbeitnehmeranteilen
Stellt die Prüfung fest, dass Beschäftigte falsch als Minijobber abgerechnet wurden, obwohl sie sozialversicherungspflichtig waren, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachzahlen. Dies betrifft sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
„Bereiten Sie sich auf Betriebsprüfungen systematisch vor. Halten Sie alle Unterlagen vollständig und geordnet bereit. Eine lückenlose Dokumentation von Arbeitsverträgen, Zeiterfassung und Meldungen ist der beste Schutz vor teuren Nachforderungen. Nutzen Sie die Wartezeit bis zur Prüfung für eine interne Revision Ihrer Lohnbuchhaltung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Hinweis
Prüfankündigung: Die Deutsche Rentenversicherung kündigt Betriebsprüfungen in der Regel schriftlich an. Nutzen Sie die Zeit zwischen Ankündigung und Prüfungstermin, um Ihre Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls Beratung in Anspruch zu nehmen.
Häufige Fehler in der Lohnbuchhaltung vermeiden
In der Praxis zeigen sich bei Gastronomiebetrieben immer wieder typische Fehlerquellen in der Lohnbuchhaltung. Diese Fehler führen bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Nachzahlungen und können mit entsprechender Sorgfalt vermieden werden.
Fehlerhafte Einordnung als Minijobber
Ein häufiger Fehler ist die Beschäftigung von Mitarbeitenden als Minijobber, obwohl die 556-Euro-Grenze regelmäßig überschritten wird. Dies geschieht oft durch nicht erfasste Überstunden, Trinkgelder, die fälschlicherweise als Arbeitslohn behandelt werden müssen, oder durch Kombination mehrerer Minijobs.
Überschreitung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung
Die 70-Tage-Grenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird häufig nicht korrekt überwacht. Viele Arbeitgeber vergessen, dass alle kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr zusammengerechnet werden müssen – auch bei verschiedenen Arbeitgebern.
Scheinselbstständigkeit
Besonders kritisch ist die Beauftragung von vermeintlich selbstständigen Servicekräften oder Küchenhilfen. Besteht eine persönliche Abhängigkeit, feste Arbeitszeiten und Eingliederung in die Betriebsorganisation, liegt nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine abhängige Beschäftigung vor – unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung.
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Prüfen Sie monatlich die Einhaltung der Minijob-Grenze anhand der Arbeitszeiterfassung
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Führen Sie ein Verzeichnis aller kurzfristig Beschäftigten mit Beschäftigungstagen
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Dokumentieren Sie bei Selbstständigen die tatsächliche Weisungsfreiheit
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Erfassen Sie Trinkgelder nur dann nicht im Lohn, wenn sie freiwillig vom Gast gegeben werden
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Melden Sie alle Beschäftigten fristgerecht an – auch kurzfristige Aushilfen
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Bewahren Sie Arbeitszeitnachweise mindestens 2 Jahre auf
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Schulen Sie Personal, das Dienstpläne erstellt, zu arbeitsrechtlichen Grenzen
Achtung
Haftung des Geschäftsführers: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Meldepflichten und Beitragszahlungen kann die Geschäftsführung einer GmbH gemäß § 69 SGB II persönlich haftbar gemacht werden. Dies gilt auch für steuerliche Pflichten nach § 69 AO.
Software und Digitalisierung der Lohnbuchhaltung
Moderne Lohnbuchhaltungssoftware erleichtert die Abrechnung erheblich und minimiert Fehlerquellen. Für Gastronomiebetriebe sind Lösungen empfehlenswert, die speziell auf die Anforderungen der Branche zugeschnitten sind.
Eine leistungsfähige Lohnsoftware sollte die elektronische Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen (DEÜV), die Lohnsteuer-Anmeldung über ELSTER, die Verwaltung verschiedener Beschäftigungsformen und die Integration mit Zeiterfassungssystemen unterstützen.
Anforderungen an Lohnsoftware
- DEÜV-Meldungen elektronisch versenden
- ELStAM-Abruf für Lohnsteuer
- Minijob-Zentrale Anbindung
- Verwaltung mehrerer Beschäftigungsformen
- Automatische Beitragsberechnung
- Zeiterfassung integriert oder Schnittstelle
- Prüfung von Arbeitszeitgrenzen
- GoBD-konforme Archivierung
Vorteile digitaler Lohnbuchhaltung
- Automatische Berechnung vermeidet Rechenfehler
- Fristenkontrolle für Meldungen und Zahlungen
- Schnelle Erstellung von Auswertungen
- Rechtssichere Aufbewahrung
- Zeitersparnis bei Routine-Aufgaben
- Aktuelle Gesetzesänderungen per Update
- Nachvollziehbare Dokumentation für Prüfungen
- Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung
Viele Gastronomiebetriebe nutzen bereits digitale Kassensysteme, die eine Arbeitszeiterfassung integriert haben. Eine Schnittstelle zwischen Kasse und Lohnsoftware ermöglicht den automatischen Import der Arbeitszeiten und reduziert den manuellen Erfassungsaufwand erheblich.
Hinweis
Externe Lohnbuchhaltung: Kleinere Gastronomiebetriebe lagern die Lohnbuchhaltung häufig an Steuerkanzleien oder spezialisierte Dienstleister aus. Dies gewährleistet fachliche Expertise und entlastet die Betriebsleitung. Die Kosten liegen typischerweise zwischen 15 und 40 Euro pro Abrechnung.
Bei der Auswahl einer Lohnsoftware ist auf die Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) zu achten. Die Software muss eine unveränderbare Archivierung aller Lohndaten und Meldungen gewährleisten.
Häufig gestellte Fragen
Wie muss ich Minijobber in der Gastronomie anmelden?
Minijobber müssen vor Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dies erfolgt elektronisch über das DEÜV-Verfahren. In der Gastronomie gilt zusätzlich die Sofortmeldepflicht nach § 28a SGB IV, sodass die Anmeldung spätestens bei Beschäftigungsbeginn erfolgen muss. Die monatliche Entgeltgrenze beträgt 556 Euro (Stand 2024). Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben von ca. 30% (15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung, 2% Lohnsteuer plus Umlagen).
Muss ich Trinkgeld in der Lohnabrechnung erfassen?
Freiwillige Trinkgelder, die der Gast direkt an das Servicepersonal gibt, sind gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei und müssen nicht in der Lohnabrechnung erfasst werden. Anders verhält es sich bei Bedienungszuschlägen, die vom Arbeitgeber auf der Rechnung ausgewiesen und nach einem Schlüssel verteilt werden. Diese sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei Trinkgeldern per Kartenzahlung muss nachgewiesen werden können, dass sie vollständig und zeitnah an die Mitarbeitenden weitergeleitet wurden.
Wie lange darf ich Aushilfen kurzfristig beschäftigen?
Kurzfristige Beschäftigungen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Bei einer 5-Tage-Woche gilt die 3-Monats-Grenze, bei weniger als 5 Tagen pro Woche die 70-Tage-Grenze. Wichtig: Alle kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr werden zusammengerechnet – auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Bei Einhaltung dieser Grenzen entfallen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ist jedoch nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben.
Was passiert bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung?
Die Deutsche Rentenversicherung prüft gemäß § 28p SGB IV regelmäßig alle vier Jahre die korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Einhaltung von Meldepflichten. Gastronomiebetriebe werden besonders intensiv geprüft. Die Prüfung umfasst typischerweise die letzten vier Kalenderjahre. Geprüft werden Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise und Sozialversicherungsmeldungen. Bei Beanstandungen drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), Säumniszuschläge, Zinsen und Bußgelder bis 5.000 Euro. Bei Vorsatz kann Strafanzeige erstattet werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: SGB IV – Sozialgesetzbuch, EStG – Einkommensteuergesetz, HGB – Handelsgesetzbuch, Minijob-Zentrale. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


