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Datum

Lesedauer

12–19 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss abgeben

Jahresabschluss 2025 abgeben: Fristen & Pflichten 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss 2025 muss 2026 fristgerecht offengelegt werden. Welche Fristen gelten für GmbH, UG und AG? Welche Unterlagen sind erforderlich und was droht bei Versäumnis? Dieser Leitfaden erklärt alle gesetzlichen Pflichten nach § 325 HGB, § 264 HGB und § 42a GmbHG.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss 2025 innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Kleine Gesellschaften haben 11 Monate, mittelgroße und große 8 Monate Zeit zur Feststellung (§ 42a GmbHG). Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Warum ist die Abgabe des Jahresabschlusses wichtig?

Der Jahresabschluss ist für Kapitalgesellschaften weit mehr als eine formale Pflicht. Er bildet die Grundlage für steuerliche Bewertungen, unternehmerische Entscheidungen und die Transparenz gegenüber Behörden, Banken und Geschäftspartnern.

Nach § 242 HGB und § 264 HGB sind alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) verpflichtet, zum Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser muss innerhalb gesetzlicher Fristen festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden.

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

11 Monate

Feststellung kleine GmbH

8 Monate

Feststellung mittelgroße/große

Gesetzliche Pflicht nach HGB und GmbHG

Die Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung ergibt sich aus mehreren Paragrafen des Handelsgesetzbuchs. § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften zur Aufstellung eines Jahresabschlusses innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres.

§ 325 HGB regelt die Offenlegungspflicht: Der festgestellte Jahresabschluss muss binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) läuft die Frist also bis 31.12.2026.

Strategisches Führungsinstrument

Der Jahresabschluss zeigt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und liefert wichtige Kennzahlen für unternehmerische Entscheidungen: Kostenstruktur, Rentabilität, Liquidität und Eigenkapitalentwicklung.

Geschäftsführer nutzen den Jahresabschluss zur Bewertung der Geschäftsentwicklung, zur Planung von Investitionen und zur Identifikation von Optimierungspotenzialen.

Vertrauen bei Banken und Geschäftspartnern

Banken prüfen den Jahresabschluss bei Kreditentscheidungen, Bonitätsbewertungen und der Verlängerung bestehender Kreditlinien. Ein fristgerecht offengelegter, sauber erstellter Jahresabschluss signalisiert Zuverlässigkeit.

Auch Lieferanten, Investoren und potenzielle Geschäftspartner greifen auf öffentlich offengelegte Jahresabschlüsse zu, um die wirtschaftliche Solidität eines Unternehmens zu bewerten.

Fristen für den Jahresabschluss 2025 im Jahr 2026

Für den Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 gesetzlich geregelte Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. Diese Fristen sind nach Größenklassen differenziert.

Schritt Frist Rechtsgrundlage
Aufstellung Innerhalb 3 Monate (bis 31.03.2026) § 264 Abs. 1 HGB
Feststellung kleine GmbH Innerhalb 11 Monate (bis 30.11.2026) § 42a Abs. 2 GmbHG
Feststellung mittel/groß Innerhalb 8 Monate (bis 31.08.2026) § 42a Abs. 1 GmbHG
Offenlegung (alle) Innerhalb 12 Monate (bis 31.12.2026) § 325 Abs. 1 HGB

Aufstellungsfrist nach § 264 HGB

Die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) müssen den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres aufstellen. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet das: bis spätestens 31.03.2026.

Die Aufstellung umfasst die Erstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie – je nach Größenklasse – den Anhang. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kommt der Lagebericht hinzu.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. § 42a GmbHG differenziert nach Größenklassen:

  • Kleine GmbH/UG: Feststellung innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag (bis 30.11.2026)
  • Mittelgroße und große GmbH: Feststellung innerhalb von 8 Monaten (bis 31.08.2026)
  • Prüfungspflichtige Gesellschaften: In der Regel ebenfalls 8 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach § 325 Abs. 1 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Für den Jahresabschluss 2025 gilt: Offenlegung bis 31.12.2026.

Achtung

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Einreichung.

„Viele Unternehmen unterschätzen die Feststellungsfrist. Wird diese versäumt, verzögert sich die gesamte Kette – und das Ordnungsgeld droht trotzdem, sobald die Offenlegungsfrist abläuft.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Die Pflicht zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses besteht nicht für alle Unternehmen gleichermaßen. Entscheidend ist die Rechtsform und die Größenklasse nach § 267 HGB.

Kapitalgesellschaften

Alle Kapitalgesellschaften sind nach § 264 HGB grundsätzlich buchführungs-, bilanzierungs- und offenlegungspflichtig. Dazu zählen:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – UG
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Societas Europaea (SE)

Die Offenlegungspflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch Kleinstgesellschaften müssen mindestens die Bilanz offenlegen (§ 326 HGB).

Personengesellschaften

Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig – es sei denn, sie gelten als Kapitalgesellschaft & Co. (z. B. GmbH & Co. KG) oder überschreiten bestimmte Schwellenwerte nach § 264a HGB.

Eine GmbH & Co. KG ist wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln und muss ihren Jahresabschluss offenlegen, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

Einzelunternehmen und Freiberufler

Einzelkaufleute nach § 1 HGB sind buchführungspflichtig, aber nicht zur Offenlegung verpflichtet. Freiberufler unterliegen weder der Buchführungs- noch der Offenlegungspflicht, müssen jedoch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.

Hinweis

Die Offenlegungspflicht betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Rechtsformen. Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind nur in Ausnahmefällen betroffen.

Bestandteile des Jahresabschlusses

Der Umfang des Jahresabschlusses ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft. § 242 HGB und § 264 HGB definieren die Mindestbestandteile.

Bilanz nach § 266 HGB

Die Bilanz stellt das Vermögen und die Schulden des Unternehmens zum Bilanzstichtag gegenüber. Sie gliedert sich in Aktiva (Vermögen) und Passiva (Kapital und Verbindlichkeiten).

Die Gliederung folgt dem gesetzlichen Schema nach § 266 HGB. Kapitalgesellschaften müssen die Bilanz in Kontoform darstellen.

Aktiva

  • A. Anlagevermögen (Immaterielle VG, Sachanlagen, Finanzanlagen)
  • B. Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Kassenbestand)
  • C. Rechnungsabgrenzungsposten

Passiva

  • A. Eigenkapital (Stammkapital, Rücklagen, Gewinnvortrag)
  • B. Rückstellungen
  • C. Verbindlichkeiten
  • D. Rechnungsabgrenzungsposten

Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB

Die GuV zeigt die Ertragslage des Unternehmens im abgelaufenen Geschäftsjahr. Sie kann nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren erstellt werden (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB).

Das Gesamtkostenverfahren ist in Deutschland üblich. Es stellt Erträge und Aufwendungen gegenüber und ermittelt das Jahresergebnis.

Anhang nach § 284 HGB

Der Anhang erläutert und ergänzt die Angaben in Bilanz und GuV. Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 288 HGB Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Typische Inhalte des Anhangs:

  • Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Erläuterungen zu Posten der Bilanz und GuV
  • Angaben zu Haftungsverhältnissen, Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten
  • Personalangaben (durchschnittliche Mitarbeiterzahl)
  • Angaben zur Gewinnverwendung

Lagebericht (ab mittelgroßen Gesellschaften)

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen nach § 289 HGB einen Lagebericht erstellen. Dieser gibt einen Überblick über die Geschäftsentwicklung, die Lage des Unternehmens und voraussichtliche Entwicklungen.

Der Lagebericht ist nicht Teil der Offenlegung bei kleinen Gesellschaften, muss aber bei mittelgroßen und großen Gesellschaften mit eingereicht werden.

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Kleinstgesellschaft Ja Nein* Nein* Nein
Kleine Gesellschaft Ja Ja Ja Nein
Mittelgroße Gesellschaft Ja Ja Ja Ja
Große Gesellschaft Ja Ja Ja Ja

*Kleinstgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB von der Offenlegung der GuV und des Anhangs absehen, müssen aber mindestens die Bilanz einreichen.

Offenlegung im Unternehmensregister

Seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt.

Elektronische Einreichung nach § 325 HGB

Die Offenlegung muss elektronisch erfolgen. Das Unternehmensregister verarbeitet Jahresabschlüsse ausschließlich im strukturierten XBRL-Format oder als elektronisches Dokument (PDF) mit digitaler Signatur.

Die meisten Unternehmen nutzen spezialisierte Software oder Dienstleister, um die Einreichung technisch korrekt und fristgerecht durchzuführen.

Was wird offengelegt?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse:

  • Kleinstgesellschaften: mindestens Bilanz (§ 326 Abs. 1 HGB)
  • Kleine Gesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang (§ 326 Abs. 1 HGB)
  • Mittelgroße Gesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht (§ 325 Abs. 1 HGB)
  • Große Gesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, ggf. Prüfungsbericht (§ 325 Abs. 1 HGB)

Erleichterungen für kleine Gesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 327 HGB Erleichterungen in Anspruch nehmen. Sie dürfen einzelne Posten in Bilanz und GuV zusammenfassen, sofern die Gliederungstiefe nicht erforderlich ist.

Kleinstgesellschaften nach § 267a HGB müssen nur die Bilanz offenlegen. GuV und Anhang können unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Hinweis

Die Offenlegung erfolgt seit August 2022 ausschließlich beim Unternehmensregister. Einreichungen beim Bundesanzeiger sind nicht mehr möglich. Nutzen Sie für die Einreichung technisch geprüfte Lösungen wie OnlineBilanz.de.

Folgen bei Verspätung oder Nicht-Abgabe

Wird der Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt, drohen empfindliche Sanktionen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht und verhängt bei Versäumnissen Ordnungsgelder.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

§ 335 HGB regelt die Sanktionen bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach der Dauer der Versäumnis, der Größe des Unternehmens und der Schwere des Verstoßes. Wiederholungstäter müssen mit höheren Beträgen rechnen.

500 €

Mindestbetrag Ordnungsgeld

25.000 €

Maximalbetrag § 335 HGB

12 Monate

Offenlegungsfrist

Ordnungsgeldverfahren des BfJ

Das Bundesamt für Justiz prüft regelmäßig, ob Gesellschaften ihrer Offenlegungspflicht nachgekommen sind. Bei Versäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Der Geschäftsführer wird schriftlich aufgefordert, den Jahresabschluss nachzureichen. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt – auch dann, wenn die Unterlagen nachträglich eingereicht werden.

Achtung

Das Ordnungsgeld entfällt nicht durch nachträgliche Einreichung. Es wird festgesetzt, sobald die Frist abgelaufen ist. Eine rechtzeitige Offenlegung ist daher unerlässlich.

Weitere rechtliche Konsequenzen

Neben dem Ordnungsgeld können weitere Folgen eintreten:

  • Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG bei schuldhafter Pflichtverletzung
  • Negative Signalwirkung gegenüber Banken, Investoren und Geschäftspartnern
  • Bonitätsverschlechterung und Schwierigkeiten bei Kreditvergaben
  • Eintragung im Unternehmensregister als ‚nicht offenlegungspflichtig erfüllt’

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Konsequenzen verspäteter Offenlegung. Das Ordnungsgeld ist nur die Spitze des Eisbergs – der Vertrauensverlust bei Banken wiegt oft schwerer.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Größenklassen nach § 267 HGB

Die Einordnung in Größenklassen bestimmt den Umfang der Offenlegungs- und Prüfungspflichten. § 267 HGB definiert drei Größenklassen (klein, mittelgroß, groß) sowie zusätzlich Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB.

Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)

Eine Gesellschaft gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale erfüllt:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Gesellschaft ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Gesellschaft ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große Gesellschaft > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die Schwellenwerte gelten kumulativ: Mindestens zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit eine Neuzuordnung erfolgt.

Besonderheiten für Kleinstgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB profitieren von weitreichenden Erleichterungen. Sie müssen nur die Bilanz offenlegen, wenn sie nicht zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet sind.

Voraussetzung: Die Gesellschaft darf an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme 350.000 €, Umsatz 700.000 €, 10 Arbeitnehmer).

Auswirkungen auf Prüfungs- und Offenlegungspflicht

Die Größenklasse bestimmt:

  • Ob eine gesetzliche Abschlussprüfung nach § 316 HGB erforderlich ist (ab mittelgroß)
  • Welche Bestandteile offengelegt werden müssen (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht)
  • Welche Erleichterungen bei Gliederung und Ausweis in Anspruch genommen werden können
  • Welche Fristen für Feststellung und Offenlegung gelten (§ 42a GmbHG)

Hinweis

Die Größenklasse ist nicht statisch. Wächst ein Unternehmen oder schrumpft es, kann sich die Einordnung ändern. Prüfen Sie daher jährlich, ob die Schwellenwerte noch zutreffen.

Erstellung des Jahresabschlusses in der Praxis

Die Erstellung eines Jahresabschlusses erfordert fundierte Kenntnisse im Rechnungswesen, Handelsrecht und Steuerrecht. Kleine und mittelständische Unternehmen stehen vor der Wahl: Steuerberater beauftragen oder digitale Tools nutzen?

Zusammenarbeit mit dem Steuerberater

Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist der klassische Weg. Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss auf Basis der Buchhaltung, prüft die steuerlichen Auswirkungen und bereitet die Offenlegung vor.

Vorteile: Rechtssicherheit, steuerliche Optimierung, Haftungsübernahme. Nachteile: Kosten, Zeitaufwand, Abhängigkeit von externen Dienstleistern.

Digitale Lösungen wie OnlineBilanz.de

OnlineBilanz.de ermöglicht die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses vollständig digital. Die Software führt durch alle Schritte: Dateneingabe, Bilanzierung, GuV-Erstellung, Anhang und elektronische Einreichung beim Unternehmensregister.

Die Plattform richtet sich an Geschäftsführer, Steuerberater und Buchhalter, die den Jahresabschluss effizient, gesetzeskonform und kostengünstig erstellen möchten.

Vorbereitung

  • Buchhaltung abschließen
  • Konten abstimmen
  • Belege prüfen
  • Inventur durchführen

Erstellung

  • Bilanz nach § 266 HGB erstellen
  • GuV nach § 275 HGB aufstellen
  • Anhang nach § 284 HGB ergänzen
  • Lagebericht (falls erforderlich)

Offenlegung

  • Feststellung durch Gesellschafter
  • Elektronische Einreichung
  • Bestätigung durch Unternehmensregister
  • Archivierung der Unterlagen

Typische Schritte der Jahresabschlusserstellung

  1. Buchhaltung vollständig und korrekt abschließen (Kontrollabstimmung)
  2. Inventur durchführen und Inventarverzeichnis erstellen
  3. Abschreibungen buchen, Rückstellungen bilden, Rechnungsabgrenzungen vornehmen
  4. Bilanz nach § 266 HGB gliedern und aufstellen
  5. GuV nach § 275 HGB erstellen (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)
  6. Anhang mit Erläuterungen und Pflichtangaben ergänzen
  7. Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen lassen
  8. Offenlegung beim Unternehmensregister elektronisch einreichen

„Die Digitalisierung hat die Jahresabschlusserstellung revolutioniert. Mit den richtigen Tools können auch kleinere Unternehmen den Jahresabschluss rechtssicher und kostengünstig selbst erstellen – vorausgesetzt, die Buchhaltung ist sauber.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler vermeiden

Bei der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses treten immer wieder typische Fehler auf. Diese können zu Ordnungsgeldern, Nachforderungen oder rechtlichen Problemen führen.

Fehler bei der Fristenberechnung

Viele Unternehmen verwechseln die Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. Während die Offenlegungsfrist für alle Kapitalgesellschaften einheitlich 12 Monate beträgt, sind die Feststellungsfristen nach Größenklassen unterschiedlich.

Fehler: Die Offenlegungsfrist wird mit der Feststellungsfrist gleichgesetzt. Folge: Verspätete Einreichung und Ordnungsgeld.

Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen

Häufig fehlen Pflichtangaben im Anhang, die Bilanzgliederung entspricht nicht § 266 HGB oder die GuV wurde nach dem falschen Verfahren erstellt.

Das Unternehmensregister prüft die formale Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, wird die Einreichung abgelehnt und die Frist läuft weiter.

Falsche Einordnung in Größenklassen

Die Schwellenwerte nach § 267 HGB werden falsch angewendet oder es wird übersehen, dass die Einordnung auf zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen basieren muss.

Folge: Falsche Offenlegungspflichten, fehlende Prüfungspflicht oder unnötig umfangreiche Offenlegung.

Technische Probleme bei der elektronischen Einreichung

Die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister erfordert bestimmte Dateiformate (XBRL, strukturiertes PDF). Werden die technischen Anforderungen nicht erfüllt, wird die Einreichung abgelehnt.

Lösung: Nutzung geprüfter Software wie OnlineBilanz.de, die die korrekte Formatierung und Übermittlung sicherstellt.

  • Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung korrekt berechnen
  • Größenklasse nach § 267 HGB korrekt ermitteln
  • Alle Pflichtangaben in Bilanz, GuV und Anhang prüfen
  • Elektronische Einreichung mit geprüfter Software vornehmen
  • Bestätigung des Unternehmensregisters abwarten und archivieren

Achtung

Technische Fehler bei der Einreichung führen zur Ablehnung – die Frist läuft dennoch weiter. Planen Sie ausreichend Zeit ein und testen Sie die Einreichung frühzeitig.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Der Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss spätestens bis zum 31.12.2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden. Diese 12-Monats-Frist ergibt sich aus § 325 Abs. 1 HGB und gilt für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von der Größenklasse.

Welche Unterlagen müssen kleine GmbHs offenlegen?

Kleine GmbHs müssen nach § 326 Abs. 1 HGB mindestens die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang offenlegen. Kleinstgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Offenlegung von GuV und Anhang verzichten und nur die Bilanz einreichen.

Was passiert, wenn der Jahresabschluss zu spät offengelegt wird?

Bei verspäteter Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Dauer der Versäumnis und Schwere des Verstoßes. Das Ordnungsgeld entfällt auch bei nachträglicher Einreichung nicht.

Wo muss der Jahresabschluss seit 2022 offengelegt werden?

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht mehr möglich. Die Einreichung muss elektronisch im XBRL-Format oder als strukturiertes PDF erfolgen.

Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses?

Kleine GmbHs haben nach § 42a Abs. 2 GmbHG 11 Monate Zeit (bis 30.11.2026 für das Jahr 2025). Mittelgroße und große Gesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten feststellen (bis 31.08.2026). Die Feststellung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.

Können Einzelunternehmen von der Offenlegungspflicht befreit werden?

Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht zur Offenlegung verpflichtet. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und gleichgestellte Rechtsformen wie die GmbH & Co. KG nach § 264a HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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inkl. MwSt · Bilanz · Steuererklärungen · Offenlegung
Festpreis berechnen
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Schritt 02 · Rückruf binnen 1 Werktag

Persönliches Kennenlernen am Telefon

Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

0711 – 968 881 55
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
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Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
5
Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater