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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogBuchhaltung Immobilienverwaltung

Buchhaltung Immobilienverwaltung 2026: Pflichten & Software

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Buchhaltung für Immobilienverwaltung kombiniert mietrechtliche, steuerliche und buchhalterische Anforderungen auf einzigartige Weise. Fehler in der Objektbuchhaltung, bei Betriebskostenabrechnungen oder im Jahresabschluss können zu Steuernachzahlungen und rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Dieser Leitfaden zeigt, welche spezifischen Pflichten für Immobilienverwalter gelten und wie Sie Ihre Immobilienverwaltung Buchhaltung rechtssicher aufstellen – die Grundlagen der Buchhaltung für Immobilien bilden dabei die Basis für eine ordnungsgemäße Verwaltung. Die passende Buchhaltung und Jahresabschluss Software unterstützt Sie bei der effizienten Umsetzung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Immobilienverwaltungen müssen zwei buchhalterische Ebenen führen: die eigene Unternehmensbuchhaltung (Verwaltungsgebühren, Betriebsausgaben) und die Objektbuchhaltung (Einnahmen/Ausgaben je Objekt). Die Buchführungspflicht richtet sich nach Rechtsform und Größe: EÜR für Einzelunternehmer unter den Schwellenwerten, doppelte Buchführung für Kapitalgesellschaften und nach § 238 HGB buchführungspflichtige Kaufleute.

Was umfasst die Buchhaltung für Immobilienverwaltung?

Die Buchhaltung für Immobilienverwaltung deckt alle finanziellen Vorgänge ab, die im Rahmen der Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien entstehen. Da eine professionelle Immobilienverwaltung sowohl als eigenständiges Unternehmen als auch als Dienstleisterin für Eigentümer agiert, entstehen zwei buchhalterische Ebenen.

Diese beiden Ebenen müssen klar voneinander getrennt werden, um rechtliche und steuerliche Anforderungen zu erfüllen.

Eigene Unternehmensbuchhaltung

Erfasst Verwaltungsgebühren als Einnahmen sowie eigene Betriebsausgaben wie Personal, Büromiete, Softwarekosten und Versicherungen. Diese Ebene bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung des Verwaltungsunternehmens.

Objektbuchhaltung

Dokumentiert sämtliche Einnahmen und Ausgaben je verwaltetem Objekt separat. Mieteinnahmen, Nebenkosten, Instandhaltungsrücklagen und Reparaturen werden den jeweiligen Eigentümern transparent zugeordnet.

Hinweis

Eine strukturierte Systematik mit klarer Kontenrahmenzuordnung ist die wichtigste Grundlage für eine ordnungsgemäße Buchhaltung in der Immobilienverwaltung. Beide Ebenen müssen buchhalterisch sauber getrennt bleiben, auch wenn sie inhaltlich eng miteinander verknüpft sind.

Buchführungspflicht: Welche Regelungen gelten für Ihre Immobilienverwaltung?

Die Art der Buchführung hängt von der Rechtsform und der Unternehmensgröße ab. Diese Frage ist die Grundlage aller weiteren Entscheidungen zur Strukturierung Ihrer Buchhaltung.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachere Form der Gewinnermittlung, bei der Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip gegenübergestellt werden. Sie ist zulässig für:

  • Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, OHG) ohne Buchführungspflicht nach § 238 HGB
  • Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten (max. 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn pro Jahr)
  • Freiberufliche Immobilienverwalter unabhängig von der Größe

Doppelte Buchführung und Bilanzierungspflicht

Nach § 238 HGB sind alle Kaufleute zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet, wenn sie die Schwellenwerte überschreiten. Zudem besteht für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von der Größe eine Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 PublG.

  • GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG: immer bilanzierungspflichtig
  • Einzelkaufleute und Personengesellschaften: ab 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn
  • Jahresabschluss mit Bilanz und GuV nach § 242 HGB, § 264 HGB erforderlich

Achtung

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zusätzlich beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach § 325 HGB. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Objektbuchhaltung: Getrennte Erfassung je Immobilie

Die Objektbuchhaltung bildet das Herzstück der Buchhaltung für Immobilienverwaltung. Jede verwaltete Immobilie erhält eine eigene Buchungsstruktur, in der sämtliche Einnahmen und Ausgaben separat erfasst werden.

Dies dient der Transparenz gegenüber den Eigentümern und ermöglicht eine präzise Abrechnung der Verwaltungstätigkeit. Die Objektbuchhaltung ist rechtlich nicht mit der eigenen Unternehmensbuchhaltung zu vermischen.

Typische Einnahmen in der Objektbuchhaltung

  • Kaltmieten und Nebenkosten (Vorauszahlungen)
  • Kaution und Genossenschaftsanteile (Durchlaufposten)
  • Sonstige Einnahmen (z. B. Mahngebühren, Nutzungsentgelte)

Typische Ausgaben in der Objektbuchhaltung

  • Betriebskosten: Heizung, Wasser, Müll, Hausmeister, Versicherungen
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
  • Verwaltungsgebühren (an das eigene Unternehmen)
  • Rücklagen (Instandhaltungsrücklage nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG)

Hinweis

Jedes Objekt sollte eine eigene Kostenstelle oder ein eigenes Buchungskonto erhalten. So können Sie Einnahmen und Ausgaben je Immobilie eindeutig zuordnen und Eigentümerabrechnungen transparent erstellen.

„Viele Immobilienverwalter vermischen ihre eigene Unternehmensbuchhaltung mit der Objektbuchhaltung. Das führt zu Problemen bei Betriebsprüfungen und in der Abrechnung gegenüber Eigentümern. Eine saubere Trennung ist nicht nur gesetzlich geboten, sondern auch betriebswirtschaftlich sinnvoll.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Betriebskostenabrechnungen: Pflichten und Fristen

Die Betriebskostenabrechnung ist eine der zentralen Aufgaben in der Immobilienverwaltung. Nach § 556 BGB sind Vermieter verpflichtet, Vorauszahlungen auf Betriebskosten einmal jährlich abzurechnen.

Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zugehen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er Nachforderungen nicht mehr geltend machen.

Umlagefähige Betriebskosten nach BetrKV

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt abschließend, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Nur die in § 2 BetrKV genannten Positionen sind umlagefähig.

Umlagefähig

  • Grundsteuer
  • Wasser, Abwasser, Heizung
  • Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr
  • Gebäudeversicherung, Hausmeister, Gartenpflege

Nicht umlagefähig

  • Instandhaltung und Reparaturen
  • Verwaltungskosten (außer vereinbart)
  • Rücklagenbildung
  • Grundbucheintragungen, Notarkosten

Achtung

Fehler in der Betriebskostenabrechnung können zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Mietern führen. Achten Sie darauf, dass nur umlagefähige Kosten abgerechnet werden und die 12-Monats-Frist eingehalten wird.

Buchhalterische Erfassung

Betriebskosten werden in der Objektbuchhaltung zunächst als Aufwand erfasst. Die monatlichen Vorauszahlungen der Mieter werden als Verbindlichkeit gegenüber dem Eigentümer gebucht. Bei der Jahresabrechnung erfolgt die Auflösung und Verrechnung mit den tatsächlichen Kosten.

Typische Buchungsvorgänge in der Immobilienverwaltung

Die Buchhaltung für Immobilienverwaltung umfasst wiederkehrende Standardbuchungen, die je nach Abrechnungszeitraum monatlich oder jährlich anfallen. Eine strukturierte Erfassung ist entscheidend für die Transparenz.

Monatliche Standardbuchungen

Vorgang Buchungssatz (vereinfacht) Konto
Mieteinnahme (Kaltmiete) Bank an Mietertrag Objektbuchhaltung
Nebenkosten-Vorauszahlung Bank an Verbindlichkeit NK Objektbuchhaltung
Verwaltungsgebühr (eigenes Unternehmen) Forderung an Umsatzerlöse Unternehmensbuchhaltung
Betriebskosten (Heizung, Wasser) Betriebskosten an Bank Objektbuchhaltung
Personalkosten (eigenes Unternehmen) Lohnaufwand an Bank Unternehmensbuchhaltung

Jährliche Buchungen

  • Betriebskostenabrechnung: Verrechnung Vorauszahlungen mit tatsächlichen Kosten, Nachzahlung oder Guthaben
  • Instandhaltungsrücklage: Zuführung nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG)
  • Jahresabrechnung je Objekt: Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben für die Eigentümer
  • Jahresabschluss des Verwaltungsunternehmens: Bilanz und GuV nach § 242 HGB (bei Buchführungspflicht)

Hinweis

Nutzen Sie einen strukturierten Kontenplan, der zwischen Objektbuchhaltung und eigener Unternehmensbuchhaltung klar unterscheidet. Der SKR 03 oder SKR 04 bieten hierfür Grundlagen, die Sie entsprechend erweitern können.

Häufige Fehlerquellen in der Immobilienverwaltung

Fehler in der Buchhaltung für Immobilienverwaltung können weitreichende Folgen haben: von Steuernachzahlungen über Rechtsstreitigkeiten bis hin zu Ordnungsgeldern. Die folgenden Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf.

  • Vermischung von Objektbuchhaltung und eigener Unternehmensbuchhaltung
  • Fehlende Trennung von umlagefähigen und nicht umlagefähigen Betriebskosten
  • Versäumung der 12-Monats-Frist für Betriebskostenabrechnungen nach § 556 BGB
  • Unvollständige oder fehlende Belegerfassung (Rechnungen, Quittungen)
  • Falsche Umsatzsteuer-Behandlung bei gemischt genutzten Objekten (Wohn-/Gewerbe)
  • Fehlende Rücklagenbildung oder falsche Verbuchung der Instandhaltungsrücklage
  • Nicht fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister (GmbH/UG)

Achtung

Bei Kapitalgesellschaften droht bei verspäteter Offenlegung ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach § 325 HGB, die Feststellungsfrist 8 Monate bei mittelgroßen und großen Gesellschaften (§ 42a GmbHG).

„Die häufigsten Probleme entstehen, wenn Immobilienverwalter die Objektbuchhaltung nicht konsequent von der eigenen Unternehmensbuchhaltung trennen. Das führt zu Unklarheiten bei Betriebsprüfungen und erschwert die transparente Abrechnung gegenüber Eigentümern erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Software-Lösungen für die Buchhaltung in der Immobilienverwaltung

Moderne Softwarelösungen können die Buchhaltung für Immobilienverwaltung erheblich vereinfachen. Spezialisierte Systeme kombinieren Objektbuchhaltung, Betriebskostenabrechnungen und klassische Finanzbuchhaltung in einer Plattform.

Anforderungen an eine Software für Immobilienverwaltung

  • Objektbezogene Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben mit separaten Kostenstellenrechnungen
  • Automatische Erstellung von Betriebskostenabrechnungen nach BetrKV
  • Integration mit DATEV oder anderen Finanzbuchhaltungs-Systemen
  • Dokumentenmanagement für Verträge, Rechnungen und Belege (GoBD-konform)
  • Automatisierte Mahnläufe und Zahlungsüberwachung
  • Mandantenfähigkeit zur Verwaltung mehrerer Eigentümer und Objekte

Bekannte Softwarelösungen (Übersicht)

Software Schwerpunkt Zielgruppe
DOMUS Integrierte WEG- und Mietverwaltung Professionelle Verwalter
HAUFE IMMOWare Miet- und WEG-Verwaltung mit Buchhaltung Mittelgroße Verwaltungen
DATEV Immobilien Buchhaltung + Steuerberatung Steuerberater, Verwalter
ImmoPro Objektbuchhaltung, Nebenkostenabrechnungen Kleine bis mittlere Verwaltungen

Hinweis

Achten Sie darauf, dass die Software GoBD-konform ist und eine revisionssichere Archivierung ermöglicht. Bei Betriebsprüfungen müssen alle Buchungen und Belege nachvollziehbar und unveränderbar gespeichert sein.

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) empfiehlt sich eine direkte Schnittstelle zu Jahresabschluss-Tools, die den Abschluss nach HGB erstellen und die Offenlegung beim Unternehmensregister unterstützen.

Jahresabschluss und Offenlegungspflichten für Immobilienverwaltungen

Immobilienverwaltungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) sind nach § 242 HGB, § 264 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Dieser besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und ggf. einem Anhang.

Fristen für Feststellung und Offenlegung 2026

Für Geschäftsjahre, die am 31.12.2025 enden, gelten im Jahr 2026 folgende Fristen:

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)

8 Monate

Feststellungsfrist mittelgroße/große GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister in elektronischer Form. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Kleine Kapitalgesellschaften können Erleichterungen in Anspruch nehmen: Sie müssen die GuV nicht offenlegen (§ 326 HGB) und können auf einen Anhang verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Achtung

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld wird vom Bundesamt für Justiz festgesetzt und ist unabhängig davon, ob die Fristversäumnis fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.

Besonderheiten bei der Bilanzierung von Immobilienverwaltungen

  • Forderungen aus Verwaltungsgebühren müssen von Forderungen aus der Objektbuchhaltung getrennt ausgewiesen werden
  • Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern (z. B. Nebenkosten-Guthaben, Rücklagen) sind klar zu kennzeichnen
  • Rückstellungen für ausstehende Betriebskostenabrechnungen oder Gewährleistungen sind zu bilden
  • Umsatzerlöse aus Verwaltungsgebühren sind getrennt von durchlaufenden Posten (Mieteinnahmen) auszuweisen

„Viele Immobilienverwalter unterschätzen die Komplexität des Jahresabschlusses. Die klare Trennung zwischen eigenen Umsätzen und durchlaufenden Posten ist entscheidend für eine korrekte Bilanzierung und verhindert Probleme bei Betriebsprüfungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Hinweis

OnlineBilanz unterstützt Sie bei der Erstellung und Offenlegung Ihres Jahresabschlusses. Die Software führt Sie Schritt für Schritt durch Bilanz, GuV und Anhang und übermittelt die Daten direkt an das Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede Immobilienverwaltung eine doppelte Buchführung führen?

Nein, die Pflicht zur doppelten Buchführung hängt von der Rechtsform und Größe ab. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) sind unabhängig von der Größe bilanzierungspflichtig. Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen erst ab 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn pro Jahr nach § 238 HGB eine doppelte Buchführung führen. Unterhalb dieser Schwellenwerte reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Was ist der Unterschied zwischen Objektbuchhaltung und Unternehmensbuchhaltung?

Die Unternehmensbuchhaltung erfasst die eigenen Einnahmen (Verwaltungsgebühren) und Ausgaben (Personal, Büromiete, Software) der Immobilienverwaltung. Die Objektbuchhaltung dokumentiert dagegen alle Einnahmen und Ausgaben je verwaltetem Objekt separat (Mieteinnahmen, Betriebskosten, Instandhaltung). Beide Ebenen müssen buchhalterisch strikt getrennt bleiben, um Transparenz gegenüber Eigentümern und Finanzbehörden zu gewährleisten.

Welche Frist gilt für die Betriebskostenabrechnung?

Nach § 556 BGB muss die Betriebskostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zugehen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er Nachforderungen nicht mehr geltend machen. Guthaben zugunsten des Mieters bleiben jedoch bestehen und müssen ausgezahlt werden.

Wo muss eine Immobilienverwaltungs-GmbH ihren Jahresabschluss offenlegen?

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister in elektronischer Form. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach § 325 HGB. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Betriebskostenverordnung (BetrKV), Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

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Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

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Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

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Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

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Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

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