Bundesanzeiger Frist GmbH & Co. KG 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die GmbH & Co. KG unterliegt als Kommanditgesellschaft mit vollhaftender GmbH den gleichen Offenlegungspflichten wie eine GmbH – sofern sie die Schwellenwerte des § 264a HGB erfüllt. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Bundesanzeiger Fristen für die GmbH gelten dabei analog auch für die GmbH & Co. KG. Wer die Fristen versäumt, riskiert Ordnungsgeld bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Kurzantwort
Die GmbH & Co. KG muss ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen, wenn sie die Größenmerkmale des § 264a HGB erfüllt. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Ist die GmbH & Co. KG zur Offenlegung verpflichtet?
- Welche Fristen gelten für die Offenlegung bei der GmbH & Co. KG?
- Welche Größenklassen gibt es und welche Offenlegungserleichterungen bestehen?
- Unternehmensregister statt Bundesanzeiger: Was hat sich seit 2022 geändert?
- Welche Folgen drohen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?
- Welche Besonderheiten gelten für die GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH?
- Wie läuft die Offenlegung in der Praxis ab?
- Welche häufigen Fehler sollten bei der Offenlegung vermieden werden?
Ist die GmbH & Co. KG zur Offenlegung verpflichtet?
Die Offenlegungspflicht einer GmbH & Co. KG ist differenziert zu betrachten. Grundsätzlich unterliegen alle Kapitalgesellschaften nach § 325 HGB der Pflicht zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses beim Unternehmensregister. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Personengesellschaft (KG), deren Komplementärin eine GmbH ist.
Entscheidend für die Offenlegungspflicht ist, ob die GmbH & Co. KG unter den Anwendungsbereich des § 264a HGB fällt. Dieser Paragraph regelt die Rechnungslegung für Kapitalgesellschaften & Co. und macht Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen kapitalgesellschaftsähnlich. Eine GmbH & Co. KG ist offenlegungspflichtig, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personenhandelsgesellschaft mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter ist, der eine natürliche Person ist.
Praxis-Hinweis
In der überwiegenden Mehrheit der Fälle ist die GmbH & Co. KG offenlegungspflichtig, da die Komplementär-GmbH als juristische Person gilt und somit § 264a HGB greift. Die KG wird dann bilanziell wie eine Kapitalgesellschaft behandelt.
Die Offenlegungspflicht umfasst mindestens die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang – abhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Welche Fristen gelten für die Offenlegung bei der GmbH & Co. KG?
Die Offenlegungsfristen für eine GmbH & Co. KG richten sich nach § 325 HGB und sind abhängig vom Bilanzstichtag. Für Gesellschaften mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 gilt: Der Jahresabschluss muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 beim Unternehmensregister offengelegt werden – also innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag.
Feststellung vor Offenlegung erforderlich
Vor der Offenlegung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festgestellt werden. Auch hier gelten gesetzliche Fristen nach § 42a GmbHG analog für die Komplementär-GmbH, die für die KG handelt:
| Größenklasse | Feststellungsfrist | Offenlegungsfrist |
|---|---|---|
| Kleine GmbH & Co. KG | 11 Monate nach Bilanzstichtag | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
| Mittelgroße GmbH & Co. KG | 8 Monate nach Bilanzstichtag | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
| Große GmbH & Co. KG | 8 Monate nach Bilanzstichtag | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
Achtung: Fristversäumnis
Bei Versäumung der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro – unabhängig davon, ob eine Offenlegungspflicht bestand oder nicht. Die Pflicht zur Offenlegung bleibt auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bestehen.
Welche Größenklassen gibt es und welche Offenlegungserleichterungen bestehen?
Die Größenklasse einer GmbH & Co. KG bestimmt sich nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Die Einordnung erfolgt zum jeweiligen Bilanzstichtag. Werden an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- oder unterschritten, erfolgt ein Größenklassenwechsel.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Offenlegungserleichterungen für kleine GmbH & Co. KG
Kleine Kapitalgesellschaften und damit auch kleine GmbH & Co. KG nach § 264a HGB profitieren von Erleichterungen nach § 326 HGB. Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz offenlegen, bei der Posten zusammengefasst werden dürfen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden, wenn die Umsatzerlöse in der Bilanz ausgewiesen werden. Der Anhang ist ebenfalls in verkürzter Form zulässig.
Mittelgroße und große Gesellschaften
Mittelgroße GmbH & Co. KG müssen Bilanz, GuV und Anhang vollständig offenlegen. Große Gesellschaften unterliegen zusätzlich der Prüfungspflicht nach § 316 HGB und müssen auch den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sowie einen Lagebericht offenlegen. Die Anforderungen an den Jahresabschluss steigen erheblich.
„Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der Größenklassen-Bestimmung. Gerade beim Übergang von klein zu mittelgroß ändern sich die Offenlegungs- und Prüfungspflichten fundamental. Wir empfehlen, die Schwellenwerte frühzeitig zu überwachen und die Folgen eines Größenklassenwechsels einzuplanen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Unternehmensregister statt Bundesanzeiger: Was hat sich seit 2022 geändert?
Bis zum 31. Juli 2022 erfolgte die Offenlegung des Jahresabschlusses über den elektronischen Bundesanzeiger. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 wurde die Offenlegungsstelle geändert: Seitdem ist ausschließlich das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de die zuständige Stelle für die elektronische Einreichung.
Das Unternehmensregister ist eine zentrale elektronische Plattform, die Informationen aus verschiedenen öffentlichen Registern bündelt – unter anderem aus dem Handelsregister, dem Bundesanzeiger (für historische Daten) und den Jahresabschlüssen. Die Einreichung erfolgt im strukturierten XBRL-Format oder als PDF-Datei, abhängig von Größenklasse und gewähltem Verfahren.
Technische Anforderungen und Einreichungsformate
- Kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Jahresabschluss weiterhin als PDF einreichen.
- Mittelgroße und große Gesellschaften müssen seit 2022 das strukturierte XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) verwenden.
- Die Authentifizierung erfolgt über ELSTER-Zertifikat oder qualifizierte elektronische Signatur.
- Kosten: Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist mit Gebühren verbunden, die je nach Umfang und Format zwischen etwa 40 und 80 Euro liegen.
Technischer Hinweis
Viele Geschäftsführer beauftragen die Offenlegung über ihren Steuerberater oder spezialisierte Dienstleister, da die technische Umsetzung – insbesondere im XBRL-Format – spezifische Software und Fachkenntnisse erfordert. OnlineBilanz bietet die Offenlegung als Teil des Festpreis-Jahresabschlusses an.
Welche Folgen drohen bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?
Die verspätete oder unterlassene Offenlegung des Jahresabschlusses ist keine Bagatelle. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 329 HGB und leitet bei Verstößen von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein – auch ohne vorherige Mahnung.
Höhe des Ordnungsgeldes
Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die konkrete Höhe bemisst sich nach der Dauer der Fristüberschreitung, der Größe der Gesellschaft und eventuellen Wiederholungsfällen. In der Praxis staffelt das BfJ die Ordnungsgelder häufig wie folgt:
| Verzögerung | Kleine GmbH & Co. KG | Mittelgroße/Große |
|---|---|---|
| Bis 3 Monate | 500 – 1.500 € | 1.500 – 3.000 € |
| 3 bis 6 Monate | 1.500 – 3.000 € | 3.000 – 6.000 € |
| Über 6 Monate | 3.000 – 6.000 € | 6.000 – 25.000 € |
Wichtig: Ordnungsgeld befreit nicht
Die Zahlung eines Ordnungsgeldes befreit nicht von der Offenlegungspflicht. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, den Jahresabschluss nachzureichen. Das BfJ kann weitere Ordnungsgelder festsetzen, bis die Offenlegung erfolgt ist. Auch ein Zwangsgeld nach § 335 Abs. 3 HGB ist möglich.
Weitere Folgen für Geschäftsführer und Gesellschaft
- Persönliche Haftung: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann unter Umständen persönlich für das Ordnungsgeld haften, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
- Reputationsschaden: Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht ist öffentlich einsehbar und kann das Vertrauen von Geschäftspartnern, Banken und Lieferanten beschädigen.
- Kreditwürdigkeit: Banken prüfen regelmäßig die Offenlegung. Fehlende oder verspätete Jahresabschlüsse können die Kreditwürdigkeit negativ beeinflussen.
- Strafbare Bilanzdelikte: In schweren Fällen vorsätzlicher Nichtoffenlegung oder bei Bilanzmanipulation drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 331 HGB.
Welche Besonderheiten gelten für die GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH?
Die GmbH & Co. KG vereint Elemente der Personen- und Kapitalgesellschaft. Diese Hybridstruktur führt zu spezifischen Besonderheiten in der Rechnungslegung und Offenlegung, die von einer reinen GmbH abweichen.
Rechnungslegung nach § 264a HGB
Die GmbH & Co. KG fällt unter § 264a HGB, wenn – wie üblich – kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Sie muss dann ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften des HGB für Kapitalgesellschaften aufstellen, prüfen lassen (falls prüfungspflichtig) und offenlegen. Dabei gelten die gleichen Fristen und Größenklassen wie für eine GmbH.
Komplementär-GmbH und Organstellung
Die Komplementär-GmbH ist für die Geschäftsführung der KG zuständig. Ihr Geschäftsführer handelt rechtlich für die GmbH, die wiederum für die KG tätig wird. Diese Organkonstruktion hat Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit: Der GmbH-Geschäftsführer haftet für die Erfüllung der Offenlegungspflicht der KG.
Abgrenzung zur GmbH & atypisch stillen Gesellschaft
GmbH & Co. KG
Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Offenlegungspflichtig nach § 264a HGB. Komplementär-GmbH haftet, Kommanditisten beschränkt.
GmbH & atypisch stille Gesellschaft
GmbH bleibt alleinige offenlegungspflichtige Gesellschaft. Stiller Gesellschafter tritt nicht nach außen auf. Keine eigene Offenlegungspflicht der stillen Gesellschaft.
„In der Praxis sehen wir häufig Verwechslungen zwischen GmbH & Co. KG und anderen Mischformen. Entscheidend ist: Die GmbH & Co. KG ist eine eigenständige offenlegungspflichtige Einheit. Die Komplementär-GmbH selbst kann unter Umständen von Offenlegungserleichterungen profitieren, wenn sie nur als Komplementärin tätig ist.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie läuft die Offenlegung in der Praxis ab?
Die Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG beim Unternehmensregister erfolgt in mehreren Schritten. Eine sorgfältige Vorbereitung und Einhaltung der Fristen ist entscheidend, um Ordnungsgelder zu vermeiden.
Schritt-für-Schritt: Von der Buchhaltung bis zur Offenlegung
-
Buchhaltung abschließen: Vollständige und ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Geschäftsjahres.
-
Jahresabschluss erstellen: Aufstellung von Bilanz, GuV und Anhang durch den Steuerberater oder intern, unter Beachtung der HGB-Vorschriften.
-
Größenklasse prüfen: Bestimmung nach § 267 HGB – davon hängen Umfang und Format der Offenlegung ab.
-
Jahresabschluss feststellen: Gesellschafterbeschluss innerhalb von 11 Monaten (klein) bzw. 8 Monaten (mittel/groß) nach Bilanzstichtag.
-
Prüfung (falls erforderlich): Große und bestimmte mittelgroße Gesellschaften müssen den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
-
Offenlegung vorbereiten: Umwandlung in das erforderliche Format (PDF oder XBRL), Authentifizierung über ELSTER-Zertifikat.
-
Elektronische Einreichung: Übermittlung über das Portal des Unternehmensregisters, Gebührenzahlung.
-
Bestätigung prüfen: Eingangsbestätigung des Unternehmensregisters sicherstellen, Veröffentlichung kontrollieren.
Unterstützung durch den Steuerberater
Die überwiegende Mehrheit der GmbH & Co. KG lässt den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen. Der Steuerberater übernimmt dabei nicht nur die fachlich korrekte Erstellung nach HGB, sondern auch die technische Einreichung beim Unternehmensregister. Wer digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen sucht, findet auf OnlineBilanz.de zugelassene Steuerberater, die den gesamten Prozess – von der Buchhaltungsprüfung bis zur Offenlegung – koordinieren.
Praxis-Tipp
Planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein. Zwischen Bilanzstichtag und Offenlegungsfrist liegen zwar 12 Monate, aber die Feststellungsfrist ist kürzer. Mandanten sollten die Unterlagen zeitnah nach Jahresende dem Steuerberater zur Verfügung stellen, um Engpässe zu vermeiden.
Welche häufigen Fehler sollten bei der Offenlegung vermieden werden?
In der Praxis treten immer wieder typische Fehler auf, die zu Fristversäumnissen, Ordnungsgeldern oder fehlerhaften Offenlegungen führen. Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich diese Fallstricke vermeiden.
Die häufigsten Fehlerquellen
- Verwechslung von Feststellungs- und Offenlegungsfrist: Viele Geschäftsführer glauben, die 12-monatige Offenlegungsfrist sei ausreichend. Dabei muss der Jahresabschluss vorher festgestellt werden – bei kleinen Gesellschaften nach 11, bei mittelgroßen/großen nach 8 Monaten.
- Falsche Größenklassen-Einstufung: Die Schwellenwerte des § 267 HGB werden nicht korrekt angewendet oder Größenklassenwechsel übersehen. Das führt zu falschen Offenlegungsformaten oder fehlenden Prüfungen.
- Bundesanzeiger statt Unternehmensregister: Trotz der Gesetzesänderung 2022 versuchen manche Gesellschaften noch, beim Bundesanzeiger offenzulegen – das ist nicht mehr möglich und führt zu Fristversäumnis.
- Fehlende Authentifizierung: Ohne gültiges ELSTER-Zertifikat oder qualifizierte elektronische Signatur kann die Einreichung nicht erfolgen. Die Beantragung dauert mehrere Tage – rechtzeitig kümmern!
- Unvollständige Unterlagen: Anhang oder Bestätigungsvermerk fehlen, obwohl sie offenlegungspflichtig sind. Das Unternehmensregister akzeptiert die Einreichung nicht.
- Technische Fehler im XBRL-Format: Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften führen fehlerhafte XBRL-Dateien zur Ablehnung durch das Unternehmensregister. Die Validierung muss vor Einreichung sorgfältig erfolgen.
Vorsicht bei Umfirmierung oder Verschmelzung
Nach Umfirmierung, Sitzverlegung oder Verschmelzung bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Die Rechtsnachfolgerin muss auch für vergangene Jahre nachholen, falls Offenlegungen fehlen. Das BfJ prüft die Historie.
So vermeiden Sie Fehler
Dokumentieren Sie alle Fristen in einem Fristenkalender. Klären Sie frühzeitig mit Ihrem Steuerberater, welche Unterlagen benötigt werden und in welchem Format die Offenlegung erfolgen muss. Nutzen Sie professionelle Software oder beauftragen Sie die Offenlegung vollständig. OnlineBilanz koordiniert für Mandanten den gesamten Prozess digital – vom Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister.
„Die meisten Ordnungsgelder entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unwissenheit oder organisatorischen Versäumnissen. Wir empfehlen, die Offenlegung als festen Bestandteil des Jahresabschluss-Prozesses zu betrachten – nicht als nachgelagertes ‚Extra‘. So bleibt die Frist im Blick.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Muss auch die Komplementär-GmbH separat offenlegen?
Ja, die Komplementär-GmbH ist als eigenständige Kapitalgesellschaft grundsätzlich selbst offenlegungspflichtig nach § 325 HGB, unabhängig von der Offenlegung der GmbH & Co. KG. Sie muss ihren eigenen Jahresabschluss beim Unternehmensregister hinterlegen, sofern sie nicht unter die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften fällt.
Kann eine GmbH & Co. KG von der Offenlegungspflicht befreit werden?
Eine vollständige Befreiung gibt es nicht. Allerdings kann eine kleine GmbH & Co. KG nach § 326 HGB Erleichterungen nutzen und eine verkürzte Bilanz sowie einen verkürzten Anhang offenlegen. Kleinstgesellschaften können nach § 326 Abs. 2 HGB auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten, sofern die Bilanzsumme in der Bilanz ausgewiesen wird.
Was passiert, wenn die GmbH & Co. KG zwischenzeitlich die Größenklasse wechselt?
Ein Wechsel der Größenklasse wird nach § 267 Abs. 4 HGB erst rechtswirksam, wenn die neuen Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten wurden. Erst dann gelten die neuen Offenlegungs- und Prüfungspflichten. Ein einmaliges Über- oder Unterschreiten führt somit noch nicht zu einer Änderung der Pflichten.
Gilt die 12-Monats-Frist auch bei Neugründung im laufenden Jahr?
Ja, auch bei Neugründung oder einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt die 12-Monats-Frist ab dem ersten Bilanzstichtag. Wird die GmbH & Co. KG beispielsweise im Mai 2025 gegründet und endet das erste Rumpfgeschäftsjahr am 31.12.2025, muss die Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 erfolgen. Kürzere Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG analog bleiben davon unberührt.
Kann die Offenlegung rückgängig gemacht oder korrigiert werden?
Einmal offengelegte Unterlagen bleiben dauerhaft im Unternehmensregister gespeichert. Eine Löschung ist grundsätzlich nicht möglich. Bei fehlerhaften Unterlagen muss eine berichtigte Fassung nachgereicht und erneut offengelegt werden. Das ursprüngliche Dokument bleibt jedoch weiterhin einsehbar, was in der Praxis zu Nachfragen von Stakeholdern führen kann.
Müssen auch Beteiligungen und Organe der GmbH & Co. KG offengelegt werden?
Ja, im Anhang sind nach § 285 HGB unter anderem Angaben zu Beteiligungen, zu Organmitgliedern der Komplementär-GmbH sowie zur Haftung zu machen. Bei mittelgroßen und großen GmbH & Co. KG sind zudem Angaben zu Bezügen der Geschäftsführung sowie zu Beteiligungen an anderen Unternehmen erforderlich. Kleine Gesellschaften profitieren hier von den Erleichterungen nach § 288 HGB.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Kapitalgesellschaften & Co., § 325 HGB – Offenlegung Jahresabschluss, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


