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Datum

Lesedauer

12–19 Minuten

OnlineBilanzBlogBelegbuchhaltung Kleinunternehmer

Belegbuchhaltung Kleinunternehmer 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Belegbuchhaltung für Kleinunternehmer ist gesetzlich vorgeschrieben und Grundlage für Steuererklärung, EÜR und Betriebsprüfung. Welche Belege Sie sammeln müssen, wie Sie diese ordnungsgemäß aufbewahren und welche digitalen oder analogen Systeme sich eignen, erklärt dieser Leitfaden (Stand 2026). Neben der laufenden Belegverwaltung spielt auch die Anlagenbuchhaltung für Kleinunternehmer eine wichtige Rolle, wenn Sie Investitionen über mehrere Jahre abschreiben. Zudem erfahren Sie, wie Sie Fehler vermeiden und die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater optimal vorbereiten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Kleinunternehmer sind nach § 146 AO zur ordnungsgemäßen Belegbuchhaltung verpflichtet, auch wenn sie keine Buchführungspflicht nach HGB haben. Alle Einnahmen- und Ausgabenbelege müssen gesammelt, chronologisch geordnet und zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Belege dienen als Nachweis für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) und müssen die Anforderungen der GoBD erfüllen.

Was ist Belegbuchhaltung für Kleinunternehmer?

Die Belegbuchhaltung bezeichnet die systematische Erfassung und Ablage aller Geschäftsvorfälle anhand ihrer Belege. Für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG bedeutet dies: Jede Einnahme und jede Ausgabe muss durch einen Beleg (Rechnung, Quittung, Kassenbon) dokumentiert und chronologisch erfasst werden. Auch wenn Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, entbindet sie das nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung nach § 238 HGB – sofern sie buchführungspflichtig sind.

Die Belegbuchhaltung bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung, sei es durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Bilanzierung. Ohne lückenlose Belege können weder Betriebsausgaben nachgewiesen noch steuerliche Pflichten erfüllt werden. Daher ist eine systematische Belegorganisation auch für Kleinunternehmer unverzichtbar.

Unterschied zwischen Kleinunternehmer und Kleinstunternehmen

Der Begriff Kleinunternehmer nach § 19 UStG bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer: Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen. Die handelsrechtliche Größenklassifizierung nach § 267 HGB (Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße, große Kapitalgesellschaft) ist hiervon unabhängig und betrifft nur Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG.

Hinweis

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind häufig auch als Einzelunternehmer oder Freiberufler organisiert und zur einfachen Buchführung (EÜR) berechtigt – die Belegpflicht bleibt aber bestehen.

Wer muss als Kleinunternehmer Belegbuchhaltung führen?

Grundsätzlich gilt: Jeder Gewerbetreibende muss seine Geschäftsvorfälle aufzeichnen und Belege aufbewahren. Ob eine doppelte Buchführung nach § 238 HGB oder eine einfache Buchführung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG) erforderlich ist, hängt von der Rechtsform, Umsatz und Gewinn ab.

Einzelunternehmer und Freiberufler

Kleinunternehmer, die als Einzelunternehmer oder Freiberufler tätig sind, sind zur Buchführung nach § 238 HGB verpflichtet, wenn sie die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreiten: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Unterhalb dieser Grenzen genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung – die Belegpflicht besteht dennoch nach §§ 145, 147 AO.

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG)

Eine GmbH oder UG ist unabhängig von Umsatz oder Gewinn stets buchführungspflichtig nach § 238 HGB und muss einen Jahresabschluss gemäß § 242 HGB erstellen. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt. Die Belegbuchhaltung ist hier zwingend erforderlich, um die Bilanzierungspflicht zu erfüllen.

Achtung

Auch wer nicht buchführungspflichtig ist, muss Belege nach § 147 AO zehn Jahre aufbewahren. Fehlen die Nachweise, drohen Schätzungen durch das Finanzamt und empfindliche Steuernachzahlungen.

Welche Belege muss ich als Kleinunternehmer sammeln?

Zu den aufbewahrungspflichtigen Belegen gehören alle Dokumente, die Geschäftsvorfälle dokumentieren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 147 Abs. 3 AO zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und Rechnungen.

Eingangsbelege

  • Eingangsrechnungen von Lieferanten und Dienstleistern
  • Kassenbons und Quittungen für Barausgaben
  • Tankbelege, Fahrtenbuch
  • Bewirtungsbelege mit Anlass und Teilnehmern
  • Bankauszüge und Kontoauszüge

Ausgangsbelege

  • Ausgangsrechnungen an Kunden (auch Kleinbetragsrechnungen)
  • Gutschriften und Stornorechnungen
  • Lieferscheine und Auftragsbestätigungen

Sonstige Belege

  • Verträge (Miet-, Leasing-, Darlehensverträge)
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Kassenberichte und Kassenbücher
  • Eigenbelege bei fehlenden Fremdbelegen (z. B. Trinkgelder, Automatenbelege)

„Die häufigste Fehlerquelle in der Belegbuchhaltung sind fehlende oder unleserliche Belege. Kleinunternehmer sollten daher von Beginn an ein einfaches System etablieren: digital scannen, chronologisch ablegen, eindeutig benennen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie organisiere ich Belege richtig?

Eine strukturierte Belegorganisation spart Zeit, vermeidet Fehler und erleichtert die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater. Ob analog oder digital – entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit und die Einhaltung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Papierbelege

Papierbelege sollten chronologisch nach Datum oder thematisch nach Belegart (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kasse) sortiert und in Ordnern abgelegt werden. Jeder Beleg erhält idealerweise eine fortlaufende Belegnummer. Thermopapier (z. B. Kassenbons) verblasst – hier empfiehlt sich zusätzlich eine Kopie oder ein Scan.

Digitale Belege

Digitale Belege (PDFs, Scan-Dateien) müssen gemäß GoBD unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Eine strukturierte Ordnerstruktur (z. B. Jahr/Monat/Belegart) und eindeutige Dateinamen (Datum_Lieferant_Betrag.pdf) sind Pflicht. Cloud-Lösungen sind zulässig, sofern die Daten jederzeit verfügbar und gegen Verlust geschützt sind.

  • Belege monatlich sortieren und ablegen
  • Fortlaufende Belegnummern vergeben
  • Thermopapier kopieren oder scannen
  • Digitale Belege GoBD-konform archivieren
  • Backup der digitalen Belege erstellen
  • Belege mindestens zehn Jahre aufbewahren

Hinweis

Wer seine Belege digital erfasst und an den Steuerberater übermittelt, spart Zeit und Kosten. OnlineBilanz bietet eine digitale Plattform, auf der Kleinunternehmer ihre Belege hochladen und den Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater zum Festpreis erstellen lassen können.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz – was gilt für Kleinunternehmer?

Die Gewinnermittlungsart hängt von der Rechtsform und den Schwellenwerten ab. Kleinunternehmer haben in der Regel die Wahl zwischen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG und der Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 238 ff. HGB.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Die EÜR ist die einfachere Form der Gewinnermittlung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn. Sie ist zulässig für Freiberufler, Kleingewerbetreibende und Einzelunternehmer, die nicht nach § 238 HGB buchführungspflichtig sind (Umsatz unter 800.000 Euro und Gewinn unter 80.000 Euro). Die EÜR wird mit der Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Bilanzierung

Wer die Schwellenwerte des § 241a HGB überschreitet oder eine buchführungspflichtige Rechtsform (GmbH, UG, OHG, KG) führt, muss einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 242 HGB erstellen. Die Bilanz zeigt das Vermögen und die Schulden zum Stichtag, die GuV den Gewinn des Geschäftsjahres.

EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG)

  • Einfache Buchführung
  • Zufluss-Abfluss-Prinzip
  • Keine Bilanz erforderlich
  • Für Freiberufler und Kleingewerbetreibende

Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG)

  • Doppelte Buchführung
  • Bilanzstichtag 31.12.
  • Jahresabschluss mit Bilanz und GuV
  • Pflicht für Kapitalgesellschaften und bei Überschreitung der Schwellenwerte

„Auch wer zur EÜR berechtigt ist, kann freiwillig bilanzieren – etwa um die Kreditwürdigkeit zu verbessern oder den Übergang zur GmbH vorzubereiten. Unser Steuerberater-Team unterstützt bei der Wahl der optimalen Gewinnermittlungsart.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Belegbuchhaltung digital oder analog – was ist besser?

Beide Varianten sind zulässig, solange die GoBD eingehalten werden. Die digitale Belegbuchhaltung bietet jedoch erhebliche Vorteile: schnellere Erfassung, weniger Papier, jederzeit verfügbar, automatische Sicherung und einfachere Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.

Vorteile der digitalen Belegbuchhaltung

  • Belege per Smartphone-App fotografieren und sofort erfassen
  • Automatische OCR-Erkennung von Rechnungsdaten
  • Zentrale, cloudbasierte Ablage – jederzeit und von überall abrufbar
  • Keine verblassten Thermopapier-Belege
  • Einfacher Export für Steuerberater oder Finanzamt
  • Automatische Backups und Versionierung

Anforderungen nach GoBD

Digitale Belege müssen nach den GoBD nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufbewahrt werden. Das bedeutet: Jede Änderung muss protokolliert werden (Versionierung), Belege dürfen nicht nachträglich gelöscht oder manipuliert werden, und das System muss eine Verfahrensdokumentation besitzen.

Kriterium Analog Digital
Erfassungsaufwand Hoch (manuell sortieren) Niedrig (Scan per App)
Platzbedarf Ordner, Archivräume Keine physischen Ordner
Verfügbarkeit Nur vor Ort Jederzeit, ortsunabhängig
Sicherheit Brandgefahr, Verlust Backup, Verschlüsselung
GoBD-Konformität Möglich Einfacher zu gewährleisten
Zusammenarbeit StB Postversand oder Übergabe Upload, direkte Freigabe

Hinweis

Wer seine Belegbuchhaltung digitalisiert, profitiert von kürzeren Bearbeitungszeiten und niedrigeren Kosten beim Steuerberater. OnlineBilanz ermöglicht den Upload aller Belege direkt in die Plattform – unsere Steuerberater prüfen, buchen und erstellen den Jahresabschluss zum transparenten Festpreis.

Häufige Fehler in der Belegbuchhaltung und wie Sie sie vermeiden

Fehler in der Belegbuchhaltung führen zu Nachfragen des Finanzamts, Schätzungen und im schlimmsten Fall zu Steuernachzahlungen mit Zinsen. Die folgenden Fehler treten besonders häufig auf – und lassen sich mit einfachen Maßnahmen vermeiden.

1. Fehlende oder unleserliche Belege

Thermopapier-Belege verblassen innerhalb weniger Monate. Ohne Beleg kann das Finanzamt die Betriebsausgabe streichen. Lösung: Belege sofort scannen oder kopieren, digital ablegen.

2. Private und betriebliche Ausgaben vermischt

Wer private Ausgaben als Betriebsausgaben deklariert, riskiert Betriebsprüfungen und Strafzuschläge. Lösung: Getrenntes Geschäftskonto führen, private Belege niemals in die Buchhaltung aufnehmen.

3. Belege nicht chronologisch oder systematisch abgelegt

Chaos in der Ablage kostet Zeit und erschwert Prüfungen. Lösung: Feste Ordnerstruktur (Monat/Belegart), fortlaufende Belegnummern, monatliche Sortierung.

4. Fehlende Angaben auf Kleinbetragsrechnungen

Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) müssen bestimmte Pflichtangaben vorhanden sein: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und Steuersatz. Lösung: Belege sofort prüfen, fehlende Angaben beim Lieferanten nachfordern.

5. Keine regelmäßige Sicherung digitaler Belege

Festplattenausfall oder Ransomware-Angriff können alle Belege vernichten. Lösung: Automatische Backups in der Cloud, GoBD-konforme Archivierungssoftware nutzen.

Achtung

Bei einer Betriebsprüfung prüft das Finanzamt stichprobenartig Belege. Fehlen diese oder sind sie nicht ordnungsgemäß, wird der Gewinn geschätzt – meist zu Ungunsten des Unternehmers. Im Extremfall drohen Bußgelder nach § 379 AO.

Zusammenarbeit mit dem Steuerberater: Was muss ich vorbereiten?

Ein Steuerberater erstellt den Jahresabschluss oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, prüft die Belege und reicht die Steuererklärung ein. Damit die Zusammenarbeit reibungslos verläuft und die Kosten überschaubar bleiben, sollte die Belegbuchhaltung gut vorbereitet sein.

Was erwartet der Steuerberater?

  • Vollständige, chronologisch sortierte Belege (digital oder analog)
  • Kontoauszüge aller betrieblichen Konten und Kassen
  • Verträge, Anlageverzeichnis, Inventurlisten (bei Bilanzierung)
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise
  • Informationen zu besonderen Geschäftsvorfällen (Investitionen, Darlehen, Privatentnahmen)

Digitale Übergabe spart Zeit und Kosten

Wer seine Belege digital aufbereitet und strukturiert übergibt, reduziert den Aufwand beim Steuerberater erheblich. Viele Kanzleien bieten Mandantenportale oder arbeiten mit cloudbasierten Buchhaltungslösungen. OnlineBilanz verbindet beides: Mandanten laden ihre Belege hoch, unsere zugelassenen Steuerberater erstellen den Jahresabschluss digital und rechtsverbindlich – zu transparenten Festpreisen ohne versteckte Gebühren.

„Je besser die Belege vorbereitet sind, desto schneller und günstiger wird der Jahresabschluss. Unsere Erfahrung zeigt: Mandanten, die ihre Belege monatlich hochladen, sparen bis zu 30 Prozent der Bearbeitungszeit.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

  • Belege vollständig und sortiert bereitstellen
  • Kontoauszüge lückenlos vorlegen
  • Besondere Geschäftsvorfälle dokumentieren
  • Fristen beachten (Steuererklärung, Feststellung, Offenlegung)
  • Digitale Übergabe nutzen, um Kosten zu sparen

Software und Tools für die Belegbuchhaltung von Kleinunternehmern

Moderne Buchhaltungssoftware erleichtert die Belegerfassung, automatisiert Routineaufgaben und sorgt für GoBD-Konformität. Für Kleinunternehmer gibt es eine Vielzahl von Lösungen – von einfachen Apps bis zu integrierten Plattformen mit Steuerberater-Anbindung.

Welche Funktionen sollte eine Buchhaltungssoftware bieten?

  • Belegerfassung per Smartphone (Foto-Upload, OCR-Texterkennung)
  • Automatische Kategorisierung und Kontierung
  • Anbindung an Bankkonten (automatischer Abgleich)
  • Export für DATEV, Steuerberater oder Finanzamt
  • GoBD-konforme Archivierung und Versionierung
  • Erstellung von EÜR oder Bilanz
  • Rechnungsstellung und Mahnwesen

Lösungen für verschiedene Anforderungen

Kleinunternehmer, die ihre Buchhaltung selbst führen möchten, können auf cloudbasierte Lösungen wie lexoffice, sevDesk oder WISO MeinBüro zurückgreifen. Wer die Buchhaltung lieber an einen Steuerberater auslagern möchte, profitiert von integrierten Plattformen: OnlineBilanz bietet eine digitale Schnittstelle, auf der Mandanten Belege hochladen und unsere zugelassenen Steuerberater die Buchhaltung und den Jahresabschluss übernehmen – ohne Wartezeiten, mit transparenten Festpreisen.

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OnlineBilanz kombiniert moderne Software mit zugelassenen Steuerberatern: Sie laden Ihre Belege hoch, wir übernehmen die Belegbuchhaltung, prüfen, kontieren und erstellen den Jahresabschluss – rechtssicher und zum Festpreis.

Aufbewahrungsfristen und GoBD: Was Kleinunternehmer wissen müssen

Die Aufbewahrung von Belegen und Büchern ist gesetzlich geregelt. Verstöße können zu Bußgeldern und Schätzungen durch das Finanzamt führen. Kleinunternehmer müssen sowohl die steuerrechtlichen Vorgaben nach § 147 AO als auch die handelsrechtlichen nach § 257 HGB beachten – sofern sie buchführungspflichtig sind.

Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO

Nach § 147 Abs. 3 AO beträgt die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie Buchungsbelege zehn Jahre. Für empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Wiedergaben gesendeter Briefe gilt eine Frist von sechs Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist (§ 147 Abs. 4 AO).

Handelsrechtliche Aufbewahrung nach § 257 HGB

Für buchführungspflichtige Kaufleute gelten nach § 257 HGB ähnliche Fristen: zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Buchungsbelege. Handels- und Geschäftsbriefe müssen sechs Jahre aufbewahrt werden.

Dokument Aufbewahrungsfrist Rechtsgrundlage
Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse 10 Jahre § 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB
Buchungsbelege (Rechnungen, Belege) 10 Jahre § 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB
Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre § 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB
Lohnunterlagen 6 Jahre § 41 Abs. 1 EStG
Sonstige steuerlich relevante Unterlagen 6 Jahre § 147 Abs. 3 AO

GoBD: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung digitaler Bücher

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) regeln, wie digitale Belege und Bücher geführt werden müssen. Zentrale Anforderungen sind: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und Unveränderbarkeit. Jede nachträgliche Änderung muss protokolliert werden (Versionierung), und das System muss eine Verfahrensdokumentation besitzen.

Achtung

Wer Belege zu früh vernichtet oder digitale Daten nicht GoBD-konform archiviert, riskiert die Verwerfung der gesamten Buchführung durch das Finanzamt – mit der Folge von Schätzungen, Steuernachzahlungen und Säumniszuschlägen.

„Die GoBD sind kein bürokratisches Hindernis, sondern schützen den Unternehmer: Wer seine Bücher ordnungsgemäß führt, hat bei Betriebsprüfungen nichts zu befürchten. Unsere Steuerberater unterstützen bei der Auswahl GoBD-konformer Software und der Einrichtung einer rechtssicheren Archivierung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Kleinunternehmer auf die Belegbuchhaltung verzichten?

Nein. Auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind nach § 146 AO zur Aufzeichnung und Belegführung verpflichtet. Die Kleinunternehmerregelung befreit lediglich von der Umsatzsteuer, nicht aber von der ordnungsgemäßen Dokumentation aller Geschäftsvorfälle.

Muss ich als Kleinunternehmer ein Kassenbuch führen?

Eine förmliche Kassenbuchführung ist nur bei Bargeldgeschäften und bei Buchführungspflicht nach § 238 HGB zwingend. Kleinunternehmer ohne Buchführungspflicht müssen Bareinnahmen und -ausgaben jedoch trotzdem lückenlos dokumentieren, etwa durch Tageskassenberichte oder Quittungen, um den Nachweis für die EÜR zu erbringen.

Darf ich Belege in der Cloud speichern?

Ja, die GoBD erlauben die Cloud-Speicherung, sofern die Daten jederzeit verfügbar, unveränderbar archiviert und vor Verlust geschützt sind. Der Cloud-Anbieter sollte ein Rechenzentrum in der EU betreiben und die Vorgaben zu Datenschutz und Revisionssicherheit erfüllen. Eine regelmäßige Datensicherung ist Pflicht.

Was passiert, wenn ich Belege verliere oder nicht aufbewahre?

Fehlende oder unvollständige Belege können bei einer Betriebsprüfung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt führen (§ 162 AO). Zudem drohen Zuschläge und im Extremfall der Verdacht auf Steuerhinterziehung. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres.

Kann ich die Belegbuchhaltung komplett an meinen Steuerberater abgeben?

Die Aufzeichnungspflicht liegt beim Unternehmer. Der Steuerberater kann die Buchhaltung erstellen und prüfen, doch die Belege müssen Sie selbst ordnungsgemäß sammeln und zur Verfügung stellen. Bei OnlineBilanz.de koordinieren wir die Übergabe digital und strukturiert, sodass unser Steuerberater-Team den Jahresabschluss und die EÜR fachlich korrekt erstellt.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Überschuss-Rechnung, § 19 UStG – Kleinunternehmer, GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (BMF). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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F. Klement · Steuerberater online · schreibt gerade…
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Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
Nachricht an F. Klement… Senden
9:16
FK
F. Klement ● online
Heute · 9:15
Kurze Frage unterwegs — darf ich das Mittagessen mit Kunde X als BK absetzen? 9:15
Ja, 70 % wenn Bewirtungsbeleg korrekt. Foto vom Beleg genügt, lade es im Portal hoch ? 9:16 ✓✓
Top, danke! ? 9:16
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Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
Ben
KI-Steuerberater