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11–17 Minuten


OnlineBilanzBlogFristen mit Steuerberater

Frist Jahresabschluss Steuerberater 2026: Fristen & Verlängerungen

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Fristen für den Jahresabschluss 2025 mit Steuerberater unterscheiden sich deutlich von den Fristen ohne Steuerberater. Besonders bei der Steuererklärung gewährt das Finanzamt verlängerte Fristen. Dieser Artikel zeigt Ihnen alle relevanten Fristen für Aufstellung, Feststellung, Offenlegung und Steuererklärung – und erklärt, welche Verlängerungen möglich sind. Eine umfassende Übersicht zu allen wichtigen Terminen und Risiken finden Sie unter Abgabefrist Jahresabschluss 2026. Falls Sie die regulären Fristen nicht einhalten können, sollten Sie sich rechtzeitig über eine Fristverlängerung für den Jahresabschluss 2026 informieren, um Sanktionen zu vermeiden. Wer noch Rückstände aus Vorjahren hat, findet unter Jahresabschluss 2022 Frist 2026 wichtige Informationen zum Nachreichen und zu möglichen Ordnungsgeldern.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Für den Jahresabschluss 2025 gelten mit einem Steuerberater für Jahresabschluss und Fristen verlängerte Abgabefristen bei der Steuererklärung (bis 31. Juli 2026). Die Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung beim Unternehmensregister bleiben davon unberührt. Bei Versäumnissen drohen Ordnungsgelder von bis zu 25.000 Euro sowie Verspätungszuschläge.

Alle Fristen für den Jahresabschluss 2025 mit Steuerberater im Überblick

Für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten unterschiedliche Fristen, die sich auf verschiedene Pflichten beziehen. Die Beauftragung eines Steuerberaters verlängert nicht alle Fristen automatisch.

Während die handelsrechtlichen Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung unverändert bleiben, gewährt das Finanzamt bei der Steuererklärung eine verlängerte Frist gemäß § 149 Abs. 3 AO.

Schritt Frist ohne Steuerberater Frist mit Steuerberater Rechtsgrundlage
Aufstellung Jahresabschluss 31.03.2026 (mittel/groß) 30.06.2026 (klein) Keine Verlängerung § 264 Abs. 1 HGB
Feststellung durch Gesellschafter 30.11.2026 (klein) 31.08.2026 (mittel/groß) Keine Verlängerung § 42a GmbHG
Offenlegung Unternehmensregister 31.12.2026 Keine Verlängerung § 325 HGB
Einreichung Steuererklärung 31.07.2026 31.07.2027 § 149 Abs. 3 AO
Weitere Fristverlängerung Steuer Nicht möglich Auf Antrag möglich § 109 AO

Achtung

Wichtig: Die Fristverlängerung durch den Steuerberater gilt ausschließlich für die Steuererklärung. Die handelsrechtlichen Pflichten (Aufstellung, Feststellung, Offenlegung) müssen unabhängig davon fristgerecht erfüllt werden.

Warum gibt es verlängerte Fristen mit Steuerberater?

Die verlängerte Frist für Steuererklärungen bei Beauftragung eines Steuerberaters ergibt sich aus § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Diese Regelung soll Steuerberatern ausreichend Zeit geben, die Steuererklärungen ihrer Mandanten sorgfältig und vollständig zu bearbeiten.

Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass Steuerberater in der Regel eine große Anzahl von Mandanten betreuen und die ordnungsgemäße Bearbeitung Zeit erfordert. Zudem tragen Steuerberater die berufliche Haftung für die eingereichten Unterlagen gemäß § 67 StBerG.

12 Monate

Verlängerung bei Steuerberater

§ 149 Abs. 3 AO

Rechtsgrundlage

Automatisch

Keine Antragstellung nötig

Die Fristverlängerung wird automatisch gewährt, sobald ein zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugter Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Hinweis

Die Beauftragung eines Steuerberaters verschafft Ihnen bei der Steuererklärung automatisch ein Jahr zusätzliche Zeit. Diese Verlängerung gilt jedoch nicht für die handelsrechtlichen Pflichten nach HGB und GmbHG.

Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist die erste Pflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres. Gemäß § 264 Abs. 1 HGB müssen die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss innerhalb einer bestimmten Frist aufstellen. Detaillierte Informationen zu den relevanten Fristen für den Jahresabschluss 2025 helfen dabei, alle Termine rechtzeitig einzuhalten.

Die Frist richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB. Dabei gelten unterschiedliche Fristen für kleine Kapitalgesellschaften einerseits und mittelgroße sowie große Kapitalgesellschaften andererseits.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

Der Jahresabschluss muss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt daher die Frist bis zum 31. März 2026.

Kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften haben gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verlängerte Frist von sechs Monaten. Für das Geschäftsjahr 2025 gilt daher die Frist bis zum 30. Juni 2026.

Diese Fristen gelten unabhängig davon, ob ein Steuerberater beauftragt ist oder nicht. Die Beauftragung eines Steuerberaters verlängert die handelsrechtliche Aufstellungsfrist nicht.

„Viele Mandanten gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Fristverlängerung durch den Steuerberater auch für die Aufstellung des Jahresabschlusses gilt. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, der zu Ordnungsgeldern führen kann.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Was bedeutet ‚Aufstellung‘?

Die Aufstellung umfasst die Erstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie gegebenenfalls Anhang und Lagebericht. Der Jahresabschluss gilt als aufgestellt, wenn er durch die Geschäftsführung unterzeichnet wird.

Frist für die Feststellung durch die Gesellschafter

Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 42a GmbHG und § 172 AktG. Die Feststellungsfrist hängt ebenfalls von der Größenklasse der Gesellschaft ab.

Die Feststellung ist ein förmlicher Beschluss der Gesellschafter, mit dem der Jahresabschluss genehmigt wird. Erst nach der Feststellung kann der Jahresabschluss offengelegt werden.

Größenklasse Feststellungsfrist Deadline für Geschäftsjahr 2025
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate nach Bilanzstichtag 30. November 2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate nach Bilanzstichtag 31. August 2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate nach Bilanzstichtag 31. August 2026

Auch diese Fristen werden durch die Beauftragung eines Steuerberaters nicht verlängert. Die Gesellschafterversammlung muss rechtzeitig einberufen werden, um die Feststellungsfrist einzuhalten.

Achtung

Praxis-Problem: Viele Gesellschafter warten mit der Feststellung, bis die Steuererklärung beim Steuerberater fertig ist. Dies führt regelmäßig zu Fristversäumnissen, da die Feststellungsfrist deutlich früher abläuft als die Steuerfrist.

Dokumentation der Feststellung

Die Feststellung muss durch ein Gesellschafterbeschlussprotokoll dokumentiert werden. Dieses Protokoll sollte das Datum der Gesellschafterversammlung, die Anwesenheit der Gesellschafter und den Beschlusstext enthalten.

Frist für die Offenlegung im Unternehmensregister

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister offengelegt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 325 HGB. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister.

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss die Offenlegung bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen. Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag, unabhängig von der Größenklasse der Gesellschaft.

31.12.2026

Offenlegungsfrist für 2025

12 Monate

Frist nach Bilanzstichtag

§ 325 HGB

Rechtsgrundlage

Auch die Offenlegungsfrist wird durch die Beauftragung eines Steuerberaters nicht verlängert. Bei Fristversäumnis verhängt das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB.

Hinweis

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nur noch die Publikationsplattform, nicht mehr die Einreichungsstelle.

Umfang der Offenlegung je Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach § 325 HGB und variiert je nach Größenklasse. Kleine Kapitalgesellschaften können von Offenlegungserleichterungen profitieren.

  • Kleine Kapitalgesellschaften: Bilanz (verkürzt möglich), Anhang
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht
  • Große Kapitalgesellschaften: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk

Frist für die Steuererklärung 2025 mit Steuerberater

Bei der Steuererklärung macht die Beauftragung eines Steuerberaters den entscheidenden Unterschied. Während Unternehmen ohne steuerlichen Berater ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli 2026 einreichen müssen, verlängert sich die Frist bei Beauftragung eines Steuerberaters um 12 Monate.

Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies: Mit Steuerberater muss die Steuererklärung erst bis zum 31. Juli 2027 beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Verlängerung ergibt sich aus § 149 Abs. 3 AO.

Ohne Steuerberater

Frist bis 31. Juli 2026 Die Frist von 7 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gilt für alle Unternehmen, die ihre Steuererklärung selbst erstellen oder durch nicht berufsrechtlich befugte Personen erstellen lassen.

Mit Steuerberater

Frist bis 31. Juli 2027 Die verlängerte Frist von 19 Monaten gilt automatisch, wenn ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder Rechtsanwalt mit der Erstellung beauftragt ist.

Die Fristverlängerung gilt für alle Steuerarten, die im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss stehen: Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und gegebenenfalls Umsatzsteuerjahreserklärung.

„Die verlängerte Steuerfrist ist für viele Unternehmen der Hauptgrund, einen Steuerberater zu beauftragen. Ein ganzes Jahr zusätzliche Zeit verschafft erhebliche Planungssicherheit und reduziert den Zeitdruck erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Voraussetzungen für die Fristverlängerung

Die Fristverlängerung wird automatisch gewährt, wenn ein berufsrechtlich befugter Berater beauftragt ist. Ein formeller Antrag ist nicht erforderlich. Das Finanzamt geht von der Beauftragung aus, wenn der Berater die Steuererklärung einreicht oder sich für den Mandanten meldet.

Weitere Fristverlängerungen auf Antrag

Auch wenn die Frist mit Steuerberater bereits verlängert ist, können in begründeten Ausnahmefällen weitere Fristverlängerungen beantragt werden. Dies regelt § 109 AO. Der Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Frist gestellt werden.

Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag. Eine Fristverlängerung wird nur gewährt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

Anerkannte Gründe für weitere Fristverlängerungen

  • Schwere Erkrankung des Geschäftsführers oder des Steuerberaters
  • Umfangreiche Betriebsprüfungen, die noch nicht abgeschlossen sind
  • Fehlen wesentlicher Unterlagen durch außergewöhnliche Umstände (z.B. Brand, Diebstahl)
  • Komplexe steuerliche Sachverhalte, die außergewöhnlichen Klärungsbedarf erfordern
  • Personalengpässe in der Steuerberatungskanzlei bei Nachweis von Überlastung

Achtung

Wichtig: Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der aktuellen Frist gestellt werden. Ein nachträglicher Antrag nach Fristablauf wird in der Regel abgelehnt. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen und den Grund detailliert darlegen.

In der Praxis gewähren Finanzämter bei rechtzeitigem und begründetem Antrag häufig Verlängerungen von 2 bis 4 Monaten. Bei besonders komplexen Fällen sind auch längere Verlängerungen möglich.

Keine Fristverlängerung bei handelsrechtlichen Pflichten

Wichtig zu beachten: Fristverlängerungen sind ausschließlich für steuerliche Pflichten möglich. Die handelsrechtlichen Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung können nicht verlängert werden. Hier gibt es keine Ermessensspielräume.

Konsequenzen bei Versäumnis der Fristen

Die Versäumnis von Fristen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss kann erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Die Art der Sanktion hängt davon ab, welche Frist versäumt wurde.

Während bei steuerlichen Pflichten Verspätungszuschläge und Zinsen drohen, verhängen die Handelsregister bei handelsrechtlichen Versäumnissen Ordnungsgelder gemäß § 335 HGB.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Die Versäumnis der Offenlegungsfrist führt automatisch zu einem Ordnungsgeldverfahren. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verhängt gemäß § 335 HGB Ordnungsgelder gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführer persönlich.

2.500 €

Mindestordnungsgeld erste Mahnung

bis 25.000 €

Maximales Ordnungsgeld

Automatisch

Ohne Vorwarnung

Das Ordnungsgeld wird auch nach nachträglicher Offenlegung nicht automatisch aufgehoben. Es kann nur durch Einspruch und Nachweis besonderer Umstände reduziert oder erlassen werden. Die Erfolgschancen sind in der Praxis allerdings begrenzt.

Verspätungszuschlag bei der Steuererklärung

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt gemäß § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Seit 2019 ist die Festsetzung bei Verspätungen ab 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres verpflichtend.

Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Bei erheblichen Verspätungen können so mehrere Tausend Euro zusammenkommen.

Weitere mögliche Konsequenzen

  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt gemäß § 162 AO
  • Verzinsung von Steuernachzahlungen mit 0,15% pro Monat gemäß § 233a AO (ab 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres)
  • Verlust steuerlicher Vergünstigungen und Wahlrechte
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer für Ordnungsgelder
  • Negative Auswirkungen auf die Bonität und das Rating des Unternehmens
  • Zwangsgeld zur Erzwingung der Offenlegung gemäß § 335 Abs. 4 HGB

„Viele Mandanten unterschätzen die Konsequenzen verspäteter Offenlegung. Ein Ordnungsgeld von mehreren Tausend Euro plus persönliche Haftung der Geschäftsführer sind keine Seltenheit. Prävention durch rechtzeitige Planung ist hier deutlich günstiger.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Um Fristversäumnisse zu vermeiden und alle Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, sollten Unternehmen systematisch vorgehen. Eine frühzeitige Planung und klare Kommunikation mit dem Steuerberater sind entscheidend.

Die folgenden Handlungsempfehlungen helfen Ihnen, alle Fristen einzuhalten und Sanktionen zu vermeiden.

Checkliste: So halten Sie alle Fristen ein

  • Beauftragen Sie frühzeitig einen Steuerberater für die Steuererklärung
  • Stellen Sie alle Unterlagen zeitnah nach Jahresende zusammen
  • Unterscheiden Sie klar zwischen handelsrechtlichen und steuerlichen Fristen
  • Planen Sie die Gesellschafterversammlung zur Feststellung rechtzeitig ein
  • Bereiten Sie die Offenlegung unabhängig von der Steuererklärung vor
  • Setzen Sie interne Erinnerungen für kritische Termine
  • Klären Sie mit dem Steuerberater, wer für welche Fristen verantwortlich ist
  • Beantragen Sie Fristverlängerungen rechtzeitig vor Fristablauf

Arbeitsteilung mit dem Steuerberater

Eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Unternehmen und Steuerberater ist wichtig. Der Steuerberater ist in der Regel für die Steuererklärung zuständig, während die handelsrechtlichen Pflichten beim Unternehmen liegen.

Verantwortung Unternehmen

  • Aufstellung des Jahresabschlusses
  • Einberufung Gesellschafterversammlung
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Offenlegung im Unternehmensregister
  • Bereitstellung der Unterlagen

Verantwortung Steuerberater

  • Erstellung der Steuererklärungen
  • Beratung zu steuerlichen Wahlrechten
  • Kommunikation mit dem Finanzamt
  • Antrag auf Fristverlängerung
  • Steuerliche Optimierung

Gemeinsame Abstimmung

  • Bilanzpolitische Entscheidungen
  • Bewertungsfragen
  • Ergebnisverwendung
  • Zeitplanung
  • Dokumentation

Hinweis

Mit OnlineBilanz können Sie Ihren Jahresabschluss selbst erstellen und direkt beim Unternehmensregister offenlegen. Das Tool führt Sie Schritt für Schritt durch den Prozess und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Was tun bei bereits versäumten Fristen?

Wenn Sie eine Frist bereits versäumt haben, sollten Sie schnellstmöglich handeln. Je länger Sie warten, desto höher fallen die Sanktionen aus. Die nachträgliche Erfüllung der Pflicht reduziert zwar nicht automatisch die Strafe, ist aber dennoch zwingend erforderlich.

  1. Ermitteln Sie genau, welche Fristen versäumt wurden und welche Pflichten noch offen sind
  2. Holen Sie fehlende Schritte (Feststellung, Offenlegung) unverzüglich nach
  3. Reichen Sie die Steuererklärung schnellstmöglich ein oder lassen Sie sie einreichen
  4. Prüfen Sie, ob ein Einspruch gegen Ordnungsgelder aussichtsreich ist
  5. Dokumentieren Sie besondere Gründe für die Verspätung (Krankheit, außergewöhnliche Umstände)
  6. Kontaktieren Sie bei größeren Versäumnissen einen spezialisierten Rechtsanwalt

Achtung

Auch nach Versäumnis der Fristen bleiben die Pflichten bestehen. Zusätzlich zu den Sanktionen müssen Sie den Jahresabschluss festst ellen und offenlegen sowie die Steuererklärung einreichen. Die Sanktionen entbinden nicht von der Pflicht.

Häufig gestellte Fragen

Verlängert sich die Offenlegungsfrist, wenn ich einen Steuerberater beauftrage?

Nein, die Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister wird durch die Beauftragung eines Steuerberaters nicht verlängert. Die Frist von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag (für 2025: bis 31.12.2026) gilt unabhängig davon. Nur die Frist für die Steuererklärung verlängert sich automatisch um 12 Monate auf den 31.07.2027.

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 mit Steuerberater eingereicht werden?

Mit Steuerberater muss die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2025 bis zum 31. Juli 2027 beim Finanzamt eingereicht werden. Ohne Steuerberater endet die Frist bereits am 31. Juli 2026. Die Fristverlängerung ergibt sich aus § 149 Abs. 3 AO und wird automatisch gewährt.

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist versäume?

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist verhängt das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeld gemäß § 335 HGB. Das Mindestordnungsgeld beträgt in der Regel 2.500 Euro, kann aber bis zu 25.000 Euro betragen. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführer persönlich.

Kann ich für handelsrechtliche Fristen eine Verlängerung beantragen?

Nein, für handelsrechtliche Fristen (Aufstellung, Feststellung, Offenlegung) gibt es keine Möglichkeit der Verlängerung. Diese Fristen sind gesetzlich fest vorgegeben und können nicht verlängert werden. Nur für steuerliche Pflichten kann der Steuerberater in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 149 AO – Abgabefristen, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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