Bis wann muss ein Jahresabschluss erstellt werden? Fristen 2026
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Für Kapitalgesellschaften gelten drei voneinander unabhängige Fristen: Aufstellung, Feststellung und Offenlegung. Wer diese Termine versäumt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Dieser Artikel erklärt alle gesetzlichen Fristen für GmbH, UG und AG im Jahr 2026.
Kurzantwort
Kleine und mittelgroße GmbHs müssen den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten feststellen und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen. Große Kapitalgesellschaften haben deutlich kürzere Fristen. Die Aufstellungsfristen nach HGB sind abhängig von der Größenklasse nach HGB. Bei Nichtbeachtung drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
Warum gibt es mehrere Fristen für den Jahresabschluss?
Das Handelsgesetzbuch (HGB) und das GmbH-Gesetz (GmbHG) regeln den Jahresabschluss in verschiedenen Schritten. Jeder Schritt unterliegt einer eigenen gesetzlichen Frist.
Diese Trennung ist kein bürokratischer Zufall, sondern folgt einer klaren Systematik: Die Geschäftsführung erstellt den Abschluss, die Gesellschafter stellen ihn fest, das Unternehmen legt ihn offen und das Finanzamt erhält ihn zur Besteuerung.
Hinweis
Alle vier Fristen gelten unabhängig voneinander. Die Einhaltung einer Frist entbindet nicht von den anderen. Geschäftsführer müssen jeden Termin separat überwachen.
Weil die Fristen je nach Unternehmensgröße variieren, ist zunächst die Einordnung nach § 267 HGB erforderlich. Kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften unterliegen unterschiedlichen Regelungen.
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Verschiedene Fristen
§ 264 HGB
Aufstellungspflicht
§ 42a GmbHG
Feststellungsfrist
Aufstellungsfrist nach § 264 HGB
Nach § 264 Abs. 1 HGB muss die Geschäftsführung den Jahresabschluss innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen. Dies bedeutet: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang müssen erstellt sein.
Die gesetzliche Aufstellungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate nach dem Bilanzstichtag. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften können diese Frist jedoch auf bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist oder die Gesellschafter zustimmen.
| Unternehmensgröße | Aufstellungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kleine GmbH/UG | 3 Monate (verlängerbar auf 6) | § 264 Abs. 1 HGB |
| Mittelgroße GmbH | 3 Monate (verlängerbar auf 6) | § 264 Abs. 1 HGB |
| Große GmbH/AG | 3 Monate | § 264 Abs. 1 HGB |
Für ein Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Aufstellungsfrist am 31.03.2026 (bzw. 30.06.2026 bei Fristverlängerung).
Achtung
Die Aufstellung ist Pflicht der Geschäftsführung. Eine Delegation an den Steuerberater entbindet nicht von der persönlichen Verantwortung nach § 264 HGB. Bei verspäteter Aufstellung droht Haftung gegenüber den Gesellschaftern.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB erstellen. Dieser unterliegt derselben Aufstellungsfrist wie der Jahresabschluss.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
Nach der Aufstellung durch die Geschäftsführung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Diese Feststellung ist nach § 42a Abs. 2 GmbHG zwingend erforderlich.
Die Feststellungsfrist richtet sich nach der Unternehmensgröße gemäß § 267 HGB:
| Unternehmensgröße | Feststellungsfrist | Beispiel (Stichtag 31.12.2025) |
|---|---|---|
| Kleine Kapitalgesellschaft | 11 Monate | bis 30.11.2026 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 8 Monate | bis 31.08.2026 |
| Große Kapitalgesellschaft | 8 Monate | bis 31.08.2026 |
Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Dieser muss protokolliert werden. Ohne förmliche Feststellung darf der Jahresabschluss nicht offengelegt werden.
„In der Praxis wird die Feststellungsfrist häufig übersehen. Viele GmbHs erstellen den Jahresabschluss rechtzeitig, versäumen aber die förmliche Feststellung durch die Gesellschafter. Das führt zu Problemen bei der Offenlegung und kann Ordnungsgelder nach sich ziehen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bei Einpersonen-GmbHs ist der alleinige Gesellschafter zugleich die Gesellschafterversammlung. Auch hier muss ein förmlicher Feststellungsbeschluss gefasst und dokumentiert werden.
Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister
Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Seit dem DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.
Die Offenlegungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für große Kapitalgesellschaften gelten verkürzte Fristen.
| Unternehmensgröße | Offenlegungsfrist | Beispiel (Stichtag 31.12.2025) |
|---|---|---|
| Kleine Kapitalgesellschaft | 12 Monate | bis 31.12.2026 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | 12 Monate | bis 31.12.2026 |
| Große Kapitalgesellschaft | 12 Monate | bis 31.12.2026 |
| Börsennotierte AG | 4 Monate | bis 30.04.2026 |
Die Offenlegung muss in maschinenlesbarer Form (XBRL-Format oder strukturiertes PDF) erfolgen. Kleine Kapitalgesellschaften können von Erleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen.
Hinweis
Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist kostenpflichtig. Die Gebühren betragen je nach Umfang zwischen 38,50 Euro und 67,50 Euro (Stand 2026).
Bei Nichtbeachtung der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
Achtung
Verspätete Offenlegungen werden vom Bundesamt für Justiz automatisch überwacht. Eine Mahnung erfolgt nicht. Das Ordnungsgeld wird direkt festgesetzt und richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer.
Abgabefrist beim Finanzamt
Parallel zur handelsrechtlichen Offenlegung muss der Jahresabschluss zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Die steuerliche Abgabefrist richtet sich nicht nach dem HGB, sondern nach der Abgabenordnung (AO) und beträgt grundsätzlich:
Ohne Steuerberater
- Für das Geschäftsjahr 2025: Abgabe bis 31.07.2026
- Verlängerung nur auf besonderen Antrag möglich
- Verspätungszuschlag nach § 152 AO möglich
Mit Steuerberater
- Für das Geschäftsjahr 2025: Abgabe bis 28.02.2027
- Keine Antragstellung erforderlich
- Weitere Fristverlängerung auf Antrag möglich
Die steuerliche Abgabefrist ist unabhängig von den handelsrechtlichen Fristen. Eine fristgerechte Offenlegung beim Unternehmensregister ersetzt nicht die Abgabe beim Finanzamt.
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro Monat und kann bei größeren Unternehmen deutlich höher ausfallen.
Alle Fristen im Überblick: Beispiel Geschäftsjahr 2025
Für eine kleine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 ergeben sich folgende konkrete Fristen:
| Schritt | Frist | Rechtsgrundlage | Fristende 2026 |
|---|---|---|---|
| Aufstellung (GF) | 3-6 Monate | § 264 Abs. 1 HGB | 31.03. – 30.06.2026 |
| Feststellung (GV) | 11 Monate | § 42a Abs. 2 GmbHG | 30.11.2026 |
| Offenlegung | 12 Monate | § 325 HGB | 31.12.2026 |
| Steuererklärung (ohne StB) | 7 Monate | § 149 AO | 31.07.2026 |
| Steuererklärung (mit StB) | 14 Monate | § 149 AO | 28.02.2027 |
Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verkürzen sich die Feststellungsfristen erheblich:
Kleine Kapitalgesellschaft
- Aufstellung: 3-6 Monate
- Feststellung: 11 Monate
- Offenlegung: 12 Monate
- Erleichterungen nach § 326 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
- Aufstellung: 3-6 Monate
- Feststellung: 8 Monate
- Offenlegung: 12 Monate
- Lagebericht erforderlich
Große Kapitalgesellschaft
- Aufstellung: 3 Monate
- Feststellung: 8 Monate
- Offenlegung: 12 Monate
- Prüfungspflicht nach § 316 HGB
Hinweis
Bei großen Kapitalgesellschaften kommt die Prüfungsfrist hinzu: Der Abschlussprüfer muss den Bestätigungsvermerk rechtzeitig vor Feststellung erteilen. Dies erfordert eine noch engere Zeitplanung.
Folgen bei Fristversäumnis
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen zieht unterschiedliche Konsequenzen nach sich, je nachdem welche Frist versäumt wurde.
Versäumnis der Aufstellungsfrist
Bei verspäteter Aufstellung droht keine unmittelbare behördliche Sanktion. Allerdings können Gesellschafter Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend machen, wenn durch die Verzögerung ein Schaden entsteht.
Zudem können alle Folgetermine nicht eingehalten werden, was zu Ordnungsgeldern führt. Bei Insolvenzreife kann eine verspätete Aufstellung den Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO begründen.
Versäumnis der Feststellungsfrist
Ohne förmliche Feststellung durch die Gesellschafterversammlung darf der Jahresabschluss nicht offengelegt werden. Eine verspätete Feststellung führt automatisch zur verspäteten Offenlegung und damit zum Ordnungsgeldverfahren.
Versäumnis der Offenlegungsfrist (häufigster Fall)
Achtung
Bei Nichtoffenlegung leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro und richtet sich gegen die Gesellschaft sowie persönlich gegen die Geschäftsführer.
Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt. Die Gebühren für die Offenlegung entfallen dadurch nicht.
Versäumnis der Steuerfrist
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung setzt das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag fest. Dieser beträgt mindestens 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens jedoch 25 Euro monatlich.
Bei beharrlicher Nichtabgabe kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO) und Zwangsgelder festsetzen. In schweren Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht.
500 – 25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
0,25 %
Verspätungszuschlag pro Monat
§ 15a InsO
Risiko Insolvenzverschleppung
Praxis-Tipps zur Fristeneinhaltung
Die sichere Einhaltung aller Fristen erfordert eine strukturierte Jahresplanung. Die folgenden Maßnahmen haben sich in der Praxis bewährt:
-
Frühzeitige Beauftragung des Steuerberaters (idealerweise Januar/Februar)
-
Vollständige Belege und Kontenabstimmung bis spätestens Ende Januar
-
Terminierung der Gesellschafterversammlung zur Feststellung rechtzeitig einplanen
-
Zugang zum Unternehmensregister frühzeitig prüfen und Zugangsdaten bereithalten
-
Bei Prüfungspflicht: Abschlussprüfer bereits im laufenden Geschäftsjahr beauftragen
-
Wiedervorlagesystem für alle vier Fristen einrichten
-
Feststellung protokollieren und Protokoll archivieren
„Die kritischste Frist ist in der Praxis die Offenlegung beim Unternehmensregister. Viele Unternehmen konzentrieren sich auf die steuerliche Abgabe und vergessen die handelsrechtliche Offenlegung. Das führt regelmäßig zu Ordnungsgeldern, die vollständig vermeidbar wären.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Zeitplan für Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025)
| Zeitraum | Maßnahme | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Januar 2026 | Belege vollständig an Steuerberater | Geschäftsführung |
| Bis März 2026 | Rohentwurf Jahresabschluss | Steuerberater |
| Bis Juni 2026 | Aufstellung durch Geschäftsführung | Geschäftsführung |
| Bis November 2026 | Feststellung durch Gesellschafter | Gesellschafterversammlung |
| Bis Dezember 2026 | Offenlegung Unternehmensregister | Geschäftsführung |
| Bis Februar 2027 | Steuererklärung (mit StB) | Steuerberater |
Digitale Tools wie OnlineBilanz.de unterstützen bei der fristgerechten Erstellung und Offenlegung. Sie führen strukturiert durch alle Schritte und übernehmen die elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister.
Hinweis
Bei absehbarer Fristüberschreitung sollte frühzeitig gehandelt werden: Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen, Steuerberater an ausstehende Unterlagen erinnern, im Zweifel auch ungeprüfte Zwischenabschlüsse offenlegen, um Ordnungsgelder zu vermeiden.
Die Einhaltung der Fristen ist keine einmalige Aufgabe, sondern muss jährlich wiederkehrend organisiert werden. Eine standardisierte Checkliste und feste Termine im Kalender schaffen Rechtssicherheit und vermeiden kostspielige Versäumnisse.
Häufig gestellte Fragen
Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 erstellt werden?
Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) muss die Aufstellung bis spätestens 30.06.2026 erfolgen (§ 264 HGB). Kleine GmbHs müssen den Abschluss bis 30.11.2026 feststellen und bis 31.12.2026 beim Unternehmensregister offenlegen. Große Kapitalgesellschaften haben deutlich kürzere Feststellungsfristen von 8 Monaten.
Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro und richtet sich sowohl gegen die Gesellschaft als auch persönlich gegen die Geschäftsführer. Es kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt.
Wo muss der Jahresabschluss offengelegt werden?
Seit dem DiRUG vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister in elektronischer Form (XBRL oder strukturiertes PDF). Die Offenlegung beim Bundesanzeiger ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag.
Welche Fristen gelten für kleine GmbHs?
Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB müssen den Jahresabschluss innerhalb von 3-6 Monaten aufstellen, innerhalb von 11 Monaten durch die Gesellschafterversammlung feststellen und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen. Die Steuererklärung ist bei Mandatierung eines Steuerberaters bis Ende Februar des übernächsten Jahres abzugeben.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


