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Fabian Klement
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Sachanlagen218.400 €
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Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
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Datum

Lesedauer

8–13 Minuten

OnlineBilanzBlogEÜR Jahresabschluss

EÜR Jahresabschluss 2026: Pflichten, Grenzen & Erstellung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für viele Kleinunternehmer und Freiberufler die einfachste Form der Gewinnermittlung. Doch sie ist kein informeller Jahresabschluss, sondern eine rechtlich bindende Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Während der Jahresabschluss für Einzelunternehmen je nach Rechtsform und Größe unterschiedliche Anforderungen stellt, profitieren EÜR-Berechtigte von vereinfachten Regelungen. Besonders für Kleinunternehmer gelten dabei spezielle Erleichterungen bei den Pflichten im Jahresabschluss, die über die reine EÜR hinausgehen. Anders als bei der BWA und Jahresabschluss in der doppelten Buchführung erfolgt die Gewinnermittlung hier nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieser Leitfaden erklärt, wer zur EÜR berechtigt ist, welche Inhalte erforderlich sind und wie Sie den EÜR-Jahresabschluss 2026 rechtssicher erstellen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die EÜR ist eine vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für Freiberufler und Kleingewerbetreibende ohne Buchführungspflicht. Sie erfasst betriebliche Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Wer die Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreitet, muss zur Bilanzierung wechseln.

Was ist die EÜR und warum ist sie rechtsverbindlich?

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie steht im Gegensatz zur doppelten Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, die umfangreichere Anforderungen und Pflichten mit sich bringt.

Viele Unternehmer betrachten die EÜR fälschlicherweise als informelle Aufstellung. Tatsächlich ist sie eine rechtsverbindliche Gewinnermittlung, die denselben formalen und materiellen Anforderungen genügt wie eine Bilanz.

Der zentrale Unterschied: Die EÜR basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, während die Bilanzierung dem Prinzip der periodengerechten Abgrenzung folgt (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).

§ 4 Abs. 3

EStG: Rechtsgrundlage EÜR

Zufluss

Einnahmen bei Geldeingang

Abfluss

Ausgaben bei Zahlung

Die EÜR erfüllt zwei zentrale Funktionen: Sie ermittelt den steuerpflichtigen Gewinn für die Einkommensteuer und dokumentiert die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens.

Wer darf die EÜR nutzen – und wann wird die Bilanzierung Pflicht?

Die EÜR ist grundsätzlich zulässig für Freiberufler nach § 18 EStG sowie für Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig sind. Die Buchführungspflicht richtet sich nach § 141 AO.

Grenzen für die Buchführungspflicht 2026

Ein Gewerbetreibender wird buchführungspflichtig, sobald er in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine der folgenden Grenzen überschreitet:

Kriterium Grenzwert 2026
Umsatz (netto) 800.000 Euro
Gewinn aus Gewerbebetrieb 80.000 Euro

Freiberufler unterliegen diesen Grenzen nicht – sie dürfen die EÜR unabhängig von Umsatz oder Gewinn nutzen, solange sie nicht freiwillig zur Buchführung übergehen oder eine Kapitalgesellschaft gründen.

Achtung

Achtung: Wird eine GmbH, UG oder AG gegründet, entfällt die EÜR-Berechtigung automatisch. Kapitalgesellschaften sind nach § 6 Abs. 1 PublG und § 264 HGB immer buchführungspflichtig – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Auch Kleingewerbetreibende unterhalb der Grenzen können freiwillig zur Bilanzierung wechseln, etwa um bessere Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten oder um auf die Ist-Besteuerung zu verzichten.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Grundlage der EÜR

Das zentrale Prinzip der EÜR ist in § 11 EStG verankert: Einnahmen und Ausgaben werden in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie tatsächlich zu- oder abgeflossen sind.

Das bedeutet: Eine Rechnung, die im Dezember 2025 gestellt, aber erst im Januar 2026 bezahlt wird, zählt erst 2026 als Einnahme. Umgekehrt gilt dasselbe für Ausgaben.

Hinweis

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip führt zu einer kassenorientierten Gewinnermittlung. Es wird nicht gefragt, wann die Leistung erbracht wurde, sondern wann das Geld tatsächlich geflossen ist.

Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip

Einige Ausgaben müssen trotz EÜR periodengerecht abgegrenzt werden:

  • Abschreibungen auf Anlagevermögen (§ 7 EStG)
  • Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG)
  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben (§ 11 Abs. 1 und 2 EStG)

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel erfolgen (innerhalb von 10 Tagen), können dem alten Jahr zugeordnet werden, wenn sie wirtschaftlich dazu gehören.

Welche Einnahmen und Ausgaben gehören in die EÜR?

Betriebliche Einnahmen

Alle Geldzuflüsse, die aus der betrieblichen Tätigkeit stammen, sind als Einnahmen zu erfassen:

  • Honorare und Umsätze aus Lieferungen/Leistungen
  • Provisionen, Lizenzen, Nutzungsentgelte
  • Erstattungen (z. B. Versicherungen, Finanzamt)
  • Verkaufserlöse aus Anlagevermögen (soweit steuerpflichtig)
  • Entnahmen (z. B. Privatnutzung Firmenwagen)

Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen: Privateinlagen, Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse.

Betriebliche Ausgaben

Ausgaben sind alle Zahlungen, die betrieblich veranlasst sind und nachgewiesen werden können:

Laufende Kosten

  • Miete, Strom, Telefon, Internet
  • Büromaterial, Software, Lizenzen
  • Versicherungen, Beiträge
  • Löhne, Gehälter, Sozialabgaben

Investitionen & Sonderposten

  • Anschaffung Anlagevermögen (Abschreibung)
  • Kfz-Kosten, Reisekosten
  • Fortbildung, Fachliteratur
  • Rechts- und Beratungskosten

Achtung

Wichtig: Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden. Ohne Beleg droht die Nichtanerkennung durch das Finanzamt – auch bei plausiblen Angaben.

Anlage EÜR: Form, Inhalt und Abgabepflicht

Seit 2005 müssen Unternehmer mit Betriebseinnahmen über 17.500 Euro die Anlage EÜR elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.

Die Anlage EÜR ist ein amtliches Formular, das detaillierte Angaben zu Einnahmen, Ausgaben, Abschreibungen und Privatnutzung verlangt. Sie ist Teil der Einkommensteuererklärung.

Inhalte der Anlage EÜR

  • Betriebseinnahmen (gegliedert nach Umsatzsteuer)
  • Betriebsausgaben (nach Kostenarten aufgeschlüsselt)
  • Abschreibungen auf Anlagevermögen
  • Angaben zu Fahrzeugen, Arbeitszimmer, Investitionsabzugsbetrag
  • Umsatzsteuervoranmeldung und gezahlte Umsatzsteuer

Hinweis

Die Anlage EÜR muss bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung erstellt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) endet die Frist am 31. Juli 2026 – bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist bis 30. April 2027.

Unternehmer unterhalb der 17.500-Euro-Grenze können eine formlose Gewinnermittlung einreichen, müssen aber dennoch alle Angaben nachvollziehbar dokumentieren.

EÜR vs. Bilanz: Die wichtigsten Unterschiede

Die EÜR unterscheidet sich grundlegend von der Bilanzierung. Während die EÜR auf tatsächlichen Zahlungsströmen basiert, erfasst die Bilanz alle Vermögenswerte, Schulden und Rückstellungen zum Stichtag.

Merkmal EÜR Bilanz
Rechtsgrundlage § 4 Abs. 3 EStG § 242 HGB, § 264 HGB
Gewinnermittlung Zufluss-Abfluss-Prinzip Periodengerechte Abgrenzung
Erfassung Nur Zahlungen Vermögen, Schulden, Rückstellungen
Anlagevermögen Abschreibung über Nutzungsdauer Aktivierung + planmäßige Abschreibung
Pflicht Freiwillig (bei Berechtigung) Ab Buchführungspflicht oder GmbH/UG/AG

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) ist die EÜR nicht zulässig. Sie müssen nach § 242 HGB, § 264 HGB eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

„Die EÜR ist eine pragmatische Lösung für Kleinunternehmer. Doch wer wachsen will, sollte frühzeitig auf Bilanzierung umstellen – nicht erst, wenn die Pflicht eintritt. Das erleichtert Banken, Investoren und die Unternehmenssteuerung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei der EÜR-Erstellung

Auch bei der vermeintlich einfachen EÜR können schwerwiegende Fehler auftreten, die zu Nachforderungen oder Schätzungen durch das Finanzamt führen.

Typische Fehlerquellen

  • Privatausgaben werden als Betriebsausgaben erfasst
  • Belege fehlen oder sind unvollständig
  • Abschreibungen werden falsch berechnet oder vergessen
  • Umsatzsteuer wird nicht korrekt ausgewiesen
  • Einnahmen oder Ausgaben werden dem falschen Jahr zugeordnet
  • Privatnutzung von Firmenwagen wird nicht versteuert
  • Investitionsabzugsbetrag wird fehlerhaft angesetzt

Achtung

Achtung: Das Finanzamt kann bei fehlenden Belegen oder Unstimmigkeiten die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Das führt oft zu erheblich höheren Steuerforderungen.

Ein weiterer häufiger Fehler: Die Verwechslung von Brutto- und Nettobeträgen. In der EÜR sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich netto (ohne Umsatzsteuer) anzugeben – die Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen.

Auch die fehlende Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bereich führt regelmäßig zu Problemen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur unter engen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) abzugsfähig.

So erstellen Sie die EÜR 2026 rechtssicher

Die Erstellung der EÜR erfolgt in mehreren Schritten. Auch ohne Buchhaltungssoftware ist eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung möglich – sie erfordert jedoch Sorgfalt und Systematik.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Alle Belege für Einnahmen und Ausgaben chronologisch sammeln
  2. Bankkontoauszüge und Kassenbuch (falls vorhanden) prüfen
  3. Einnahmen nach Zufluss dem Kalenderjahr zuordnen
  4. Ausgaben nach Abfluss dem Kalenderjahr zuordnen
  5. Abschreibungen auf Anlagevermögen berechnen (§ 7 EStG)
  6. Umsatzsteuer separat ausweisen und abstimmen
  7. Privatnutzung Firmenwagen oder Arbeitszimmer erfassen
  8. Anlage EÜR ausfüllen und über ELSTER übermitteln

Moderne Buchhaltungssoftware kann viele dieser Schritte automatisieren: Belege werden gescannt, Zahlungen automatisch kategorisiert, Abschreibungen berechnet und die Anlage EÜR direkt befüllt.

Hinweis

OnlineBilanz unterstützt zwar primär GmbH, UG und AG bei der Bilanzerstellung – für EÜR-pflichtige Einzelunternehmer oder Freiberufler empfiehlt sich eine spezialisierte Buchhaltungssoftware oder die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater.

Aufbewahrungspflichten beachten

Nach § 147 AO müssen alle Belege, Buchungsunterlagen und die EÜR selbst 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage erstellt wurde.

Eine digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Belege jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sind (GoBD). Papierbelege können nach ordnungsgemäßem Scannen vernichtet werden.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ich von der EÜR zur Bilanzierung wechseln?

Der Wechsel zur Bilanzierung wird Pflicht, sobald Sie als Gewerbetreibender in zwei aufeinanderfolgenden Jahren entweder einen Umsatz über 800.000 Euro oder einen Gewinn über 80.000 Euro erzielen (§ 141 AO). Freiberufler bleiben davon ausgenommen. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind immer buchführungspflichtig – unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Kann ich als Freiberufler auch eine Bilanz erstellen?

Ja, Freiberufler können freiwillig zur Bilanzierung übergehen. Das kann steuerliche Vorteile bringen oder die Kreditwürdigkeit verbessern. Der Wechsel ist jedoch ein formeller Akt und sollte mit einem Steuerberater abgestimmt werden, da eine Rückkehr zur EÜR nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.

Was passiert, wenn ich die Anlage EÜR nicht fristgerecht einreiche?

Bei verspäteter Abgabe der Anlage EÜR kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen. Zudem drohen Zwangsgelder oder eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Die Frist für die Einkommensteuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026 – mit Steuerberater verlängert sie sich bis 30. April 2027.

Muss ich als EÜR-Pflichtiger auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Ja, sofern Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen. Die Umsatzsteuererklärung ist unabhängig von der EÜR und muss ebenfalls elektronisch über ELSTER eingereicht werden. Umsatzsteuervoranmeldungen sind in der Regel monatlich oder quartalsweise erforderlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 4 Abs. 3 EStG (Gewinnermittlung durch EÜR), § 11 EStG (Zufluss-Abfluss-Prinzip), § 141 AO (Buchführungspflicht), § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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