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Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
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Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogForderungen LuL bilanzieren

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2026 richtig bilanzieren – Alles Wichtige

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören zum Umlaufvermögen und zeigen, wie viel Ihre Kunden noch schulden. Die korrekte Bewertung nach § 253 HGB ist Pflicht – falsche Angaben können steuerliche und rechtliche Folgen haben. Wer Forderungen aus Lieferungen richtig bilanzieren möchte, muss neben der Bewertung auch Sonderfälle wie debitorische Kreditoren im Jahresabschluss beachten. Dieser Artikel erklärt Erfassung, Bewertung und Ausweis im Jahresabschluss 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden in der Bilanz als Umlaufvermögen ausgewiesen und grundsätzlich mit dem Nennwert angesetzt. Zweifelhafte Forderungen müssen nach § 253 Abs. 4 HGB einzelwertberichtigt werden. Bei Auslandsforderungen sind Währungskurse am Bilanzstichtag maßgeblich.

Was sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen?

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (kurz: Forderungen LuL) sind Ansprüche eines Unternehmens gegenüber seinen Kunden, die aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entstehen. Sie bilden sich immer dann, wenn eine Leistung erbracht oder Ware geliefert wurde, die Zahlung aber noch aussteht.

Diese Forderungen sind strikt von sonstigen Vermögensgegenständen zu trennen. Entscheidend ist der Ursprung: Nur Forderungen aus dem operativen Kerngeschäft – also aus Verkauf, Lieferung oder Dienstleistung – gehören in diese Position nach § 266 Abs. 2 B.II.1. HGB.

Hinweis

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen durch die Übertragung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs. Der Anspruch entsteht mit Erfüllung der Leistungspflicht – unabhängig vom Zahlungseingang.

Abgrenzung zu sonstigen Forderungen

Nicht zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zählen: Forderungen gegen verbundene Unternehmen (gesonderte Bilanzposition), Darlehen an Mitarbeiter, Steuererstattungsansprüche oder Forderungen aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Diese werden unter sonstigen Vermögensgegenständen nach § 266 Abs. 2 B.II.4. HGB ausgewiesen.

Auch Anzahlungen, die Sie selbst als Kunde geleistet haben, sind keine Forderungen LuL, sondern werden als geleistete Anzahlungen aktiviert. Die klare Abgrenzung ist entscheidend für einen rechtskonformen Jahresabschluss.

Bedeutung im Jahresabschluss

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind ein zentraler Bestandteil der Vermögenslage und geben wichtige Hinweise auf die Liquiditätssituation. Ein hoher Forderungsbestand bindet Kapital und kann auf Probleme bei der Zahlungsmoral oder eine unzureichende Kreditkontrolle hinweisen.

20-40%

durchschnittlicher Anteil am Umlaufvermögen

30-90 Tage

übliche Zahlungsziele im B2B-Geschäft

§ 253 HGB

zentrale Bewertungsvorschrift

Banken und Investoren analysieren die Forderungsstruktur genau. Hohe überfällige Forderungen mindern die Kreditwürdigkeit. Gleichzeitig beeinflussen Forderungen die Ertragslage: Wertberichtigungen mindern den Gewinn, auch wenn noch kein Zahlungsausfall eingetreten ist.

„Viele Unternehmen unterschätzen das Risiko uneinbringlicher Forderungen. Eine realistische Bewertung am Bilanzstichtag ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern schützt auch vor nachträglichen Gewinnkorrekturen und Haftungsrisiken der Geschäftsführung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Einfluss auf Kennzahlen

Forderungen LuL beeinflussen wichtige betriebswirtschaftliche Kennzahlen: Die Debitorenlaufzeit (Forderungen × 365 / Umsatz) zeigt, wie lange Kapital gebunden ist. Die Liquidität wird durch hohe Forderungsbestände negativ beeinflusst, da diese nicht unmittelbar zahlungswirksam sind.

Ausweis in der Bilanz

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden auf der Aktivseite der Bilanz unter dem Umlaufvermögen ausgewiesen. Die Gliederung erfolgt nach § 266 Abs. 2 HGB – Position B.II.1.

Der Ausweis erfolgt grundsätzlich zum Nettowert, also nach Abzug von Wertberichtigungen. Einzelwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen werden von den Bruttoforderungen abgezogen. Der in der Bilanz ausgewiesene Betrag entspricht dem voraussichtlich erzielbaren Wert.

Bilanzposition Gesetzliche Grundlage Inhalt
B.II.1. Forderungen aus LuL § 266 Abs. 2 HGB Kundenforderungen aus operativem Geschäft
davon: Restlaufzeit > 1 Jahr § 268 Abs. 5 HGB gesondert anzugeben im Anhang
abzüglich Wertberichtigungen § 253 Abs. 4 HGB Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung

Restlaufzeit und Anhangangaben

Nach § 268 Abs. 5 HGB müssen Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert vermerkt werden. Dies erfolgt entweder direkt in der Bilanz oder im Anhang. Die Regelung dient der Transparenz über die Fristenstruktur des Vermögens.

Achtung

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können eine verkürzte Bilanz erstellen. Dennoch bleibt die Pflicht zur korrekten Bewertung und zum Ausweis von Forderungen mit Restlaufzeit über einem Jahr bestehen. Die entsprechenden Buchungssätze zum Jahresabschluss müssen auch bei verkürzter Darstellung ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Bewertung nach HGB

Die Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen richtet sich nach § 253 HGB. Grundsätzlich gilt das Anschaffungskostenprinzip – bei Forderungen entspricht dies in der Regel dem Nennwert, also dem Rechnungsbetrag.

Der Nennwert umfasst den Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer. Bei Rechnungen mit Skonto oder Rabatten ist der tatsächlich geforderte Betrag maßgeblich. Nachträgliche Preisnachlässe oder Gutschriften mindern die Forderung.

  • Ansatz zum Nennwert (Rechnungsbetrag inkl. USt.)
  • Prüfung der Einbringlichkeit zum Bilanzstichtag (§ 253 Abs. 4 HGB)
  • Abzug von Einzelwertberichtigungen bei zweifelhaften Forderungen
  • Pauschalwertberichtigung für allgemeines Ausfallrisiko
  • Vollständige Ausbuchung uneinbringlicher Forderungen

Niederstwertprinzip bei Forderungen

Nach § 253 Abs. 4 HGB ist bei Forderungen das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden. Besteht am Bilanzstichtag ein erkennbares Ausfallrisiko, muss die Forderung auf den voraussichtlich erzielbaren Wert abgeschrieben werden – auch wenn der Ausfall noch nicht sicher ist.

Diese Bewertung erfolgt einzeln (Einzelwertberichtigung) oder pauschal (Pauschalwertberichtigung). Das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verlangt, dass Risiken bereits dann berücksichtigt werden, wenn sie erkennbar sind.

Hinweis

Für Forderungen in Fremdwährung gilt: Bewertung zum Devisenkassakurs am Bilanzstichtag. Unrealisierte Verluste müssen nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB erfasst werden, unrealisierte Gewinne dürfen nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht angesetzt werden (Realisationsprinzip).

Wertberichtigungen und Abschreibungen

Wertberichtigungen auf Forderungen dienen der realistischen Bewertung und sind steuerlich und handelsrechtlich anzuerkennen. Sie mindern den Gewinn in der GuV und reduzieren den Bilanzausweis der Forderungen.

Einzelwertberichtigung

Eine Einzelwertberichtigung (EWB) wird gebildet, wenn bei einer konkreten Forderung Zweifel an der vollständigen Einbringlichkeit bestehen. Typische Fälle: Zahlungsverzug über 90 Tage, Insolvenzverfahren des Kunden, erfolglose Mahnungen oder gerichtliche Auseinandersetzungen.

Die Höhe der EWB bemisst sich nach der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls. Bei teilweiser Einbringlichkeit wird nur der gefährdete Teil abgeschrieben. Die Beurteilung muss zum Bilanzstichtag 31.12.2025 erfolgen – spätere Erkenntnisse sind nur bis zur Bilanzerstellung relevant (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Pauschalwertberichtigung

Zusätzlich zur EWB wird eine Pauschalwertberichtigung (PWB) auf das verbleibende Forderungsportfolio gebildet. Sie berücksichtigt das allgemeine Ausfallrisiko, auch wenn konkret noch keine Zweifel bestehen.

Die Höhe richtet sich nach Erfahrungswerten der Vergangenheit (z. B. durchschnittliche Ausfallquote der letzten 3 Jahre). Üblich sind 0,5% bis 2% der verbleibenden Forderungen nach Abzug der EWB. Steuerlich wird die PWB anerkannt, wenn sie nachvollziehbar begründet ist.

Einzelwertberichtigung

  • Zahlungsverzug > 90 Tage
  • Insolvenz des Kunden
  • Gerichtliche Streitigkeiten
  • Teilweise oder volle Wertberichtigung

Pauschalwertberichtigung

  • Prozentsatz auf Restforderungen
  • Basierend auf Erfahrungswerten
  • Typisch: 0,5% bis 2%
  • Steuerlich anerkannt bei Nachweis

Ausbuchung uneinbringlicher Forderungen

Steht die Uneinbringlichkeit fest (z. B. Insolvenz ohne Quote, erfolglose Zwangsvollstreckung), wird die Forderung vollständig ausgebucht. Dies erfolgt erfolgswirksam als Abgang im Forderungsbestand und erhöht den Aufwand in der GuV.

Wurde zuvor eine Wertberichtigung gebildet, wird diese aufgelöst. Die Differenz zwischen Wertberichtigung und tatsächlichem Ausfall wirkt sich ergebniswirksam aus. Geht später doch noch eine Zahlung ein, ist diese als außerordentlicher Ertrag zu buchen.

Besonderheiten und Sonderfälle

Fremdwährungsforderungen

Forderungen in ausländischer Währung sind zum Devisenkassakurs am Bilanzstichtag (31.12.2025) zu bewerten. Dabei gilt das Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Unrealisierte Verluste (Kursverschlechterung) müssen erfasst werden, unrealisierte Gewinne (Kursverbesserung) dürfen nicht angesetzt werden.

Bei Währungsabsicherungen durch Termingeschäfte oder Optionen ist eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB möglich. Dadurch werden Grundgeschäft (Forderung) und Sicherungsgeschäft (Derivat) gemeinsam bewertet, wodurch Kursschwankungen kompensiert werden.

Abgezinste Forderungen

Langfristige Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten können abgezinst werden. Die Abzinsung ist nach § 253 Abs. 2 HGB zulässig, aber nicht verpflichtend. Der Abzinsungssatz orientiert sich an marktüblichen Zinssätzen.

In der Praxis wird bei Forderungen LuL selten abgezinst, da die meisten Zahlungsziele unter einem Jahr liegen. Bei langfristigen Projektgeschäften oder Ratenzahlungen kann die Abzinsung jedoch erheblichen Einfluss auf die Bewertung haben.

Factoring und Forderungsverkauf

Beim echten Factoring (ohne Rückgriffsmöglichkeit) gehen Forderungen vollständig auf den Factor über. Sie sind auszubuchen. Beim unechten Factoring (mit Rückgriffsrecht) bleiben die Forderungen in der Bilanz und werden als Sicherheit für ein Darlehen betrachtet.

Achtung

Bei unechtem Factoring müssen Forderungen weiterhin bilanziert und bewertet werden. Das Ausfallrisiko bleibt beim Unternehmen. Im Anhang ist die Belastung mit Sicherungsrechten nach § 285 Nr. 1a HGB anzugeben.

Anzahlungen und Teilrechnungen

Erhaltene Anzahlungen sind keine Forderungen, sondern Verbindlichkeiten (Passivseite). Erst bei Erbringung der Leistung entsteht eine Forderung. Bei Teilleistungen und Teilrechnungen entsteht für jede abgerechnete Teilleistung eine separate Forderung.

Angaben im Anhang

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen nach § 284 ff. HGB ergänzende Angaben zu Forderungen im Anhang machen. Kleine Kapitalgesellschaften sind teilweise befreit (§ 288 HGB), müssen aber Restlaufzeiten über einem Jahr angeben.

Angabe Rechtsgrundlage Betrifft
Restlaufzeit > 1 Jahr § 268 Abs. 5 HGB Alle Kapitalgesellschaften
Aufgliederung nach Restlaufzeiten § 285 Nr. 1 HGB Mittelgroße und große GmbH
Forderungen gegen Gesellschafter § 285 Nr. 1 Nr. 3 HGB Alle, wenn wesentlich
Bewertungsmethoden § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB Mittelgroße und große GmbH

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Forderungen gegenüber Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen. Diese müssen nach § 285 Nr. 1 HGB gesondert ausgewiesen werden, auch wenn sie aus Lieferungen und Leistungen stammen.

Hinweis

Kleinunternehmer und Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Die Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister bleibt bestehen.

Erläuterung von Wertberichtigungen

Die Entwicklung der Wertberichtigungen (Anfangsbestand, Zuführung, Auflösung, Endbestand) sollte im Anhang nachvollziehbar dargestellt werden. Dies erhöht die Transparenz und erleichtert die Nachprüfbarkeit durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

Praxistipps für GmbH und UG

Die korrekte Bewertung von Forderungen erfordert eine strukturierte Vorbereitung. Für die Jahresabschlusserstellung 2026 (Bilanzstichtag 31.12.2025) sollten folgende Schritte beachtet werden.

  • Abstimmung Forderungsliste mit Buchhaltung zum 31.12.2025
  • Prüfung aller offenen Posten auf Überfälligkeit und Zahlungsstörungen
  • Bildung von Einzelwertberichtigungen bei konkreten Risiken
  • Berechnung der Pauschalwertberichtigung basierend auf Erfahrungswerten
  • Dokumentation der Bewertungsentscheidungen für Betriebsprüfung
  • Prüfung von Fremdwährungsforderungen auf Kursverluste
  • Angabe von Forderungen mit Restlaufzeit > 1 Jahr im Anhang

Interne Kontrolle und Dokumentation

Eine lückenlose Dokumentation ist entscheidend: Halten Sie Mahnläufe, Zahlungserinnerungen, Korrespondenz mit säumigen Kunden und interne Risikoeinschätzungen schriftlich fest. Dies dient als Nachweis gegenüber Finanzamt und Wirtschaftsprüfer.

Führen Sie ein Forderungsregister, in dem alle offenen Posten mit Fälligkeitsdatum, Mahnstatus und Bewertung erfasst sind. Aktualisieren Sie dieses mindestens quartalsweise, zum Bilanzstichtag ist eine vollständige Prüfung zwingend.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Bedeutung einer sauberen Forderungsbewertung. Wer hier nachlässig ist, riskiert nicht nur steuerliche Nachforderungen, sondern auch persönliche Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen für Jahresabschluss und Offenlegung 2026

Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss 2025 von kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten, von mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag festgestellt werden. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt davon ab, ob Sie zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder einer EÜR verpflichtet sind. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen (§ 325 HGB).

Versäumnisse bei der Offenlegung werden seit dem DiRUG vom Bundesamt für Justiz verfolgt und können mit Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB belegt werden. Die Forderungsbewertung sollte daher rechtzeitig und sorgfältig erfolgen.

Kleine GmbH

  • Bilanzstichtag: 31.12.2025
  • Feststellung bis: 30.11.2026
  • Offenlegung bis: 31.12.2026

Mittelgroße GmbH

  • Bilanzstichtag: 31.12.2025
  • Feststellung bis: 31.08.2026
  • Offenlegung bis: 31.12.2026

Große GmbH

  • Bilanzstichtag: 31.12.2025
  • Feststellung bis: 31.08.2026
  • Offenlegung bis: 31.12.2026

Digitalisierung und Automatisierung

Moderne Buchhaltungssoftware wie OnlineBilanz ermöglicht die automatische Überwachung von Zahlungszielen, Mahnwesen und Forderungsbewertung. Die Integration mit Ihrer Finanzbuchhaltung stellt sicher, dass alle Forderungen korrekt erfasst und zum Bilanzstichtag sachgerecht bewertet werden.

Besonders bei größeren Forderungsbeständen spart die digitale Verwaltung Zeit und reduziert Fehlerquellen. Automatische Erinnerungen an überfällige Forderungen und vordefinierte Wertberichtigungsregeln erhöhen die Qualität des Jahresabschlusses.

Häufig gestellte Fragen

Wo werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Bilanz ausgewiesen?

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden auf der Aktivseite der Bilanz unter Position B.II.1. als Umlaufvermögen nach § 266 Abs. 2 HGB ausgewiesen. Der Ausweis erfolgt zum Nettowert nach Abzug von Wertberichtigungen.

Wann muss eine Einzelwertberichtigung auf Forderungen gebildet werden?

Eine Einzelwertberichtigung ist nach § 253 Abs. 4 HGB zu bilden, wenn am Bilanzstichtag konkrete Zweifel an der vollständigen Einbringlichkeit einer Forderung bestehen. Typische Anlässe sind Zahlungsverzug über 90 Tage, Insolvenz des Kunden oder erfolglose Mahnungen.

Wie werden Fremdwährungsforderungen im Jahresabschluss bewertet?

Fremdwährungsforderungen werden zum Devisenkassakurs am Bilanzstichtag bewertet. Nach dem Imparitätsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB müssen unrealisierte Kursverluste erfasst werden, unrealisierte Kursgewinne dürfen nicht angesetzt werden.

Welche Fristen gelten für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2026?

Der Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB), also bis spätestens 31.12.2026. Die Feststellung muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten erfolgen (§ 42a GmbHG).

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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KI-Assistenz