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Fabian Klement
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Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
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offengelegt
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HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogKleinst-GmbH Hinterlegung

Frist Hinterlegung Jahresabschluss Kleinst-GmbH 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kleinst-Kapitalgesellschaften nach § 267a HGB genießen Erleichterungen bei der Publizität, müssen aber dennoch rechtzeitig ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister hinterlegen. Welche Fristen gelten 2026 und welche Besonderheiten gibt es für Kleinstgesellschaften? Wurden Fristen für den Jahresabschluss überschritten, sind schnelle Maßnahmen erforderlich, um Ordnungsgelder zu vermeiden.

SG
Servet Gündogan

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Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kleinst-Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister hinterlegen (§ 325 HGB). Voraussetzung dafür ist die vorherige Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter. Für Geschäftsjahre mit Stichtag 31.12.2025 endet die Frist zur Hinterlegung des Jahresabschlusses am 31.12.2026. Bei der Erstellung und fristgerechten Einreichung unterstützt häufig ein Steuerberater für den Jahresabschluss der GmbH. Kleinstgesellschaften können von Erleichterungen nach § 326 Abs. 2 HGB profitieren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Definition Kleinstgesellschaft nach § 267a HGB

Der Gesetzgeber hat mit dem § 267a HGB eine vierte Größenklasse für Kapitalgesellschaften eingeführt. Kleinstkapitalgesellschaften sind Gesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten.

450.000 €

Bilanzsumme

900.000 €

Umsatzerlöse

10

Arbeitnehmer

Die Einordnung als Kleinstgesellschaft erfolgt nach dem Schwellenwertprinzip. Eine Gesellschaft muss an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen die Kriterien erfüllen, um die Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können.

Hinweis

Im Gründungsjahr und im Folgejahr genügt es, wenn die Schwellenwerte an einem Stichtag unterschritten werden. Dies erleichtert neu gegründeten Kleinstgesellschaften den Einstieg.

Abgrenzung zu kleinen Kapitalgesellschaften

Während kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB deutlich höhere Schwellenwerte aufweisen (6 Mio. € Bilanzsumme, 12 Mio. € Umsatz, 50 Arbeitnehmer), profitieren Kleinstgesellschaften von zusätzlichen Erleichterungen bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung.

Hinterlegungspflicht und Fristen 2026

Auch Kleinstkapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Die Hinterlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG zum 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister.

Maßgebliche Fristen für das Geschäftsjahr 2025

Meilenstein Frist Rechtsgrundlage
Aufstellung Jahresabschluss Innerhalb von 3 Monaten § 264 Abs. 1 HGB
Feststellung Jahresabschluss Innerhalb von 11 Monaten § 42a Abs. 2 GmbHG
Offenlegung/Hinterlegung Innerhalb von 12 Monaten § 325 Abs. 1 HGB
Konkrete Frist bei Stichtag 31.12.2025 Bis 31.12.2026 § 325 Abs. 1 HGB

Achtung

Die 12-Monats-Frist gilt unabhängig von der Größenklasse. Auch Kleinstgesellschaften müssen diese Frist einhalten, sofern sie nicht von der Befreiung nach § 326 Abs. 2 HGB Gebrauch machen.

Für Geschäftsjahre, die nicht dem Kalenderjahr entsprechen, verschiebt sich die Frist entsprechend. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 endet die Offenlegungsfrist beispielsweise am 30.06.2027.

„In der Praxis beobachten wir, dass viele Kleinstgesellschaften die Befreiungsmöglichkeit nach § 326 Abs. 2 HGB nicht kennen und dennoch offenlegen. Eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen kann die Offenlegungspflicht vollständig entfallen lassen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Erleichterungen für Kleinstgesellschaften

Der Gesetzgeber hat für Kleinstkapitalgesellschaften umfassende Erleichterungen geschaffen, die sich auf Aufstellung, Prüfung und Offenlegung erstrecken. Diese Privilegierungen sollen den administrativen Aufwand reduzieren.

Erleichterungen bei der Aufstellung

  • Verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB mit nur summarischen Posten
  • Verzicht auf Gewinn- und Verlustrechnung, wenn Ergebnisverwendung in Bilanz erkennbar ist (§ 275 Abs. 5 HGB)
  • Verzicht auf Anhang bei Angabe bestimmter Pflichtangaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
  • Keine Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)

Prüfungserleichterungen

Kleinstgesellschaften sind von der gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht befreit, sofern keine anderweitigen Prüfungspflichten bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft im Handelsregister als prüfungspflichtig eingetragen ist.

Aufstellungserleichterung

Verkürzte Bilanz und Verzicht auf GuV, Anhang und Lagebericht unter bestimmten Voraussetzungen

Offenlegungserleichterung

Vollständiger Verzicht auf Offenlegung möglich nach § 326 Abs. 2 HGB bei Erfüllung der Voraussetzungen

Ablauf der Hinterlegung beim Unternehmensregister

Die Hinterlegung des Jahresabschlusses erfolgt seit dem DiRUG ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung.

Technische Voraussetzungen

  • Registrierung im Unternehmensregister mit Benutzerkennung
  • XBRL-Datei (eXtensible Business Reporting Language) für strukturierte Daten
  • PDF-Dokument des Jahresabschlusses mit qualifizierter elektronischer Signatur
  • Angaben zur Offenlegungsart und zum Geschäftsjahr

Die elektronische Einreichung erfordert die Aufbereitung der Abschlussdaten im XBRL-Format. Dies kann entweder über spezialisierte Software oder über Dienstleister erfolgen. OnlineBilanz erstellt automatisch XBRL-konforme Datensätze.

Schritte der Hinterlegung

  1. Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss
  2. Erstellung der XBRL-Taxonomie und PDF-Dokumente
  3. Qualifizierte elektronische Signatur der Dokumente
  4. Upload im Unternehmensregister unter Angabe der Offenlegungsart
  5. Zahlung der Veröffentlichungsgebühr
  6. Bestätigung der erfolgreichen Hinterlegung

Hinweis

Die Gebühren für die Offenlegung beim Unternehmensregister richten sich nach der OffenlegungsV und betragen für kleine und Kleinstgesellschaften derzeit zwischen 34,50 € und 47,50 € je nach Umfang der eingereichten Unterlagen.

Besonderheiten des verkürzten Abschlusses

Kleinstgesellschaften haben die Möglichkeit, einen verkürzten Jahresabschluss aufzustellen. Dies reduziert den Umfang der offenzulegenden Informationen erheblich und schützt sensible Unternehmensdaten.

Umfang des verkürzten Jahresabschlusses

Nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB können Kleinstgesellschaften eine stark verkürzte Bilanz aufstellen, die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten des § 266 HGB enthält. Dies führt zu einer deutlich komprimierteren Darstellung.

Bilanz

Nur Buchstabenposten nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlich

GuV

Kann entfallen, wenn Ergebnis in Bilanz ausgewiesen wird (§ 275 Abs. 5 HGB)

Anhang

Kann entfallen bei Angabe von Pflichtinformationen unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)

Pflichtangaben unter der Bilanz

Wenn auf den Anhang verzichtet wird, müssen folgende Angaben direkt unter der Bilanz gemacht werden:

  • Anzahl der während des Geschäftsjahres durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
  • Gesamtbezüge der Geschäftsführer, Aufsichtsräte und ähnlicher Organe
  • Name und Sitz des Mutterunternehmens bei Konzernzugehörigkeit
  • Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz erscheinen
  • Firma und Sitz des Abschlussprüfers (falls geprüft)

Achtung

Auch bei Inanspruchnahme aller Erleichterungen müssen die zwingenden Pflichtangaben gemacht werden. Ein vollständiger Verzicht auf jegliche Information ist nicht zulässig.

Konsequenzen bei verspäteter Hinterlegung

Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist ist keine Bagatelle. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die fristgerechte Offenlegung systematisch und leitet bei Versäumnissen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein.

Ordnungsgeldverfahren

Das Verfahren wird automatisiert eingeleitet, wenn die Offenlegung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgt ist. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und die vertretungsberechtigten Geschäftsführer persönlich.

Phase Maßnahme Kosten
Versäumnis Automatische Prüfung durch BfJ
Erste Androhung Schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung
Festsetzung Ordnungsgeldbescheid 500 € – 25.000 €
Wiederholung Erneutes Ordnungsgeld bei Fortsetzung Erhöhter Betrag

Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach § 335 Abs. 3 HGB und beträgt mindestens 500 Euro, kann aber bis zu 25.000 Euro betragen. Bei wiederholten Verstößen werden regelmäßig höhere Beträge festgesetzt.

Achtung

Das Ordnungsgeld ist keine Strafe im strafrechtlichen Sinne, sondern ein Zwangsmittel zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht. Es kann auch nach erfolgter Offenlegung noch festgesetzt werden.

Weitere Konsequenzen

  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 335 Abs. 2 HGB
  • Reputationsschaden durch öffentliche Kenntnis der Versäumnisse
  • Probleme bei Kreditvergabe und Geschäftsbeziehungen
  • Verzögerung von Handelsregistereintragungen durch fehlende Offenlegungsnachweise

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Konsequenzen verspäteter Offenlegung. Das Ordnungsgeld trifft nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Geschäftsführer persönlich. Eine rechtzeitige Hinterlegung sollte daher oberste Priorität haben.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Verzicht auf Offenlegung nach § 326 Abs. 2 HGB

Die weitestgehende Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften ist die Möglichkeit, vollständig auf die Offenlegung zu verzichten. § 326 Abs. 2 HGB ermöglicht dies unter bestimmten Voraussetzungen.

Voraussetzungen für den Offenlegungsverzicht

  • Eigenschaft als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB
  • Keine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
  • Vollständige Hinterlegung beim Unternehmensregister (nicht Offenlegung!)
  • Jeder Gesellschafter, Gläubiger und Betriebsrat kann Abschrift verlangen

Der Begriff “Hinterlegung” ist in diesem Kontext irreführend. Gemeint ist nicht die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister, sondern die physische oder elektronische Bereitstellung beim Geschäftsführer oder im Unternehmen selbst.

Hinweis

Die Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB erfolgt nicht beim Unternehmensregister, sondern im Unternehmen. Der Jahresabschluss muss auf Verlangen jedem Gesellschafter, Gläubiger und dem Betriebsrat unverzüglich zugänglich gemacht werden.

Praktische Umsetzung des Verzichts

Um von der Befreiung Gebrauch zu machen, muss die Gesellschaft aktiv entscheiden, nicht beim Unternehmensregister zu veröffentlichen. Es reicht nicht aus, die Offenlegung einfach zu unterlassen – dies würde zu einem Ordnungsgeldverfahren führen.

  1. Prüfung, ob alle Voraussetzungen des § 326 Abs. 2 HGB erfüllt sind
  2. Gesellschafterbeschluss über Inanspruchnahme der Befreiung
  3. Dokumentation der Entscheidung in der Geschäftsführung
  4. Sicherstellung der jederzeitigen Verfügbarkeit des Jahresabschlusses
  5. Organisation eines Verfahrens zur Auskunftserteilung an Berechtigte

Achtung

Achtung: Wenn auch nur eine Voraussetzung des § 326 Abs. 2 HGB nicht erfüllt ist, besteht die volle Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister. Die Nichteinhaltung führt zum Ordnungsgeldverfahren.

Vor- und Nachteile des Offenlegungsverzichts

Vorteile

  • Schutz sensibler Unternehmensdaten
  • Keine Veröffentlichungsgebühren
  • Geringerer administrativer Aufwand
  • Keine öffentliche Einsichtnahme

Nachteile

  • Auskunftspflicht gegenüber Gläubigern
  • Mögliche Schwierigkeiten bei Kreditvergabe
  • Weniger Transparenz für Geschäftspartner
  • Organisatorischer Aufwand für Auskunftsverfahren

Praktische Umsetzung und Handlungsempfehlungen

Die korrekte und fristgerechte Hinterlegung des Jahresabschlusses erfordert eine sorgfältige Planung und Organisation. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt.

Jahresabschluss-Checkliste für Kleinstgesellschaften

  • Größenklasse prüfen: Liegen die Schwellenwerte nach § 267a HGB vor?
  • Entscheidung treffen: Offenlegung oder Verzicht nach § 326 Abs. 2 HGB?
  • Bei Offenlegung: Umfang festlegen (verkürzt oder vollständig)
  • Jahresabschluss fristgerecht aufstellen (innerhalb 3 Monate)
  • Gesellschafterversammlung einberufen und Feststellungsbeschluss fassen
  • XBRL-Dateien und PDF-Dokumente vorbereiten
  • Qualifizierte elektronische Signatur einholen
  • Upload im Unternehmensregister durchführen
  • Veröffentlichungsgebühr bezahlen
  • Bestätigung archivieren

Zeitplanung für das Geschäftsjahr 2025

Zeitraum Aktivität Verantwortlich
Januar – März 2026 Aufstellung Jahresabschluss Steuerberater/Buchhaltung
April – Juni 2026 Vorbereitung Gesellschafterversammlung Geschäftsführung
Juli – September 2026 Feststellung durch Gesellschafter Gesellschafterversammlung
Oktober – November 2026 Erstellung XBRL und Upload-Vorbereitung Dienstleister/Software
Bis 31. Dezember 2026 Einreichung beim Unternehmensregister Geschäftsführung

Diese Zeitplanung berücksichtigt Pufferzeiten und ermöglicht eine stressfreie Abwicklung. Je früher mit der Aufstellung begonnen wird, desto geringer ist das Risiko einer Fristüberschreitung.

Software-Unterstützung

Spezialisierte Software wie OnlineBilanz automatisiert wesentliche Schritte der Jahresabschlusserstellung und Offenlegung. Dies umfasst die XBRL-Erstellung, die Generierung der erforderlichen PDF-Dokumente und die direkte Übermittlung ans Unternehmensregister.

Hinweis

OnlineBilanz erstellt automatisch XBRL-konforme Taxonomien nach dem jeweils gültigen Standard und bereitet alle Dokumente für die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister vor. Die qualifizierte elektronische Signatur kann direkt im System erfolgen.

Typische Fehler vermeiden

  • Verwechslung von Feststellungs- und Offenlegungsfrist: Die Feststellung muss nach 11 Monaten erfolgen, die Offenlegung nach 12 Monaten
  • Falsche Einschätzung der Größenklasse: Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unterschritten werden
  • Unvollständige Pflichtangaben: Auch bei verkürztem Abschluss sind bestimmte Angaben zwingend
  • Fehlerhafte XBRL-Dateien: Technische Validierung vor Upload durchführen
  • Fehlende Dokumentation bei Offenlegungsverzicht: Gesellschafterbeschluss und Verfahrensregelung dokumentieren

„Die häufigsten Probleme entstehen durch mangelnde Kenntnis der Erleichterungen für Kleinstgesellschaften. Viele Unternehmen legen mehr offen als notwendig oder versäumen die Frist, weil sie die Komplexität unterschätzen. Eine frühzeitige Planung und professionelle Unterstützung zahlen sich aus.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Müssen Kleinstgesellschaften ihren Jahresabschluss offenlegen?

Grundsätzlich ja. Kleinstgesellschaften unterliegen der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB und müssen den Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister hinterlegen. Sie können jedoch nach § 326 Abs. 2 HGB vollständig auf die Offenlegung verzichten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und den Abschluss auf Verlangen Gesellschaftern und Gläubigern zugänglich machen.

Welche Frist gilt 2026 für Kleinstgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2025?

Die Offenlegungsfrist endet am 31.12.2026. Der Jahresabschluss muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss bereits nach 11 Monaten, also bis zum 30.11.2026, erfolgen.

Was ist der Unterschied zwischen Hinterlegung und Offenlegung bei Kleinstgesellschaften?

Bei der Offenlegung nach § 325 HGB wird der Jahresabschluss elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht und ist öffentlich einsehbar. Die Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB erfolgt dagegen nur im Unternehmen selbst – der Abschluss wird nicht veröffentlicht, muss aber auf Verlangen Berechtigten zugänglich gemacht werden. Kleinstgesellschaften können zwischen beiden Varianten wählen.

Welche Sanktionen drohen bei verspäteter Hinterlegung?

Bei Nichteinhaltung der 12-Monats-Frist leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 € und 25.000 € und richtet sich gegen die Gesellschaft sowie persönlich gegen die Geschäftsführer. Bei wiederholten Verstößen werden regelmäßig höhere Beträge festgesetzt.

Kann eine Kleinstgesellschaft einen verkürzten Jahresabschluss einreichen?

Ja. Kleinstgesellschaften können nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz mit nur den Buchstabenposten aufstellen. Auf die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach § 275 Abs. 5 HGB verzichtet werden, wenn das Ergebnis in der Bilanz erkennbar ist. Der Anhang kann entfallen, wenn Pflichtangaben unter der Bilanz gemacht werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegung, § 326 HGB – Erleichterungen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater