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A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogSteuerberater Gebührentabelle

Steuerberater Gebührentabelle 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Steuerberater Gebührentabelle ist die gesetzliche Grundlage für jede Honorarrechnung. Sie regelt, welche Vergütung Steuerberater für ihre Leistungen berechnen dürfen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind in der Steuerberatervergütungsverordnung 2026 festgelegt. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie die Tabelle A richtig lesen, Tabellenwerte zuordnen und Ihre Steuerberaterkosten transparent nachvollziehen können.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Steuerberater Gebührentabelle ist Teil der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und ordnet jedem Gegenstandswert einen Tabellenwert zu. Der Steuerberater wendet darauf einen Gebührensatz zwischen 1/10 und 10/10 an. Das Honorar berechnet sich aus: Tabellenwert × Gebührensatz + MwSt. Die Tabelle A gilt für alle Standardleistungen wie Jahresabschluss und Steuererklärungen.

Was ist die Steuerberater Gebührentabelle?

Die Steuerberater Gebührentabelle ist Bestandteil der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Sie regelt verbindlich, wie Steuerberater ihre Leistungen abrechnen dürfen.

Die Verordnung wurde zuletzt 2021 reformiert und gilt bundesweit für alle zugelassenen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften.

Die Tabelle ordnet jedem Gegenstandswert einen bestimmten Tabellenwert zu. Der Gegenstandswert ist die wirtschaftliche Kennzahl, auf der das Honorar basiert – etwa der Jahresumsatz, das Einkommen oder der Gewinn.

Hinweis

Die Steuerberatergebührenverordnung schützt sowohl Mandanten als auch Steuerberater: Sie verhindert Dumpingpreise und sorgt für nachvollziehbare, transparente Honorare.

Im Gegensatz zu freien Honorarvereinbarungen bietet die Gebührentabelle eine klare Orientierung. Steuerberater sind nicht verpflichtet, nach der Tabelle abzurechnen – in der Praxis geschieht dies jedoch in über 90 % aller Mandate.

Aufbau und Systematik der StBVV

Die Steuerberatervergütungsverordnung gliedert sich in mehrere Teile. Der wichtigste ist Teil 2, der die Vergütung für einzelne Tätigkeiten regelt.

Dort finden sich verschiedene Tabellen, wobei Tabelle A (Anlage 1) die zentrale Gebührentabelle für Standardleistungen darstellt.

Tabelle A

Jahresabschluss, Steuererklärungen, Buchführung – alle Standardleistungen nach § 24, § 25, § 33, § 34 StBVV

Tabelle B

Beratungsleistungen, steuerliche Gestaltungen, Gutachten – individuelle Beratung nach § 35 StBVV

Tabelle C

Rechtsbehelf und gerichtliche Vertretung – Einsprüche, Finanzgerichtsverfahren nach § 40 StBVV

Die meisten Unternehmer haben ausschließlich mit Tabelle A zu tun. Sie ist die Basis für die laufende Steuerberatung und die Erstellung des Jahresabschlusses.

Die Tabelle ist nach Gegenstandswerten gestaffelt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher der Tabellenwert – allerdings nicht linear, sondern progressiv.

Tabelle A: Zentrale Werte im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Gegenstandswerte, die zugehörigen Tabellenwerte nach Tabelle A sowie das daraus resultierende Honorar bei unterschiedlichen Gebührensätzen (netto, ohne MwSt.).

Diese Werte gelten seit der Reform der StBVV 2021 und sind für das Jahr 2026 unverändert gültig.

Gegenstandswert bis … Tabellenwert (A) Honorar 5/10 Honorar 6/10 Honorar 7/10 Honorar 8/10
25.000 EUR 255 EUR 128 EUR 153 EUR 179 EUR 204 EUR
50.000 EUR 376 EUR 188 EUR 226 EUR 263 EUR 301 EUR
80.000 EUR 483 EUR 242 EUR 290 EUR 338 EUR 386 EUR
100.000 EUR 529 EUR 265 EUR 317 EUR 370 EUR 423 EUR
200.000 EUR 779 EUR 390 EUR 467 EUR 545 EUR 623 EUR
350.000 EUR 1.025 EUR 513 EUR 615 EUR 718 EUR 820 EUR
500.000 EUR 1.213 EUR 607 EUR 728 EUR 849 EUR 970 EUR
750.000 EUR 1.477 EUR 739 EUR 886 EUR 1.034 EUR 1.182 EUR
1.000.000 EUR 1.697 EUR 849 EUR 1.018 EUR 1.188 EUR 1.358 EUR
2.000.000 EUR 2.418 EUR 1.209 EUR 1.451 EUR 1.693 EUR 1.934 EUR

Ein Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 100.000 Euro beträgt der Tabellenwert 529 Euro. Bei einem Gebührensatz von 7/10 ergibt sich ein Netto-Honorar von 370 Euro. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer beträgt die Brutto-Rechnung 440,30 Euro.

Achtung

Die Tabelle zeigt jeweils die obere Grenze des Gegenstandswerts. Der Tabellenwert gilt für alle Beträge bis zu diesem Wert, nicht erst ab diesem Wert.

Gegenstandswert richtig ermitteln

Der Gegenstandswert ist die Bezugsgröße für die Honorarberechnung. Je nach Leistungsart wird er unterschiedlich ermittelt.

Die StBVV regelt in den einzelnen Paragraphen genau, welcher Wert als Gegenstandswert heranzuziehen ist. Für die wichtigsten Leistungen gelten folgende Regelungen:

Jahresabschluss nach § 35 StBVV

Gegenstandswert ist das 10-Fache der Summe aus Jahresumsatz und Aufwendungen. Bei einer GmbH mit 500.000 Euro Umsatz und 450.000 Euro Aufwendungen ergibt sich ein Gegenstandswert von 9.500.000 Euro.

Dieser hohe Wert führt häufig zu Missverständnissen. Der Gesetzgeber hat die 10-fache Multiplikation bewusst gewählt, um die Komplexität der bilanziellen Arbeit abzubilden.

Körperschaftsteuererklärung nach § 24 StBVV

Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens jedoch 8.000 Euro. Bei einer GmbH mit 80.000 Euro Gewinn beträgt der Gegenstandswert also 80.000 Euro.

Gewerbesteuererklärung nach § 24 StBVV

Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag, mindestens jedoch 8.000 Euro. Der Gewerbeertrag weicht meist vom steuerlichen Gewinn ab, da Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 7 bis § 9 GewStG vorgenommen werden.

Umsatzsteuererklärung nach § 24 StBVV

Gegenstandswert ist der Jahresumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG. Bei einem Umsatz von 250.000 Euro beträgt der Gegenstandswert 250.000 Euro.

Hinweis

Für alle Steuererklärungen gilt: Der Gegenstandswert wird auf volle 500 Euro abgerundet, sofern er über 3.000 Euro liegt.

Honorarberechnung in der Praxis: Schritt für Schritt

Die Berechnung des Steuerberaterhonorars erfolgt in drei Schritten. Diese Systematik gilt für alle Leistungen, die nach der StBVV abgerechnet werden.

  1. Gegenstandswert ermitteln: Je nach Leistungsart wird der Umsatz, Gewinn, Gewerbeertrag oder eine andere Kennzahl herangezogen.
  2. Tabellenwert ablesen: Der ermittelte Gegenstandswert wird in der Tabelle A (Anlage 1 zur StBVV) gesucht. Der zugehörige Tabellenwert ist die Basis für die Berechnung.
  3. Gebührensatz anwenden: Der Steuerberater wendet einen Gebührensatz zwischen 1/10 und 10/10 an. Üblich sind 5/10 bis 8/10. Das Ergebnis ist das Netto-Honorar, auf das 19 % Umsatzsteuer aufgeschlagen werden.

Die Formel lautet: Honorar = Tabellenwert × Gebührensatz × 1,19

„Viele Mandanten sind überrascht, wie transparent die Honorarberechnung nach StBVV ist. Wer die Tabelle einmal verstanden hat, kann jede Rechnung nachvollziehen und im Vorfeld kalkulieren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ein vollständiges Beispiel: Eine GmbH mit 150.000 Euro Umsatz und 140.000 Euro Aufwendungen beauftragt den Steuerberater mit dem Jahresabschluss.

  • Gegenstandswert: (150.000 + 140.000) × 10 = 2.900.000 Euro
  • Tabellenwert laut Tabelle A: ca. 2.600 Euro (gerundet)
  • Gebührensatz vereinbart: 6/10
  • Netto-Honorar: 2.600 × 0,6 = 1.560 Euro
  • Brutto-Honorar: 1.560 × 1,19 = 1.856,40 Euro

Welche Leistungen werden über die Tabelle abgerechnet?

Die Steuerberater Gebührentabelle (Tabelle A) gilt für alle wiederkehrenden und standardisierten Leistungen. Jede Leistung wird separat abgerechnet.

Die wichtigsten Leistungen nach StBVV im Überblick:

Leistung Rechtsgrundlage Gegenstandswert
Jahresabschluss § 35 StBVV 10-Faches aus Umsatz + Aufwendungen
Körperschaftsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV Summe der positiven Einkünfte
Gewerbesteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV Gewerbeertrag
Umsatzsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV Jahresumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG
Einkommensteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV Summe der positiven Einkünfte
Buchführung (monatlich) § 33 StBVV Jahresumsatz / 12
Lohnbuchhaltung (monatlich) § 34 StBVV Jahresbruttolöhne / 12

Zusätzlich zu diesen Leistungen können Nebenkosten nach § 16 StBVV berechnet werden, etwa für Porto, Fahrtkosten oder Kopien. Diese sind gesondert auszuweisen.

Achtung

Jede Leistung wird einzeln berechnet. Wer Jahresabschluss, Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung beauftragt, erhält vier separate Positionen auf der Rechnung.

In der Praxis bieten viele Steuerberater Pauschalen an, die mehrere Leistungen bündeln. Diese Pauschalen orientieren sich dennoch an der StBVV, weichen jedoch häufig nach unten ab, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Gebührensätze und Spielräume für Steuerberater

Der Gebührensatz ist der zentrale Stellhebel für die Höhe des Honorars. Die StBVV erlaubt Gebührensätze zwischen 1/10 und 10/10 des Tabellenwerts.

In der Praxis liegen die Sätze meist zwischen 5/10 und 8/10. Welcher Satz angemessen ist, hängt von mehreren Faktoren ab, die in § 13 StBVV genannt werden:

  • Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit
  • Bedeutung der Angelegenheit
  • Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
  • Haftungsrisiko des Steuerberaters
  • Dringlichkeit und Zeitaufwand

Ein Gebührensatz von 5/10 gilt als niedrig und wird häufig bei einfachen, gut strukturierten Mandaten angewandt. Ein Satz von 8/10 ist üblich bei komplexen Sachverhalten, internationalen Verflechtungen oder hohem Beratungsaufwand.

5/10

Einfache Mandate

6/10

Standardfälle

7/10

Überdurchschnittlich

8/10

Komplex

Der Gebührensatz sollte zu Beginn des Mandats schriftlich vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt nach § 4 Abs. 3 StBVV die Mittelgebühr von 5,5/10.

Hinweis

Steuerberater dürfen auch Pauschalvergütungen vereinbaren, die von der Tabelle abweichen. Diese müssen jedoch schriftlich fixiert werden und dürfen nicht unangemessen niedrig sein.

Viele Steuerberater bieten heute Flatrates oder All-inclusive-Pakete an, die mehrere Leistungen zu einem festen Monatspreis bündeln. Diese Modelle sind zulässig, wenn sie transparent sind und für beide Seiten fair kalkuliert wurden.

Steuerberaterkosten kontrollieren und vergleichen

Wer die Gebührentabelle für Steuerberater kennt, kann seine Kosten besser einschätzen, Rechnungen prüfen und gezielt verhandeln. Gerade bei der Steuererklärung durch den Steuerberater lohnt sich ein genauer Blick auf die anfallenden Gebühren. Die folgenden Schritte helfen dabei:

  • Prüfen Sie jede Rechnung auf Plausibilität: Stimmt der Gegenstandswert? Ist der Gebührensatz nachvollziehbar?
  • Fordern Sie eine detaillierte Aufstellung: Jede Leistung muss einzeln ausgewiesen sein – mit Gegenstandswert, Tabellenwert und Gebührensatz.
  • Vergleichen Sie Angebote: Holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein und achten Sie auf den vereinbarten Gebührensatz.
  • Vereinbaren Sie den Gebührensatz schriftlich: Legen Sie bereits im Mandatsvertrag fest, mit welchem Satz abgerechnet wird.
  • Nutzen Sie digitale Alternativen: Für standardisierte Leistungen wie den Jahresabschluss können Online-Tools wie OnlineBilanz.de eine kostengünstige Ergänzung sein.

Besonders bei GmbHs, die nur den Jahresabschluss erstellen lassen müssen, lohnt sich ein Vergleich. Die Kosten nach StBVV liegen schnell im vierstelligen Bereich.

OnlineBilanz.de bietet eine digitale Alternative: GmbHs und UGs können ihren Jahresabschluss selbst erstellen, elektronisch einreichen und beim Unternehmensregister offenlegen – zu einem Bruchteil der Steuerberaterkosten.

„Die Gebührentabelle ist transparent, aber nicht immer günstig. Wer standardisierte Prozesse digitalisiert, spart erheblich – ohne auf Qualität und Rechtssicherheit zu verzichten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wichtig: Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, nach der Gebührentabelle abzurechnen. Freie Honorarvereinbarungen sind zulässig und können sowohl höher als auch niedriger ausfallen.

Für die laufende steuerliche Beratung, komplexe Sachverhalte und Gestaltungsberatung ist der Steuerberater unverzichtbar. Für repetitive Standardaufgaben wie die Bilanzerstellung lohnt sich jedoch der Blick auf digitale Lösungen.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird das Honorar für den Jahresabschluss nach der Gebührentabelle berechnet?

Der Gegenstandswert ist das 10-Fache aus Umsatz plus Aufwendungen. Dieser Wert wird in Tabelle A der StBVV nachgeschlagen, der Tabellenwert mit einem Gebührensatz zwischen 1/10 und 10/10 multipliziert. Auf das Netto-Honorar kommen 19 % Umsatzsteuer. Beispiel: Bei 100.000 Euro Umsatz und 90.000 Euro Aufwendungen ergibt sich ein Gegenstandswert von 1.900.000 Euro, ein Tabellenwert von ca. 2.300 Euro und bei 6/10 ein Brutto-Honorar von rund 1.640 Euro.

Welche Gebührensätze sind bei Steuerberatern üblich?

Die StBVV erlaubt Gebührensätze zwischen 1/10 und 10/10. In der Praxis liegen die Sätze meist zwischen 5/10 und 8/10. Einfache, gut strukturierte Mandate werden oft mit 5/10 bis 6/10 abgerechnet, komplexe oder aufwendige Fälle mit 7/10 bis 8/10. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, gilt die Mittelgebühr von 5,5/10 nach § 4 Abs. 3 StBVV.

Kann ich die Steuerberaterrechnung überprüfen und reklamieren?

Ja, jede Rechnung muss nachvollziehbar sein. Der Steuerberater muss den Gegenstandswert, den Tabellenwert und den angewandten Gebührensatz ausweisen. Sie können die Rechnung mit der StBVV abgleichen und bei Unstimmigkeiten eine Erläuterung oder Korrektur verlangen. Bei Streitigkeiten kann die zuständige Steuerberaterkammer um Schlichtung gebeten werden.

Gibt es günstigere Alternativen zur klassischen Steuerberaterleistung?

Für standardisierte Leistungen wie die Erstellung des Jahresabschlusses bieten digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de eine kostengünstige Alternative. GmbHs und UGs können ihren Jahresabschluss selbst erstellen, elektronisch einreichen und beim Unternehmensregister offenlegen. Für laufende Beratung, Steuergestaltung und komplexe Sachverhalte bleibt der Steuerberater jedoch unverzichtbar.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
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  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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