hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

11–16 Minuten


OnlineBilanzBlogSteuerberatergebühren

Steuerberatergebührenverordnung 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) regelt verbindlich, wie Steuerberater ihre Leistungen abrechnen dürfen. Die offizielle Bezeichnung lautet heute Steuerberatervergütungsverordnung, kurz StBVV. Wer die gesetzlichen Grundlagen kennt, kann Honorare einschätzen, Rechnungen prüfen und fundierte Entscheidungen treffen. Einen detaillierten Überblick über alle anfallenden Kosten bietet die Steuerberater Gebührentabelle 2026. Dieser Artikel erklärt das Berechnungssystem, Gegenstandswerte und Ihre Rechte als Mandant.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Steuerberatergebührenverordnung (offiziell: Steuerberatervergütungsverordnung, StBVV) legt bundesweit fest, wie Steuerberater ihre Leistungen abrechnen. Sie basiert auf Gegenstandswerten, Tabellenwerten und Gebührenrahmen. Mandanten können Rechnungen anhand der Verordnung prüfen und bei Bedarf individuelle Honorarvereinbarungen treffen.

Sie suchen einen digitalen Steuerberater mit Festpreisen? Erfahren Sie, wie ein Online-Steuerberater Jahresabschluss und Steuererklärung für GmbH & UG übernimmt.

Was ist die Steuerberatergebührenverordnung?

Die Steuerberatergebührenverordnung ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Beide Begriffe meinen dasselbe gesetzliche Regelwerk und werden im Alltag synonym verwendet.

Die StBVV ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung und legt verbindlich fest, wie zugelassene Steuerberater in Deutschland ihre Leistungen abrechnen dürfen. Sie gilt für alle Mitglieder der Steuerberaterkammern und schützt Mandanten vor willkürlich hohen Honoraren.

Jede Steuerberaterrechnung basiert grundsätzlich auf dieser Verordnung – es sei denn, es wurde ausdrücklich eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen. Wer die Grundprinzipien kennt, kann Rechnungen nachvollziehen und bei Bedarf hinterfragen.

Hinweis

Die aktuelle Fassung der StBVV finden Sie auf dem Portal Gesetze im Internet. Die letzte umfassende Änderung trat am 1. Juli 2020 in Kraft.

Warum gibt es die Steuerberatergebührenverordnung?

Die Verordnung verfolgt drei wesentliche Ziele: Sie schafft Transparenz über die Honorarberechnung, schützt Mandanten vor überhöhten Forderungen und gewährleistet eine angemessene Vergütung für qualifizierte steuerliche Beratung.

Ohne diese gesetzliche Grundlage wären Steuerberaterhonorare schwer vergleichbar. Die StBVV ermöglicht es Unternehmern, Angebote einzuschätzen und Rechnungen auf Plausibilität zu prüfen.

Wie funktioniert die Honorarberechnung nach der StBVV?

Die Steuerberatergebührenverordnung arbeitet mit einem dreistufigen Berechnungssystem, das für alle Leistungen gleich aufgebaut ist. Wer dieses System einmal verstanden hat, kann jede Honorarposition nachvollziehen.

Stufe 1

  • Wirtschaftliche Basis der Leistung
  • Z.B. Jahresumsatz bei Jahresabschluss
  • Gesamtbetrag der Einkünfte bei Steuererklärung

Stufe 2

  • Gebührentabelle in der StBVV
  • Für jeden Gegenstandswert ein Wert
  • Basis für die weitere Berechnung

Stufe 3

  • Multiplikation mit Gebührensatz
  • Mindest- bis Höchstgebühr möglich
  • Je nach Schwierigkeit und Aufwand

Beispielrechnung: Jahresabschluss einer GmbH

Eine GmbH mit einem Jahresumsatz von 500.000 Euro beauftragt ihren Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2025. Nach § 35 StBVV ist der Umsatz der Gegenstandswert.

Position Wert Erläuterung
Gegenstandswert 500.000 € Jahresumsatz der GmbH
Tabellenwert (Anlage 10) 1.509 € Aus Gebührentabelle StBVV
Gebührenrahmen 10/10 bis 40/10 Mindest- bis Höchstgebühr
Mittelgebühr (25/10) 3.772,50 € 1.509 € × 2,5
Zuzüglich Umsatzsteuer 4.489,28 € Bei 19% USt

Die tatsächliche Gebühr liegt zwischen 1.509 Euro (Mindestgebühr 10/10) und 6.036 Euro (Höchstgebühr 40/10), je nach Schwierigkeit, Umfang und Haftungsrisiko der Leistung.

„Die StBVV ist transparent und nachvollziehbar aufgebaut. Mandanten sollten sich nicht scheuen, ihren Steuerberater um eine detaillierte Aufschlüsselung zu bitten. Jede Position muss sich an der Verordnung messen lassen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gegenstandswerte: Die Basis der Berechnung

Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert, auf den sich die Steuerberaterleistung bezieht. Er bildet die Grundlage für die Ermittlung des Tabellenwerts und unterscheidet sich je nach Art der Tätigkeit.

Gegenstandswerte bei typischen Steuerberaterleistungen

Leistung Gegenstandswert Rechtsgrundlage
Jahresabschluss Summe der Aktiva oder Umsatz § 35 Abs. 1 StBVV
Einkommensteuererklärung Gesamtbetrag der Einkünfte § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV
Körperschaftsteuererklärung Summe der positiven Einkünfte § 24 Abs. 1 Nr. 6 StBVV
Umsatzsteuererklärung Summe der Umsätze § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV
Gewerbesteuererklärung Gewerbeertrag § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV
Lohnbuchführung Summe der Arbeitslöhne (jährlich) § 34 StBVV

Bei Beratungsleistungen ohne eindeutigen Gegenstandswert kann der Steuerberater diesen nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen. In solchen Fällen orientiert sich der Wert am wirtschaftlichen Interesse des Mandanten oder am potenziellen steuerlichen Vorteil.

Achtung

Bei wiederkehrenden Leistungen wie der Finanzbuchhaltung ist der Gegenstandswert oft die Summe der gebuchten Belege oder der Jahresumsatz. Eine pauschale Monatsgebühr ohne Bezug zur StBVV ist nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung zulässig.

Mindestgegenstandswert

Die StBVV sieht für viele Leistungen einen Mindestgegenstandswert vor. Selbst wenn der tatsächliche wirtschaftliche Wert niedriger liegt, darf der Steuerberater mindestens diesen Wert ansetzen.

Beispiel: Bei einer Einkommensteuererklärung beträgt der Mindestgegenstandswert 8.000 Euro (§ 33 Abs. 1 StBVV). Auch wenn die Einkünfte darunter liegen, darf der Steuerberater mit diesem Mindestwert kalkulieren.

Gebührenrahmen und Gebührenfaktoren

Nachdem der Tabellenwert ermittelt wurde, multipliziert der Steuerberater diesen mit einem Gebührenfaktor. Die StBVV gibt für jede Leistung einen Rahmen vor – von der Mindestgebühr bis zur Höchstgebühr.

Der Gebührenfaktor wird üblicherweise in Zehnteln ausgedrückt: 10/10 entspricht dem einfachen Tabellenwert (Mindestgebühr), 40/10 dem vierfachen Tabellenwert (Höchstgebühr). Die meisten Steuerberater berechnen zwischen 15/10 und 30/10.

Welche Faktoren beeinflussen die Gebührenhöhe?

§ 11 StBVV nennt die Kriterien, nach denen der Steuerberater die Gebühr innerhalb des Rahmens festlegt. Diese Faktoren müssen nachvollziehbar sein.

  • Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit
  • Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
  • Haftungsrisiko des Steuerberaters
  • Zeitaufwand und Dringlichkeit
  • Qualifikation und Erfahrung des Beraters

In der Praxis wird häufig eine mittlere Gebühr (20/10 bis 25/10) angesetzt. Nur bei überdurchschnittlichem Aufwand oder besonderer Komplexität ist eine höhere Gebühr gerechtfertigt.

Hinweis

Steuerberater müssen auf Verlangen schriftlich begründen, warum sie eine bestimmte Gebühr innerhalb des Rahmens gewählt haben. Mandanten haben das Recht, diese Begründung einzufordern.

Übersicht: Gebührenrahmen wichtiger Leistungen

Leistung Mindestgebühr Höchstgebühr Rechtsgrundlage
Jahresabschluss 10/10 40/10 § 35 Abs. 2 StBVV
Einkommensteuererklärung 10/10 30/10 § 24 Abs. 2 StBVV
Körperschaftsteuererklärung 10/10 30/10 § 24 Abs. 2 StBVV
Buchführung 5/10 20/10 § 33 Abs. 6 StBVV
Lohnbuchführung 5/10 20/10 § 34 Abs. 3 StBVV

Individuelle Honorarvereinbarungen

Die Anwendung der StBVV ist nicht zwingend. Steuerberater und Mandant können jederzeit eine individuelle Honorarvereinbarung treffen, die von den gesetzlichen Gebühren abweicht.

Nach § 4 StBVV ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn sie schriftlich geschlossen wird. Mündliche Absprachen reichen nicht aus – im Streitfall gilt dann die StBVV.

Formen der Honorarvereinbarung

Pauschalhonorar

  • Planbare Kosten für den Mandanten
  • Oft bei wiederkehrenden Leistungen
  • Risiko trägt der Steuerberater bei Mehraufwand

Zeithonorar

  • Stundensatz wird vereinbart (z.B. 120-250 €/h)
  • Transparente Abrechnung nach Aufwand
  • Kosten können schwanken

Wichtig: Eine Honorarvereinbarung kann auch über den Höchstgebühren der StBVV liegen. Mandanten sollten daher genau prüfen, ob eine Pauschalvereinbarung tatsächlich günstiger ist als die gesetzliche Gebühr.

Achtung

Erfolgsabhängige Honorare sind im Steuerrecht grundsätzlich unzulässig (§ 4 Abs. 4 StBVV). Eine Vergütung, die von der Höhe der Steuererstattung abhängt, verstößt gegen das Berufsrecht.

Wann lohnt sich eine Honorarvereinbarung?

Für Mandanten kann eine Pauschalvereinbarung sinnvoll sein, wenn die Leistungen wiederkehrend und der Aufwand gut kalkulierbar sind. Bei komplexen Einzelfällen mit unklarem Umfang ist die StBVV oft die sicherere Grundlage.

Steuerberater bieten häufig Paketpreise für Standardleistungen an (z.B. Finanzbuchhaltung + Jahresabschluss + Steuererklärungen). Solche Angebote sollten schriftlich festgehalten und mit den gesetzlichen Gebühren verglichen werden.

Steuerberaterrechnungen richtig prüfen

Jede Steuerberaterrechnung muss nachvollziehbar sein. Mandanten haben das Recht zu verstehen, wie die einzelnen Positionen zustande kommen und ob sie der StBVV entsprechen.

Diese Angaben muss eine Rechnung enthalten

  • Genaue Bezeichnung der erbrachten Leistung
  • Gegenstandswert oder Hinweis auf Honorarvereinbarung
  • Angewandter Gebührensatz (z.B. 20/10)
  • Tabellenwert und berechnete Gebühr
  • Angabe der relevanten StBVV-Paragrafen
  • Auslagen und Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen

Fehlen diese Angaben, ist die Rechnung formell mangelhaft. Mandanten können eine ordnungsgemäße Aufschlüsselung verlangen, bevor sie die Rechnung begleichen.

Checkliste: So prüfen Sie die Rechnung

  1. Stimmt der angegebene Gegenstandswert mit Ihren Zahlen überein?
  2. Ist der Tabellenwert korrekt aus der StBVV übernommen?
  3. Liegt der Gebührensatz im zulässigen Rahmen?
  4. Sind alle Positionen einzeln aufgeführt und nachvollziehbar?
  5. Wurden Leistungen abgerechnet, die nicht beauftragt waren?
  6. Ist eine schriftliche Honorarvereinbarung vorhanden, falls von der StBVV abgewichen wurde?

Hinweis

Sie können die Gebührentabellen der StBVV in den Anlagen 1-11 der Verordnung einsehen. Viele Steuerberaterkammern bieten auch Online-Gebührenrechner an, mit denen Sie die Plausibilität selbst prüfen können.

„Eine transparente Rechnung ist im Interesse beider Seiten. Mandanten, die Fragen zur Abrechnung haben, sollten das direkte Gespräch mit ihrem Steuerberater suchen. In den allermeisten Fällen lassen sich Unklarheiten schnell klären.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Was tun bei überhöhten Rechnungen?

Halten Sie eine Rechnung für überhöht, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen und um eine schriftliche Begründung der Gebührenhöhe bitten.

Führt dies zu keiner Einigung, können Sie die Rechnung durch die zuständige Steuerberaterkammer überprüfen lassen. Diese bietet oft eine kostenlose Schlichtung an. Als letzte Option bleibt die gerichtliche Überprüfung der Gebührenforderung.

Alternativen und Einsparpotenziale

Die Kosten für steuerliche Beratung und Jahresabschlusserstellung lassen sich durch gezielte Maßnahmen reduzieren – ohne auf fachliche Qualität zu verzichten.

Vorbereitende Arbeiten selbst übernehmen

Je strukturierter und vollständiger Sie Ihre Unterlagen aufbereiten, desto geringer ist der Aufwand für den Steuerberater. Dies wirkt sich direkt auf die Gebührenhöhe aus, da der Schwierigkeitsgrad sinkt.

  • Belege chronologisch sortieren und digitalisieren
  • Bankkonten regelmäßig selbst kontieren (Vorkontierung)
  • Offene Posten und Kassenberichte monatlich pflegen
  • Anlagenverzeichnis und Inventur eigenständig führen

Digitale Tools für Jahresabschluss und Offenlegung nutzen

Für Kapitalgesellschaften mit überschaubarer Komplexität bieten digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de eine kostengünstige Alternative zur klassischen Steuerberatung.

ab 199 €

Jahresabschluss inkl. Offenlegung

100% digital

Direkte Übermittlung ans Unternehmensregister

§ 325 HGB

Rechtssichere Offenlegung

OnlineBilanz ermöglicht die Erstellung von Bilanz, GuV und Anhang nach HGB-Vorgaben sowie die direkte Offenlegung beim Unternehmensregister – ohne aufwändige Beauftragung eines Steuerberaters für diese Teilleistung.

Die steuerliche Beratung und Erstellung der Steuererklärungen kann weiterhin beim Steuerberater verbleiben. Durch die Aufteilung der Leistungen lassen sich die Gesamtkosten oft deutlich senken.

Leistungsumfang klar definieren

Beauftragen Sie nur die Leistungen, die Sie tatsächlich benötigen. Manche Steuerberater bieten Komplettpakete an, die auch Leistungen enthalten, die Sie selbst übernehmen könnten.

Eine schriftliche Auftragsvereinbarung mit klarer Leistungsbeschreibung schafft Transparenz und vermeidet spätere Missverständnisse über den Umfang und die Kosten.

Ihre Rechte und Pflichten als Mandant

Das Mandatsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant ist durch gegenseitige Rechte und Pflichten geprägt. Die StBVV regelt dabei nur einen Teilbereich – die Vergütung.

Ihre Rechte als Mandant

  • Transparente und nachvollziehbare Rechnungsstellung
  • Schriftliche Begründung der Gebührenhöhe auf Verlangen
  • Einsicht in die Arbeitsunterlagen und Handakten
  • Freie Wahl des Steuerberaters und jederzeitiges Kündigungsrecht
  • Haftung des Steuerberaters bei Pflichtverletzungen
  • Einhaltung der Berufs- und Verschwiegenheitspflicht

Ihre Pflichten als Mandant

  • Vollständige und wahrheitsgemäße Information an den Steuerberater
  • Rechtzeitige Übermittlung aller notwendigen Unterlagen
  • Mitwirkung bei der Aufklärung von Sachverhalten
  • Zahlung der vereinbarten bzw. gesetzlichen Vergütung
  • Fristen für Feststellung und Offenlegung beachten

Besonders wichtig: Kapitalgesellschaften müssen nach § 325 HGB ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag offenlegen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Steuerberater beauftragt wurde.

Achtung

Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Die Verantwortung für die fristgerechte Offenlegung trägt die Geschäftsführung – nicht der Steuerberater.

Aufbewahrungspflichten und Herausgabeanspruch

Steuerberater sind verpflichtet, alle Handakten und Arbeitsunterlagen für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Bei Beendigung des Mandats haben Sie Anspruch auf Herausgabe Ihrer Unterlagen.

Der Steuerberater darf die Herausgabe allerdings bis zur vollständigen Begleichung offener Rechnungen verweigern (Zurückbehaltungsrecht). Dies gilt jedoch nicht für Originalunterlagen, die Ihnen gehören.

Streitfall: Wohin können Sie sich wenden?

Bei Konflikten rund um Honorare, Leistungsqualität oder Berufspflichten ist die zuständige Steuerberaterkammer die erste Anlaufstelle. Sie bietet Schlichtungsverfahren an und kann berufsrechtliche Maßnahmen prüfen.

Geht es um zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Schadensersatz wegen Beratungsfehlern), können Sie den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschreiten. Hierbei empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Steuerberatergebührenverordnung und Steuerberatervergütungsverordnung?

Es gibt keinen Unterschied – beide Begriffe bezeichnen dasselbe Regelwerk. Der offizielle Name lautet Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Im Alltag wird häufig auch von der Steuerberatergebührenverordnung gesprochen. Beide Bezeichnungen meinen die gleiche Rechtsverordnung, die die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland regelt.

Kann ein Steuerberater mehr verlangen als in der StBVV vorgesehen?

Ja, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde. Nach § 4 StBVV können Steuerberater und Mandant jederzeit individuelle Vergütungen vereinbaren, die von den gesetzlichen Gebühren abweichen – auch nach oben. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt jedoch zwingend die StBVV mit ihren Höchstgrenzen. Mandanten sollten Pauschalangebote daher immer mit den gesetzlichen Gebühren vergleichen.

Wie prüfe ich, ob meine Steuerberaterrechnung korrekt ist?

Prüfen Sie zunächst, ob der angegebene Gegenstandswert (z.B. Jahresumsatz) stimmt. Vergleichen Sie dann den Tabellenwert mit den Gebührentabellen der StBVV (Anlagen 1-11). Kontrollieren Sie, ob der Gebührensatz im zulässigen Rahmen liegt (z.B. 10/10 bis 40/10). Die Rechnung muss alle Positionen einzeln ausweisen und die relevanten Paragrafen nennen. Bei Unklarheiten können Sie Ihren Steuerberater um schriftliche Erläuterung bitten oder die Steuerberaterkammer einschalten.

Sind erfolgsabhängige Honorare bei Steuerberatern erlaubt?

Nein. Nach § 4 Abs. 4 StBVV sind erfolgsabhängige Honorare im Steuerrecht grundsätzlich unzulässig. Ein Steuerberater darf seine Vergütung nicht von der Höhe einer Steuererstattung, einem Steuervorteil oder dem Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens abhängig machen. Dies verstößt gegen das Berufsrecht und kann standesrechtliche Konsequenzen haben. Nur Zeit- oder Pauschalhonorare sowie die gesetzlichen Gebühren nach StBVV sind zulässig.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) im Volltext, § 325 HGB – Offenlegungspflicht, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz