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OnlineBilanzBlogGebührentabelle Steuerberater

Gebührentabelle Steuerberater 2026: Honorare prüfen & verstehen

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Gebührentabelle für Steuerberater regelt gesetzlich, wie Honorare berechnet werden. Wer sie kennt, kann jede Rechnung nachvollziehen und prüfen. Dieser Leitfaden erklärt, wie die Tabelle A der StBVV funktioniert und wie Sie als Unternehmer Ihre Steuerberaterkosten gezielt kontrollieren. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in der Steuerberatergebührenverordnung 2026, die alle Berechnungsmethoden und Gebührenrahmen verbindlich festlegt. Eine detaillierte Erläuterung zur Steuerberater Gebührentabelle 2026 hilft Ihnen, die Honorarstruktur vollständig zu verstehen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Gebührentabelle für Steuerberater ist Bestandteil der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und ordnet jedem Gegenstandswert einen Tabellenwert zu. Das Honorar ergibt sich durch Multiplikation mit einem Gebührensatz zwischen 1/10 und 10/10, in der Praxis meist 5/10 bis 8/10. Bei 150.000 EUR Gegenstandswert beträgt der Tabellenwert 650 EUR, bei 7/10 ergibt das 455 EUR netto plus 19% MwSt.

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Was ist die Gebührentabelle für Steuerberater?

Die Gebührentabelle für Steuerberater ist Bestandteil der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Diese Verordnung ist das gesetzliche Regelwerk, das vorschreibt, wie zugelassene Steuerberater ihre Leistungen gegenüber Mandanten abrechnen dürfen.

Die Tabelle ordnet jedem möglichen Gegenstandswert einen bestimmten Tabellenwert zu. Der Gegenstandswert ist die wirtschaftliche Grundlage der jeweiligen Leistung – beim Jahresabschluss zum Beispiel der Jahresumsatz des Unternehmens nach § 267 HGB.

Der Tabellenwert ist die Berechnungsbasis für das Honorar. Das tatsächliche Honorar ergibt sich, wenn der Steuerberater auf den Tabellenwert einen Gebührensatz anwendet. Dieser Satz darf laut Verordnung zwischen 1/10 und 10/10 des Tabellenwerts liegen.

Hinweis

Berechnungsformel: Honorar = Tabellenwert aus Gebührentabelle × Gebührensatz + 19% MwSt. Beispiel bei 500.000 EUR Umsatz: Tabellenwert ca. 1.213 EUR × 7/10 = 849 EUR netto. Brutto: ca. 1.011 EUR.

In der Praxis werden meist Sätze zwischen 5/10 und 8/10 angewendet. Die Höhe des Gebührensatzes hängt von Faktoren wie Komplexität, Umfang der Unterlagen und zeitlichem Aufwand ab.

Tabelle A im Detail: Die wichtigsten Gegenstandswerte

Die wichtigste Gebührentabelle für Steuerberater ist Tabelle A der StBVV. Sie gilt für alle klassischen Standardleistungen wie Jahresabschluss, Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Einkommensteuererklärung.

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Gegenstandswerte mit den zugehörigen Tabellenwerten und dem daraus resultierenden Honorar bei drei verschiedenen Gebührensätzen. Alle Werte basieren auf der seit 2021 geltenden reformierten Fassung der StBVV.

Gegenstandswert bis Tabellenwert (A) Honorar bei 5/10 Honorar bei 7/10 Honorar bei 8/10
20.000 EUR 225 EUR 113 EUR 158 EUR 180 EUR
50.000 EUR 376 EUR 188 EUR 263 EUR 301 EUR
80.000 EUR 483 EUR 242 EUR 338 EUR 386 EUR
150.000 EUR 650 EUR 325 EUR 455 EUR 520 EUR
250.000 EUR 755 EUR 378 EUR 529 EUR 604 EUR
400.000 EUR 1.066 EUR 533 EUR 746 EUR 853 EUR
600.000 EUR 1.325 EUR 663 EUR 928 EUR 1.060 EUR
1.000.000 EUR 1.697 EUR 849 EUR 1.188 EUR 1.358 EUR
1.500.000 EUR 2.078 EUR 1.039 EUR 1.455 EUR 1.662 EUR
2.000.000 EUR 2.418 EUR 1.209 EUR 1.693 EUR 1.934 EUR

Alle Werte sind Nettohonorare. Die Mehrwertsteuer von 19 Prozent wird zusätzlich auf den Nettobetrag aufgeschlagen. Die Zeile bei 150.000 EUR zeigt einen typischen Gegenstandswert für kleine Kapitalgesellschaften.

225 EUR

Tabellenwert bei 20.000 EUR

650 EUR

Tabellenwert bei 150.000 EUR

1.697 EUR

Tabellenwert bei 1 Mio. EUR

Wie die Gebührentabelle in der Praxis angewendet wird

Die Anwendung der Gebührentabelle erfolgt in drei Schritten: Ermittlung des Gegenstandswerts, Ablesen des Tabellenwerts und Multiplikation mit dem vereinbarten Gebührensatz.

Schritt 1: Gegenstandswert ermitteln

Der Gegenstandswert richtet sich nach der Art der Leistung. Für den Jahresabschluss ist es der Jahresumsatz gemäß § 34 StBVV. Bei der Einkommensteuererklärung ist es die Summe der positiven Einkünfte gemäß § 24 StBVV.

Bei der Körperschaftsteuererklärung gemäß § 25 StBVV ist der Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte. Bei der Gewerbesteuererklärung nach § 26 StBVV ist es der Gewerbeertrag vor Freibetrag.

Schritt 2: Tabellenwert ablesen

Mit dem ermittelten Gegenstandswert wird in Tabelle A der StBVV der entsprechende Tabellenwert abgelesen. Die Tabelle ist progressiv gestaltet: Je höher der Gegenstandswert, desto höher der Tabellenwert.

Schritt 3: Gebührensatz anwenden

Der Steuerberater multipliziert den Tabellenwert mit dem vereinbarten Gebührensatz. Dieser kann zwischen 1/10 und 10/10 liegen, wobei Mittelgebühren (5/10 bis 6/10) bei durchschnittlichem Aufwand üblich sind.

„Die meisten Steuerberater arbeiten mit Gebührensätzen zwischen 6/10 und 8/10. Ein Satz über 8/10 sollte nur bei besonders komplexen Mandaten oder sehr kurzfristigen Aufträgen angewendet werden und ist schriftlich zu begründen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gebührenrahmen und Verhandlungsspielraum

Der gesetzliche Gebührenrahmen von 1/10 bis 10/10 gibt Steuerberatern erheblichen Spielraum. In der Praxis bedeutet dies: Das Honorar für dieselbe Leistung kann sich theoretisch um den Faktor 10 unterscheiden.

Die StBVV sieht vor, dass der Gebührensatz nach Schwierigkeit, Umfang und zeitlichem Aufwand zu bemessen ist. Diese Kriterien sind in § 11 StBVV geregelt und müssen bei der Honorarberechnung berücksichtigt werden.

Niedrigere Gebührensätze (3/10 – 5/10)

Einfache, wiederkehrende Mandate mit vollständigen, digitalen Unterlagen. Standardisierte Prozesse, keine Besonderheiten, langfristige Mandatsbeziehung.

Höhere Gebührensätze (7/10 – 10/10)

Komplexe Sachverhalte, unvollständige Unterlagen, kurzfristige Fristen, Erstmandate, internationale Bezüge oder umfangreiche Rückfragen.

Eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Beginn der Tätigkeit ist empfehlenswert. Sie schafft Transparenz und vermeidet spätere Streitigkeiten über die Höhe des Honorars.

Achtung

Achtung: Steuerberater dürfen vom gesetzlichen Gebührenrahmen abweichen, wenn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 StBVV vorliegt. Dann sind auch Pauschal- oder Stundenhonorare möglich.

Gegenstandswerte für verschiedene Leistungen ermitteln

Für jede steuerliche Leistung definiert die StBVV einen spezifischen Gegenstandswert. Die korrekte Ermittlung ist entscheidend für eine rechtssichere Honorarberechnung.

Jahresabschluss (§ 34 StBVV)

Der Gegenstandswert ist der Jahresumsatz zuzüglich sonstiger Erträge. Bei Kapitalgesellschaften sind dies die Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB plus sonstige betriebliche Erträge.

Wichtig: Nicht der Gewinn, sondern die Erlösseite ist maßgeblich. Bei einem Umsatz von 500.000 EUR und sonstigen Erträgen von 20.000 EUR beträgt der Gegenstandswert 520.000 EUR.

Einkommensteuererklärung (§ 24 StBVV)

Der Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte. Negative Einkünfte werden nicht abgezogen. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von 80.000 EUR und Vermietung von 15.000 EUR beträgt der Gegenstandswert 95.000 EUR.

Körperschaftsteuererklärung (§ 25 StBVV)

Der Gegenstandswert ist ebenfalls die Summe der positiven Einkünfte. Bei einer GmbH entspricht dies in der Regel dem zu versteuernden Einkommen vor Verlustabzug.

Leistung Gegenstandswert Rechtsgrundlage
Jahresabschluss Jahresumsatz + sonst. Erträge § 34 StBVV
Einkommensteuererklärung Summe positive Einkünfte § 24 StBVV
Körperschaftsteuererklärung Summe positive Einkünfte § 25 StBVV
Gewerbesteuererklärung Gewerbeertrag vor Freibetrag § 26 StBVV
Umsatzsteuererklärung Bemessungsgrundlage § 27 StBVV

Steuerberaterrechnung richtig prüfen: Checkliste

Jede Steuerberaterrechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten und nachvollziehbar sein. Mit dieser Checkliste können Unternehmer jede Rechnung systematisch prüfen.

  • Ist die Leistung konkret bezeichnet? (z.B. „Erstellung Jahresabschluss 2025″)
  • Ist der Gegenstandswert angegeben und plausibel?
  • Ist der angewendete Tabellenwert korrekt (Abgleich mit Tabelle A)?
  • Ist der Gebührensatz genannt und liegt er im üblichen Rahmen (5/10 – 8/10)?
  • Ist die Berechnung nachvollziehbar? (Tabellenwert × Gebührensatz = Nettohonorar)
  • Ist die Umsatzsteuer korrekt berechnet (19% auf Nettobetrag)?
  • Sind eventuell angefallene Auslagen separat und konkret aufgeführt?
  • Liegt eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vor, falls vom Rahmen abgewichen wird?

Bei Zweifeln oder Unklarheiten sollten Mandanten das Gespräch mit dem Steuerberater suchen. Eine nachvollziehbare Honorarberechnung ist im Interesse beider Seiten.

Hinweis

Praxisbeispiel: Jahresabschluss bei 300.000 EUR Umsatz. Tabellenwert laut Tabelle A: ca. 880 EUR. Bei 7/10 Gebührensatz: 616 EUR netto. Plus 19% MwSt. (117 EUR) = 733 EUR brutto. Diese Rechnung ist plausibel und üblich.

Unternehmer, die ihre Jahresabschlüsse selbst über digitale Tools wie OnlineBilanz erstellen, können diese Honorare einsparen. Die Offenlegung beim Unternehmensregister kann ebenfalls eigenständig erfolgen.

Ausnahmen und Sonderfälle in der Gebührenberechnung

Nicht alle Steuerberaterleistungen werden nach Tabelle A abgerechnet. Es gibt Sonderfälle und Ausnahmen, die Unternehmer kennen sollten.

Zeitgebühr nach § 13 StBVV

Für Tätigkeiten, die nicht in den Gebührentabellen erfasst sind, kann eine Zeitgebühr berechnet werden. Sie beträgt zwischen 30 EUR und 140 EUR pro angefangene halbe Stunde, je nach Qualifikation des Bearbeiters.

Typische Anwendungsfälle sind Beratungsgespräche, Steuergestaltungsberatung, Vertragsgestaltung oder außergewöhnliche Recherchetätigkeiten.

Buchführung und laufende Lohnabrechnung

Für die laufende Finanzbuchhaltung gilt Tabelle B der StBVV. Hier ist der Gegenstandswert die Summe der Betriebseinnahmen. Für die Lohnbuchhaltung gilt Tabelle C mit einem Gegenstandswert je Arbeitnehmer.

Schriftliche Vergütungsvereinbarung (§ 4 StBVV)

Steuerberater und Mandant können von der StBVV abweichen, wenn sie eine schriftliche Vergütungsvereinbarung treffen. Dann sind auch Pauschal-, Festpreis- oder Stundenhonorare möglich.

Achtung

Bei einer Vergütungsvereinbarung muss diese vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden. Nachträgliche Vereinbarungen sind nur eingeschränkt zulässig und können unwirksam sein.

Tabelle A

Jahresabschluss, Steuererklärungen (ESt, KSt, GewSt, USt)

Tabelle B

Finanzbuchhaltung, laufende Buchführung

Tabelle C

Lohnbuchhaltung, Lohnabrechnungen

Alternative Honorarmodelle und Einsparpotenziale

Neben der gesetzlichen Gebührentabelle gibt es zunehmend alternative Honorarmodelle. Unternehmer sollten prüfen, welches Modell für sie wirtschaftlich am günstigsten ist.

Pauschalhonorar

Viele Steuerberater bieten monatliche oder jährliche Pauschalhonorare an. Diese schaffen Planungssicherheit, erfordern aber eine schriftliche Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 StBVV.

Vorteil: Kalkulierbare Kosten. Nachteil: Bei einfachen Mandaten kann das Pauschalhonorar höher sein als die gesetzliche Gebühr.

Stundenhonorar

Stundenbasierte Abrechnung ist bei beratungsintensiven Mandaten üblich. Die Stundensätze variieren je nach Kanzlei zwischen 80 EUR und 250 EUR netto.

Digitale Self-Service-Lösungen

Für Kapitalgesellschaften bieten digitale Plattformen wie OnlineBilanz die Möglichkeit, Jahresabschlüsse selbst zu erstellen. Die Offenlegung beim Unternehmensregister kann ebenfalls eigenständig erfolgen.

Die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) läuft die Frist bis zum 31.12.2026.

„Unternehmer, die grundlegende Buchhaltungskenntnisse haben, können durch Eigenleistung erhebliche Steuerberaterkosten sparen. Bei einem Jahresabschluss mit 200.000 EUR Umsatz sind das schnell 500 bis 800 EUR netto pro Jahr.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

30-140 EUR

Zeitgebühr pro halbe Stunde

1/10 – 10/10

Gesetzlicher Gebührenrahmen

19%

Umsatzsteuer auf Steuerberaterleistungen

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Gebühr für einen Jahresabschluss bei 150.000 EUR Umsatz?

Bei einem Jahresumsatz von 150.000 EUR beträgt der Tabellenwert laut Tabelle A der StBVV 650 EUR. Bei einem üblichen Gebührensatz von 7/10 ergibt sich ein Nettohonorar von 455 EUR. Mit 19% Umsatzsteuer beträgt das Bruttohonorar 541 EUR. Bei einfachen Sachverhalten kann der Gebührensatz auch niedriger liegen (z.B. 5/10 = 325 EUR netto).

Wo finde ich die aktuelle Gebührentabelle für Steuerberater?

Die Gebührentabelle ist Bestandteil der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die aktuelle Fassung ist seit Juli 2020 in Kraft und wurde 2021 reformiert. Die vollständige Tabelle A finden Sie im Anhang der StBVV, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. Viele Steuerberaterkammern stellen die Tabelle auch online zur Verfügung.

Kann ich das Steuerberaterhonorar verhandeln?

Ja, der Gebührensatz kann zwischen 1/10 und 10/10 verhandelt werden. Bei einfachen, wiederkehrenden Mandaten sind niedrigere Sätze (3/10 bis 5/10) üblich. Alternativ können Sie eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV treffen und ein Pauschal- oder Stundenhonorar vereinbaren. Diese Vereinbarung muss vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden.

Welcher Gegenstandswert gilt für die Körperschaftsteuererklärung einer GmbH?

Für die Körperschaftsteuererklärung nach § 25 StBVV ist der Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte. Dies entspricht in der Regel dem zu versteuernden Einkommen vor Verlustabzug. Negative Einkünfte werden nicht abgezogen. Mit diesem Gegenstandswert wird dann der Tabellenwert aus Tabelle A der StBVV abgelesen und mit dem vereinbarten Gebührensatz multipliziert.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 325 HGB – Offenlegungspflicht, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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