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GbR Jahresabschluss: Pflichten, Abschlussarten und steuerliche Grundlagen
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 11 Minuten
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Personengesellschaft in Deutschland — aber auch sie muss am Jahresende Rechenschaft ablegen. Ob EÜR oder Bilanz, ob eine Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses besteht oder nicht: dieser Artikel erklärt die Pflichten der GbR beim Jahresabschluss vollständig.
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Abs. 3
EStG — EÜR als zulässige Gewinnermittlungsmethode für nicht buchführungspflichtige GbRs
600.000 €
Umsatzgrenze nach § 141 AO — ab dieser Schwelle wird die GbR buchführungspflichtig
Keine
Offenlegungspflicht — GbRs müssen den Jahresabschluss nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen
1. Was ist eine GbR?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft nach §§ 705 ff. BGB. Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen schließen sich zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen — meist eine selbstständige Tätigkeit oder ein freiberufliches Gemeinschaftsprojekt. Die GbR ist die einfachste und flexibelste Gesellschaftsform in Deutschland: kein Mindestkapital, kein Handelsregistereintrag, keine aufwändige Gründung.
Wichtige Merkmale: Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Die GbR ist steuerlich transparent — sie zahlt selbst keine Körperschaftsteuer; Gewinne werden anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert.
GbR nach neuem Personengesellschaftsrecht (MoPeG)
Seit dem 1. Januar 2024 ist das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft. Die GbR kann seitdem in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden (eGbR). Eine eingetragene GbR hat mehr Rechtssicherheit, aber auch strengere Buchführungsanforderungen wenn sie einen kaufmännischen Betrieb führt.
2. Muss eine GbR einen Jahresabschluss erstellen?
Ob eine GbR einen vollständigen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen muss, hängt von ihrer Tätigkeit und Größe ab. Die Grundregel:
Keine Buchführungspflicht (EÜR genügt)
Freiberufliche GbRs (Ärzte, Anwälte, Architekten) und kleine gewerbliche GbRs unter den Schwellenwerten des § 141 AO. Sie ermitteln den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Buchführungspflicht (Bilanz erforderlich)
Gewerbliche GbRs, die die Schwellenwerte des § 141 AO überschreiten: Jahresumsatz über 600.000 € oder Jahresgewinn über 60.000 €. Dann ist eine vollständige Buchführung mit Bilanz und GuV erforderlich.
3. EÜR vs. Bilanz: Wann gilt was?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für die meisten GbRs die einfachere und ausreichende Methode. Sie stellt alle Einnahmen des Jahres den Ausgaben gegenüber und ermittelt so den Überschuss oder Fehlbetrag.
| Kriterium | EÜR | Bilanz + GuV |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 3 EStG | § 242 HGB; § 141 AO |
| Methode | Zufluss-/Abflussprinzip | Doppelte Buchführung (periodengerecht) |
| Für wen | Freiberufler; kleine gewerbliche GbRs unter den Schwellenwerten | Gewerbliche GbRs über 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn |
| Aufwand | Gering | Höher |
| Offenlegung | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich (GbR ist keine Kapitalgesellschaft) |
4. Steuerliche Behandlung der GbR
Die GbR ist steuerlich transparent: Sie selbst ist kein selbstständiges Steuersubjekt für Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Stattdessen werden Gewinne und Verluste anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung versteuert (§ 15 EStG für gewerbliche GbRs, § 18 EStG für freiberufliche GbRs).
Einkommensteuer
Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil in seiner persönlichen ESt-Erklärung. Es wird eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchgeführt (§ 180 AO).
Gewerbesteuer
Freiberufliche GbRs: keine GewSt-Pflicht. Gewerbliche GbRs: GewSt-pflichtig, aber Freibetrag 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG). Gewerbesteuererklärung für die GbR als Ganzes.
Umsatzsteuer
Die GbR ist selbst USt-Schuldnerin. Kleinunternehmerregelung bis 25.000 € (ab 2025, § 19 UStG). Regelmäßige UStVA-Abgabe erforderlich.
Gesonderte und einheitliche Feststellung
Die GbR muss jährlich eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung (Anlage FE) beim Finanzamt einreichen. Darin werden die Einkünfte der GbR auf alle Gesellschafter aufgeteilt. Diese Erklärung ist zusätzlich zu den individuellen Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter erforderlich — und wird von vielen GbR-Gesellschaftern übersehen.
5. Offenlegungspflicht: Gilt sie für GbRs?
Nein. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB. Eine GbR ist davon nicht betroffen — sie muss ihren Jahresabschluss oder ihre EÜR nicht im Bundesanzeiger oder Unternehmensregister veröffentlichen.
Das gilt auch dann, wenn die GbR buchführungspflichtig ist und eine Bilanz erstellt. Die Bilanz der GbR verbleibt intern und wird nur dem Finanzamt vorgelegt.
6. Fristen für GbR-Jahresabschlüsse
| Pflicht | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| EÜR oder Bilanz erstellen | Keine gesetzliche Frist; steuerlich bis zur Abgabe der Steuererklärung | § 4 EStG; § 141 AO |
| Feststellungserklärung abgeben (ohne StB) | 31. Juli des Folgejahres | § 149 AO |
| Feststellungserklärung abgeben (mit StB) | 28./29. Februar des übernächsten Jahres | § 149 Abs. 3 AO |
| Gewerbesteuererklärung (gewerbliche GbR) | Wie Feststellungserklärung | § 14a GewStG |
| Aufbewahrung Buchführungsunterlagen | 10 Jahre | § 147 AO |
7. GbR vs. GmbH: Abschlussvergleich
| Merkmal | GbR | GmbH |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 705 ff. BGB | GmbHG; HGB |
| Abschlussform (Standard) | EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG | Bilanz + GuV + Anhang (Pflicht) |
| Offenlegungspflicht | Nein | Ja (§ 325 HGB) |
| E-Bilanz-Pflicht | Nur bei Bilanzierungspflicht | Ja (§ 5b EStG) |
| Körperschaftsteuer | Nein (transparent) | Ja (15 % + Soli) |
| Haftung Gesellschafter | Unbeschränkt, persönlich | Beschränkt auf Stammeinlage |
GbR mit GmbH-ähnlichem Aufwand?
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Gesetzliche Grundlagen
8. Häufige Fragen zum GbR Jahresabschluss
Muss jede GbR einen Jahresabschluss mit Bilanz erstellen?
Nein. Freiberufliche GbRs und gewerbliche GbRs unter den Schwellenwerten (600.000 € Umsatz / 60.000 € Gewinn nach § 141 AO) können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen. Nur wenn diese Grenzen überschritten werden, ist eine vollständige Buchführung mit Bilanz erforderlich.
Hat eine GbR eine Offenlegungspflicht?
Nein. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG). Eine GbR muss weder EÜR noch Bilanz im Bundesanzeiger oder Unternehmensregister veröffentlichen.
Was ist die gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer GbR?
Die gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 180 AO) ist die steuerliche Erklärung der GbR, in der die Einkünfte auf alle Gesellschafter aufgeteilt werden. Diese Feststellung bildet die Grundlage für die Einkommensteuererklärungen der einzelnen Gesellschafter. Sie wird vom Finanzamt gesondert beschieden.
Wie verteilt sich der Gewinn einer GbR auf die Gesellschafter?
Nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine entsprechende Regelung, werden Gewinne und Verluste zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 722 BGB). Die Aufteilung wird in der gesonderten und einheitlichen Feststellung dokumentiert.
Ab wann muss eine GbR eine E-Bilanz einreichen?
Wenn die GbR buchführungspflichtig ist (also Bilanz erstellt), muss sie diese auch als E-Bilanz nach § 5b EStG elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Für EÜR-GbRs gilt diese Pflicht nicht.
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