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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss Fristen GmbH

Jahresabschluss 2025 GmbH: Fristen, Pflichten & Offenlegung 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss 2025 ist für GmbHs mit klaren gesetzlichen Fristen verbunden – von der Feststellung über die Steuererklärung bis zur Offenlegung im Unternehmensregister. Wer die Termine versäumt, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro und persönliche Haftung der Geschäftsführung. Die Offenlegung des Jahresabschlusses 2026 erfolgt dabei elektronisch über das Unternehmensregister. Dieser Artikel zeigt Ihnen alle relevanten Fristen für das Geschäftsjahr 2025 und die Schritte zur rechtzeitigen Erfüllung Ihrer Pflichten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Für GmbHs mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt: Feststellung bis 31.08.2026 (regulär) bzw. 30.11.2026 (kleine GmbH), Steuererklärung mit Berater bis 31.07.2027, Offenlegung im Unternehmensregister bis 31.12.2026. Bei Fristversäumnis drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss 2025?

Für GmbHs mit Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2025 gelten drei zentrale Fristenkategorien: die interne Feststellung durch die Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG, die Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt und die öffentliche Offenlegung nach § 325 HGB.

Diese Fristen sind gesetzlich verbindlich und nicht verhandelbar. Eine Überschreitung führt automatisch zu rechtlichen Konsequenzen – von Ordnungsgeldern über steuerliche Schätzungen bis hin zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung.

Pflicht Frist reguläre GmbH Frist kleine GmbH
Feststellung Gesellschafterversammlung 31.08.2026 30.11.2026
Steuererklärung ohne Berater 31.07.2026 31.07.2026
Steuererklärung mit Berater 31.07.2027 31.07.2027
Offenlegung Unternehmensregister 31.12.2026 31.12.2026

Hinweis

Die Einstufung als kleine GmbH nach § 267 Abs. 1 HGB erfolgt, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt sind: Bilanzsumme bis 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse bis 15 Mio. €, maximal 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG muss die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss innerhalb der ersten acht Monate nach Schluss des Geschäftsjahres feststellen. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet dies: spätestens 31. August 2026.

Für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB verlängert sich diese Frist auf elf Monate. Die Feststellung muss dann bis zum 30. November 2026 erfolgen.

Die Feststellung ist der formale Beschluss, mit dem die Gesellschafter den vom Geschäftsführer vorgelegten Jahresabschluss billigen und damit verbindlich machen. Ohne Feststellung ist der Jahresabschluss rechtlich nicht wirksam.

Ablauf der Feststellung

  1. Der Geschäftsführer erstellt den Jahresabschluss gemäß § 264 HGB (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang).
  2. Der Geschäftsführer legt den Jahresabschluss der Gesellschafterversammlung vor.
  3. Die Gesellschafter prüfen und beschließen über die Feststellung.
  4. Der Feststellungsbeschluss wird im Protokoll dokumentiert.

Achtung

Ohne wirksame Feststellung kann die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht erfüllt werden. Dies führt zwingend zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB.

Steuererklärung beim Finanzamt

Unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Feststellung muss die GmbH ihre Steuererklärung (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) beim Finanzamt einreichen. Die Frist hängt davon ab, ob ein Steuerberater mandatiert ist.

Ohne Steuerberater

Die Steuererklärung für 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingehen. Diese Frist ist kurz und lässt wenig Spielraum.

Mit Steuerberater

Bei steuerlicher Beratung gilt die verlängerte Abgabefrist bis zum 31. Juli 2027. Der Berater muss ordnungsgemäß bevollmächtigt sein.

Basis der Steuererklärung ist der handelsrechtliche Jahresabschluss, ergänzt um steuerliche Korrekturen in der Überleitungsrechnung. Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 60 Abs. 2 EStDV durch Betriebsvermögensvergleich.

Folgen verspäteter Abgabe

  • Verspätungszuschlag nach § 152 AO (bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 € pro Monat)
  • Zwangsgeld nach § 328 AO
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO
  • Verlust steuerlicher Wahlrechte

„Die steuerliche Abgabefrist ist in der Praxis oft der kritische Pfad. Viele Geschäftsführer unterschätzen, dass das Finanzamt bei verspäteter Abgabe nicht nur Zuschläge verhängt, sondern auch die Bemessungsgrundlage schätzen kann – fast immer zum Nachteil der Gesellschaft.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Offenlegung im Unternehmensregister

Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag offenzulegen. Für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31. Dezember 2026. Alle Details zur Frist Offenlegung Jahresabschluss 2026 und den damit verbundenen Pflichten finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der früher genutzte Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Größenklasse Offenzulegende Unterlagen
Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB) Bilanz, Anhang (verkürzt nach § 326 HGB möglich)
Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht
Große GmbH (§ 267 Abs. 3 HGB) Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB von Erleichterungen Gebrauch machen und die Gewinn- und Verlustrechnung von der Offenlegung ausnehmen. Die Bilanz darf in verkürzter Form nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB veröffentlicht werden.

Hinweis

Die Offenlegung muss in einem strukturierten elektronischen Format erfolgen (XBRL oder ESEF bei kapitalmarktorientierten Unternehmen). Die Einreichung erfolgt über das Portal des Unternehmensregisters oder über zertifizierte Softwarelösungen wie OnlineBilanz.de.

Technischer Ablauf der Offenlegung

  1. Anmeldung im Unternehmensregister mit Elster-Zertifikat oder anderer qualifizierter Signatur
  2. Upload der Offenlegungsdokumente im vorgeschriebenen Format
  3. Elektronische Signatur der Einreichung
  4. Bestätigung der Veröffentlichung durch das Unternehmensregister

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen führt zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Diese treffen sowohl die Gesellschaft als auch persönlich die Geschäftsführung.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung verhängt das Bundesamt für Justiz automatisiert ein Ordnungsgeld. Die Höhe beträgt nach § 335 Abs. 3 HGB mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

500 €

Mindest-Ordnungsgeld

25.000 €

Maximal-Ordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist ab Stichtag

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) persönlich. Es kann auch mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt.

Weitere Rechtsfolgen

  • Verlust des Rechts auf Ergebnisverwendung (§ 42a Abs. 2 GmbHG bei verspäteter Feststellung)
  • Einschränkung der Durchsetzbarkeit von Forderungen nach § 325a HGB
  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Schäden aus Pflichtverletzung (§ 43 Abs. 2 GmbHG)
  • Strafbarkeit bei beharrlicher Weigerung (§ 335 Abs. 4 HGB)
  • Reputationsschäden und negative Bonität

Achtung

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB wird vom Bundesamt für Justiz ohne vorherige Anhörung oder Mahnung festgesetzt. Es handelt sich um ein automatisiertes Massenverfahren. Gegen die Festsetzung kann Einspruch eingelegt werden, der aber nur bei objektiven Hinderungsgründen Erfolg hat.

„Geschäftsführer unterschätzen oft die persönliche Dimension: Das Ordnungsgeld wird nicht nur gegen die GmbH, sondern namentlich auch gegen sie als Person verhängt. Dies erscheint im Handelsregister und in Auskunfteien – mit entsprechenden Folgen für die persönliche Kreditwürdigkeit.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Kleine vs. mittelgroße GmbH: Größenklassen nach § 267 HGB

Die Rechte und Pflichten einer GmbH im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss hängen wesentlich von ihrer Größenklasse nach § 267 HGB ab. Die Einstufung bestimmt Feststellungsfristen, Offenlegungsumfang und Prüfungspflichten.

Schwellenwerte für Größenklassen (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Eine GmbH gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale die entsprechenden Schwellenwerte über- bzw. unterschreiten (§ 267 Abs. 4 HGB).

Praktische Unterschiede nach Größenklasse

Kleine GmbH

  • Feststellungsfrist: 11 Monate
  • Keine Pflichtprüfung
  • Verkürzte Offenlegung möglich
  • Anhang kann vereinfacht werden
  • Kein Lagebericht erforderlich

Mittelgroße GmbH

  • Feststellungsfrist: 8 Monate
  • Keine Pflichtprüfung
  • Vollständige Offenlegung
  • Lagebericht erforderlich
  • Vollständiger Anhang

Große GmbH

  • Feststellungsfrist: 8 Monate
  • Pflichtprüfung nach § 316 HGB
  • Vollständige Offenlegung
  • Lagebericht erforderlich
  • Bestätigungsvermerk offenzulegen

Hinweis

Die Größenklasse wird grundsätzlich erst verbindlich, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Einmalige Überschreitungen führen also nicht sofort zu einem Größenklassenwechsel.

Checkliste: Jahresabschluss 2025 fristgerecht erstellen

Um alle Fristen einzuhalten, sollten GmbHs strukturiert und frühzeitig vorgehen. Die folgende Checkliste zeigt die wichtigsten Schritte von der Vorbereitung bis zur Offenlegung.

  • Buchhaltung 2025 vollständig und korrekt abschließen (alle Belege erfasst, Konten abgestimmt)
  • Inventur zum 31.12.2025 durchführen und dokumentieren
  • Rückstellungen bewerten (§ 253 HGB: Verbindlichkeitsrückstellungen, Urlaubsrückstellungen etc.)
  • Forderungen auf Werthaltigkeit prüfen, ggf. Einzelwertberichtigungen bilden
  • Anlagevermögen planmäßig abschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB), außerplanmäßige Abschreibungen prüfen
  • Rechnungsabgrenzungsposten bilden (§ 250 HGB)
  • Jahresabschluss erstellen: Bilanz nach § 266 HGB, GuV nach § 275 HGB, Anhang nach § 284 HGB
  • Lagebericht erstellen (falls mittelgroße oder große GmbH)
  • Jahresabschluss der Gesellschafterversammlung vorlegen
  • Gesellschafterversammlung einberufen und Feststellungsbeschluss fassen
  • Protokoll mit Feststellungsbeschluss erstellen und unterzeichnen
  • Jahresabschluss an Steuerberater für Steuererklärung übergeben
  • Jahresabschluss im Unternehmensregister offenlegen (elektronisch signiert)

„Erfahrungsgemäß scheitert die fristgerechte Erstellung nicht an der fachlichen Komplexität, sondern an organisatorischen Verzögerungen: fehlende Belege, nicht abgestimmte Konten, verspätete Inventur. Wer im Januar mit der Inventur beginnt und die Buchhaltung laufend pflegt, hat im Sommer keine Probleme.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei Jahresabschluss und Offenlegung vermeiden

In der Praxis führen immer wieder dieselben Fehler zu Fristversäumnissen, Ordnungsgeldern oder mangelhaften Abschlüssen. Die folgenden Punkte sollten Sie unbedingt beachten.

1. Verspätete Inventur

Die körperliche Bestandsaufnahme muss zum Bilanzstichtag (31.12.2025) oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Viele GmbHs führen die Inventur erst im Februar oder März durch – dann ist eine rechtssichere Bewertung kaum noch möglich.

2. Unvollständige Rückstellungen

Besonders häufig werden Urlaubsrückstellungen, Rückstellungen für ausstehende Rechnungen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vergessen oder falsch bewertet.

3. Fehlerhafte Abgrenzungen

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB werden oft nicht oder falsch gebildet. Typisches Beispiel: Versicherungsprämien, Mieten oder Leasingraten, die wirtschaftlich mehrere Perioden betreffen.

4. Falsche Größenklasse angenommen

Manche GmbHs stufen sich fälschlicherweise als klein ein, obwohl sie bereits zwei Jahre in Folge die Schwellenwerte überschritten haben. Die Folge: verkürzte Feststellungsfrist verpasst, Lagebericht nicht erstellt, Offenlegungsumfang falsch.

5. Offenlegung im falschen Register

Seit dem DiRUG (August 2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister. Eine Publikation im Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig und erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht.

Achtung

Die häufigste Ursache für Ordnungsgelder ist nicht böser Wille, sondern Unkenntnis über die Zuständigkeit des Unternehmensregisters. Geschäftsführer, die im Bundesanzeiger veröffentlichen, wiegen sich in falscher Sicherheit – das Ordnungsgeld kommt trotzdem.

6. Feststellung ohne wirksamen Beschluss

Der Feststellungsbeschluss muss formell wirksam gefasst werden: ordnungsgemäße Einladung nach Gesellschaftsvertrag, Beschlussfähigkeit, protokollierte Abstimmung. Ein nachträglich erstelltes Protokoll ohne tatsächliche Versammlung ist unwirksam.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 einer GmbH festgestellt werden?

Für reguläre GmbHs gilt nach § 42a Abs. 2 GmbHG eine Feststellungsfrist von acht Monaten, also bis zum 31. August 2026. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB haben elf Monate Zeit – die Frist endet am 30. November 2026. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.

Wo muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Die Offenlegung erfolgt seit dem 1. August 2022 (Inkrafttreten des DiRUG) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag, also bis zum 31. Dezember 2026 für Abschlüsse mit Stichtag 31.12.2025.

Welches Ordnungsgeld droht bei verspäteter Offenlegung?

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist verhängt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB. Die Höhe beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die GmbH und persönlich gegen die Geschäftsführer. Es kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Pflicht erfüllt ist.

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 beim Finanzamt eingereicht werden?

Ohne steuerliche Beratung gilt die Frist 31. Juli 2026. Bei Mandatierung eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Juli 2027. Basis der Steuererklärung ist der handelsrechtliche Jahresabschluss. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Schätzungen nach § 162 AO.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
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  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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Sind die Preise verbindlich?

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Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

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Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

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Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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