Bis wann muss man den Jahresabschluss machen? Fristen 2026 – Ihr Leitfaden
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Der Jahresabschluss ist gesetzliche Pflicht für alle Kapitalgesellschaften. Doch viele Unternehmer sind unsicher: Bis wann muss man den Jahresabschluss machen? Dieser Leitfaden zeigt alle Fristen zur Erstellung, Feststellung und Offenlegung – mit konkreten Beispielen für GmbH, UG und AG. Wer seinen GmbH Jahresabschluss selber machen möchte, sollte die gesetzlichen Fristen genau kennen. Detaillierte Informationen zu den Fristen für den Jahresabschluss 2025 und die Offenlegung 2026 finden Sie in unserem umfassenden Artikel.
Kurzantwort
Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von 3 Monaten nach Bilanzstichtag aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Feststellung erfolgt nach § 42a GmbHG innerhalb von 8-11 Monaten. Die Offenlegung im Unternehmensregister muss nach § 325 HGB spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Jahresabschluss – und warum ist er unverzichtbar?
Der Jahresabschluss ist die strukturierte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zum Ende des Geschäftsjahres. Er dient nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, sondern ist auch Grundlage für Steuererklärungen, Kreditentscheidungen und strategische Unternehmensplanung.
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) ist der Jahresabschluss nach § 242 HGB in Verbindung mit § 264 HGB zwingend vorgeschrieben. Die Anforderungen variieren je nach Größenklasse nach § 267 HGB.
Bestandteile des Jahresabschlusses
Der Mindestumfang des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften umfasst nach § 264 Abs. 1 HGB die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang erstellen.
Bilanz
Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) nach § 266 HGB. Zeigt die Vermögensstruktur und Finanzierungsquellen zum Stichtag.
Gewinn- und Verlustrechnung
Darstellung der Erträge und Aufwendungen nach § 275 HGB. Weist den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag aus.
Anhang
Erläuterungen und Ergänzungen zur Bilanz und GuV nach § 284 HGB. Pflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.
Hinweis
Lagebericht: Große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB erstellen, der die Geschäftsentwicklung, Risiken und Chancen darstellt.
Fristen-Übersicht 2026: Erstellung, Feststellung und Offenlegung
Bei der Frage „Bis wann muss man den Jahresabschluss machen?“ müssen drei verschiedene Fristen unterschieden werden. Diese bauen aufeinander auf und gelten für unterschiedliche Phasen des Jahresabschlusses.
Die Verwechslung dieser Fristen führt häufig zu Unsicherheiten. Nachfolgend werden alle drei Fristarten klar voneinander abgegrenzt.
3 Monate
Aufstellungsfrist nach § 264 HGB
8-11 Monate
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
| Phase | Rechtsgrundlage | Frist | Beispiel (Stichtag 31.12.2025) |
|---|---|---|---|
| Aufstellung | § 264 Abs. 1 HGB | 3 Monate | bis 31.03.2026 |
| Feststellung (klein) | § 42a Abs. 1 GmbHG | 11 Monate | bis 30.11.2026 |
| Feststellung (mittel/groß) | § 42a Abs. 2 GmbHG | 8 Monate | bis 31.08.2026 |
| Offenlegung | § 325 Abs. 1 HGB | 12 Monate | bis 31.12.2026 |
Achtung
Wichtig: Diese Fristen sind gesetzlich verbindlich. Verstöße können zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB führen (500-25.000 Euro) und haben strafrechtliche Konsequenzen nach § 331 HGB.
Erstellungsfristen nach § 264 HGB: Die 3-Monats-Frist
Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Diese Frist gilt für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größenklasse.
Die Aufstellung bedeutet, dass Bilanz und GuV (sowie ggf. Anhang) vollständig erstellt, geprüft und unterschriftsreif vorliegen müssen. Die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) müssen den Jahresabschluss unterzeichnen.
Konkrete Beispiele für 2026
| Bilanzstichtag | Geschäftsjahresende | Aufstellungsfrist bis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 31.12.2025 | 31.12.2025 | 31.03.2026 | § 264 Abs. 1 S. 3 HGB |
| 30.06.2025 | 30.06.2025 | 30.09.2025 | § 264 Abs. 1 S. 3 HGB |
| 31.03.2026 | 31.03.2026 | 30.06.2026 | § 264 Abs. 1 S. 3 HGB |
„Die 3-Monats-Frist wird in der Praxis häufig überschritten, ohne dass unmittelbare Sanktionen folgen. Dennoch ist sie die Grundlage für alle weiteren Fristen. Wer hier bereits in Verzug gerät, riskiert Zeitdruck bei Feststellung und Offenlegung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Hinweis
Praxis-Tipp: Die Aufstellung sollte spätestens 6-8 Wochen nach Bilanzstichtag beginnen. So bleibt ausreichend Zeit für Prüfung, Korrekturen und Abstimmung mit dem Steuerberater.
Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG: 8 oder 11 Monate
Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festgestellt werden. Diese Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist nach § 42a GmbHG fristgebunden.
Die Feststellungsfrist hängt von der Größenklasse der Gesellschaft ab. § 42a GmbHG unterscheidet zwischen kleinen Gesellschaften (11 Monate) und mittelgroßen sowie großen Gesellschaften (8 Monate).
Kleine Kapitalgesellschaften: 11 Monate
Nach § 42a Abs. 1 GmbHG müssen kleine Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss innerhalb der ersten elf Monate des folgenden Geschäftsjahres feststellen. Diese verlängerte Frist berücksichtigt, dass kleine Gesellschaften oft keine Prüfungspflicht haben.
Beispiel: Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung bis spätestens 30.11.2026 erfolgen.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 8 Monate
Nach § 42a Abs. 2 GmbHG gilt für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften eine verkürzte Frist von acht Monaten. Diese Gesellschaften sind in der Regel prüfungspflichtig nach § 316 HGB.
Beispiel: Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung bis spätestens 31.08.2026 erfolgen.
Kleine Kapitalgesellschaften
- Feststellung innerhalb von 11 Monaten
- Rechtsgrundlage: § 42a Abs. 1 GmbHG
- Keine Prüfungspflicht nach § 316 HGB
- Beispiel 31.12.2025: Frist bis 30.11.2026
Mittelgroße/große Kapitalgesellschaften
- Feststellung innerhalb von 8 Monaten
- Rechtsgrundlage: § 42a Abs. 2 GmbHG
- Prüfungspflicht nach § 316 HGB
- Beispiel 31.12.2025: Frist bis 31.08.2026
Achtung
Achtung bei AG: Bei Aktiengesellschaften gelten gesonderte Regelungen nach § 175 AktG. Der Aufsichtsrat muss den Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten prüfen.
Offenlegungsfristen nach § 325 HGB: 12 Monate im Unternehmensregister
Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen Kapitalgesellschaften den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich, spätestens aber zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag offenlegen. Diese Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister.
Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Einreichung nicht mehr beim Bundesanzeiger, sondern direkt beim Unternehmensregister über die elektronische Plattform.
Was muss offengelegt werden?
Der Umfang der Offenlegungspflicht richtet sich nach § 325 HGB und der Größenklasse nach § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften können Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen.
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht |
|---|---|---|---|---|
| Klein | Ja (verkürzt möglich) | Nein (Wahlrecht) | Ja | Nein |
| Mittelgroß | Ja | Ja (verkürzt möglich) | Ja | Nein |
| Groß | Ja | Ja | Ja | Ja |
Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister
Die Übermittlung muss nach § 325 Abs. 1 HGB elektronisch erfolgen. Das Unternehmensregister verarbeitet Jahresabschlüsse ausschließlich im XBRL-Format (strukturierte Datei) oder als PDF-Datei mit elektronischer Signatur.
-
Jahresabschluss im XBRL-Format oder als signiertes PDF vorbereiten
-
Einreichung über www.unternehmensregister.de oder zertifizierte Softwarelösungen
-
Bestätigung der Veröffentlichung durch das Unternehmensregister abwarten
-
Veröffentlichungsnachweis archivieren (Nachweis der fristgerechten Offenlegung)
Hinweis
OnlineBilanz.de erstellt den Jahresabschluss direkt im gesetzlich vorgeschriebenen XBRL-Format und ermöglicht die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister mit wenigen Klicks.
Beispiel: Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 erfolgt sein. Die Einreichung sollte jedoch deutlich früher erfolgen, um technische Verzögerungen oder Rückfragen zu vermeiden.
Größenklassen nach § 267 HGB: Welche Schwellenwerte gelten 2026?
Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bestimmt die Anforderungen an Jahresabschluss, Prüfung und Offenlegung. § 267 HGB definiert drei Größenklassen anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl.
Eine Gesellschaft gehört einer Größenklasse an, wenn mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).
Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6,0 Mio. € | ≤ 12,0 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20,0 Mio. € | ≤ 40,0 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20,0 Mio. € | > 40,0 Mio. € | > 250 |
Die Größenklasse beeinflusst direkt die Feststellungsfristen (§ 42a GmbHG), Prüfungspflicht (§ 316 HGB), Offenlegungsumfang (§ 325 ff. HGB) und den Umfang des Anhangs (§ 284 ff. HGB).
Auswirkungen der Größenklasse auf Fristen und Pflichten
Kleine Kapitalgesellschaften
- Feststellungsfrist: 11 Monate
- Keine Prüfungspflicht (außer Konzern)
- Verkürzte Bilanz möglich (§ 266 Abs. 1 S. 3 HGB)
- Keine GuV-Offenlegung erforderlich
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
- Feststellungsfrist: 8 Monate
- Prüfungspflicht nach § 316 HGB
- Verkürzte GuV möglich (§ 276 HGB)
- Kein Lagebericht erforderlich
Große Kapitalgesellschaften
- Feststellungsfrist: 8 Monate
- Prüfungspflicht nach § 316 HGB
- Lagebericht nach § 289 HGB
- Vollständige Offenlegung
„Viele Gesellschaften unterschätzen die Auswirkungen eines Größenklassenwechsels. Wer von klein auf mittelgroß wächst, muss nicht nur die Feststellungsfrist um drei Monate verkürzen, sondern auch erstmals eine Abschlussprüfung organisieren.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Verspätung und Sanktionen: Ordnungsgeld und strafrechtliche Folgen
Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB hat konkrete rechtliche Konsequenzen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten und leitet bei Verstoß Ordnungsgeldverfahren ein.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Nach § 335 HGB kann gegen die gesetzlichen Vertreter und das Unternehmen ein Ordnungsgeld zwischen 500 Euro und 25.000 Euro festgesetzt werden. Die Höhe bemisst sich nach Größe des Unternehmens, Dauer der Verspätung und Verschulden.
Achtung
Wichtig: Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist. Auch nach erfolgter Offenlegung bleibt das festgesetzte Ordnungsgeld für die Verspätung bestehen.
Strafrechtliche Folgen nach § 331 HGB
§ 331 HGB stellt die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Offenlegungspflicht unter Strafe. Geschäftsführer können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belangt werden.
Weitere negative Folgen verspäteter Offenlegung
- Negative Bonitätsbewertung durch Auskunfteien (Creditreform, Schufa Business)
- Erschwerte Kreditvergabe und höhere Finanzierungskosten
- Reputationsschäden bei Geschäftspartnern und Auftraggebern
- Persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG
- Auflösungsgrund bei beharrlicher Pflichtverletzung nach § 399 FamFG
Hinweis
Ablauf Ordnungsgeldverfahren: Das BfJ verschickt zunächst eine Erinnerung, dann eine Androhung des Ordnungsgeldes. Erfolgt keine Offenlegung, wird das Ordnungsgeld durch Beschluss festgesetzt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
500-25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
bis 3 Jahre
Freiheitsstrafe nach § 331 HGB
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Praxis-Ablauf und Zeitplanung: So behalten Sie alle Fristen im Griff
Die rechtzeitige Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert strukturierte Planung. Nachfolgend finden Sie einen praxiserprobten Zeitplan für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2025.
Zeitplan Jahresabschluss 2025/2026
| Phase | Zeitraum | Aufgaben | Verantwortlich |
|---|---|---|---|
| Vorbereitung | Jan-Feb 2026 | Kontenabstimmung, Inventur, Rückstellungen, Abgrenzungen | Buchhaltung/Steuerberater |
| Aufstellung | Feb-Mär 2026 | Erstellung Bilanz, GuV, Anhang, Unterschrift Geschäftsführung | Geschäftsführung/Steuerberater |
| Prüfung (wenn nötig) | Apr-Jun 2026 | Jahresabschlussprüfung nach § 316 HGB | Wirtschaftsprüfer |
| Feststellung | bis Aug/Nov 2026 | Gesellschafterbeschluss zur Feststellung | Gesellschafterversammlung |
| Offenlegung | bis Dez 2026 | Einreichung beim Unternehmensregister | Geschäftsführung |
Checkliste für die rechtzeitige Erstellung
-
Buchhaltung monatlich auf aktuellem Stand halten (nicht erst zum Jahresende)
-
Inventur rechtzeitig planen und durchführen (bei 31.12.: spätestens Anfang Januar)
-
Steuerberater frühzeitig beauftragen (idealerweise 6-8 Wochen nach Bilanzstichtag)
-
Bei Prüfungspflicht: Wirtschaftsprüfer bereits im Vorjahr mandatieren
-
Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen (Ladungsfrist nach Satzung beachten)
-
XBRL-Datei oder signiertes PDF für Unternehmensregister vorbereiten
-
Einreichung beim Unternehmensregister mit zeitlichem Puffer (nicht erst im Dezember)
-
Veröffentlichungsnachweis archivieren und dokumentieren
Typische Zeitfresser und wie Sie sie vermeiden
Häufige Verzögerungen
- Unvollständige oder fehlerhafte Buchhaltung
- Fehlende Belege und Nachweise
- Verspätete Beauftragung des Steuerberaters
- Abstimmungsprobleme zwischen Gesellschaftern
- Technische Probleme bei der elektronischen Einreichung
Lösungsansätze
- Monatliche Buchhaltung mit laufender Kontenpflege
- Digitales Belegmanagement (z.B. DATEV Unternehmen online)
- Jahresplanung mit festem Zeitplan für alle Beteiligten
- Klare Beschlussfassungsregelungen in der Satzung
- Softwarelösungen wie OnlineBilanz.de mit automatischer XBRL-Konvertierung
„Die häufigste Ursache für Fristverstöße ist nicht mangelndes Wissen, sondern fehlende Organisation. Wer die Buchhaltung kontinuierlich pflegt und frühzeitig mit der Jahresabschluss-Erstellung beginnt, hat auch bei komplexen Sachverhalten ausreichend Zeit.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Unterstützung durch OnlineBilanz.de
OnlineBilanz.de ermöglicht Kapitalgesellschaften die rechtssichere Erstellung des Jahresabschlusses nach HGB-Vorgaben. Die Software erstellt automatisch Bilanz, GuV und Anhang im gesetzlich vorgeschriebenen Format und bereitet die Daten für die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister vor.
- Automatische Erstellung von Bilanz und GuV nach § 266/275 HGB
- XBRL-Export für die Offenlegung beim Unternehmensregister
- Berücksichtigung der größenabhängigen Erleichterungen nach § 326, 327 HGB
- Integrierter Fristenkalender mit Erinnerungsfunktion
- Direkte Schnittstelle zum Unternehmensregister
Hinweis
Die Nutzung von OnlineBilanz.de ersetzt nicht die steuerliche Beratung, erleichtert aber die formale Erstellung des Jahresabschlusses erheblich und minimiert Fehlerquellen bei der Offenlegung.
Häufig gestellte Fragen
Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 aufgestellt werden?
Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB müssen die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufstellen. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: spätestens bis 31.03.2026. Diese Frist gilt für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) unabhängig von ihrer Größenklasse.
Was ist der Unterschied zwischen Feststellung und Offenlegung?
Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss nach § 42a GmbHG innerhalb von 8 Monaten (mittelgroß/groß) bzw. 11 Monaten (klein). Die Offenlegung ist die Veröffentlichung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten. Erst nach der Feststellung kann offengelegt werden. Beide Fristen sind rechtlich verbindlich.
Wo muss der Jahresabschluss 2026 veröffentlicht werden?
Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle. Die Einreichung muss elektronisch im XBRL-Format oder als signiertes PDF erfolgen. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag.
Welche Strafen drohen bei verspäteter Offenlegung?
Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Zusätzlich können strafrechtliche Konsequenzen nach § 331 HGB folgen (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe). Weitere Folgen: negative Bonitätsbewertung, erschwerte Kreditvergabe und persönliche Haftung der Geschäftsführer.
Gilt die 11-Monats-Frist für alle GmbHs?
Nein, die 11-Monats-Feststellungsfrist nach § 42a Abs. 1 GmbHG gilt nur für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB. Mittelgroße und große GmbHs müssen nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb von 8 Monaten feststellen. Die Größenklasse wird anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl bestimmt.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellungsfristen, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


