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Datum

Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanzBlog Bewirtungskosten in der Bilanz

Bewirtungskosten in der Bilanz: 70/30-Regel, Buchung und Nachweispflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 12 Minuten

Kurzantwort

Bewirtungskosten in der Bilanz: Die Behandlung unterscheidet sich zwischen Handels- und Steuerbilanz. Handelsrechtlich werden Bewirtungskosten zu 100 % als Aufwand gebucht. Steuerlich sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur 70 % der angemessenen Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig — die 30 % werden in der Steuerbilanz außerbilanziell hinzugerechnet. Die Vorsteuer ist in voller Höhe (100 %) abzugsfähig. Das neue BMF-Schreiben vom 19.11.2025 hat Nachweispflichten für 2025 aktualisiert (TSE-Kassen, E-Rechnung ab 250 €). Bei fehlenden Nachweisen: kompletter Abzugsverlust. OnlineBilanz übernimmt die korrekte Behandlung im Jahresabschluss zum Festpreis 499,95 € inkl. MwSt.

Die steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten ist eines der meistmissverstandenen Themen im GmbH-Alltag. Die 70/30-Regel führt bei vielen Geschäftsführern zu Verwirrung: Warum werden nur 70 % anerkannt? Wo bucht man den Rest? Wie wirkt sich das auf Bilanz und Gewinn aus? Dieser Leitfaden erklärt die Systematik von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Handels- und Steuerbilanz, zeigt konkrete Buchungsbeispiele (SKR03/SKR04) und geht auf die aktuellen Nachweispflichten nach dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025 ein.

SG
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70 %

Betriebsausgabenabzug Steuerbilanz

100 %

Handelsbilanz + Vorsteuerabzug

§ 4 Abs. 5 Nr. 2

Rechtsgrundlage EStG

1. Was sind Bewirtungskosten?

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die kostenlose Überlassung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln an andere Personen. Hierzu zählen auch zwangsläufig anfallende Nebenkosten wie Trinkgelder und Garderobengebühren. Nicht zu den Bewirtungskosten gehören: Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Geschenke (auch wenn im Zusammenhang mit dem Essen).

Der steuerliche Grundsatz: Aufwendungen für Essen und Getränke gehören eigentlich zur privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) und sind nicht abzugsfähig. Das EStG sieht aber Ausnahmen vor, wenn die Bewirtung geschäftlich oder betrieblich veranlasst ist.

Keine Bewirtung: Kleine Aufmerksamkeiten

Keine Bewirtung im steuerlichen Sinne liegt vor bei geringfügigen Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee, Gebäck, die im Rahmen von Besuchen oder Besprechungen gereicht werden. Auch Produkt- und Warenverkostungen (z.B. Weinprobe beim Weinhändler) fallen nicht unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG — diese sind zu 100 % abzugsfähig.

2. Handelsbilanz vs. Steuerbilanz: Der zentrale Unterschied

Die häufigste Verwirrung bei Bewirtungskosten: Die Behandlung unterscheidet sich zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Handelsbilanz (HGB)

100 % Aufwand

Nach Handelsrecht werden Bewirtungskosten in voller Höhe als betrieblicher Aufwand gebucht. Das Handelsrecht kennt keine 70/30-Aufteilung — der komplette Nettobetrag (ohne USt) wird als Aufwand erfasst und mindert damit den handelsrechtlichen Gewinn.

Steuerbilanz (EStG)

70 % Betriebsausgabe

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die 30 % werden außerbilanziell hinzugerechnet (Gewinnerhöhung) — sie erscheinen nicht als separater Posten in der Bilanz, erhöhen aber das zu versteuernde Einkommen.

Praktische Konsequenz

Eine GmbH hat im Geschäftsjahr 10.000 € Bewirtungskosten (netto). Handelsrechtlicher Aufwand: 10.000 €. Steuerlicher Gewinn: 10.000 € × 30 % = 3.000 € werden außerbilanziell hinzugerechnet. Bei ca. 30 % Gesamtsteuerbelastung bedeutet das 900 € zusätzliche Steuer — Geld, das tatsächlich für die Bewirtung ausgegeben wurde, aber vom Finanzamt als „private Haushaltsersparnis” interpretiert wird. Welche Aufwendungen überhaupt als Bewirtungskosten akzeptiert werden, regelt das Steuerrecht mit strengen formalen und materiellen Anforderungen.

3. Geschäftlich oder betrieblich veranlasst?

Die 70/30-Regel greift nur bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen. Bei rein betrieblich veranlassten Bewirtungen sind 100 % abzugsfähig. Die Abgrenzung ist oft entscheidend:

Geschäftlich — 70 % abzugsfähig

Bewirtung von externen Personen: Kunden, Lieferanten, potenzielle Auftraggeber, Geschäftspartner, Handelsvertreter, freie Mitarbeiter. Auch wenn eigene Mitarbeiter mitteilnehmen, gilt die 70 %-Grenze für die gesamte Bewirtung.

Betrieblich — 100 % abzugsfähig

Bewirtung ausschließlich eigener Arbeitnehmer: Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, interne Besprechungen. Sobald ein externer Gast teilnimmt, gilt jedoch die gesamte Bewirtung als geschäftlich.

Wichtig: Gemischte Bewirtung

Bei gemischten Veranstaltungen (Mitarbeiter + Geschäftspartner) gilt die 70 %-Regel für die gesamte Bewirtung, nicht nur für den Anteil der externen Gäste (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR). Es gibt keine Aufteilung zwischen Mitarbeitern und Externen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in 2024 ausdrücklich bestätigt — bereits die Teilnahme eines externen Gastes führt zur 70 %-Grenze für alle Teilnehmer.

4. Die 70/30-Regel im Detail

Die Systematik der 70 %-Begrenzung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG:

  • Basis: Angemessene Kosten. Unangemessen hohe Bewirtungskosten werden vor Anwendung der 70 %-Regel auf das angemessene Maß gekürzt (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Ein „Arbeitsessen in einem 3-Sterne-Restaurant für 500 € pro Person“ kann zum Beispiel als unangemessen gewertet werden.
  • Dann: 70 % abzugsfähig. Vom angemessenen Betrag sind 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig.
  • 30 % nicht abziehbar. Die verbleibenden 30 % werden außerbilanziell hinzugerechnet.
  • Voraussetzung: Einzelaufzeichnungen. Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Bei Verletzung dieser Pflicht: kompletter Abzugsverlust.
  • Nachweis: Ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung plus Eigenbeleg mit Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass, Höhe.

Rechenbeispiel

Geschäftsessen mit Kunde in Restaurant. Rechnung: 238 € brutto (davon 200 € netto + 38 € USt 19 %). Zusätzlich 20 € Trinkgeld.

Bewirtungskosten netto gesamt: 200 € + 20 € = 220 €
Davon 70 % abzugsfähig (Steuerbilanz): 154 €
30 % außerbilanzielle Hinzurechnung: 66 €
Vorsteuer (100 %): 38 €
Handelsrechtlicher Aufwand: 220 €

5. Vorsteuer: Die wichtige Ausnahme

Ein häufiges Missverständnis: Auch wenn nur 70 % der Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, bleibt die Vorsteuer zu 100 % abzugsfähig (§ 15 UStG). Diese Regel wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt und gilt seitdem unverändert.

Warum volle Vorsteuer?

Die 30 %-Kürzung beim Betriebsausgabenabzug ist eine pauschale Berechnung der privaten Haushaltsersparnis — also der Annahme, dass ein Teil der Bewirtungskosten die eigene Lebensführung entlastet. Für Umsatzsteuerzwecke ist die Bewirtung aber eindeutig unternehmerisch veranlasst, sodass der Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt wird.

Einschränkung: Unangemessene Bewirtung

Bei unangemessen hohen Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG (z.B. Luxus-Restaurant) wird nicht nur der Betriebsausgabenabzug, sondern auch der Vorsteuerabzug auf den angemessenen Teil beschränkt (§ 15 Abs. 1a UStG). Das Finanzamt prüft die Angemessenheit streng bei hohen Rechnungsbeträgen.

6. Buchungsbeispiele (SKR03 und SKR04)

Die saubere Buchung von Bewirtungskosten erfordert drei Konten: Einen abzugsfähigen Teil (70 %), einen nicht-abzugsfähigen Teil (30 %), die volle Vorsteuer. Die meisten modernen Buchhaltungsprogramme (DATEV, Lexware, sevdesk) nehmen die Aufteilung automatisch vor, wenn der richtige Buchungsschlüssel verwendet wird.

Beispiel: Geschäftsessen 200 € netto + 38 € USt = 238 € brutto

BuchungssatzSKR03SKR04Betrag
Soll: Bewirtungskosten 70 % abzugsfähig46506640140 €
Soll: Bewirtungskosten 30 % nicht abzugsfähig4654664460 €
Soll: Vorsteuer 19 %1576140638 €
Haben: Bank / Kreditkarte1200 / 13601800 / 1361238 €

Alternative: Automatische Aufteilung durch Buchungsschlüssel

Viele Buchhaltungstools bieten einen Buchungsschlüssel „Bewirtung“, der die 70/30-Aufteilung automatisch vornimmt. In DATEV: Buchungsschlüssel 40 oder spezielle Bewirtungskonten. In Lexware: Buchungsart „Bewirtungskosten (geschäftlich)“ wählen. In sevdesk: Kategorie „Geschäftliche Bewirtung“. Die Software bucht dann korrekt auf die beiden Bewirtungskonten gleichzeitig.

Beispiel: Mitarbeiter-Weihnachtsfeier 1.500 € netto + 285 € USt

Bei reiner Mitarbeiter-Bewirtung: 100 % abzugsfähig, nur ein Konto:

BuchungssatzSKR03SKR04Betrag
Soll: Freiwillige soziale Aufwendungen414061301.500 €
Soll: Vorsteuer 19 %15761406285 €
Haben: Bank120018001.785 €

Freigrenze Betriebsveranstaltungen

Bei Mitarbeiter-Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Sommerfest) gilt eine Freigrenze von 110 € pro Mitarbeiter pro Veranstaltung (maximal 2 Veranstaltungen/Jahr). Wird die Grenze überschritten, unterliegt der überschießende Betrag beim Mitarbeiter der Lohnsteuerpflicht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dann ist eine separate Verbuchung über Lohnkonten notwendig.

7. Der Bewirtungsbeleg: Pflichtangaben

Ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg besteht aus zwei Teilen: Rechnung des Restaurants und Eigenbeleg (formelle Dokumentation).

Pflichtangaben der Rechnung (ab 250 € brutto)

  • Vollständiger Name und Anschrift des Restaurants (bei unter 250 € vereinfacht)
  • Name des bewirtenden Steuerpflichtigen (Firmenname der GmbH, erforderlich ab 250 €)
  • Ausstellungsdatum
  • Einzelne Speisen und Getränke mit Einzelpreisen — nicht nur „Speisen und Getränke“ oder „Menü 1“ mit Gesamtpreis. Gastronomie-übliche Bezeichnungen wie „Tagesgericht 1“ oder „Lunchbuffet“ sind zulässig.
  • Maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet — handschriftliche Rechnungen werden seit 2023 nicht mehr anerkannt. Bei TSE-Kasse: Transaktionsnummer oder Seriennummer der Sicherheitseinrichtung.

Eigenbeleg des Geschäftsführers

Zusätzlich zum Restaurant-Beleg erstellt der Bewirtende einen Eigenbeleg mit:

  • Ort und Tag der Bewirtung
  • Namen aller Teilnehmer (einschließlich Bewirtenden). Bei größeren Veranstaltungen: Liste beilegen.
  • Konkreter Anlass — Pauschale Angaben wie „Infogespräch“ oder „Arbeitsessen“ reichen nicht. Besser: „Vorstellung Produkt XY bei Kunde ABC“ oder „Angebotsverhandlung Projekt Z“.
  • Höhe der Aufwendungen (netto oder brutto, konsistent)
  • Unterschrift oder digitale Freigabe des Bewirtenden

Bei Fehlern: Kompletter Abzugsverlust

Wenn die Nachweispflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht erfüllt sind, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig — nicht nur der 70 %-Anteil. Das bedeutet: Aus einem 238 €-Essen wird kein einziger Euro absetzbar. Besonders häufig: Anlass zu pauschal formuliert, Teilnehmer nicht dokumentiert, Rechnung handschriftlich erstellt.

8. BMF-Schreiben 19.11.2025: Was neu ist

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.11.2025 die Nachweisanforderungen für Bewirtungsbelege umfassend überarbeitet und an die neuen E-Rechnungs-Regelungen angepasst. Das Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 30.06.2021. Die wichtigsten Neuerungen:

E-Rechnungspflicht ab 250 €

Bewirtungsrechnungen über 250 € brutto müssen seit 2025 der E-Rechnungspflicht entsprechen — also in strukturierten Formaten wie XRechnung oder ZUGFeRD vorliegen. Papierbelege werden nur noch unter 250 € akzeptiert oder als „sonstige Rechnung“ bei Kleinbetragsrechnungen.

TSE-Pflicht bei elektronischen Kassensystemen

Verwendet das Restaurant ein elektronisches Kassensystem, muss der Beleg durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sein (§ 146a AO, § 1 KassenSichV). Beleg muss Transaktionsnummer, Seriennummer oder QR-Code mit verschlüsselten Angaben enthalten.

Digitale Bewirtungsbelege zulässig

Bewirtungsrechnungen dürfen in digitaler Form übermittelt werden (E-Rechnung nach § 14 UStG). Papierrechnungen können vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (Scan). Der Eigenbeleg darf ebenfalls digital erstellt werden — muss aber mit elektronischer Unterschrift oder Freigabe autorisiert werden und unveränderbar mit der Rechnung verknüpft sein.

Übergangsregelung für Altfälle

Für Bewirtungen bis zum 31.12.2024 gelten weiterhin die alten Verwaltungsregelungen aus dem BMF-Schreiben 30.06.2021. Die neuen Vorgaben greifen für alle Bewirtungen seit dem 01.01.2025.

Praktische Konsequenz für GmbHs

Geschäftsführer sollten ihre Bewirtungsprozesse prüfen: Wird der Eigenbeleg sofort nach der Bewirtung digital erstellt? Ist die Rechnung aus einem TSE-gesicherten Kassensystem? Passt die Verfahrensdokumentation zur digitalen Belegablage zum tatsächlichen Ablauf? Eine kurze Checkliste für Bewirtungen spart spätere Rückfragen bei der Betriebsprüfung.

9. Typische Fehler bei Bewirtungskosten

Fehler: Zu pauschaler Anlass

„Geschäftsessen“, „Infogespräch“ oder „Arbeitsessen“ genügen dem Finanzamt in der Regel nicht. Lösung: Konkret formulieren, z.B. „Angebotsverhandlung Cloud-Migration bei Mandant Müller GmbH“ oder „Vorstellung neuer Produktlinie XY an Vertriebspartner Meier“.

Fehler: Teilnehmer nicht dokumentiert

Der Eigenbeleg muss alle Teilnehmer namentlich nennen — inklusive Firma und Funktion. Bei größeren Veranstaltungen: Liste mit 20+ Teilnehmern nachreichen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat 2024 entschieden: Nachreichen nach Jahren ist nicht mehr ausreichend.

Fehler: Auf einem Konto alles gebucht

Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Bei Verletzung: kompletter Abzugsverlust. Lösung: Separate Konten für Bewirtungen (4650/4654 in SKR03) — nicht mit Reisekosten oder allgemeinen Aufwänden mischen.

Fehler: Handschriftliche Rechnung akzeptiert

Seit 2023 müssen Bewirtungsrechnungen maschinell erstellt sein. Handschriftliche Rechnungen oder „Kellnerblock-Zusammenrechnungen“ werden nicht mehr anerkannt. Lösung: Nur Restaurants mit ordentlicher elektronischer Kasse nutzen oder vorher nachfragen.

Fehler: Übernachtung als Bewirtung gebucht

Übernachtungen im Zusammenhang mit Geschäftsessen sind keine Bewirtungskosten. Sie gehören zu Reisekosten und sind separat abzugsfähig (volle 100 %). Lösung: Rechnungen trennen und auf separaten Konten buchen.

Fehler: Geschenke als Bewirtung verbucht

Weinflaschen oder Pralinen an Geschäftspartner sind Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG), nicht Bewirtung. Die Grenze liegt bei 50 € pro Person/Jahr — darüber: komplett nicht abzugsfähig. Lösung: Separate Erfassung als „Geschenke unter 50 €“ (4630 SKR03).

„Bei der Jahresabschluss-Erstellung sehen wir fast täglich Mandanten, die den Betriebsausgabenabzug für ihre Bewirtungen verlieren — weil der Eigenbeleg lückenhaft war oder der Anlass zu pauschal formuliert wurde. 30 Sekunden mehr Aufwand beim Ausfüllen des Eigenbelegs sparen oft drei- bis vierstellige Steuerbeträge. Und mit digitalem Eigenbeleg direkt in der Buchhaltungssoftware ist das inzwischen Sache von wenigen Sekunden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz

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10. Häufige Fragen

Wo in der Bilanz werden die 30 % nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten ausgewiesen?

In der Handelsbilanz und GuV gar nicht separat — dort sind Bewirtungskosten zu 100 % als Aufwand gebucht. Die 30 % erscheinen nur in der Steuerbilanz-Überleitung als „nicht abziehbare Betriebsausgabe“ und erhöhen das zu versteuernde Einkommen außerbilanziell. Im Jahresabschluss sind sie also „versteckt“ — sichtbar wird der Effekt erst in der Steuererklärung (Körperschaftsteuererklärung KSt 1A, Anlage GK).

Gilt die 70/30-Regel auch für die Vorsteuer?

Nein. Der Vorsteuerabzug ist zu 100 % zulässig (§ 15 UStG), obwohl nur 70 % Betriebsausgabe sind. Ausnahme: Bei unangemessen hohen Bewirtungen wird die Vorsteuer auf den angemessenen Teil beschränkt (§ 15 Abs. 1a UStG). Für normale Geschäftsessen aber: volle Vorsteuer.

Was passiert bei gemischter Bewirtung (Mitarbeiter + Kunden)?

Die gesamte Bewirtung wird dann als geschäftlich veranlasst behandelt — also 70 %-Regel für alle Teilnehmer, auch für die eigenen Mitarbeiter. Es gibt keine Aufteilung zwischen Mitarbeitern und Externen. Wer Mitarbeiter-Bewirtung zu 100 % absetzen will, muss eine reine Mitarbeiter-Veranstaltung durchführen (z.B. Weihnachtsfeier ohne Externe).

Ist Trinkgeld abzugsfähig?

Ja. Trinkgeld gehört zu den Bewirtungskosten und unterliegt der 70 %-Regel (R 4.10 Abs. 5 Satz 4 EStR). Praktisch: Trinkgeld auf dem Eigenbeleg oder der Rechnung vermerken und zusammen mit den übrigen Bewirtungskosten buchen. Trinkgelder sollten dabei angemessen sein — 20 % gilt als Obergrenze.

Können Bewirtungskosten im privaten Rahmen stattfinden?

Eingeschränkt. Wenn die Bewirtung im eigenen Privathaus stattfindet (z.B. Empfang im Privatgarten), ist der Abzug problematisch — das Finanzamt vermutet private Veranlassung. Eine Ausnahme hat der BFH 2020 gemacht: Der „Herrenabend“-Fall einer Rechtsanwaltskanzlei im Privatgarten wurde anerkannt, weil die berufliche Veranlassung klar war. Dennoch: Besser im Restaurant, kommunalen Räumen oder Firmensitz bewirten.

Wie lange müssen Bewirtungsbelege aufbewahrt werden?

Bewirtungsbelege gehören zu den Buchungsbelegen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO und müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. Bei digitalen Bewirtungsbelegen gilt die gleiche Frist, aber die Revisionssicherheit muss gewährleistet sein — am besten in einem zertifizierten Dokumentenmanagementsystem.

Was sind unangemessen hohe Bewirtungskosten?

Das EStG nennt keinen festen Betrag. Die Finanzverwaltung bewertet die Angemessenheit branchen- und anlassbezogen. Faustregeln aus der Praxis: Ein Geschäftsessen pro Person im mittleren Preissegment (50–100 €) gilt meist als angemessen. Ab 100 € pro Person beginnt die Prüfung, ob der Anlass dies rechtfertigt. Bei Luxus-Restaurants mit 300+ € pro Person: fast immer Kürzung auf das angemessene Maß.

Übernimmt OnlineBilanz die Bewirtungskosten-Behandlung im Jahresabschluss?

Ja. OnlineBilanz prüft bei der Jahresabschluss-Erstellung die korrekte Aufteilung in 70 % abzugsfähige und 30 % nicht abzugsfähige Bewirtungskosten, die außerbilanzielle Hinzurechnung in der Körperschaftsteuererklärung, die Vollständigkeit der Bewirtungsbelege und die Einhaltung der neuen BMF-Vorgaben von 2025. Im Festpreis von 499,95 € inkl. MwSt. enthalten: Bilanz, GuV, Anhang, alle Steuererklärungen, E-Bilanz an ELSTER, Offenlegung nach § 325 HGB.

11. Fazit: Bewirtungskosten richtig behandeln

Die Bewirtungskosten sind ein Paradebeispiel für die unterschiedliche Behandlung in Handels- und Steuerbilanz: Im handelsrechtlichen Jahresabschluss werden sie zu 100 % als Aufwand erfasst — steuerlich jedoch nur zu 70 % als Betriebsausgabe anerkannt. Die 30 % werden außerbilanziell zur Gewinnerhöhung hinzugerechnet. Die Vorsteuer bleibt zu 100 % abzugsfähig.

Der größte Fallstrick liegt nicht in der 70/30-Regel selbst, sondern in der Dokumentation: Unvollständige Eigenbelege, zu pauschale Anlassbeschreibungen oder fehlende TSE-Sicherung bei der Restaurant-Rechnung führen zum kompletten Abzugsverlust. Seit dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025 gelten verschärfte Vorgaben für digitale Belege und E-Rechnung bei Beträgen über 250 €.

Für GmbH- und UG-Geschäftsführer empfiehlt sich: Eigenbeleg direkt nach der Bewirtung digital ausfüllen, konkreten Anlass formulieren, alle Teilnehmer namentlich dokumentieren, Rechnung auf TSE-Siegel prüfen. Die paar Minuten Mehraufwand sparen im Jahresabschluss oft vier-stellige Steuerbeträge.

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Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Bewirtungskosten-Regelungen im Rechtsstand April 2026 für Wirtschaftsjahre ab 2025. Grundlage ist insbesondere das BMF-Schreiben vom 19.11.2025. Individuelle Konstellationen (internationale Bewirtungen, Geschäftsführer-Bewirtung, VIP-Boxen, Incentive-Reisen) erfordern eine konkrete Prüfung. Rechtsgrundlagen: § 4 EStG, § 15 UStG, BMF-Schreiben 19.11.2025. Für individuelle Beratung: Kontakt zu OnlineBilanz.

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Geben Sie Umsatz und Rechtsform an – und Sie sehen in Sekunden Ihren verbindlichen Jahrespreis. Keine Anfrage, kein Wartezimmer, kein "wir melden uns". Transparent, fix, ohne versteckte Kosten.

sicher bezahlen · PayPal · Klarna · Rechnung
Festpreisrechnerlive
bis 50 T€ bis 100 T€ bis 300 T€ bis 500 T€
1.069,21 €499,95 €
inkl. MwSt · Bilanz · Steuererklärungen · Offenlegung
Festpreis berechnen
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Schritt 02 · Rückruf binnen 1 Werktag

Persönliches Kennenlernen am Telefon

Keine Chatbots, keine Warteschleife. Servet Gündogan, unsere Büroleitung, ruft Sie persönlich zurück. In rund 15 Minuten besprechen wir Ihre Situation, zeigen Ihnen den Ablauf und prüfen gemeinsam, ob Ihr Unternehmen zu uns passt. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob wir zusammenarbeiten – kein Druck, kein Risiko.

0711 – 968 881 55
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Kundensupport
"Erzählen Sie mir kurz, was Sie bewegt – und ich erkläre, wie wir helfen können."
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Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
5
Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater