Steuerrecht · § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG · Betriebsausgaben
Bewirtungskosten in der Bilanz: 70/30-Regel, Buchung und Nachweispflichten
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 12 Minuten
Kurzantwort
Bewirtungskosten in der Bilanz: Die Behandlung unterscheidet sich zwischen Handels- und Steuerbilanz. Handelsrechtlich werden Bewirtungskosten zu 100 % als Aufwand gebucht. Steuerlich sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur 70 % der angemessenen Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig — die 30 % werden in der Steuerbilanz außerbilanziell hinzugerechnet. Die Vorsteuer ist in voller Höhe (100 %) abzugsfähig. Das neue BMF-Schreiben vom 19.11.2025 hat Nachweispflichten für 2025 aktualisiert (TSE-Kassen, E-Rechnung ab 250 €). Bei fehlenden Nachweisen: kompletter Abzugsverlust. OnlineBilanz übernimmt die korrekte Behandlung im Jahresabschluss zum Festpreis 499,95 € inkl. MwSt.
Die steuerliche Behandlung von Bewirtungskosten ist eines der meistmissverstandenen Themen im GmbH-Alltag. Die 70/30-Regel führt bei vielen Geschäftsführern zu Verwirrung: Warum werden nur 70 % anerkannt? Wo bucht man den Rest? Wie wirkt sich das auf Bilanz und Gewinn aus? Dieser Leitfaden erklärt die Systematik von § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG in Handels- und Steuerbilanz, zeigt konkrete Buchungsbeispiele (SKR03/SKR04) und geht auf die aktuellen Nachweispflichten nach dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025 ein.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Bewirtungskosten?
- Handelsbilanz vs. Steuerbilanz
- Geschäftlich oder betrieblich veranlasst?
- Die 70/30-Regel im Detail
- Vorsteuer: Die wichtige Ausnahme
- Buchungsbeispiele (SKR03 und SKR04)
- Der Bewirtungsbeleg: Pflichtangaben
- BMF-Schreiben 19.11.2025: Was neu ist
- Typische Fehler bei Bewirtungskosten
- Häufige Fragen
- Fazit
70 %
Betriebsausgabenabzug Steuerbilanz
100 %
Handelsbilanz + Vorsteuerabzug
§ 4 Abs. 5 Nr. 2
Rechtsgrundlage EStG
1. Was sind Bewirtungskosten?
Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die kostenlose Überlassung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln an andere Personen. Hierzu zählen auch zwangsläufig anfallende Nebenkosten wie Trinkgelder und Garderobengebühren. Nicht zu den Bewirtungskosten gehören: Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Geschenke (auch wenn im Zusammenhang mit dem Essen).
Der steuerliche Grundsatz: Aufwendungen für Essen und Getränke gehören eigentlich zur privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) und sind nicht abzugsfähig. Das EStG sieht aber Ausnahmen vor, wenn die Bewirtung geschäftlich oder betrieblich veranlasst ist.
Keine Bewirtung: Kleine Aufmerksamkeiten
Keine Bewirtung im steuerlichen Sinne liegt vor bei geringfügigen Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee, Gebäck, die im Rahmen von Besuchen oder Besprechungen gereicht werden. Auch Produkt- und Warenverkostungen (z.B. Weinprobe beim Weinhändler) fallen nicht unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG — diese sind zu 100 % abzugsfähig.
2. Handelsbilanz vs. Steuerbilanz: Der zentrale Unterschied
Die häufigste Verwirrung bei Bewirtungskosten: Die Behandlung unterscheidet sich zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Handelsbilanz (HGB)
100 % Aufwand
Nach Handelsrecht werden Bewirtungskosten in voller Höhe als betrieblicher Aufwand gebucht. Das Handelsrecht kennt keine 70/30-Aufteilung — der komplette Nettobetrag (ohne USt) wird als Aufwand erfasst und mindert damit den handelsrechtlichen Gewinn.
Steuerbilanz (EStG)
70 % Betriebsausgabe
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die 30 % werden außerbilanziell hinzugerechnet (Gewinnerhöhung) — sie erscheinen nicht als separater Posten in der Bilanz, erhöhen aber das zu versteuernde Einkommen.
Praktische Konsequenz
Eine GmbH hat im Geschäftsjahr 10.000 € Bewirtungskosten (netto). Handelsrechtlicher Aufwand: 10.000 €. Steuerlicher Gewinn: 10.000 € × 30 % = 3.000 € werden außerbilanziell hinzugerechnet. Bei ca. 30 % Gesamtsteuerbelastung bedeutet das 900 € zusätzliche Steuer — Geld, das tatsächlich für die Bewirtung ausgegeben wurde, aber vom Finanzamt als „private Haushaltsersparnis” interpretiert wird. Welche Aufwendungen überhaupt als Bewirtungskosten akzeptiert werden, regelt das Steuerrecht mit strengen formalen und materiellen Anforderungen.
3. Geschäftlich oder betrieblich veranlasst?
Die 70/30-Regel greift nur bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen. Bei rein betrieblich veranlassten Bewirtungen sind 100 % abzugsfähig. Die Abgrenzung ist oft entscheidend:
Geschäftlich — 70 % abzugsfähig
Bewirtung von externen Personen: Kunden, Lieferanten, potenzielle Auftraggeber, Geschäftspartner, Handelsvertreter, freie Mitarbeiter. Auch wenn eigene Mitarbeiter mitteilnehmen, gilt die 70 %-Grenze für die gesamte Bewirtung.
Betrieblich — 100 % abzugsfähig
Bewirtung ausschließlich eigener Arbeitnehmer: Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, interne Besprechungen. Sobald ein externer Gast teilnimmt, gilt jedoch die gesamte Bewirtung als geschäftlich.
Wichtig: Gemischte Bewirtung
Bei gemischten Veranstaltungen (Mitarbeiter + Geschäftspartner) gilt die 70 %-Regel für die gesamte Bewirtung, nicht nur für den Anteil der externen Gäste (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR). Es gibt keine Aufteilung zwischen Mitarbeitern und Externen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in 2024 ausdrücklich bestätigt — bereits die Teilnahme eines externen Gastes führt zur 70 %-Grenze für alle Teilnehmer.
4. Die 70/30-Regel im Detail
Die Systematik der 70 %-Begrenzung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG:
- Basis: Angemessene Kosten. Unangemessen hohe Bewirtungskosten werden vor Anwendung der 70 %-Regel auf das angemessene Maß gekürzt (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Ein „Arbeitsessen in einem 3-Sterne-Restaurant für 500 € pro Person“ kann zum Beispiel als unangemessen gewertet werden.
- Dann: 70 % abzugsfähig. Vom angemessenen Betrag sind 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig.
- 30 % nicht abziehbar. Die verbleibenden 30 % werden außerbilanziell hinzugerechnet.
- Voraussetzung: Einzelaufzeichnungen. Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Bei Verletzung dieser Pflicht: kompletter Abzugsverlust.
- Nachweis: Ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung plus Eigenbeleg mit Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass, Höhe.
Rechenbeispiel
Geschäftsessen mit Kunde in Restaurant. Rechnung: 238 € brutto (davon 200 € netto + 38 € USt 19 %). Zusätzlich 20 € Trinkgeld.
Bewirtungskosten netto gesamt: 200 € + 20 € = 220 €
Davon 70 % abzugsfähig (Steuerbilanz): 154 €
30 % außerbilanzielle Hinzurechnung: 66 €
Vorsteuer (100 %): 38 €
Handelsrechtlicher Aufwand: 220 €
5. Vorsteuer: Die wichtige Ausnahme
Ein häufiges Missverständnis: Auch wenn nur 70 % der Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, bleibt die Vorsteuer zu 100 % abzugsfähig (§ 15 UStG). Diese Regel wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt und gilt seitdem unverändert.
Warum volle Vorsteuer?
Die 30 %-Kürzung beim Betriebsausgabenabzug ist eine pauschale Berechnung der privaten Haushaltsersparnis — also der Annahme, dass ein Teil der Bewirtungskosten die eigene Lebensführung entlastet. Für Umsatzsteuerzwecke ist die Bewirtung aber eindeutig unternehmerisch veranlasst, sodass der Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt wird.
Einschränkung: Unangemessene Bewirtung
Bei unangemessen hohen Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG (z.B. Luxus-Restaurant) wird nicht nur der Betriebsausgabenabzug, sondern auch der Vorsteuerabzug auf den angemessenen Teil beschränkt (§ 15 Abs. 1a UStG). Das Finanzamt prüft die Angemessenheit streng bei hohen Rechnungsbeträgen.
6. Buchungsbeispiele (SKR03 und SKR04)
Die saubere Buchung von Bewirtungskosten erfordert drei Konten: Einen abzugsfähigen Teil (70 %), einen nicht-abzugsfähigen Teil (30 %), die volle Vorsteuer. Die meisten modernen Buchhaltungsprogramme (DATEV, Lexware, sevdesk) nehmen die Aufteilung automatisch vor, wenn der richtige Buchungsschlüssel verwendet wird.
Beispiel: Geschäftsessen 200 € netto + 38 € USt = 238 € brutto
| Buchungssatz | SKR03 | SKR04 | Betrag |
|---|---|---|---|
| Soll: Bewirtungskosten 70 % abzugsfähig | 4650 | 6640 | 140 € |
| Soll: Bewirtungskosten 30 % nicht abzugsfähig | 4654 | 6644 | 60 € |
| Soll: Vorsteuer 19 % | 1576 | 1406 | 38 € |
| Haben: Bank / Kreditkarte | 1200 / 1360 | 1800 / 1361 | 238 € |
Alternative: Automatische Aufteilung durch Buchungsschlüssel
Viele Buchhaltungstools bieten einen Buchungsschlüssel „Bewirtung“, der die 70/30-Aufteilung automatisch vornimmt. In DATEV: Buchungsschlüssel 40 oder spezielle Bewirtungskonten. In Lexware: Buchungsart „Bewirtungskosten (geschäftlich)“ wählen. In sevdesk: Kategorie „Geschäftliche Bewirtung“. Die Software bucht dann korrekt auf die beiden Bewirtungskonten gleichzeitig.
Beispiel: Mitarbeiter-Weihnachtsfeier 1.500 € netto + 285 € USt
Bei reiner Mitarbeiter-Bewirtung: 100 % abzugsfähig, nur ein Konto:
| Buchungssatz | SKR03 | SKR04 | Betrag |
|---|---|---|---|
| Soll: Freiwillige soziale Aufwendungen | 4140 | 6130 | 1.500 € |
| Soll: Vorsteuer 19 % | 1576 | 1406 | 285 € |
| Haben: Bank | 1200 | 1800 | 1.785 € |
Freigrenze Betriebsveranstaltungen
Bei Mitarbeiter-Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Sommerfest) gilt eine Freigrenze von 110 € pro Mitarbeiter pro Veranstaltung (maximal 2 Veranstaltungen/Jahr). Wird die Grenze überschritten, unterliegt der überschießende Betrag beim Mitarbeiter der Lohnsteuerpflicht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dann ist eine separate Verbuchung über Lohnkonten notwendig.
7. Der Bewirtungsbeleg: Pflichtangaben
Ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg besteht aus zwei Teilen: Rechnung des Restaurants und Eigenbeleg (formelle Dokumentation).
Pflichtangaben der Rechnung (ab 250 € brutto)
- Vollständiger Name und Anschrift des Restaurants (bei unter 250 € vereinfacht)
- Name des bewirtenden Steuerpflichtigen (Firmenname der GmbH, erforderlich ab 250 €)
- Ausstellungsdatum
- Einzelne Speisen und Getränke mit Einzelpreisen — nicht nur „Speisen und Getränke“ oder „Menü 1“ mit Gesamtpreis. Gastronomie-übliche Bezeichnungen wie „Tagesgericht 1“ oder „Lunchbuffet“ sind zulässig.
- Maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet — handschriftliche Rechnungen werden seit 2023 nicht mehr anerkannt. Bei TSE-Kasse: Transaktionsnummer oder Seriennummer der Sicherheitseinrichtung.
Eigenbeleg des Geschäftsführers
Zusätzlich zum Restaurant-Beleg erstellt der Bewirtende einen Eigenbeleg mit:
- Ort und Tag der Bewirtung
- Namen aller Teilnehmer (einschließlich Bewirtenden). Bei größeren Veranstaltungen: Liste beilegen.
- Konkreter Anlass — Pauschale Angaben wie „Infogespräch“ oder „Arbeitsessen“ reichen nicht. Besser: „Vorstellung Produkt XY bei Kunde ABC“ oder „Angebotsverhandlung Projekt Z“.
- Höhe der Aufwendungen (netto oder brutto, konsistent)
- Unterschrift oder digitale Freigabe des Bewirtenden
Bei Fehlern: Kompletter Abzugsverlust
Wenn die Nachweispflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht erfüllt sind, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig — nicht nur der 70 %-Anteil. Das bedeutet: Aus einem 238 €-Essen wird kein einziger Euro absetzbar. Besonders häufig: Anlass zu pauschal formuliert, Teilnehmer nicht dokumentiert, Rechnung handschriftlich erstellt.
8. BMF-Schreiben 19.11.2025: Was neu ist
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.11.2025 die Nachweisanforderungen für Bewirtungsbelege umfassend überarbeitet und an die neuen E-Rechnungs-Regelungen angepasst. Das Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 30.06.2021. Die wichtigsten Neuerungen:
E-Rechnungspflicht ab 250 €
Bewirtungsrechnungen über 250 € brutto müssen seit 2025 der E-Rechnungspflicht entsprechen — also in strukturierten Formaten wie XRechnung oder ZUGFeRD vorliegen. Papierbelege werden nur noch unter 250 € akzeptiert oder als „sonstige Rechnung“ bei Kleinbetragsrechnungen.
TSE-Pflicht bei elektronischen Kassensystemen
Verwendet das Restaurant ein elektronisches Kassensystem, muss der Beleg durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sein (§ 146a AO, § 1 KassenSichV). Beleg muss Transaktionsnummer, Seriennummer oder QR-Code mit verschlüsselten Angaben enthalten.
Digitale Bewirtungsbelege zulässig
Bewirtungsrechnungen dürfen in digitaler Form übermittelt werden (E-Rechnung nach § 14 UStG). Papierrechnungen können vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (Scan). Der Eigenbeleg darf ebenfalls digital erstellt werden — muss aber mit elektronischer Unterschrift oder Freigabe autorisiert werden und unveränderbar mit der Rechnung verknüpft sein.
Übergangsregelung für Altfälle
Für Bewirtungen bis zum 31.12.2024 gelten weiterhin die alten Verwaltungsregelungen aus dem BMF-Schreiben 30.06.2021. Die neuen Vorgaben greifen für alle Bewirtungen seit dem 01.01.2025.
Praktische Konsequenz für GmbHs
Geschäftsführer sollten ihre Bewirtungsprozesse prüfen: Wird der Eigenbeleg sofort nach der Bewirtung digital erstellt? Ist die Rechnung aus einem TSE-gesicherten Kassensystem? Passt die Verfahrensdokumentation zur digitalen Belegablage zum tatsächlichen Ablauf? Eine kurze Checkliste für Bewirtungen spart spätere Rückfragen bei der Betriebsprüfung.
9. Typische Fehler bei Bewirtungskosten
Fehler: Zu pauschaler Anlass
„Geschäftsessen“, „Infogespräch“ oder „Arbeitsessen“ genügen dem Finanzamt in der Regel nicht. Lösung: Konkret formulieren, z.B. „Angebotsverhandlung Cloud-Migration bei Mandant Müller GmbH“ oder „Vorstellung neuer Produktlinie XY an Vertriebspartner Meier“.
Fehler: Teilnehmer nicht dokumentiert
Der Eigenbeleg muss alle Teilnehmer namentlich nennen — inklusive Firma und Funktion. Bei größeren Veranstaltungen: Liste mit 20+ Teilnehmern nachreichen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat 2024 entschieden: Nachreichen nach Jahren ist nicht mehr ausreichend.
Fehler: Auf einem Konto alles gebucht
Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Bei Verletzung: kompletter Abzugsverlust. Lösung: Separate Konten für Bewirtungen (4650/4654 in SKR03) — nicht mit Reisekosten oder allgemeinen Aufwänden mischen.
Fehler: Handschriftliche Rechnung akzeptiert
Seit 2023 müssen Bewirtungsrechnungen maschinell erstellt sein. Handschriftliche Rechnungen oder „Kellnerblock-Zusammenrechnungen“ werden nicht mehr anerkannt. Lösung: Nur Restaurants mit ordentlicher elektronischer Kasse nutzen oder vorher nachfragen.
Fehler: Übernachtung als Bewirtung gebucht
Übernachtungen im Zusammenhang mit Geschäftsessen sind keine Bewirtungskosten. Sie gehören zu Reisekosten und sind separat abzugsfähig (volle 100 %). Lösung: Rechnungen trennen und auf separaten Konten buchen.
Fehler: Geschenke als Bewirtung verbucht
Weinflaschen oder Pralinen an Geschäftspartner sind Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG), nicht Bewirtung. Die Grenze liegt bei 50 € pro Person/Jahr — darüber: komplett nicht abzugsfähig. Lösung: Separate Erfassung als „Geschenke unter 50 €“ (4630 SKR03).
„Bei der Jahresabschluss-Erstellung sehen wir fast täglich Mandanten, die den Betriebsausgabenabzug für ihre Bewirtungen verlieren — weil der Eigenbeleg lückenhaft war oder der Anlass zu pauschal formuliert wurde. 30 Sekunden mehr Aufwand beim Ausfüllen des Eigenbelegs sparen oft drei- bis vierstellige Steuerbeträge. Und mit digitalem Eigenbeleg direkt in der Buchhaltungssoftware ist das inzwischen Sache von wenigen Sekunden.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz
Weiterführende Artikel
- Buchhaltung einer GmbH: Grundlagen der GmbH-Buchhaltung inkl. Bewirtung und Reisekosten.
- Abschreibungen GWG 2025: Weitere steuerliche Sonderregeln für GmbH und UG.
- Verfahrensdokumentation Muster: GoBD-konforme Dokumentation der Bewirtungsprozesse.
- Lexware Jahresabschluss-Export: Wie Bewirtungsdaten korrekt an OnlineBilanz übergeben werden.
- GmbH Kosten pro Jahr: Gesamt-Kostenstruktur der GmbH.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 4 EStG — Gewinnbegriff (Abs. 5 Nr. 2 für Bewirtungskosten, Abs. 7 für Aufzeichnungspflichten)
- § 12 EStG — Nicht abzugsfähige Ausgaben
- § 15 UStG — Vorsteuerabzug
- § 14 UStG — Ausstellung von Rechnungen (E-Rechnungspflicht)
- § 146a AO — Ordnungsvorschriften für elektronische Kassen (TSE)
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025 — Nachweis von Bewirtungskosten
10. Häufige Fragen
Wo in der Bilanz werden die 30 % nicht abzugsfähigen Bewirtungskosten ausgewiesen?
In der Handelsbilanz und GuV gar nicht separat — dort sind Bewirtungskosten zu 100 % als Aufwand gebucht. Die 30 % erscheinen nur in der Steuerbilanz-Überleitung als „nicht abziehbare Betriebsausgabe“ und erhöhen das zu versteuernde Einkommen außerbilanziell. Im Jahresabschluss sind sie also „versteckt“ — sichtbar wird der Effekt erst in der Steuererklärung (Körperschaftsteuererklärung KSt 1A, Anlage GK).
Gilt die 70/30-Regel auch für die Vorsteuer?
Nein. Der Vorsteuerabzug ist zu 100 % zulässig (§ 15 UStG), obwohl nur 70 % Betriebsausgabe sind. Ausnahme: Bei unangemessen hohen Bewirtungen wird die Vorsteuer auf den angemessenen Teil beschränkt (§ 15 Abs. 1a UStG). Für normale Geschäftsessen aber: volle Vorsteuer.
Was passiert bei gemischter Bewirtung (Mitarbeiter + Kunden)?
Die gesamte Bewirtung wird dann als geschäftlich veranlasst behandelt — also 70 %-Regel für alle Teilnehmer, auch für die eigenen Mitarbeiter. Es gibt keine Aufteilung zwischen Mitarbeitern und Externen. Wer Mitarbeiter-Bewirtung zu 100 % absetzen will, muss eine reine Mitarbeiter-Veranstaltung durchführen (z.B. Weihnachtsfeier ohne Externe).
Ist Trinkgeld abzugsfähig?
Ja. Trinkgeld gehört zu den Bewirtungskosten und unterliegt der 70 %-Regel (R 4.10 Abs. 5 Satz 4 EStR). Praktisch: Trinkgeld auf dem Eigenbeleg oder der Rechnung vermerken und zusammen mit den übrigen Bewirtungskosten buchen. Trinkgelder sollten dabei angemessen sein — 20 % gilt als Obergrenze.
Können Bewirtungskosten im privaten Rahmen stattfinden?
Eingeschränkt. Wenn die Bewirtung im eigenen Privathaus stattfindet (z.B. Empfang im Privatgarten), ist der Abzug problematisch — das Finanzamt vermutet private Veranlassung. Eine Ausnahme hat der BFH 2020 gemacht: Der „Herrenabend“-Fall einer Rechtsanwaltskanzlei im Privatgarten wurde anerkannt, weil die berufliche Veranlassung klar war. Dennoch: Besser im Restaurant, kommunalen Räumen oder Firmensitz bewirten.
Wie lange müssen Bewirtungsbelege aufbewahrt werden?
Bewirtungsbelege gehören zu den Buchungsbelegen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO und müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. Bei digitalen Bewirtungsbelegen gilt die gleiche Frist, aber die Revisionssicherheit muss gewährleistet sein — am besten in einem zertifizierten Dokumentenmanagementsystem.
Was sind unangemessen hohe Bewirtungskosten?
Das EStG nennt keinen festen Betrag. Die Finanzverwaltung bewertet die Angemessenheit branchen- und anlassbezogen. Faustregeln aus der Praxis: Ein Geschäftsessen pro Person im mittleren Preissegment (50–100 €) gilt meist als angemessen. Ab 100 € pro Person beginnt die Prüfung, ob der Anlass dies rechtfertigt. Bei Luxus-Restaurants mit 300+ € pro Person: fast immer Kürzung auf das angemessene Maß.
Übernimmt OnlineBilanz die Bewirtungskosten-Behandlung im Jahresabschluss?
Ja. OnlineBilanz prüft bei der Jahresabschluss-Erstellung die korrekte Aufteilung in 70 % abzugsfähige und 30 % nicht abzugsfähige Bewirtungskosten, die außerbilanzielle Hinzurechnung in der Körperschaftsteuererklärung, die Vollständigkeit der Bewirtungsbelege und die Einhaltung der neuen BMF-Vorgaben von 2025. Im Festpreis von 499,95 € inkl. MwSt. enthalten: Bilanz, GuV, Anhang, alle Steuererklärungen, E-Bilanz an ELSTER, Offenlegung nach § 325 HGB.
11. Fazit: Bewirtungskosten richtig behandeln
Die Bewirtungskosten sind ein Paradebeispiel für die unterschiedliche Behandlung in Handels- und Steuerbilanz: Im handelsrechtlichen Jahresabschluss werden sie zu 100 % als Aufwand erfasst — steuerlich jedoch nur zu 70 % als Betriebsausgabe anerkannt. Die 30 % werden außerbilanziell zur Gewinnerhöhung hinzugerechnet. Die Vorsteuer bleibt zu 100 % abzugsfähig.
Der größte Fallstrick liegt nicht in der 70/30-Regel selbst, sondern in der Dokumentation: Unvollständige Eigenbelege, zu pauschale Anlassbeschreibungen oder fehlende TSE-Sicherung bei der Restaurant-Rechnung führen zum kompletten Abzugsverlust. Seit dem BMF-Schreiben vom 19.11.2025 gelten verschärfte Vorgaben für digitale Belege und E-Rechnung bei Beträgen über 250 €.
Für GmbH- und UG-Geschäftsführer empfiehlt sich: Eigenbeleg direkt nach der Bewirtung digital ausfüllen, konkreten Anlass formulieren, alle Teilnehmer namentlich dokumentieren, Rechnung auf TSE-Siegel prüfen. Die paar Minuten Mehraufwand sparen im Jahresabschluss oft vier-stellige Steuerbeträge.
Korrekte Bewirtungskosten-Behandlung im Jahresabschluss zum Festpreis.
OnlineBilanz — 499,95 € inkl. MwSt. komplett: Bilanz, GuV, Anhang, außerbilanzielle Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Bewirtungskosten, alle Steuererklärungen (KSt, GewSt, USt), E-Bilanz an ELSTER, Offenlegung nach § 325 HGB, StB-Signatur mit Berufshaftpflicht und 12 Monate Finanzamtsvertretung.Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Bewirtungskosten-Regelungen im Rechtsstand April 2026 für Wirtschaftsjahre ab 2025. Grundlage ist insbesondere das BMF-Schreiben vom 19.11.2025. Individuelle Konstellationen (internationale Bewirtungen, Geschäftsführer-Bewirtung, VIP-Boxen, Incentive-Reisen) erfordern eine konkrete Prüfung. Rechtsgrundlagen: § 4 EStG, § 15 UStG, BMF-Schreiben 19.11.2025. Für individuelle Beratung: Kontakt zu OnlineBilanz.


