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Fabian Klement
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10–14 Minuten


OnlineBilanzBlogBewirtungskosten absetzen

Bewirtungskosten absetzen 2026: Was das Finanzamt akzeptiert

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Geschäftsessen, Kundeneinladungen, Mitarbeiterveranstaltungen – Bewirtungskosten sind ein wichtiger Bestandteil der Betriebsausgaben. Doch das Finanzamt prüft genau: Nur wer die formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt, kann Bewirtungskosten steuerlich geltend machen. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, worauf es 2026 ankommt.

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Servet Gündogan

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Kurzantwort

Bewirtungskosten können zu 70 % (geschäftlich) oder 100 % (Betriebsveranstaltungen) als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit Anlass, Teilnehmern, Datum, Ort und Unterschrift vorliegt. Das Finanzamt prüft die betriebliche Veranlassung streng – private Bewirtungen sind nicht abzugsfähig.

Grundlagen der Bewirtungskosten

Bewirtungskosten entstehen, wenn Sie Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeiter zu einer Mahlzeit oder einem Getränk einladen. Das Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) regelt, unter welchen Bedingungen diese Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar sind.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen geschäftlich veranlassten Bewirtungen und solchen, die ausschließlich der Repräsentation dienen. Nur wenn ein nachweisbarer betrieblicher Anlass vorliegt, akzeptiert das Finanzamt die Kosten.

Bewirtungskosten sind keine Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Für sie gelten andere Regeln als für Sachzuwendungen. Während Geschenke ab 50 Euro pro Person und Jahr nicht mehr abzugsfähig sind, gibt es bei Bewirtungen keine Betragsgrenze – entscheidend ist die betriebliche Veranlassung.

Hinweis

Wichtig: Bewirtungskosten müssen immer durch einen ordnungsgemäßen Beleg nachgewiesen werden. Ohne diesen erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nicht an, selbst wenn eine betriebliche Veranlassung offensichtlich ist.

Abzugsfähigkeit und Prozentsätze

Das Steuerrecht unterscheidet verschiedene Arten von Bewirtungen mit unterschiedlichen Abzugssätzen. Die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben hängt davon ab, wer bewirtet wird und welcher Anlass vorliegt.

Art der Bewirtung Abzugsfähigkeit Rechtsgrundlage
Geschäftspartner, Kunden 70 % der angemessenen Kosten § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
Arbeitnehmer (Betriebsveranstaltung) 100 % bis 110 € pro Mitarbeiter § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Arbeitnehmer (reguläre Bewirtung) 70 % der Kosten § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
Private Bewirtung 0 % (nicht abzugsfähig) § 12 Nr. 1 EStG

Die 70-Prozent-Regelung bei geschäftlichen Bewirtungen bedeutet, dass 30 % der Kosten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass jede Mahlzeit auch eine private Komponente hat.

Achtung

Achtung Angemessenheit: Das Finanzamt prüft, ob die Höhe der Bewirtungskosten in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht. Ein Fünf-Gänge-Menü mit edlem Wein für ein einfaches Vertriebsgespräch kann als unangemessen eingestuft werden.

Bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen gilt: Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind bis zu 110 Euro steuerfrei. Kosten darüber hinaus werden lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Es sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr begünstigt.

Der ordnungsgemäße Bewirtungsbeleg

Ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg ist die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Er muss sowohl die maschinell erstellte Rechnung des Gastgebers als auch handschriftliche Ergänzungen durch den Gastgeber enthalten.

Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg

  • Name und Anschrift der bewirtenden Gaststätte
  • Datum der Bewirtung
  • Einzelaufstellung aller verzehrten Speisen und Getränke
  • Gesamtbetrag (netto, Umsatzsteuer, brutto)
  • Handschriftlicher Anlass der Bewirtung (z.B. “Vertragsgespräch Projekt X”)
  • Namen der bewirteten Personen (bei größeren Gruppen: Anzahl und Firmenname)
  • Unterschrift des Gastgebers

Die handschriftlichen Angaben müssen vom Gastgeber persönlich auf dem Beleg vermerkt werden. Eine nachträgliche Ergänzung durch die Buchhaltung ist nicht zulässig. Das Finanzamt verlangt die Unterschrift als Beleg für die Richtigkeit der Angaben.

Achtung

Häufiger Fehler: Viele Unternehmer vergessen die handschriftlichen Ergänzungen oder die Unterschrift. Ohne diese ist der Beleg unvollständig – das Finanzamt wird die Kosten bei einer Prüfung streichen.

Bei Bewirtungen im eigenen Betrieb (z.B. Catering) gelten dieselben Anforderungen. Die Rechnung des Caterers muss vorliegen, ergänzt um Anlass, Teilnehmer und Unterschrift des verantwortlichen Mitarbeiters.

„In der Praxis scheitern viele Bewirtungskosten nicht an der betrieblichen Veranlassung, sondern an formalen Mängeln. Eine systematische Belegprüfung vor der Buchung von Bewirtungskosten in der Bilanz spart Ärger bei Betriebsprüfungen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Geschäftliche Veranlassung nachweisen

Die betriebliche Veranlassung ist das zentrale Kriterium für die Abzugsfähigkeit. Das Finanzamt prüft, ob die Bewirtung tatsächlich einem geschäftlichen Zweck diente oder ob private Motive im Vordergrund standen.

Anerkannte geschäftliche Anlässe

Externe Bewirtungen

  • Vertragsverhandlungen mit Geschäftspartnern
  • Kundengespräche und Akquise
  • Lieferantenbesprechungen
  • Messebesuche mit Geschäftspartnern
  • Projektbesprechungen mit externen Beratern

Interne Bewirtungen

  • Arbeitsbesprechungen mit Mitarbeitern
  • Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Sommerfest)
  • Jubiläumsfeiern mit geschäftlichem Rahmen
  • Schulungsveranstaltungen mit Verpflegung
  • Meetings mit externen Teilnehmern

Der Anlass muss konkret und nachvollziehbar sein. Allgemeine Formulierungen wie “Geschäftsessen” oder “Kundenpflege” reichen nicht aus. Besser sind präzise Angaben wie “Angebotsbesprechung Projekt XY” oder “Vertragsgespräch Liefervertrag 2026”.

Nicht anerkannte Anlässe

  • Bewirtung von Familienangehörigen ohne klaren Geschäftsbezug
  • Private Geburtstagsfeiern, auch wenn einige Geschäftspartner anwesend sind
  • Bewirtung eigener Mitarbeiter außerhalb von Betriebsveranstaltungen ohne konkreten Anlass
  • Regelmäßige Restaurantbesuche ohne dokumentierten Geschäftszweck

Hinweis

Praxistipp: Dokumentieren Sie zusätzlich zum Bewirtungsbeleg den Geschäftszweck in Ihrer internen Dokumentation (z.B. E-Mail-Verkehr, Meeting-Protokoll, Projektakte). Dies erleichtert bei Rückfragen des Finanzamts den Nachweis.

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Bei Bewirtungskosten gelten besondere Regelungen für den Vorsteuerabzug. Grundsätzlich ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar, wenn die Bewirtung betrieblich veranlasst ist.

Nach § 15 Abs. 1 UStG können Unternehmer die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen. Dies gilt auch für Bewirtungsleistungen, sofern sie für das Unternehmen bezogen werden. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es bei der Umsatzsteuer keine 70-Prozent-Kürzung.

Position Einkommensteuer Umsatzsteuer
Geschäftliche Bewirtung (netto 100 €) 70 € abzugsfähig Volle Vorsteuer (19 €)
Betriebsveranstaltung (netto 100 €) 100 € abzugsfähig (bis Freibetrag) Volle Vorsteuer (19 €)
Private Bewirtung 0 € abzugsfähig Kein Vorsteuerabzug

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ist zu beachten: Auch wenn einkommensteuerlich nur 70 % als Betriebsausgabe anerkannt werden, kann die volle Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Bewirtung ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

Achtung

Achtung bei Kleinbetragsrechnungen: Bis 250 € (brutto) gelten vereinfachte Anforderungen an die Rechnung (§ 33 UStDV). Dennoch müssen für den Betriebsausgabenabzug alle handschriftlichen Ergänzungen vorliegen.

Für den Vorsteuerabzug muss eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vorliegen. Dies bedeutet: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Steuernummer oder USt-IdNr., Leistungsdatum, Entgelt und Steuerbetrag müssen ausgewiesen sein.

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Sommerfeste oder Betriebsausflüge unterliegen besonderen steuerlichen Regelungen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Zuwendungen bis 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung steuerfrei.

110 €

Freibetrag pro Mitarbeiter

Veranstaltungen pro Jahr

100 %

Als Betriebsausgabe absetzbar

Der Freibetrag von 110 Euro gilt pro teilnehmendem Arbeitnehmer und Veranstaltung. Es können maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerlich begünstigt werden. Werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, muss der Arbeitgeber die beiden günstigsten auswählen.

Berechnung des Freibetrags

Der Freibetrag bezieht sich auf die Gesamtkosten der Veranstaltung geteilt durch die Anzahl der Teilnehmer. Einzubeziehen sind: Speisen, Getränke, Raummiete, Musik, Dekoration, Transport. Nicht einzubeziehen sind: Geschenke über 60 Euro (§ 37b EStG), die separat zu behandeln sind.

Hinweis

Beispielrechnung: Weihnachtsfeier mit 20 Mitarbeitern, Gesamtkosten 2.000 €. Pro Mitarbeiter: 100 €. Da dieser Betrag unter 110 € liegt, bleibt die Zuwendung steuerfrei. Das Unternehmen kann die vollen 2.000 € als Betriebsausgabe absetzen.

Wird der Freibetrag überschritten, ist der gesamte Betrag (nicht nur der übersteigende Teil) als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG (25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) wählen.

Teilnahme von Begleitpersonen

Die Teilnahme von Familienangehörigen ist üblich und steuerlich unschädlich. Die Kosten für Begleitpersonen werden auf den jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Beispiel: Bei Kosten von 200 € für Mitarbeiter plus Begleitung werden pro Person 100 € angesetzt – bei zwei Personen also insgesamt 200 € dem Mitarbeiter zugerechnet.

Häufige Fehler vermeiden

In der Praxis führen wiederkehrende Fehler dazu, dass das Finanzamt Bewirtungskosten nicht anerkennt. Eine sorgfältige Belegführung und Dokumentation ist entscheidend.

Die häufigsten Fehlerquellen

Fehler Folge Lösung
Fehlende Unterschrift Beleg wird nicht anerkannt Sofortige Unterschrift auf jedem Beleg
Kein Anlass vermerkt Betriebliche Veranlassung unklar Konkreten Anlass handschriftlich ergänzen
Teilnehmer nicht genannt Geschäftlicher Charakter fraglich Namen aller Teilnehmer dokumentieren
Unangemessen hohe Kosten Kürzung durch Finanzamt Verhältnismäßigkeit zum Anlass prüfen
Bewirtung eigener Mitarbeiter als geschäftlich Fehlende Abgrenzung Entweder als Betriebsveranstaltung oder mit konkretem Anlass

Ein weiterer häufiger Fehler ist die nachträgliche Ergänzung von Belegen. Werden Anlass, Teilnehmer oder Unterschrift erst Wochen oder Monate später ergänzt, zweifelt das Finanzamt die Richtigkeit an. Gewöhnen Sie sich an, Belege unmittelbar nach der Bewirtung zu vervollständigen.

Achtung

Achtung bei EC-Belegen: Viele Kreditkarten- oder EC-Belege verblassen nach einigen Monaten. Fertigen Sie daher Kopien an oder scannen Sie die Belege zeitnah ein, um die Lesbarkeit zu gewährleisten.

Besondere Vorsicht bei Dauerbewirtungen

Wenn Sie regelmäßig dieselben Geschäftspartner bewirten, prüft das Finanzamt besonders kritisch. Es besteht der Verdacht, dass es sich um Zuwendungen handelt, die unter die 60-Euro-Freigrenze für Geschenke fallen sollten. Dokumentieren Sie daher bei jeder Bewirtung den spezifischen Anlass.

Bei Bewirtung von nahestehenden Personen (Familienangehörige, Gesellschafter) gelten verschärfte Nachweispflichten. Das Finanzamt unterstellt hier schnell eine private Veranlassung. Ein klarer Geschäftszweck und eine angemessene Höhe sind unerlässlich.

Buchhalterische Behandlung

Die korrekte Buchung von Bewirtungskosten ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung und die Nachvollziehbarkeit in der Buchhaltung. Es sind verschiedene Konten zu verwenden, je nachdem, ob die Kosten abzugsfähig sind oder nicht.

Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04

Bewirtungsart SKR 03 SKR 04 Bemerkung
Geschäftlich veranlasst (abzugsfähig 70 %) 4650 6640 Bewirtungskosten
Nicht abzugsfähig (30 %) 4654 6644 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten
Betriebsveranstaltung 4673 6643 Betriebsveranstaltungen
Nicht abzugsfähig (privat) 4654 6644 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

Die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Anteile muss bereits bei der Buchung erfolgen. Bei einer Bewirtung von 100 Euro (netto) werden 70 Euro auf das Konto “Bewirtungskosten” (SKR 03: 4650) und 30 Euro auf “Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten” (SKR 03: 4654) gebucht.

„Eine saubere Kontierung erleichtert die Jahresabschlusserstellung erheblich. Nutzen Sie unterschiedliche Konten für abzugsfähige und nicht abzugsfähige Anteile – das spart Zeit bei der Steuererklärung und vermeidet Fehler.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Beispielbuchung

Geschäftsessen mit Kunde, Rechnungsbetrag 119 Euro (100 Euro netto zzgl. 19 Euro Umsatzsteuer):

  • Soll: Bewirtungskosten (4650) 70,00 €
  • Soll: Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (4654) 30,00 €
  • Soll: Vorsteuer 19 % (1576) 19,00 €
  • Haben: Bank oder Kasse 119,00 €

Bei Betriebsveranstaltungen entfällt die Aufteilung, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird. Die gesamten Kosten werden auf das Konto “Betriebsveranstaltungen” gebucht und sind zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Hinweis

Digitale Belegverwaltung: Nutzen Sie digitale Systeme zur Erfassung und Archivierung von Bewirtungsbelegen. So sind alle Belege bei Betriebsprüfungen schnell auffindbar und die GoBD-Anforderungen werden erfüllt.

Die Aufbewahrungsfrist für Bewirtungsbelege beträgt 10 Jahre nach § 147 AO. Dies gilt sowohl für die maschinelle Rechnung als auch für die handschriftlichen Ergänzungen. Eine elektronische Archivierung ist zulässig, wenn die Anforderungen der GoBD eingehalten werden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Bewirtungskosten auch ohne Unterschrift absetzen?

Nein, die Unterschrift des Gastgebers auf dem Bewirtungsbeleg ist eine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Ohne Unterschrift gilt der Beleg als unvollständig, und das Finanzamt wird die Kosten nicht als Betriebsausgabe anerkennen – selbst wenn alle anderen Angaben korrekt sind.

Wie hoch dürfen Bewirtungskosten maximal sein?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Bewirtungskosten. Entscheidend ist die Angemessenheit in Relation zum Anlass. Ein einfaches Vertriebsgespräch rechtfertigt kein Fünf-Gänge-Menü mit edlen Weinen. Das Finanzamt prüft die Verhältnismäßigkeit und kann unangemessen hohe Kosten kürzen.

Sind Trinkgelder steuerlich absetzbar?

Ja, Trinkgelder sind als Teil der Bewirtungskosten absetzbar, wenn sie angemessen sind (üblicherweise 5-10 % des Rechnungsbetrags). Das Trinkgeld muss auf dem Beleg handschriftlich vermerkt und in die Gesamtsumme einbezogen werden. Für Trinkgelder gelten dieselben Abzugsbeschränkungen wie für die übrigen Bewirtungskosten.

Wie weise ich die geschäftliche Veranlassung bei regelmäßigen Geschäftsessen nach?

Bei regelmäßigen Bewirtungen derselben Geschäftspartner prüft das Finanzamt besonders kritisch. Dokumentieren Sie jeden spezifischen Anlass konkret (z.B. “Vertragsgespräch Projekt XY”, “Angebotsbesprechung Auftrag 2026-123”). Ergänzend sollten Sie interne Unterlagen wie E-Mails, Meeting-Protokolle oder Projektdokumentation vorhalten, die den Geschäftszweck belegen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 4 EStG – Betriebsausgaben, § 19 EStG – Arbeitslohn, § 15 UStG – Vorsteuerabzug, § 147 AO – Aufbewahrungsfristen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
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Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
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Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater