Steuerberater Gebührentabelle 2026: Honorare richtig verstehen
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Steuerberater Gebührentabelle ist die gesetzliche Grundlage für jede Honorarrechnung. Sie regelt, welche Vergütung Steuerberater für ihre Leistungen berechnen dürfen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür sind in der Steuerberatervergütungsverordnung 2026 festgelegt. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie die Tabelle A richtig lesen, Tabellenwerte zuordnen und Ihre Steuerberaterkosten transparent nachvollziehen können.
Kurzantwort
Die Steuerberater Gebührentabelle ist Teil der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und ordnet jedem Gegenstandswert einen Tabellenwert zu. Der Steuerberater wendet darauf einen Gebührensatz zwischen 1/10 und 10/10 an. Das Honorar berechnet sich aus: Tabellenwert × Gebührensatz + MwSt. Die Tabelle A gilt für alle Standardleistungen wie Jahresabschluss und Steuererklärungen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Steuerberater Gebührentabelle?
Die Steuerberater Gebührentabelle ist Bestandteil der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Sie regelt verbindlich, wie Steuerberater ihre Leistungen abrechnen dürfen.
Die Verordnung wurde zuletzt 2021 reformiert und gilt bundesweit für alle zugelassenen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften.
Die Tabelle ordnet jedem Gegenstandswert einen bestimmten Tabellenwert zu. Der Gegenstandswert ist die wirtschaftliche Kennzahl, auf der das Honorar basiert – etwa der Jahresumsatz, das Einkommen oder der Gewinn.
Hinweis
Die Steuerberatergebührenverordnung schützt sowohl Mandanten als auch Steuerberater: Sie verhindert Dumpingpreise und sorgt für nachvollziehbare, transparente Honorare.
Im Gegensatz zu freien Honorarvereinbarungen bietet die Gebührentabelle eine klare Orientierung. Steuerberater sind nicht verpflichtet, nach der Tabelle abzurechnen – in der Praxis geschieht dies jedoch in über 90 % aller Mandate.
Aufbau und Systematik der StBVV
Die Steuerberatervergütungsverordnung gliedert sich in mehrere Teile. Der wichtigste ist Teil 2, der die Vergütung für einzelne Tätigkeiten regelt.
Dort finden sich verschiedene Tabellen, wobei Tabelle A (Anlage 1) die zentrale Gebührentabelle für Standardleistungen darstellt.
Tabelle A
Jahresabschluss, Steuererklärungen, Buchführung – alle Standardleistungen nach § 24, § 25, § 33, § 34 StBVV
Tabelle B
Beratungsleistungen, steuerliche Gestaltungen, Gutachten – individuelle Beratung nach § 35 StBVV
Tabelle C
Rechtsbehelf und gerichtliche Vertretung – Einsprüche, Finanzgerichtsverfahren nach § 40 StBVV
Die meisten Unternehmer haben ausschließlich mit Tabelle A zu tun. Sie ist die Basis für die laufende Steuerberatung und die Erstellung des Jahresabschlusses.
Die Tabelle ist nach Gegenstandswerten gestaffelt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher der Tabellenwert – allerdings nicht linear, sondern progressiv.
Tabelle A: Zentrale Werte im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Gegenstandswerte, die zugehörigen Tabellenwerte nach Tabelle A sowie das daraus resultierende Honorar bei unterschiedlichen Gebührensätzen (netto, ohne MwSt.).
Diese Werte gelten seit der Reform der StBVV 2021 und sind für das Jahr 2026 unverändert gültig.
| Gegenstandswert bis … | Tabellenwert (A) | Honorar 5/10 | Honorar 6/10 | Honorar 7/10 | Honorar 8/10 |
|---|---|---|---|---|---|
| 25.000 EUR | 255 EUR | 128 EUR | 153 EUR | 179 EUR | 204 EUR |
| 50.000 EUR | 376 EUR | 188 EUR | 226 EUR | 263 EUR | 301 EUR |
| 80.000 EUR | 483 EUR | 242 EUR | 290 EUR | 338 EUR | 386 EUR |
| 100.000 EUR | 529 EUR | 265 EUR | 317 EUR | 370 EUR | 423 EUR |
| 200.000 EUR | 779 EUR | 390 EUR | 467 EUR | 545 EUR | 623 EUR |
| 350.000 EUR | 1.025 EUR | 513 EUR | 615 EUR | 718 EUR | 820 EUR |
| 500.000 EUR | 1.213 EUR | 607 EUR | 728 EUR | 849 EUR | 970 EUR |
| 750.000 EUR | 1.477 EUR | 739 EUR | 886 EUR | 1.034 EUR | 1.182 EUR |
| 1.000.000 EUR | 1.697 EUR | 849 EUR | 1.018 EUR | 1.188 EUR | 1.358 EUR |
| 2.000.000 EUR | 2.418 EUR | 1.209 EUR | 1.451 EUR | 1.693 EUR | 1.934 EUR |
Ein Beispiel: Bei einem Gegenstandswert von 100.000 Euro beträgt der Tabellenwert 529 Euro. Bei einem Gebührensatz von 7/10 ergibt sich ein Netto-Honorar von 370 Euro. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer beträgt die Brutto-Rechnung 440,30 Euro.
Achtung
Die Tabelle zeigt jeweils die obere Grenze des Gegenstandswerts. Der Tabellenwert gilt für alle Beträge bis zu diesem Wert, nicht erst ab diesem Wert.
Gegenstandswert richtig ermitteln
Der Gegenstandswert ist die Bezugsgröße für die Honorarberechnung. Je nach Leistungsart wird er unterschiedlich ermittelt.
Die StBVV regelt in den einzelnen Paragraphen genau, welcher Wert als Gegenstandswert heranzuziehen ist. Für die wichtigsten Leistungen gelten folgende Regelungen:
Jahresabschluss nach § 35 StBVV
Gegenstandswert ist das 10-Fache der Summe aus Jahresumsatz und Aufwendungen. Bei einer GmbH mit 500.000 Euro Umsatz und 450.000 Euro Aufwendungen ergibt sich ein Gegenstandswert von 9.500.000 Euro.
Dieser hohe Wert führt häufig zu Missverständnissen. Der Gesetzgeber hat die 10-fache Multiplikation bewusst gewählt, um die Komplexität der bilanziellen Arbeit abzubilden.
Körperschaftsteuererklärung nach § 24 StBVV
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens jedoch 8.000 Euro. Bei einer GmbH mit 80.000 Euro Gewinn beträgt der Gegenstandswert also 80.000 Euro.
Gewerbesteuererklärung nach § 24 StBVV
Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag, mindestens jedoch 8.000 Euro. Der Gewerbeertrag weicht meist vom steuerlichen Gewinn ab, da Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 7 bis § 9 GewStG vorgenommen werden.
Umsatzsteuererklärung nach § 24 StBVV
Gegenstandswert ist der Jahresumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG. Bei einem Umsatz von 250.000 Euro beträgt der Gegenstandswert 250.000 Euro.
Hinweis
Für alle Steuererklärungen gilt: Der Gegenstandswert wird auf volle 500 Euro abgerundet, sofern er über 3.000 Euro liegt.
Honorarberechnung in der Praxis: Schritt für Schritt
Die Berechnung des Steuerberaterhonorars erfolgt in drei Schritten. Diese Systematik gilt für alle Leistungen, die nach der StBVV abgerechnet werden.
- Gegenstandswert ermitteln: Je nach Leistungsart wird der Umsatz, Gewinn, Gewerbeertrag oder eine andere Kennzahl herangezogen.
- Tabellenwert ablesen: Der ermittelte Gegenstandswert wird in der Tabelle A (Anlage 1 zur StBVV) gesucht. Der zugehörige Tabellenwert ist die Basis für die Berechnung.
- Gebührensatz anwenden: Der Steuerberater wendet einen Gebührensatz zwischen 1/10 und 10/10 an. Üblich sind 5/10 bis 8/10. Das Ergebnis ist das Netto-Honorar, auf das 19 % Umsatzsteuer aufgeschlagen werden.
Die Formel lautet: Honorar = Tabellenwert × Gebührensatz × 1,19
„Viele Mandanten sind überrascht, wie transparent die Honorarberechnung nach StBVV ist. Wer die Tabelle einmal verstanden hat, kann jede Rechnung nachvollziehen und im Vorfeld kalkulieren.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Ein vollständiges Beispiel: Eine GmbH mit 150.000 Euro Umsatz und 140.000 Euro Aufwendungen beauftragt den Steuerberater mit dem Jahresabschluss.
- Gegenstandswert: (150.000 + 140.000) × 10 = 2.900.000 Euro
- Tabellenwert laut Tabelle A: ca. 2.600 Euro (gerundet)
- Gebührensatz vereinbart: 6/10
- Netto-Honorar: 2.600 × 0,6 = 1.560 Euro
- Brutto-Honorar: 1.560 × 1,19 = 1.856,40 Euro
Welche Leistungen werden über die Tabelle abgerechnet?
Die Steuerberater Gebührentabelle (Tabelle A) gilt für alle wiederkehrenden und standardisierten Leistungen. Jede Leistung wird separat abgerechnet.
Die wichtigsten Leistungen nach StBVV im Überblick:
| Leistung | Rechtsgrundlage | Gegenstandswert |
|---|---|---|
| Jahresabschluss | § 35 StBVV | 10-Faches aus Umsatz + Aufwendungen |
| Körperschaftsteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV | Summe der positiven Einkünfte |
| Gewerbesteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV | Gewerbeertrag |
| Umsatzsteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV | Jahresumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG |
| Einkommensteuererklärung | § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV | Summe der positiven Einkünfte |
| Buchführung (monatlich) | § 33 StBVV | Jahresumsatz / 12 |
| Lohnbuchhaltung (monatlich) | § 34 StBVV | Jahresbruttolöhne / 12 |
Zusätzlich zu diesen Leistungen können Nebenkosten nach § 16 StBVV berechnet werden, etwa für Porto, Fahrtkosten oder Kopien. Diese sind gesondert auszuweisen.
Achtung
Jede Leistung wird einzeln berechnet. Wer Jahresabschluss, Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung beauftragt, erhält vier separate Positionen auf der Rechnung.
In der Praxis bieten viele Steuerberater Pauschalen an, die mehrere Leistungen bündeln. Diese Pauschalen orientieren sich dennoch an der StBVV, weichen jedoch häufig nach unten ab, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Gebührensätze und Spielräume für Steuerberater
Der Gebührensatz ist der zentrale Stellhebel für die Höhe des Honorars. Die StBVV erlaubt Gebührensätze zwischen 1/10 und 10/10 des Tabellenwerts.
In der Praxis liegen die Sätze meist zwischen 5/10 und 8/10. Welcher Satz angemessen ist, hängt von mehreren Faktoren ab, die in § 13 StBVV genannt werden:
- Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit
- Bedeutung der Angelegenheit
- Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
- Haftungsrisiko des Steuerberaters
- Dringlichkeit und Zeitaufwand
Ein Gebührensatz von 5/10 gilt als niedrig und wird häufig bei einfachen, gut strukturierten Mandaten angewandt. Ein Satz von 8/10 ist üblich bei komplexen Sachverhalten, internationalen Verflechtungen oder hohem Beratungsaufwand.
5/10
Einfache Mandate
6/10
Standardfälle
7/10
Überdurchschnittlich
8/10
Komplex
Der Gebührensatz sollte zu Beginn des Mandats schriftlich vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt nach § 4 Abs. 3 StBVV die Mittelgebühr von 5,5/10.
Hinweis
Steuerberater dürfen auch Pauschalvergütungen vereinbaren, die von der Tabelle abweichen. Diese müssen jedoch schriftlich fixiert werden und dürfen nicht unangemessen niedrig sein.
Viele Steuerberater bieten heute Flatrates oder All-inclusive-Pakete an, die mehrere Leistungen zu einem festen Monatspreis bündeln. Diese Modelle sind zulässig, wenn sie transparent sind und für beide Seiten fair kalkuliert wurden.
Steuerberaterkosten kontrollieren und vergleichen
Wer die Gebührentabelle für Steuerberater kennt, kann seine Kosten besser einschätzen, Rechnungen prüfen und gezielt verhandeln. Gerade bei der Steuererklärung durch den Steuerberater lohnt sich ein genauer Blick auf die anfallenden Gebühren. Die folgenden Schritte helfen dabei:
-
Prüfen Sie jede Rechnung auf Plausibilität: Stimmt der Gegenstandswert? Ist der Gebührensatz nachvollziehbar?
-
Fordern Sie eine detaillierte Aufstellung: Jede Leistung muss einzeln ausgewiesen sein – mit Gegenstandswert, Tabellenwert und Gebührensatz.
-
Vergleichen Sie Angebote: Holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein und achten Sie auf den vereinbarten Gebührensatz.
-
Vereinbaren Sie den Gebührensatz schriftlich: Legen Sie bereits im Mandatsvertrag fest, mit welchem Satz abgerechnet wird.
-
Nutzen Sie digitale Alternativen: Für standardisierte Leistungen wie den Jahresabschluss können Online-Tools wie OnlineBilanz.de eine kostengünstige Ergänzung sein.
Besonders bei GmbHs, die nur den Jahresabschluss erstellen lassen müssen, lohnt sich ein Vergleich. Die Kosten nach StBVV liegen schnell im vierstelligen Bereich.
OnlineBilanz.de bietet eine digitale Alternative: GmbHs und UGs können ihren Jahresabschluss selbst erstellen, elektronisch einreichen und beim Unternehmensregister offenlegen – zu einem Bruchteil der Steuerberaterkosten.
„Die Gebührentabelle ist transparent, aber nicht immer günstig. Wer standardisierte Prozesse digitalisiert, spart erheblich – ohne auf Qualität und Rechtssicherheit zu verzichten.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wichtig: Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, nach der Gebührentabelle abzurechnen. Freie Honorarvereinbarungen sind zulässig und können sowohl höher als auch niedriger ausfallen.
Für die laufende steuerliche Beratung, komplexe Sachverhalte und Gestaltungsberatung ist der Steuerberater unverzichtbar. Für repetitive Standardaufgaben wie die Bilanzerstellung lohnt sich jedoch der Blick auf digitale Lösungen.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird das Honorar für den Jahresabschluss nach der Gebührentabelle berechnet?
Der Gegenstandswert ist das 10-Fache aus Umsatz plus Aufwendungen. Dieser Wert wird in Tabelle A der StBVV nachgeschlagen, der Tabellenwert mit einem Gebührensatz zwischen 1/10 und 10/10 multipliziert. Auf das Netto-Honorar kommen 19 % Umsatzsteuer. Beispiel: Bei 100.000 Euro Umsatz und 90.000 Euro Aufwendungen ergibt sich ein Gegenstandswert von 1.900.000 Euro, ein Tabellenwert von ca. 2.300 Euro und bei 6/10 ein Brutto-Honorar von rund 1.640 Euro.
Welche Gebührensätze sind bei Steuerberatern üblich?
Die StBVV erlaubt Gebührensätze zwischen 1/10 und 10/10. In der Praxis liegen die Sätze meist zwischen 5/10 und 8/10. Einfache, gut strukturierte Mandate werden oft mit 5/10 bis 6/10 abgerechnet, komplexe oder aufwendige Fälle mit 7/10 bis 8/10. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung, gilt die Mittelgebühr von 5,5/10 nach § 4 Abs. 3 StBVV.
Kann ich die Steuerberaterrechnung überprüfen und reklamieren?
Ja, jede Rechnung muss nachvollziehbar sein. Der Steuerberater muss den Gegenstandswert, den Tabellenwert und den angewandten Gebührensatz ausweisen. Sie können die Rechnung mit der StBVV abgleichen und bei Unstimmigkeiten eine Erläuterung oder Korrektur verlangen. Bei Streitigkeiten kann die zuständige Steuerberaterkammer um Schlichtung gebeten werden.
Gibt es günstigere Alternativen zur klassischen Steuerberaterleistung?
Für standardisierte Leistungen wie die Erstellung des Jahresabschlusses bieten digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de eine kostengünstige Alternative. GmbHs und UGs können ihren Jahresabschluss selbst erstellen, elektronisch einreichen und beim Unternehmensregister offenlegen. Für laufende Beratung, Steuergestaltung und komplexe Sachverhalte bleibt der Steuerberater jedoch unverzichtbar.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


