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Stammkapital25.000 €
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Datum

Lesedauer

15–23 Minuten


OnlineBilanzBlogSchlussbilanz erstellen

Schlussbilanz erstellen 2026: Leitfaden für GmbH und UG

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Schlussbilanz bildet den Abschluss des Geschäftsjahres und zeigt die tatsächliche Vermögens- und Finanzlage Ihrer Kapitalgesellschaft. Sie basiert auf den Ergebnissen der Gewinn- und Verlustrechnung, wobei das Erstellen der Bilanz aus der GuV ein zentraler Schritt im Abschlussprozess ist. Die Schlussbilanz dient als Grundlage für steuerliche Bewertung, strategische Planung und Offenlegung beim Unternehmensregister. Dieser Leitfaden erklärt, wie Sie eine rechtskonforme Schlussbilanz nach § 266 HGB erstellen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Schlussbilanz ist nach § 242 HGB die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres und zeigt Vermögen und Schulden zum Bilanzstichtag. Kapitalgesellschaften müssen sie nach § 264 HGB als Teil des Jahresabschlusses erstellen und nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen.

Was ist eine Schlussbilanz? Definition und Grundlagen

Die Schlussbilanz ist nach § 242 Abs. 1 HGB die Bilanz, die zum Ende des Geschäftsjahres aufgestellt wird. Sie bildet eine Momentaufnahme der Vermögens- und Finanzlage zum Bilanzstichtag – in der Regel der 31. Dezember 2025 für das Geschäftsjahr 2025.

Die Schlussbilanz zeigt auf der Aktivseite das gesamte Vermögen des Unternehmens (Anlagevermögen, Umlaufvermögen) und auf der Passivseite die Mittelherkunft (Eigenkapital, Fremdkapital). Sie ist der zentrale Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 242 HGB.

Hinweis

Die Schlussbilanz unterscheidet sich von der Eröffnungsbilanz des neuen Geschäftsjahres nur durch den Zeitpunkt: Die Schlusswerte des alten Jahres sind die Eröffnungswerte des neuen Jahres (Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

31.12.2025

Standard-Bilanzstichtag

§ 266 HGB

Gliederungsschema

12 Monate

Offenlegungsfrist

Funktion der Schlussbilanz

Die Schlussbilanz erfüllt mehrere zentrale Funktionen: Sie ist Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, dient der Informationsfunktion gegenüber Gesellschaftern, Banken und Geschäftspartnern und bildet die Basis für betriebswirtschaftliche Kennzahlen wie Eigenkapitalquote, Liquiditätsgrade und Verschuldungsgrad.

Kapitalgesellschaften müssen die Schlussbilanz als Teil des Jahresabschlusses nach § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag – für den Abschluss 2025 endet sie am 31. Dezember 2026.

Rechtliche Pflichten: Wer muss eine Schlussbilanz erstellen?

Nach § 242 HGB sind alle Kaufleute zur Aufstellung einer Schlussbilanz verpflichtet. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gelten verschärfte Anforderungen nach § 264 HGB: Sie müssen einen Jahresabschluss aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang erstellen. Wer diese Aufgabe intern übernehmen möchte, findet in unserem Leitfaden Bilanz erstellen ohne Steuerberater eine strukturierte Anleitung für GmbH und UG.

Personengesellschaften (OHG, KG) sind nach § 242 HGB ebenfalls bilanzierungspflichtig, unterliegen aber nicht den Offenlegungspflichten des § 325 HGB. Einzelkaufleute nach § 241a HGB sind von der Bilanzierungspflicht befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Jahresüberschuss erreichen.

Achtung

Kapitalgesellschaften können sich nicht von der Bilanzierungspflicht befreien lassen – auch Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB müssen eine Schlussbilanz erstellen und offenlegen.

Größenklassen nach § 267 HGB

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstgesellschaft (§ 267a) bis 350.000 € bis 700.000 € bis 10
Kleine Kapitalgesellschaft bis 6 Mio. € bis 12 Mio. € bis 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft bis 20 Mio. € bis 40 Mio. € bis 250
Große Kapitalgesellschaft über 20 Mio. € über 40 Mio. € über 250

Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegung nach § 326 HGB und die Fristen zur Feststellung nach § 42a GmbHG: 11 Monate für kleine Gesellschaften, 8 Monate für mittelgroße und große Gesellschaften.

„Die Größenklasse hat erhebliche praktische Auswirkungen: Kleine Gesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB offenlegen und können auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten. Prüfen Sie Ihre Schwellenwerte jährlich.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Aufbau und Struktur der Schlussbilanz nach § 266 HGB

Kapitalgesellschaften müssen ihre Schlussbilanz nach dem gesetzlichen Gliederungsschema des § 266 HGB aufstellen. Die Bilanz ist in zwei Seiten gegliedert: Die Aktivseite zeigt die Mittelverwendung (Vermögen), die Passivseite zeigt die Mittelherkunft (Eigenkapital und Schulden).

Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist verbindlich. Abweichungen sind nur nach § 265 HGB zulässig, wenn die Besonderheiten der Kapitalgesellschaft dies erfordern und die Klarheit der Darstellung nicht beeinträchtigt wird.

Grundprinzip der Bilanzgliederung

Aktivseite

  • A. Anlagevermögen (langfristig gebunden)
  • B. Umlaufvermögen (kurzfristig verfügbar)
  • C. Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite

  • A. Eigenkapital (unbefristet)
  • B. Rückstellungen
  • C. Verbindlichkeiten (mit Restlaufzeiten)

Die Aktivseite ist nach dem Prinzip der steigenden Liquidität gegliedert: Zuerst werden langfristig gebundene Vermögenswerte (Anlagevermögen) ausgewiesen, dann kurzfristig verfügbare Werte (Umlaufvermögen). Die Passivseite ist nach steigender Fälligkeit geordnet: Eigenkapital vor Rückstellungen vor Verbindlichkeiten.

Hinweis

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz erstellen und offenlegen, die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten ausweist. Die vollständige Bilanz ist jedoch für steuerliche Zwecke erforderlich.

Die Aktivseite: Vermögenswerte richtig gliedern

Die Aktivseite der Schlussbilanz zeigt das gesamte Vermögen des Unternehmens zum Bilanzstichtag. Sie gliedert sich nach § 266 Abs. 2 HGB in Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzungsposten.

A. Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Die Zuordnung erfolgt nach der Zweckbestimmung, nicht nach der tatsächlichen Nutzungsdauer.

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

  • Konzessionen, Lizenzen
  • Software
  • Geschäfts- oder Firmenwert
  • Geleistete Anzahlungen

II. Sachanlagen

  • Grundstücke und Gebäude
  • Technische Anlagen und Maschinen
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Geleistete Anzahlungen

III. Finanzanlagen

  • Anteile an verbundenen Unternehmen
  • Beteiligungen
  • Wertpapiere des Anlagevermögens
  • Sonstige Ausleihungen

Anlagevermögen wird nach § 253 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt und über die Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig abgeschrieben. Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei dauerhafter Wertminderung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB vorzunehmen.

B. Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen umfasst Gegenstände, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Sie sind zur Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt und werden in der Regel innerhalb eines Jahres umgeschlagen.

  • I. Vorräte: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse, Waren, geleistete Anzahlungen
  • II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, sonstige Vermögensgegenstände
  • III. Wertpapiere: Anteile an verbundenen Unternehmen, eigene Anteile, sonstige Wertpapiere
  • IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

Achtung

Forderungen müssen nach Restlaufzeiten aufgegliedert werden: § 268 Abs. 5 HGB verlangt die gesonderte Angabe von Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr im Anhang oder in der Bilanz.

C. Rechnungsabgrenzungsposten

Nach § 250 HGB sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag als Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, wenn sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (z. B. im Voraus gezahlte Mieten, Versicherungen, Leasingraten).

Die Passivseite: Eigenkapital und Schulden gliedern

Die Passivseite der Schlussbilanz zeigt die Mittelherkunft – also wie das Vermögen finanziert ist. Sie gliedert sich nach § 266 Abs. 3 HGB in Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten.

A. Eigenkapital

Das Eigenkapital zeigt das Reinvermögen der Gesellschaft – die Differenz zwischen Vermögen und Schulden. Es ist nach § 266 Abs. 3 A HGB wie folgt gegliedert:

  1. I. Gezeichnetes Kapital: Stammkapital der GmbH (mindestens 25.000 €) oder UG (mindestens 1 €) nach § 5 GmbHG bzw. § 5a GmbHG
  2. II. Kapitalrücklage: Agio, Zuzahlungen der Gesellschafter nach § 272 Abs. 2 HGB
  3. III. Gewinnrücklagen: Gesetzliche Rücklage (§ 150 AktG), Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige und andere Gewinnrücklagen
  4. IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag: Ergebnis aus Vorjahren nach Ergebnisverwendung
  5. V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag: Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres

Hinweis

Die UG (haftungsbeschränkt) muss nach § 5a Abs. 3 GmbHG jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht.

B. Rückstellungen

Rückstellungen sind nach § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Sie gliedern sich nach § 266 Abs. 3 B HGB in:

  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  • Steuerrückstellungen
  • Sonstige Rückstellungen (z. B. für Urlaubsrückstellungen, Prozessrisiken, Gewährleistungen, ausstehende Rechnungen)

C. Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind gewisse Verpflichtungen gegenüber Dritten. Nach § 266 Abs. 3 C HGB sind sie detailliert nach Art und Fristigkeit zu gliedern:

Position Beschreibung Restlaufzeit-Angabe
Anleihen Festverzinsliche Schuldverschreibungen bis 1 Jahr / über 1 Jahr
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Darlehen, Kontokorrentkredite bis 1 Jahr / über 1 bis 5 Jahre / über 5 Jahre
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen Kundenanzahlungen bis 1 Jahr / über 1 Jahr
Verbindlichkeiten aus LuL Lieferantenverbindlichkeiten bis 1 Jahr / über 1 Jahr
Verbindlichkeiten aus Wechseln Wechselverbindlichkeiten bis 1 Jahr / über 1 Jahr
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen Konzernverbindlichkeiten bis 1 Jahr / über 1 Jahr
Sonstige Verbindlichkeiten z. B. Sozialversicherung, Finanzamt bis 1 Jahr / über 1 Jahr

Achtung

Nach § 268 Abs. 5 HGB sind Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren gesondert zu vermerken – entweder in der Bilanz oder im Anhang.

Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Bei unverzinslichen oder niedrig verzinsten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist eine Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB vorzunehmen.

Schlussbilanz erstellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Erstellung einer Schlussbilanz folgt einem klaren Prozess, der mit der Inventur beginnt und mit der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung endet. Jede Phase erfordert sorgfältige Dokumentation und Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften.

  • Inventur durchführen und Inventar erstellen (§ 240 HGB)
  • Konten abstimmen und Buchungen abschließen
  • Abschlussbuchungen vornehmen (Abschreibungen, Rückstellungen, Abgrenzungen)
  • Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden nach § 252 ff. HGB
  • Bilanz nach § 266 HGB gliedern
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB erstellen
  • Anhang nach § 284 HGB aufstellen (soweit erforderlich)
  • Jahresabschluss durch Geschäftsführung unterzeichnen
  • Feststellung durch Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG
  • Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB

1. Inventur und Inventar

Nach § 240 HGB muss jeder Kaufmann zum Abschlussstichtag ein Inventar aufstellen – ein detailliertes Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Mengen- und Wertangaben. Die Inventur kann als Stichtagsinventur (§ 240 Abs. 2 HGB), vor- oder nachverlegte Inventur (§ 241 Abs. 3 HGB) oder permanente Inventur durchgeführt werden.

Das Inventar bildet die Grundlage der Bilanz. Es muss nach § 239 HGB so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach § 257 Abs. 4 HGB.

2. Abschlussbuchungen und Bewertung

Vor Erstellung der Schlussbilanz sind alle erforderlichen Abschlussbuchungen vorzunehmen: planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 HGB, Bildung und Auflösung von Rückstellungen nach § 249 HGB, aktive und passive Rechnungsabgrenzungen nach § 250 HGB, Bewertung der Vorräte nach § 256 HGB (Anschaffungskosten oder niedrigerer Zeitwert).

„Die Bewertung ist der fehleranfälligste Bereich bei der Schlussbilanz. Achten Sie besonders auf die Werthaltigkeitsprüfung bei Forderungen und Vorräten: Zweifelhafte Forderungen müssen einzelwertberichtigt, unverkäufliche Vorräte abgeschrieben werden. Die Bildung pauschaler Wertberichtigungen ist nach § 253 Abs. 4 HGB möglich.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

3. Gliederung nach § 266 HGB

Die ermittelten und bewerteten Positionen werden nun nach dem gesetzlichen Gliederungsschema des § 266 HGB in die Bilanz übertragen. Dabei ist auf die korrekte Zuordnung zu Anlage- oder Umlaufvermögen, die Gliederungstiefe je nach Größenklasse und die Einhaltung der Ausweisvorschriften nach § 265 HGB zu achten.

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz offenlegen, müssen aber intern die vollständige Gliederung für Steuerzwecke erstellen.

Bewertung der Bilanzpositionen nach HGB

Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden in der Schlussbilanz folgt den Bewertungsvorschriften der §§ 252 bis 256 HGB. Sie sind zwingend anzuwenden und bilden die Grundlage für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze § 252 HGB

  • Grundsatz der Bilanzkontinuität (Bilanzidentität): Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen
  • Going-Concern-Prinzip: Bewertung unter Annahme der Unternehmensfortführung
  • Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten
  • Vorsichtsprinzip: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen
  • Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst nach Realisierung ausgewiesen werden
  • Imparitätsprinzip: Unrealisierte Verluste sind zu berücksichtigen
  • Periodisierung: Aufwendungen und Erträge sind unabhängig von Zahlungszeitpunkten dem Geschäftsjahr zuzuordnen

Bewertungsmaßstäbe nach § 253 HGB

Bilanzposition Zugangsbewertung Folgebewertung
Anlagevermögen Anschaffungs-/Herstellungskosten Fortgeführte AK/HK abzgl. planmäßiger Abschreibungen
Umlaufvermögen Anschaffungs-/Herstellungskosten AK/HK oder niedrigerer beizulegender Wert
Forderungen Nennbetrag Nennbetrag abzgl. Wertberichtigungen
Verbindlichkeiten Erfüllungsbetrag Erfüllungsbetrag (ggf. abgezinst bei > 1 Jahr Restlaufzeit)
Rückstellungen Erfüllungsbetrag Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen. Das Anschaffungskostenprinzip gilt als strenges Wertobergrenzengebot.

Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer nach einem Plan (linear, degressiv, leistungsabhängig).

Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn der Wert eines Vermögensgegenstands dauerhaft unter den Buchwert gesunken ist (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Bei Anlagevermögen besteht ein Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung, beim Umlaufvermögen ist die Abschreibung zwingend.

Achtung

Bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot (Zuschreibung). Das gilt jedoch nicht für den Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Bewertungsvereinfachungsverfahren § 256 HGB

Für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens können nach § 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren angewendet werden: Durchschnittsmethode (gewogener Durchschnitt), Lifo-Verfahren (Last in, First out) oder Fifo-Verfahren (First in, First out).

Hinweis

Das gewählte Bewertungsverfahren muss nach dem Stetigkeitsgebot des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beibehalten werden. Ein Wechsel ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig und im Anhang zu erläutern.

Prüfung, Feststellung und Offenlegung der Schlussbilanz

Nach der Erstellung muss die Schlussbilanz als Teil des Jahresabschlusses durch die zuständigen Organe geprüft, festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Fristen sind streng zu beachten – Verstöße führen zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Feststellung durch Gesellschafterversammlung

Bei der GmbH stellt die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss nach § 42a Abs. 2 GmbHG fest – sofern nicht der Aufsichtsrat diese Aufgabe übernimmt. Die Feststellungsfrist beträgt für kleine Kapitalgesellschaften 11 Monate nach dem Bilanzstichtag, für mittelgroße und große Gesellschaften 8 Monate.

Für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 bedeutet das: Kleine Gesellschaften müssen den Jahresabschluss bis zum 30. November 2026 feststellen, mittelgroße und große Gesellschaften bis zum 31. August 2026.

Prüfungspflicht nach § 316 HGB

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind nach § 316 Abs. 1 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, es sei denn, die Satzung ordnet eine freiwillige Prüfung an.

Hinweis

Die Prüfung muss vor der Feststellung erfolgen. Der Abschlussprüfer erteilt einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB, wenn die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat. Der Bestätigungsvermerk ist Teil des offenzulegenden Jahresabschlusses.

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach § 325 HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig – nicht mehr der Bundesanzeiger.

Für den Abschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 endet die Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2026. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Portal des Unternehmensregisters oder über Dienstleister.

Größenklasse Offenzulegende Unterlagen Erleichterungen
Kleinstgesellschaft Bilanz (ggf. verkürzt) Keine GuV, kein Anhang (§ 326 Abs. 1 HGB)
Kleine Gesellschaft Bilanz (verkürzt möglich) Keine GuV bei Hinterlegung (§ 326 Abs. 1 HGB)
Mittelgroße Gesellschaft Bilanz, GuV, Anhang, Prüfungsbericht Verkürzung der GuV möglich (§ 327 HGB)
Große Gesellschaft Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht Keine Erleichterungen

Achtung

Bei Nichtoffenlegung oder verspäteter Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer.

Aufbewahrungspflichten

Der Jahresabschluss samt Schlussbilanz und alle zugehörigen Unterlagen sind nach § 257 Abs. 4 HGB zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde. Für den Jahresabschluss 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2036.

Häufige Fehler bei der Schlussbilanz vermeiden

Bei der Erstellung der Schlussbilanz treten typische Fehler auf, die zu steuerlichen Nachteilen, Ordnungsgeldverfahren oder falschen Kennzahlen führen können. Die folgenden Punkte sollten besonders beachtet werden:

1. Fehlerhafte Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Die Zuordnung erfolgt nach der Zweckbestimmung, nicht nach der Nutzungsdauer. Ein PKW, der zum Verkauf bestimmt ist, gehört ins Umlaufvermögen (Vorräte), ein dauerhaft genutzter PKW ins Anlagevermögen (Sachanlagen) – unabhängig von identischen Anschaffungskosten.

Fehlerhafte Zuordnung führt zu falschen Abschreibungen und verfälschten Kennzahlen. Die Zweckbestimmung muss dokumentiert und stetig angewendet werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

2. Unterlassene oder fehlerhafte Inventur

Die Inventur nach § 240 HGB ist zwingende Grundlage der Schlussbilanz. Fehlende oder unvollständige Inventurunterlagen führen zu falschen Bestandswerten. Besonders kritisch: nicht erfasste Vorräte, nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten, fehlende Forderungsbewertungen.

Achtung

Eine fehlende oder mangelhafte Inventur kann als Verletzung der Buchführungspflicht gewertet werden und steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dokumentieren Sie die Inventur lückenlos.

3. Fehlende oder falsche Rückstellungen

Rückstellungen nach § 249 HGB sind für alle am Bilanzstichtag bestehenden ungewissen Verpflichtungen zu bilden – auch wenn die Rechnung erst später eintrifft. Typische fehlende Rückstellungen: ausstehende Eingangsrechnungen für Dezember-Leistungen, Jahresabschlusskosten, Urlaubsrückstellungen, Prozessrisiken, Gewährleistungsverpflichtungen.

Die Bewertung muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erfolgen und alle Kostenbestandteile einschließlich künftiger Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

4. Fehlerhafte Forderungsbewertung

Forderungen sind zum Nennwert anzusetzen, sofern keine Zweifel an der Realisierbarkeit bestehen. Zweifelhafte Forderungen müssen einzelwertberichtigt, uneinbringliche Forderungen ausgebucht werden. Eine pauschale Wertberichtigung für das allgemeine Ausfallrisiko ist nach § 253 Abs. 4 HGB zulässig.

Fehler entstehen häufig durch: fehlende Prüfung von Forderungen über 90 Tage, keine Wertberichtigung trotz Insolvenzverfahren beim Schuldner, pauschale Wertberichtigung ohne Einzelfallprüfung bei Großforderungen.

5. Falsche Gliederung nach § 266 HGB

Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist verbindlich. Häufige Fehler: Verbindlichkeiten ohne Restlaufzeitangaben, fehlende Untergliederung der Rücklagen, falsche Zuordnung von Forderungen (z. B. Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche gehören zu den sonstigen Vermögensgegenständen, nicht zu Forderungen aus LuL).

„Die häufigsten Fehler entstehen durch Zeitdruck kurz vor der Offenlegungsfrist. Beginnen Sie frühzeitig mit der Jahresabschlusserstellung – idealerweise direkt nach Jahresende, wenn die Sachverhalte noch präsent sind. Eine gute Vorbereitung spart Zeit und vermeidet kostspielige Korrekturen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

6. Versäumte Fristen

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB ist zwingend. Versäumnis führt automatisch zum Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Auch die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG sollte eingehalten werden, auch wenn deren Versäumnis nicht sanktioniert wird.

Digitale Erstellung mit OnlineBilanz.de

Die manuelle Erstellung einer Schlussbilanz ist zeitaufwendig und fehleranfällig. Digitale Tools wie OnlineBilanz.de bieten einen strukturierten, rechtssicheren Prozess mit integrierter Steuerberaterprüfung.

Vorteile digitaler Jahresabschlusserstellung

Effizienz und Zeitersparnis

  • Automatische Übernahme aus DATEV, lexoffice, sevDesk
  • Geführter Prozess mit Plausibilitätsprüfungen
  • Vorausgefüllte Formulare nach § 266 HGB
  • Automatische Berechnungen und Summenbildung

Rechtssicherheit

  • Prüfung durch erfahrene Steuerberater
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  • Direkte Einreichung beim Unternehmensregister

OnlineBilanz.de kombiniert die Vorteile digitaler Effizienz mit der Sicherheit einer Steuerberaterprüfung: Sie erstellen den Entwurf selbstständig im geführten Dialog, ein Steuerberater prüft und optimiert den Abschluss, die Einreichung beim Unternehmensregister erfolgt direkt über die Plattform.

Workflow im OnlineBilanz-System

  1. Datenimport: Automatische Übernahme aus Ihrer Buchhaltungssoftware oder manueller Upload der Salden und Belege
  2. Geführte Erfassung: Schritt-für-Schritt-Eingabe aller erforderlichen Angaben mit Hilfestellungen und Erklärungen
  3. Automatische Gliederung: Das System erstellt automatisch die Bilanz nach § 266 HGB und die GuV nach § 275 HGB
  4. Steuerberaterprüfung: Ein erfahrener Steuerberater prüft Ihren Entwurf, nimmt erforderliche Anpassungen vor und stellt die Rechtssicherheit sicher
  5. Freigabe und Offenlegung: Nach Ihrer Freigabe erfolgt die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister

Hinweis

Die Kosten für die Jahresabschlusserstellung mit OnlineBilanz.de sind transparent und deutlich günstiger als die traditionelle Steuerberatung. Sie zahlen nur für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen – ohne versteckte Kosten.

Für wen eignet sich OnlineBilanz.de?

OnlineBilanz.de ist besonders geeignet für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) mit überschaubarer Geschäftstätigkeit: Dienstleistungsunternehmen, Handelsunternehmen, Handwerksbetriebe, IT- und Beratungsunternehmen, Start-ups und Gründungen.

Das System deckt alle Anforderungen von Kleinstgesellschaften nach § 267a HGB bis zu mittelgroßen Gesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB ab. Große Kapitalgesellschaften mit Prüfungspflicht und komplexen Konzernstrukturen sollten auf klassische Steuerberatung zurückgreifen.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Schlussbilanz und Jahresabschluss?

Die Schlussbilanz ist nach § 242 HGB die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss ist umfassender und besteht nach § 242 Abs. 3 HGB aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften gehört nach § 264 Abs. 1 HGB zusätzlich der Anhang zum Jahresabschluss. Die Schlussbilanz ist also ein Teil des Jahresabschlusses.

Bis wann muss die Schlussbilanz 2025 beim Unternehmensregister eingereicht werden?

Für Abschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 endet die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB am 31. Dezember 2026 – also 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Die Einreichung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister (nicht beim Bundesanzeiger). Bei verspäteter Einreichung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Welche Strafen drohen bei fehlerhafter oder fehlender Schlussbilanz?

Bei Nichtoffenlegung oder verspäteter Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis 25.000 Euro betragen. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer. Vorsätzlich falsche Bilanzen können als Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar sein.

Kann eine kleine GmbH auf die Schlussbilanz verzichten?

Nein. Alle Kapitalgesellschaften – auch kleine und Kleinstkapitalgesellschaften – sind nach § 264 Abs. 1 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Schlussbilanz verpflichtet. Kleine Gesellschaften haben nur Erleichterungen bei der Gliederungstiefe (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) und können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten. Die Schlussbilanz muss aber offengelegt werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Vom ersten Beleg bis zur letzten Einreichung – unsere Steuerberater und unsere KI-Assistenz sind an Ihrer Seite. Klar geführt, strukturiert und ohne Stress – von Anfang bis Ende.

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Schritt 02 · Rückruf binnen 1 Werktag

Persönliches Kennenlernen am Telefon

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Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
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Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
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KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
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Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
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Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
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Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
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Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

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    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

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    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
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    KI-Steuerberater