Offenlegung · Jahresabschluss 2023 · Frist · § 325 HGB · Ordnungsgeld
Offenlegung Jahresabschluss 2023 Frist: Pflichten, Ordnungsgeld und schnelle Nachholung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 12 Minuten
Die gesetzliche Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2023 war der 31. Dezember 2024. Wer diese Frist versäumt hat, riskiert ein automatisch eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz – Mindestordnungsgeld 2.500 €, maximal 25.000 €. Dieser Artikel erklärt alles zur Offenlegungspflicht, zum Ordnungsgeldverfahren und wie die Offenlegung schnellstmöglich nachgeholt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
- Die Offenlegungsfrist 2023: Was gilt?
- Wer muss offenlegen?
- Was muss beim Bundesanzeiger eingereicht werden?
- Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
- Ordnungsgeldverfahren stoppen: So geht es
- Jahresabschluss 2023 nachholen: Ablauf mit OnlineBilanz
- Gleichzeitig: Frist für den Jahresabschluss 2024
- Häufige Fragen
31.12.2024
Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2023 (Bilanzstichtag 31.12.2023) – abgelaufen
2.500 €
Mindest-Ordnungsgeld bei Fristversäumnis nach § 335 HGB – pro Verfahren
7–14
Werktage mit OnlineBilanz bis fertiger Jahresabschluss und Offenlegung
Die Offenlegungsfrist 2023: Was gilt?
Nach § 325 Abs. 1a HGB müssen alle offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für den Jahresabschluss 2023 mit dem üblichen Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 bedeutet das: Offenlegungsfrist war der 31. Dezember 2024.
Eine pauschale Fristverlängerung – wie sie in den Jahren 2020 bis 2022 aufgrund der Corona-Pandemie gewährt wurde – gibt es für den Jahresabschluss 2023 nicht. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat klar kommuniziert, dass keine allgemeine Fristverlaufsaussetzung verfügt wird.
Wer den Jahresabschluss 2023 noch nicht offengelegt hat, befindet sich bereits in Verzug und riskiert ab dem 1. Januar 2025 die automatische Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens.
Kein Mahnschreiben – Verfahren läuft automatisch
Das Bundesamt für Justiz leitet das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ohne vorherige Mahnung automatisch ein. Der erste Schritt ist eine Ordnungsgeldandrohung per Post. Wer darauf nicht reagiert und die Offenlegung nicht innerhalb von sechs Wochen nachholt, erhält den Bescheid über das tatsächliche Ordnungsgeld.
Wer muss den Jahresabschluss offenlegen?
Die Offenlegungspflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB. Das sind in der Praxis vor allem GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA und GmbH & Co. KG (wenn keine natürliche Person vollhaftender Gesellschafter ist). Einzelunternehmen, Freiberufler und Personengesellschaften (OHG, KG) ohne Kapitalgesellschaft als vollhaftendem Gesellschafter sind grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig.
| Rechtsform | Offenlegungspflichtig? | Was ist offenzulegen? |
|---|---|---|
| GmbH (klein) | ✅ Ja | Bilanz + Anhang (verkürzt) |
| GmbH (mittel/groß) | ✅ Ja | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht |
| UG (haftungsbeschränkt) | ✅ Ja | Bilanz + Anhang (verkürzt) |
| AG | ✅ Ja | Vollständiger Jahresabschluss |
| GmbH & Co. KG | ✅ Ja (in den meisten Fällen) | Wie GmbH |
| Einzelunternehmen | ❌ Nein | – |
| GbR | ❌ Nein | – |
Was muss beim Bundesanzeiger eingereicht werden?
Die Anforderungen hängen von der Größenklasse der Gesellschaft ab. Entscheidend sind die Schwellenwerte nach § 267 HGB:
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)
Bilanzsumme bis 450.000 €, Umsatz bis 900.000 €, bis 10 Mitarbeiter: Es genügt die Hinterlegung der Bilanz beim Unternehmensregister. GuV und Anhang müssen nicht veröffentlicht werden. Die Offenlegung kann durch den Geschäftsführer selbst vorgenommen werden.
Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB)
Bilanzsumme bis 6 Mio. €, Umsatz bis 12 Mio. €, bis 50 Mitarbeiter: Verkürzte Bilanz und Anhang mit Pflichtangaben. GuV muss nicht offengelegt werden. Das trifft auf die große Mehrheit der GmbHs in Deutschland zu.
Mittlere und große Kapitalgesellschaften
Vollständiger Jahresabschluss inklusive Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers.
Die Einreichung erfolgt ausschließlich im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) über das Online-Portal des Bundesanzeigers. OnlineBilanz übernimmt die XBRL-Konvertierung und Einreichung vollautomatisch.
Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Das Ordnungsgeldverfahren ist in § 335 HGB geregelt und wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) automatisch eingeleitet, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird. Das Verfahren läuft in drei Stufen:
Stufe 1: Ordnungsgeldandrohung
Das BfJ sendet eine schriftliche Ordnungsgeldandrohung an die Geschäftsadresse der Gesellschaft. In diesem Schreiben wird eine Nachfrist von sechs Wochen gewährt, um die fehlende Offenlegung nachzuholen. Das angedrohte Mindestordnungsgeld beträgt 2.500 €.
Stufe 2: Ordnungsgeldfestsetzung
Wird die Nachfrist nicht genutzt und die Offenlegung nicht nachgeholt, setzt das BfJ das Ordnungsgeld fest. Das Mindestordnungsgeld von 2.500 € wird dann tatsächlich fällig. Zusätzlich fallen Verfahrenskosten an.
Stufe 3: Wiederholtes Ordnungsgeldverfahren
Solange die Offenlegung nicht erfolgt, kann das BfJ das Ordnungsgeldverfahren wiederholt einleiten. Das Ordnungsgeld kann dabei auf bis zu 25.000 € pro Verfahren ansteigen. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Gesamtzahl der Verfahren.
| Verfahrensstufe | Was passiert? | Frist zur Reaktion | Betrag |
|---|---|---|---|
| Androhungsschreiben | BfJ droht Ordnungsgeld an | 6 Wochen | 0 € (noch) |
| Ordnungsgeldfestsetzung | Ordnungsgeld wird festgesetzt | 2 Wochen Einspruchsfrist | ab 2.500 € |
| Wiederholtes Verfahren | Neues Verfahren bei fortgesetzter Nichteinreichung | Erneut 6 Wochen | bis 25.000 € |
Ordnungsgeldverfahren stoppen: So geht es
Der einzige Weg, ein laufendes Ordnungsgeldverfahren zu stoppen, ist die tatsächliche Offenlegung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger. Sobald die Offenlegung erfolgt ist und das BfJ dies registriert, wird das Verfahren eingestellt – auch wenn es bereits zu einer Ordnungsgeldfestsetzung gekommen ist.
Einspruch gegen das Ordnungsgeld
Gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Landgericht Bonn eingelegt werden. Ein Einspruch hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Offenlegungspflicht nicht besteht (weil die Gesellschaft nicht offenlegungspflichtig ist) oder dass die Offenlegung tatsächlich fristgerecht erfolgt ist. Die allgemeine Überlastung des Steuerberaters oder wirtschaftliche Schwierigkeiten sind keine anerkannten Entschuldigungsgründe.
Praxis-Tipp
Wenn Sie ein Androhungsschreiben erhalten haben: Reagieren Sie sofort. Die sechs Wochen Nachfrist laufen ab Zustellung. Mit OnlineBilanz können Sie den Jahresabschluss innerhalb von 7–14 Werktagen vollständig erstellen und offenlegen – schnell genug, um die Nachfrist einzuhalten und das Ordnungsgeld zu vermeiden.
Jahresabschluss 2023 nachholen: Ablauf mit OnlineBilanz
Für GmbHs und UGs, die den Jahresabschluss 2023 noch nicht erstellt oder nicht offengelegt haben, bietet OnlineBilanz die schnellste Lösung. Der Ablauf:
Schritt 1: Buchhaltungsdaten aufbereiten
Exportieren Sie Ihre Buchführungsdaten für das Geschäftsjahr 2023 aus Ihrer Buchhaltungssoftware (DATEV, Lexoffice, sevdesk, FastBill, Lexware und weitere). Stellen Sie sicher, dass alle Buchungen bis zum 31.12.2023 vollständig erfasst sind, Inventur durchgeführt wurde und Rückstellungen gebildet wurden.
Schritt 2: Daten bei OnlineBilanz einreichen
Laden Sie die exportierten Buchführungsdaten bei OnlineBilanz hoch. Das System prüft automatisch auf Vollständigkeit und Plausibilität und meldet sich bei offenen Fragen.
Schritt 3: Jahresabschluss-Erstellung und Steuerberater-Prüfung
OnlineBilanz erstellt HGB-konforme Bilanz, GuV und Anhang. Ein zugelassener Steuerberater prüft und unterzeichnet den vollständigen Jahresabschluss mit seiner Berufshaftpflicht. Gleichzeitig werden alle Steuererklärungen erstellt und die E-Bilanz vorbereitet.
Schritt 4: Offenlegung beim Bundesanzeiger
OnlineBilanz übernimmt die Konvertierung in das XBRL-Format und die Einreichung beim Bundesanzeiger. Sie erhalten das Offenlegungsprotokoll als Nachweis. Gleichzeitig werden E-Bilanz und alle Steuererklärungen ans Finanzamt übermittelt.
Gleichzeitig: Frist für den Jahresabschluss 2024 beachten
Während viele Unternehmen den Jahresabschluss 2023 nachholen, läuft bereits die Frist für den Jahresabschluss 2024. Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2024 (Bilanzstichtag 31.12.2024) ist der 31. Dezember 2025. OnlineBilanz kann beide Jahresabschlüsse zeitgleich oder nacheinander erstellen und einreichen – die Preise werden separat berechnet.
Häufige Fragen zur Offenlegungsfrist 2023
Wann war die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2023?
Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2023 (Bilanzstichtag 31.12.2023) war der 31. Dezember 2024. Eine Verlängerung wurde nicht gewährt.
Gibt es eine Fristverlängerung für den Jahresabschluss 2023?
Nein, eine pauschale Fristverlängerung wurde für 2023 nicht verfügt. Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB gilt ohne Ausnahme. Individuelle Einzelfälle (z.B. Unternehmensinsolvenz) können beim BfJ beantragt werden, sind aber kein automatischer Aufschub.
Was passiert, wenn das Ordnungsgeld bezahlt wird, ohne die Offenlegung nachzuholen?
Das Ordnungsgeldverfahren wird durch Zahlung nicht beendet. Das BfJ leitet ein neues Verfahren ein, bis die Offenlegung tatsächlich erfolgt ist. Es gibt keine Zahlungsoption statt Offenlegung. Die einzige Lösung ist die Einreichung beim Bundesanzeiger.
Wie schnell kann die Offenlegung nachgeholt werden?
Mit OnlineBilanz in 7 bis 14 Werktagen ab Eingang vollständiger Buchführungsdaten. Das ist schnell genug, um bei Erhalt eines Androhungsschreibens die Sechs-Wochen-Nachfrist einzuhalten und das Ordnungsgeld zu vermeiden.
Gesetzliche Grundlagen
Jahresabschluss 2023 noch nicht offengelegt? Jetzt schnell nachholen.
OnlineBilanz: Jahresabschluss inkl. Offenlegung in 7–14 Werktagen – ab 499,95 € inkl. MwSt.

