GbR · Jahresabschluss · EÜR · Bilanzpflicht · Steuerrecht
Jahresabschluss GbR: EÜR oder Bilanz, Fristen und steuerliche Pflichten
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 12 Minuten
Jede GbR muss einen Jahresabschluss erstellen – die Frage ist nur, welchen. Die meisten kleinen GbRs genügen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Eine vollständige Bilanz wird erst ab 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn Pflicht. Sind diese Schwellenwerte erreicht, gelten für die Aufstellung einer Bilanz besondere Anforderungen und Fristen. Neben der Wahl der richtigen Methode sind auch die gesetzlichen Fristen zur Fertigstellung entscheidend. Dieser Artikel erklärt alle Pflichten, Fristen und steuerlichen Besonderheiten der GbR.
Inhaltsverzeichnis
- Muss eine GbR einen Jahresabschluss erstellen?
- EÜR oder Bilanz: die Entscheidung
- Aufbau und Praxisbeispiel EÜR
- Aufbau der Bilanz für bilanzpflichtige GbRs
- Gewinnverteilung unter Gesellschaftern
- Steuerliche Besonderheiten der GbR
- Fristen für den GbR-Jahresabschluss
- Offenlegungspflicht: Was gilt für die GbR?
- Häufige Fragen
EÜR
genügt für die meisten kleinen GbRs – einfache Gegenüberstellung Einnahmen/Ausgaben
600k €
Umsatzschwelle nach § 141 AO für Bilanzierungspflicht – alternativ 60k € Gewinn
Keine
Körperschaftsteuerpflicht für die GbR – Gewinne werden beim Gesellschafter versteuert
Muss eine GbR einen Jahresabschluss erstellen?
Ja – aber der Umfang hängt von der Größe und Art der Tätigkeit ab. Jede GbR muss am Jahresende ihren Gewinn gegenüber dem Finanzamt erklären und ihren Gesellschaftern gegenüber Rechenschaft ablegen. Die Frage ist nur, in welcher Form das geschieht: als einfache EÜR oder als vollständige Bilanz für Unternehmen mit GuV.
EÜR oder Bilanz: die entscheidende Weichenstellung
Die Abgrenzung zwischen EÜR-Pflicht und Bilanzierungspflicht ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 238 HGB und § 141 AO:
| Situation | Pflicht | Grundlage |
|---|---|---|
| Freiberufliche GbR (Anwälte, Ingenieure, Ärzte) | EÜR | § 4 Abs. 3 EStG |
| Gewerbliche GbR mit Umsatz bis 600k € und Gewinn bis 60k € | EÜR | § 141 AO |
| Gewerbliche GbR mit Umsatz > 600k € oder Gewinn > 60k € | Bilanzierungspflicht | § 141 AO, § 238 HGB |
| Im Handelsregister eingetragene GbR (OHG-ähnlich) | Bilanzierungspflicht | § 238 HGB |
Freiberufler: immer EÜR
Freiberufler sind per Definition nicht gewerblich tätig. Eine freiberufliche GbR (z. B. Ärztegemeinschaft, Rechtsanwalts-GbR) erstellt immer eine EÜR – unabhängig von der Gewinnshöhe. Die Bilanzierungspflicht gilt nur für Gewerbetreibende.
Aufbau der EÜR für die GbR – Praxisbeispiel
Die EÜR folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen sind im Jahr der Zahlung zu erfassen, Ausgaben im Jahr der Zahlung. Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn. Hier ein Praxisbeispiel für eine zweigliedrige Unternehmensberatungs-GbR:
| Position | Betrag (€) |
|---|---|
| Betriebseinnahmen | |
| Honorareinnahmen Kunden | 185.000 |
| Weiterbelastungen (Reisekosten, Material) | 12.500 |
| Summe Einnahmen | 197.500 |
| Betriebsausgaben | |
| Büromiete | 18.000 |
| Personalkosten (Minijob-Assistenz) | 9.600 |
| EDV, Software, Lizenzen | 4.200 |
| Fahrtkosten, Reisen | 7.800 |
| Versicherungen, Gebühren | 2.100 |
| Abschreibungen | 3.500 |
| Summe Ausgaben | 45.200 |
| Gewinn (vor Privatentnahmen) | 152.300 |
Da der Gewinn von 152.300 € die Schwelle von 60.000 € übersteigt, wäre diese GbR ab dem Folgejahr bilanzierungspflichtig – das Finanzamt würde eine entsprechende Aufforderung versenden.
Aufbau der Bilanz für bilanzpflichtige GbRs
Wird die GbR bilanzpflichtig, erstellt sie eine vollständige Bilanz und GuV nach HGB. Die Struktur entspricht der einer anderen bilanzpflichtigen Personengesellschaft:
| Aktiva (Vermögensverwendung) | € | Passiva (Kapitalherkunft) | € |
|---|---|---|---|
| Anlagevermögen (Büroeinrichtung, IT) | 28.000 | Eigenkapital Gesellschafter A | 55.000 |
| Umlaufvermögen (offene Forderungen) | 45.000 | Eigenkapital Gesellschafter B | 55.000 |
| Bankguthaben | 62.000 | Verbindlichkeiten | 15.000 |
| Sonstige Aktiva | 5.000 | Rückstellungen | 15.000 |
| Summe Aktiva | 140.000 | Summe Passiva | 140.000 |
Gewinnverteilung unter den GbR-Gesellschaftern
Nach der Gewinnermittlung muss der Gewinn auf die Gesellschafter verteilt werden. Die Verteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Ist dort keine Regelung getroffen, gilt nach § 722 BGB eine gleichmäßige Verteilung.
Die Gewinnverteilung muss im Jahresabschluss explizit ausgewiesen werden und bildet die Grundlage für die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung nach § 180 AO, die das Finanzamt für die individuelle Besteuerung der Gesellschafter benötigt.
Beispiel: GbR-Gewinn 152.300 €, zwei Gesellschafter je 50 % Anteil: Gesellschafter A erhält 76.150 €, Gesellschafter B ebenfalls 76.150 €. Jeder versteuert seinen Anteil in der persönlichen Einkommensteuererklärung.
Steuerliche Besonderheiten der GbR
Die GbR ist steuerlich transparent – das ist ihr wichtigstes Merkmal im Vergleich zur GmbH. Das bedeutet:
Keine Körperschaftsteuer
Die GbR selbst zahlt keine Körperschaftsteuer. Stattdessen werden die Gewinne direkt den Gesellschaftern zugerechnet und in deren Einkommensteuererklärung versteuert. Das gilt unabhängig davon, ob der Gewinn entnommen oder in der Gesellschaft belassen wird.
Gewerbesteuer
Ist die GbR gewerblich tätig, fällt Gewerbesteuer an. Freiberufliche GbRs sind von der Gewerbesteuer befreit. Bei gewerblichen GbRs gilt ein Freibetrag von 24.500 € jährlich.
Umsatzsteuer
Die GbR selbst ist Umsatzsteuersubjekt und muss Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahresumsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Umsatzsteuer wird direkt für die GbR als Ganzes abgerechnet – nicht für einzelne Gesellschafter.
Feststellungserklärung (§ 180 AO)
Zusätzlich zu den individuellen Steuererklärungen muss die GbR jährlich eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen. Diese erklärt, wie der Gesamtgewinn auf die Gesellschafter verteilt wurde.
Fristen für den GbR-Jahresabschluss
| Pflicht | Frist ohne Steuerberater | Frist mit Steuerberater |
|---|---|---|
| EÜR oder Bilanz erstellen | 31. Juli des Folgejahres | 30. April des übernächsten Jahres |
| Feststellungserklärung (§ 180 AO) | 31. Juli des Folgejahres | 30. April des übernächsten Jahres |
| Umsatzsteuerjahreserklärung | 31. Juli des Folgejahres | 30. April des übernächsten Jahres |
| Gewerbesteuererklärung (falls gewerblich) | 31. Juli des Folgejahres | 30. April des übernächsten Jahres |
Offenlegungspflicht: Was gilt für die GbR?
Die GbR hat in der Regel keine Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt ausschließlich für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften (§ 264a HGB, z. B. GmbH & Co. KG).
Eine klassische GbR ohne Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin unterliegt daher nicht der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht. Ihre Jahresabschlussunterlagen bleiben Angelegenheit der Gesellschafter und des Finanzamts.
Häufige Fragen zum Jahresabschluss der GbR
Muss eine GbR einen Jahresabschluss erstellen?
Ja. Jede GbR muss mindestens eine EÜR erstellen. Eine Bilanz ist erst ab Umsatz von 600.000 € oder Gewinn von 60.000 € Pflicht (§ 141 AO). Freiberufliche GbRs erstellen unabhängig von der Gewinnshöhe immer eine EÜR.
Wie wird der Gewinn einer GbR versteuert?
Die GbR selbst zahlt keine Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet und von jedem Gesellschafter individuell in seiner Einkommensteuererklärung versteuert. Zusätzlich muss die GbR eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung (§ 180 AO) einreichen.
Muss eine GbR ihren Jahresabschluss offenlegen?
Nein. Klassische GbRs haben keine Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger. Die Offenlegungspflicht gilt nur für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG (§ 264a HGB).
Wann wird eine GbR bilanzierungspflichtig?
Eine gewerblich tätige GbR wird bilanzierungspflichtig, wenn ihr Jahresumsatz 600.000 € übersteigt oder ihr Jahresgewinn 60.000 € übersteigt (§ 141 AO). Das Finanzamt fordert dann zur Buchführung auf. Freiberufliche GbRs bleiben immer EÜR-berechtigt.
Gesetzliche Grundlagen
Betreiben Sie eine GmbH oder UG statt einer GbR? Dann übernimmt OnlineBilanz den vollständigen Jahresabschluss.
Bilanz, E-Bilanz, Steuererklärungen und Offenlegung – ab 499,95 € inkl. MwSt., alles inklusive.Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für konkrete steuerliche Beratung wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.


