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OnlineBilanzBlogAnhang Pflicht

Jahresabschluss Anhang Pflicht 2026: Wann sie gilt & Inhalte

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Jahresabschluss Anhang Pflicht betrifft viele Kapitalgesellschaften in Deutschland. Sie regelt, welche zusätzlichen Angaben neben Bilanz und GuV erforderlich sind. Ob Ihr Unternehmen einen Anhang nach HGB erstellen muss und welche Inhalte zwingend enthalten sein müssen, erfahren Sie hier im Detail.

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Servet Gündogan

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Kurzantwort

Die Jahresabschluss Anhang Pflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) nach § 264 Abs. 1 HGB. Kleinst-Kapitalgesellschaften nach § 267a HGB sind unter bestimmten Voraussetzungen befreit. Der Anhang ergänzt Bilanz und GuV mit Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen einzelner Posten sowie weiteren Pflichtangaben.

Grundlagen der Jahresabschluss Anhang Pflicht

Der Anhang ist neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein eigenständiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Die gesetzliche Grundlage bildet § 264 Abs. 1 HGB, der für Kapitalgesellschaften die Aufstellung eines Anhangs vorschreibt.

Der Anhang erfüllt eine wichtige Erläuterungs- und Ergänzungsfunktion. Er macht die reinen Zahlen aus Bilanz und GuV verständlich und nachvollziehbar. Ohne die Angaben im Anhang blieben viele bilanzielle Sachverhalte unklar oder könnten falsch interpretiert werden.

Die Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs besteht unabhängig davon, ob der Jahresabschluss offenlegungspflichtig ist oder nicht. Auch wenn Erleichterungen bei der Offenlegung genutzt werden, muss der vollständige Anhang für die Gesellschafter erstellt werden.

Hinweis

Der Anhang ist kein optionaler Zusatz, sondern ein zwingender Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach § 264 HGB. Ohne Anhang ist der Jahresabschluss unvollständig.

Wann gilt die Jahresabschluss Anhang Pflicht?

Die Anhangpflicht knüpft primär an die Rechtsform an. Alle Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264 HGB sind grundsätzlich verpflichtet, einen Anhang zu erstellen. Dazu zählen GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA und SE.

Auch Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG) gelten als Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264a HGB und unterliegen damit der Anhangpflicht.

Rechtsform Anhangpflicht Rechtsgrundlage
GmbH Ja § 264 Abs. 1 HGB
UG (haftungsbeschränkt) Ja § 264 Abs. 1 HGB
AG / KGaA / SE Ja § 264 Abs. 1 HGB
GmbH & Co. KG Ja § 264a HGB
KG mit natürlicher Person als Komplementär Nein Keine Kapitalgesellschaft
OHG Nein Keine Kapitalgesellschaft
Einzelunternehmen Nein Keine Kapitalgesellschaft

Kleinst-Kapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit sein. Dies wird im separaten Abschnitt detailliert erläutert.

Pflichtinhalte im Anhang nach HGB

Der Gesetzgeber hat in § 284 HGB einen umfassenden Katalog von Pflichtangaben definiert, die im Anhang enthalten sein müssen. Diese Angaben lassen sich in verschiedene Kategorien unterteilen.

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Dies umfasst insbesondere die gewählten Abschreibungsmethoden, Bewertungsverfahren für Vorräte und die Behandlung von Fremdwährungsposten.

Erläuterungen zu Bilanz und GuV

Für einzelne Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind ergänzende Angaben erforderlich. Dazu gehören Aufgliederungen, Entwicklungen während des Geschäftsjahres und Begründungen für wesentliche Abweichungen.

  • Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB)
  • Restlaufzeiten und Besicherung von Verbindlichkeiten
  • Erläuterung außerordentlicher Erträge und Aufwendungen
  • Angaben zu latenten Steuern nach § 285 Nr. 29 HGB
  • Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen

Weitere zwingende Angaben

§ 285 HGB enthält einen detaillierten Katalog weiterer Pflichtangaben. Dazu zählen unter anderem Angaben zur Anzahl der Arbeitnehmer, zu Organvergütungen, zu Beteiligungen, zu Geschäften mit nahestehenden Personen und zur Ergebnisverwendung.

„Viele Unternehmen unterschätzen den Umfang der Anhangangaben. Ein vollständiger Anhang umfasst bei mittelgroßen GmbHs häufig 8 bis 15 Seiten. Die strukturierte digitale Erfassung spart hier erheblich Zeit und vermeidet Lücken.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Unterschiede nach Größenklasse

Die Größenklasse eines Unternehmens nach § 267 HGB bestimmt wesentlich den Umfang der Anhangangaben. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von umfangreichen Erleichterungen nach § 288 HGB, während mittelgroße und große Gesellschaften deutlich mehr Informationen offenlegen müssen.

Kriterium Klein Mittelgroß Groß
Bilanzsumme ≤ 6 Mio. € ≤ 20 Mio. € > 20 Mio. €
Umsatzerlöse ≤ 12 Mio. € ≤ 40 Mio. € > 40 Mio. €
Arbeitnehmer ≤ 50 ≤ 250 > 250
Schwellenwerte 2 von 3 Kriterien 2 von 3 Kriterien 2 von 3 Kriterien

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 288 HGB einen verkürzten Anhang aufstellen. Zahlreiche Angaben aus § 285 HGB entfallen vollständig, darunter Angaben zu Organvergütungen, detaillierte Aufgliederungen von Umsatzerlösen und bestimmte Angaben zu Finanzinstrumenten.

Kleine Kapitalgesellschaft

Verkürzter Anhang nach § 288 HGB mit reduzierten Pflichtangaben. Viele Detailinformationen können entfallen. Fokus auf wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Mittelgroße/Große Kapitalgesellschaft

Vollständiger Anhang nach § 284, § 285 HGB erforderlich. Umfassende Angaben zu Geschäftsverlauf, Risiken, Prognosen. Bei großen Gesellschaften zusätzlich Segmentberichterstattung.

Achtung

Die Größenklasse wird nach § 267 Abs. 4 HGB an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten bzw. unterschritten. Ein einmaliges Über- oder Unterschreiten führt noch nicht zum Wechsel der Größenklasse.

Sonderfall Kleinst-Kapitalgesellschaften

Kleinst-Kapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig auf die Erstellung eines Anhangs verzichten. Diese Befreiung gilt allerdings nur, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

Kriterium Schwellenwert
Bilanzsumme ≤ 350.000 €
Umsatzerlöse ≤ 700.000 €
Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) ≤ 10
Erforderliche Schwellenwerte 2 von 3 an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen

Die Befreiung von der Anhangpflicht nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB ist nur möglich, wenn die erforderlichen Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Haftungsverhältnissen, zur Ergebnisverwendung und zu Vorschüssen und Krediten an Organmitglieder.

Hinweis

Auch wenn formal kein Anhang erstellt werden muss, empfiehlt sich aus Transparenzgründen häufig ein freiwilliger Mindest-Anhang. Dies erleichtert die Kommunikation mit Banken und Geschäftspartnern erheblich.

Wichtig: Die Befreiung von der Anhangpflicht entbindet nicht von anderen Pflichten wie der Aufstellung von Bilanz und GuV sowie der Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB.

Erstellung des Anhangs in der Praxis

Die praktische Erstellung des Anhangs erfordert eine systematische Vorgehensweise. Zunächst muss geklärt werden, welche Größenklasse vorliegt und welche Pflichtangaben konkret erforderlich sind.

Strukturierter Aufbau des Anhangs

Ein gut strukturierter Anhang folgt einer klaren Gliederung. Üblich ist die Reihenfolge: Allgemeine Angaben, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zur Bilanz, Erläuterungen zur GuV, sonstige Pflichtangaben.

  1. Allgemeine Angaben (Firma, Sitz, Registereintrag, Geschäftsjahr)
  2. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach § 284 Abs. 2 HGB
  3. Erläuterungen zu Bilanzposten (inkl. Anlagespiegel)
  4. Erläuterungen zu GuV-Posten
  5. Sonstige Pflichtangaben nach § 285 bzw. § 288 HGB
  6. Unterschrift der Geschäftsführung

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Moderne Softwarelösungen wie OnlineBilanz.de führen durch alle erforderlichen Angaben und prüfen automatisch die Vollständigkeit. Dadurch werden Lücken vermieden und der Zeitaufwand deutlich reduziert.

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Die Anhangserstellung sollte parallel zur Bilanzerstellung erfolgen, da viele Angaben unmittelbar aus der Buchführung und den Bilanzpositionen abgeleitet werden. Eine nachträgliche Erstellung ist deutlich aufwendiger.

Fristen und Offenlegung beim Unternehmensregister

Der Anhang muss zusammen mit Bilanz und GuV innerhalb der gesetzlichen Fristen festgestellt und anschließend beim Unternehmensregister offengelegt werden. Die Fristen richten sich nach § 42a GmbHG bzw. § 175 AktG für die Feststellung und nach § 325 HGB für die Offenlegung.

Vorgang Kleine GmbH Mittelgroße/Große GmbH Rechtsgrundlage
Feststellung JA Bis 30.11.2026 Bis 31.08.2026 § 42a Abs. 2 GmbHG
Offenlegung Bis 31.12.2026 Bis 31.12.2026 § 325 Abs. 1 HGB
Offenlegungsstelle Unternehmensregister Unternehmensregister § 325 Abs. 1 HGB

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Die frühere Option der Offenlegung beim Bundesanzeiger entfällt vollständig.

Achtung

Verspätete oder unterlassene Offenlegung führt zu Ordnungsgeldverfahren. Nach § 335 HGB drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Unternehmensregister überwacht die Fristen automatisiert.

Umfang der Offenlegung

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB von Offenlegungserleichterungen Gebrauch machen. Sie müssen nur die Bilanz offenlegen, nicht aber GuV und Anhang. Welche konkreten Anforderungen für den Anhang Jahresabschluss kleine Kapitalgesellschaft bei der Erstellung gelten, unterscheidet sich deutlich von den Pflichten mittelgroßer und großer Gesellschaften, die den vollständigen Jahresabschluss einschließlich Anhang veröffentlichen müssen.

Kleine Kapitalgesellschaft

Offenlegung nur der Bilanz nach § 326 Abs. 1 HGB möglich. GuV und Anhang können intern bleiben. Lagebericht entfällt.

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Vollständiger Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) plus Lagebericht müssen offengelegt werden nach § 325 HGB.

Große Kapitalgesellschaft

Wie mittelgroß, zusätzlich umfassendere Anhangangaben und erweiterte Lageberichterstattung erforderlich.

Häufige Fehler bei der Anhangserstellung vermeiden

In der Praxis treten bei der Anhangserstellung immer wieder typische Fehler auf, die zu Beanstandungen durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder das Unternehmensregister führen können.

Unvollständige Pflichtangaben

Der häufigste Fehler ist das Weglassen einzelner Pflichtangaben. Besonders oft vergessen werden Angaben zu Haftungsverhältnissen, zu nicht bilanzierten Geschäften und zur durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl nach § 285 Nr. 7 HGB.

Fehlende Konsistenz mit Bilanz und GuV

Die Zahlen im Anhang müssen exakt mit den Werten in Bilanz und GuV übereinstimmen. Abweichungen entstehen häufig durch Rundungsfehler oder nachträgliche Anpassungen, die nicht im Anhang nachgezogen wurden.

  • Vollständigkeit aller Pflichtangaben nach § 284, § 285 bzw. § 288 HGB prüfen
  • Anlagespiegel mit Bilanzwerten abgleichen
  • Angaben zu Verbindlichkeiten (Restlaufzeiten, Sicherheiten) vollständig erfassen
  • Ergebnisverwendung korrekt darstellen
  • Unterschrift der Geschäftsführung nicht vergessen

Falsche Größenklasse angenommen

Die Größenklasse wird häufig falsch eingeschätzt. Zu beachten ist, dass nach § 267 Abs. 4 HGB die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden müssen.

„In über 30 Prozent der Fälle, die wir prüfen, fehlen einzelne Pflichtangaben oder die Größenklasse wurde falsch eingeschätzt. Eine strukturierte Checkliste und digitale Prüftools verhindern solche Lücken zuverlässig.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Verspätete Erstellung

Wird der Anhang erst kurz vor Ablauf der Offenlegungsfrist erstellt, entsteht Zeitdruck und das Fehlerrisiko steigt. Eine frühzeitige parallele Bearbeitung zusammen mit Bilanz und GuV ist deutlich effizienter.

Häufig gestellte Fragen

Welche Unternehmen müssen einen Anhang zum Jahresabschluss erstellen?

Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA, SE) sowie Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG) sind nach § 264 Abs. 1 HGB bzw. § 264a HGB zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet. Kleinst-Kapitalgesellschaften nach § 267a HGB können unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Anhang verzichten, müssen aber Mindestangaben unter der Bilanz machen.

Welche Inhalte müssen im Anhang zwingend enthalten sein?

Der Anhang muss nach § 284 HGB die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Erläuterungen zu Bilanz und GuV enthalten. § 285 HGB nennt weitere Pflichtangaben wie Anlagespiegel, Angaben zu Verbindlichkeiten, Haftungsverhältnissen, Arbeitnehmerzahl und Organvergütungen. Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 288 HGB einen verkürzten Anhang mit reduzierten Pflichtangaben erstellen.

Bis wann muss der Anhang offengelegt werden?

Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses und muss zusammen mit Bilanz und GuV innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 Abs. 1 HGB). Für das Geschäftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) endet die Frist am 31.12.2026. Kleine Kapitalgesellschaften können von Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen und nur die Bilanz veröffentlichen.

Was passiert bei fehlender oder verspäteter Offenlegung des Anhangs?

Bei fehlender oder verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Unternehmensregister überwacht die Fristen automatisiert und leitet bei Fristversäumnis ein Verfahren ein. Zudem können sich negative Auswirkungen auf die Bonität und das Geschäftsklima ergeben.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 284 HGB – Erläuterung der Bilanz und GuV, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben, § 288 HGB – Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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    KI-Steuerberater