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Datum

Lesedauer

11–17 Minuten


OnlineBilanzBlog›Offenlegungsfrist 2026

Jahresabschluss 2026 Offenlegungsfrist – Vollständiger Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister ist gesetzliche Pflicht für alle Kapitalgesellschaften. Dieser Leitfaden erklärt, welche Fristen für den Jahresabschluss 2025 (Offenlegung 2026) gelten, welche Unterlagen einzureichen sind und welche Konsequenzen bei Fristversäumnis drohen. Sie erfahren zudem, wie Sie den Prozess rechtssicher und effizient umsetzen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit alle Arbeitsschritte des Jahresabschlusses reibungslos und fristgerecht abgeschlossen werden.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Für den Jahresabschluss 2025 gilt die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Die Unterlagen müssen bis spätestens 31.12.2026 elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden. Bei Fristversäumnis drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Grundlagen der Offenlegungspflicht

Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient der Transparenz im Wirtschaftsverkehr. Banken, Geschäftspartner und andere Marktteilnehmer sollen die wirtschaftliche Lage von Unternehmen nachvollziehen können.

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichungspflicht über den Bundesanzeiger wurde vollständig abgelöst.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 325 HGB. Diese Vorschrift verpflichtet Kapitalgesellschaften zur elektronischen Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen. Die Verantwortung trägt die Geschäftsführung persönlich.

Hinweis

Die Offenlegung ist keine freiwillige Maßnahme, sondern eine zwingende gesetzliche Pflicht. Verstöße werden systematisch verfolgt und mit Ordnungsgeldern geahndet.

Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies: Die Nicht-Offenlegung oder verspätete Offenlegung kann persönliche Haftungsrisiken auslösen und zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Welche Unternehmen sind offenlegungspflichtig?

Die Offenlegungspflicht betrifft grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften unabhängig von ihrer Größe. Dazu zählen alle im Handelsregister eingetragenen Körperschaften.

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt)
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter
  • SE (Europäische Gesellschaft)

Bei Personenhandelsgesellschaften wie der GmbH & Co. KG besteht Offenlegungspflicht nur dann, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Sobald eine Kapitalgesellschaft Komplementär ist, greift die Offenlegungspflicht.

Klassische Personengesellschaften (OHG, KG mit natürlichen Personen als Vollhafter) und Einzelunternehmen sind nur dann betroffen, wenn sie die Größenkriterien für große Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB überschreiten.

Achtung

Auch ruhende oder insolvente Gesellschaften bleiben offenlegungspflichtig, solange sie im Handelsregister eingetragen sind. Eine Geschäftseinstellung befreit nicht von der Pflicht zur Rechnungslegung und Offenlegung.

Fristen und Termine für den Jahresabschluss 2025

Für Unternehmen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende zeitliche Vorgaben. Die Einhaltung dieser Fristen ist zwingend erforderlich, um Ordnungsgelder zu vermeiden.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss muss zunächst durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Die Frist hierfür ist abhängig von der Unternehmensgröße.

Größenklasse Feststellungsfrist Stichtag bei Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate 31.08.2026

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag, beim Unternehmensregister eingereicht werden.

31.12.2025

Bilanzstichtag

31.12.2026

Offenlegungsfrist

12 Monate

Maximale Frist

Hinweis

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB ist eine absolute Höchstfrist. Es gibt keine Möglichkeit zur Fristverlängerung. Die Feststellung sollte daher rechtzeitig erfolgen, um ausreichend Zeit für die Einreichung zu haben.

„In der Praxis beobachten wir häufig, dass Unternehmen die Feststellungsfrist mit der Offenlegungsfrist verwechseln. Wichtig ist: Beide Fristen müssen eingehalten werden. Die kürzere Feststellungsfrist bei mittelgroßen und großen Gesellschaften bedeutet faktisch, dass hier schneller gehandelt werden muss.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens gemäß § 267 HGB. Je größer das Unternehmen, desto umfangreicher sind die Offenlegungspflichten.

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)

  • Bilanz in verkürzter Form nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB
  • Anhang in stark verkürzter Form
  • Keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich

Kleinstkapitalgesellschaften profitieren von erheblichen Erleichterungen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht veröffentlicht werden, was einen wichtigen Wettbewerbsvorteil darstellt.

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB)

  • Bilanz nach § 266 HGB
  • Anhang mit gesetzlichen Pflichtangaben
  • Optional: Gewinn- und Verlustrechnung (kann hinterlegt werden)

Kleine Kapitalgesellschaften können von der Offenlegung der GuV absehen, müssen diese aber beim Unternehmensregister hinterlegen. Die Hinterlegung bedeutet: Das Dokument ist nicht öffentlich einsehbar.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB)

  • Bilanz vollständig nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Anhang mit allen gesetzlichen Angaben
  • Lagebericht nach § 289 HGB

Große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB)

  • Bilanz vollständig
  • Gewinn- und Verlustrechnung vollständig
  • Anhang mit erweiterten Angaben
  • Lagebericht nach § 289 HGB
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
  • Bericht des Aufsichtsrats (falls vorhanden)

Hinweis

Bei der Wahl der Größenklasse gelten Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl. Zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Der Offenlegungsprozess beim Unternehmensregister

Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Eine Papiereinreichung ist nicht mehr möglich.

Schritt-für-Schritt-Ablauf

  1. Jahresabschluss erstellen und durch Gesellschafterversammlung feststellen
  2. Unterlagen im vorgeschriebenen Format aufbereiten (XBRL oder PDF)
  3. Beim Unternehmensregister registrieren oder anmelden
  4. Unterlagen hochladen und elektronisch einreichen
  5. Gebühr bezahlen (abhängig von Größenklasse und Umfang)
  6. Einreichungsbestätigung prüfen und archivieren

Technische Anforderungen

Seit 2022 müssen große und kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Abschlüsse im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) einreichen. Kleine und mittelgroße Unternehmen können weiterhin PDF-Dokumente verwenden.

XBRL-Pflicht

Große Kapitalgesellschaften und kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen strukturierte elektronische Daten im XBRL-Format übermitteln.

PDF-Option

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften können ihre Unterlagen als durchsuchbare PDF-Dateien einreichen.

Kosten der Offenlegung

Das Unternehmensregister erhebt Gebühren für die Veröffentlichung. Die Höhe richtet sich nach der Größenklasse und liegt typischerweise zwischen 35 und 75 Euro.

„Viele Mandanten unterschätzen den zeitlichen Aufwand der elektronischen Einreichung. Planen Sie ausreichend Zeit ein, insbesondere wenn Sie den Prozess zum ersten Mal durchführen. Technische Probleme oder fehlende Unterlagen können zu Verzögerungen führen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht ist keine Formalie. Das Bundesamt für Justiz überwacht systematisch alle offenlegungspflichtigen Unternehmen und leitet bei Verstößen automatisch Ordnungsgeldverfahren ein.

Ordnungsgelder nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Verschuldensgrad und Dauer der Fristüberschreitung.

Achtung

Das Ordnungsgeld wird gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer festgesetzt. Beide haften gesamtschuldnerisch. Eine nachträgliche Offenlegung befreit nicht von der Zahlung des bereits festgesetzten Ordnungsgeldes.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Automatische Prüfung durch das Bundesamt für Justiz nach Fristablauf
  2. Androhung des Ordnungsgeldes mit Nachfrist (meist 6 Wochen)
  3. Bei weiterer Untätigkeit: Festsetzung des Ordnungsgeldes
  4. Rechtsbehelfsverfahren möglich, aber nur bei formalen Fehlern erfolgreich
  5. Bei weiterer Nichtoffenlegung: Wiederholte Festsetzung möglich

Die Ordnungsgelder sind keine Betriebsausgaben und steuerlich nicht abzugsfähig. Sie stellen eine persönliche finanzielle Belastung dar.

Weitere Folgen

  • Negative Außenwirkung bei Geschäftspartnern und Banken
  • Verschlechterung des Unternehmens-Ratings
  • Mögliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft
  • Erschwerte Kreditvergabe und Geschäftsanbahnung
  • Eintrag im Unternehmensregister über fehlende Unterlagen

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Maximalordnungsgeld

6 Wochen

Typische Nachfrist

Größenklassen nach § 267 HGB

Die Einordnung in eine Größenklasse bestimmt sowohl den Umfang der Rechnungslegungspflichten als auch der Offenlegung. Die Schwellenwerte wurden zuletzt 2024 angepasst und gelten für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2024.

Schwellenwerte für Größenklassen

Ein Unternehmen gehört einer Größenklasse an, wenn mindestens zwei der drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erreicht werden.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 7.500.000 € ≤ 15.000.000 € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 25.000.000 € ≤ 50.000.000 € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 25.000.000 € > 50.000.000 € > 250

Die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB erfordert, dass alle drei Kriterien unterschritten werden. Bereits das Überschreiten eines Merkmals führt zur Einstufung als kleine Kapitalgesellschaft.

Hinweis

Bei der Bilanzsumme ist der Durchschnittswert aus dem Geschäftsjahresbeginn und -ende maßgeblich. Bei den Umsatzerlösen zählen die Erlöse des abgelaufenen Geschäftsjahres. Die Arbeitnehmerzahl ist als Jahresdurchschnitt zu ermitteln.

Besondere Regelungen

Kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten stets als große Kapitalgesellschaften, unabhängig von den Schwellenwerten. Dies betrifft Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden.

Tochterunternehmen von Konzernen können ebenfalls besonderen Regelungen unterliegen. Hier sind die Vorschriften zur Konzernrechnungslegung zu beachten.

Praktische Umsetzung der Offenlegung

Die fristgerechte Offenlegung erfordert eine strukturierte Vorbereitung und Durchführung. Mit der richtigen Planung lässt sich der Prozess effizient und rechtssicher gestalten.

Zeitliche Planung

  • Jahresabschluss bis spätestens 8 Monate (mittelgroß/groß) bzw. 11 Monate (klein) nach Bilanzstichtag erstellen
  • Gesellschafterversammlung zur Feststellung rechtzeitig einberufen
  • Prüfung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einplanen
  • Mindestens 4 Wochen Puffer bis zur Offenlegungsfrist einplanen
  • Unterlagen im richtigen Format aufbereiten
  • Einreichung beim Unternehmensregister durchführen

Zusammenarbeit mit Steuerberater

Die Erstellung des Jahresabschlusses kann grundsätzlich auch von der Geschäftsführung selbst vorgenommen werden. In der Praxis empfiehlt sich jedoch die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater.

Rechtssicherheit

Steuerberater kennen alle aktuellen Vorschriften und gewährleisten die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen.

Zeitersparnis

Externe Expertise beschleunigt den Prozess und vermeidet zeitraubende Korrekturen.

Haftungsschutz

Bei beratergestützter Erstellung minimieren sich persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung.

Digitale Lösungen nutzen

Moderne Software-Lösungen wie OnlineBilanz.de ermöglichen die Erstellung des Jahresabschlusses durch das Unternehmen selbst, kombiniert mit einer professionellen Prüfung durch Steuerberater vor der Offenlegung.

Dieser hybride Ansatz verbindet Kosteneffizienz mit rechtlicher Sicherheit. Die Geschäftsführung behält die Kontrolle über den Prozess, während die fachliche Prüfung durch Experten erfolgt.

„Die Digitalisierung der Jahresabschlusserstellung hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt. Moderne Cloud-Lösungen ermöglichen es auch kleineren Unternehmen, den Prozess weitgehend selbst zu steuern und dabei gleichzeitig von professioneller Beratung zu profitieren. Dies senkt Kosten und beschleunigt den gesamten Ablauf erheblich.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden

In der Praxis treten bei der Offenlegung immer wieder typische Fehler auf, die zu Verzögerungen, Ordnungsgeldern oder formalen Beanstandungen führen.

Verwechslung von Feststellung und Offenlegung

Viele Geschäftsführer verwechseln die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG mit der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB. Beide Fristen müssen getrennt beachtet werden.

Achtung

Die Feststellung muss vor der Offenlegung erfolgen. Ein nicht festgestellter Jahresabschluss kann nicht wirksam offengelegt werden. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften bleibt durch die 8-Monats-Frist nur wenig Zeit für die Offenlegung.

Unvollständige Unterlagen

Fehlende Pflichtangaben im Anhang oder unvollständige Bilanzpositionen führen zur Zurückweisung durch das Unternehmensregister oder zu späteren Ordnungsgeldverfahren.

  • Fehlende oder unvollständige Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Nicht erläuterte außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
  • Fehlende Angaben zu Haftungsverhältnissen
  • Unvollständige Aufgliederung von Bilanzpositionen
  • Fehlender Feststellungsvermerk der Gesellschafterversammlung

Falsche Größenklasseneinstufung

Die fehlerhafte Einordnung in eine Größenklasse führt dazu, dass entweder zu viele oder zu wenige Unterlagen offengelegt werden. Beides kann rechtliche Konsequenzen haben.

Besonders kritisch: Wird die Offenlegungspflicht aufgrund falscher Größeneinstufung komplett unterlassen, drohen erhebliche Ordnungsgelder.

Technische Fehler bei der Einreichung

Formatfehler, unleserliche PDF-Dateien oder falsche Dateiformate führen zur Ablehnung der Einreichung. Dies kostet wertvolle Zeit und kann Fristversäumnisse verursachen.

Hinweis

Prüfen Sie vor der Einreichung: Sind alle PDF-Dateien durchsuchbar? Sind die Dokumente vollständig und in der richtigen Reihenfolge? Wurde die korrekte Rechtsform und Registernummer angegeben?

Veraltete Informationen

Die Offenlegung von Jahresabschlüssen basierend auf veralteten Rechtsständen oder Mustern ist ein häufiger Fehler. Das HGB und die begleitenden Vorschriften werden regelmäßig angepasst.

Achten Sie darauf, dass Ihre Vorlagen und Gliederungsschemata dem aktuellen Rechtsstand 2025/2026 entsprechen. Insbesondere die Anhangangaben unterliegen häufigen Änderungen.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gilt die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Die Unterlagen müssen spätestens bis zum 31.12.2026 elektronisch beim Unternehmensregister eingereicht werden. Zuvor muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden: bei kleinen Gesellschaften innerhalb von 11 Monaten (30.11.2026), bei mittelgroßen und großen innerhalb von 8 Monaten (31.08.2026) nach § 42a GmbHG.

Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Zunächst erfolgt eine Androhung mit Nachfrist von typischerweise 6 Wochen. Bei weiterer Nichteinreichung wird ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB festgesetzt. Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer. Eine nachträgliche Offenlegung befreit nicht von der Zahlung bereits festgesetzter Ordnungsgelder.

Welche Unterlagen muss eine kleine GmbH offenlegen?

Eine kleine Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 1 HGB muss die Bilanz nach § 266 HGB und den Anhang mit gesetzlichen Pflichtangaben offenlegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht veröffentlicht werden, ist aber beim Unternehmensregister zu hinterlegen. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können eine verkürzte Bilanz und einen stark verkürzten Anhang offenlegen und müssen die GuV weder offenlegen noch hinterlegen.

Wo erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses?

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Die frühere Veröffentlichung über den Bundesanzeiger wurde vollständig abgelöst. Die Einreichung muss elektronisch im vorgeschriebenen Format (XBRL für große Gesellschaften, PDF für kleine und mittelgroße) erfolgen. Eine Papiereinreichung ist nicht mehr möglich.

Sind auch ruhende GmbHs offenlegungspflichtig?

Ja, auch ruhende oder inaktive Gesellschaften bleiben offenlegungspflichtig, solange sie im Handelsregister eingetragen sind. Eine Geschäftseinstellung oder fehlende Geschäftstätigkeit befreit nicht von der Pflicht zur Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Selbst bei einer Bilanz ohne nennenswerte Geschäftsvorfälle müssen die formalen Anforderungen erfüllt und die Unterlagen fristgerecht eingereicht werden.

Kann die Offenlegungsfrist verlängert werden?

Nein, die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB ist eine absolute Höchstfrist ohne Verlängerungsmöglichkeit. Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine Fristverlängerung, auch nicht bei besonderen Umständen. Deshalb ist es wichtig, den Jahresabschluss rechtzeitig zu erstellen und festzustellen, damit ausreichend Zeit für die Offenlegung verbleibt. Eine verspätete Einreichung führt zwangsläufig zu einem Ordnungsgeldverfahren.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Ihr fester Steuerberater

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F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

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Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
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+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater