Jahresabschluss Fristen 2026: Offenlegung, Feststellung & Termine
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen für Jahresabschluss und Offenlegung ist für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften eine zentrale Pflicht. Versäumnisse führen zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB und Reputationsschäden. Welche Sanktionen bei der Offenlegung konkret drohen und wie hoch diese ausfallen können, ist vielen Unternehmen nicht bewusst. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen alle relevanten Fristen für 2026 und erklärt, wie Sie diese sicher einhalten.
Kurzantwort
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen ihren Jahresabschluss nach § 325 HGB spätestens 12 Monate nach Geschäftsjahresende im Unternehmensregister offenlegen. Die Feststellung erfolgt nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (Kleinstgesellschaften) bzw. 8 Monaten (größere Gesellschaften). Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
Warum Fristen beim Jahresabschluss kritisch sind
Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tragen Sie die persönliche Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Fristen. Die fristgerechte Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses gehört zu Ihren zentralen Pflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem GmbH-Gesetz (GmbHG).
Versäumnisse bei diesen Fristen sind keine Bagatelldelikte. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verfolgt Verstöße konsequent und verhängt Ordnungsgelder. Darüber hinaus riskieren Sie persönliche Haftungsansprüche und Reputationsschäden bei Geschäftspartnern, Banken und Lieferanten.
Achtung
Die häufigsten Fehler in der Praxis: Fristen werden mit dem Erstellen des Abschlusses verwechselt, Zuständigkeiten zwischen Steuerberater und Geschäftsführung sind unklar, die elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister wird zu spät eingeleitet, oder die Gesellschafterversammlung zur Feststellung findet nicht rechtzeitig statt.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
8-11 Monate
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
500-25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Gesetzliche Grundlagen der Jahresabschluss-Fristen
Die Pflichten rund um den Jahresabschluss sind in mehreren Gesetzen geregelt. Das Handelsgesetzbuch (HGB) bildet die Grundlage für die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Das GmbH-Gesetz konkretisiert die Feststellungsfristen speziell für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Zentrale Rechtsgrundlagen
Nach § 264 Abs. 1 HGB müssen gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss aufstellen. Die Offenlegungspflicht ergibt sich aus § 325 HGB, während § 335 HGB die Sanktionen bei Verstößen regelt. Für GmbHs bestimmt § 42a GmbHG konkrete Feststellungsfristen.
Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichung über den Bundesanzeiger ist nicht mehr vorgesehen. Dort können Interessierte auch Jahresabschlüsse anderer Unternehmen einsehen und die veröffentlichten Bilanzen prüfen.
Hinweis
Das Unternehmensregister ist die zentrale elektronische Plattform für alle Offenlegungen nach § 325 HGB. Die Übermittlung erfolgt über authentifizierte Verfahren, wobei die Daten direkt aus dem XBRL-Format oder als PDF hochgeladen werden können.
| Rechtsgrundlage | Regelungsgegenstand | Adressat |
|---|---|---|
| § 264 Abs. 1 HGB | Aufstellungspflicht Jahresabschluss | Gesetzliche Vertreter |
| § 42a GmbHG | Feststellungsfristen | GmbH-Geschäftsführer |
| § 325 HGB | Offenlegungspflicht | Kapitalgesellschaften |
| § 335 HGB | Ordnungsgeldverfahren | Bundesamt für Justiz |
Welche Unternehmen müssen Fristen einhalten
Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrer Größe. Dazu gehören die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die AG sowie weitere Rechtsformen wie die KGaA und die SE.
Personengesellschaften ohne Kapitalgesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. OHG, KG) sind von der Offenlegungspflicht grundsätzlich befreit. Anders sieht es bei der GmbH & Co. KG aus: Hier greift die Offenlegungspflicht, da eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Größenabhängige Unterschiede
Die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt den Umfang der Offenlegung und die Feststellungsfristen. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB haben reduzierte Anforderungen, müssen aber dennoch die Fristen einhalten.
| Rechtsform | Offenlegungspflicht | Feststellungsfrist |
|---|---|---|
| GmbH (alle Größen) | Ja, nach § 325 HGB | 8 oder 11 Monate |
| UG (haftungsbeschränkt) | Ja, nach § 325 HGB | 8 oder 11 Monate |
| AG | Ja, nach § 325 HGB | Nach Aktiengesetz |
| GmbH & Co. KG | Ja, nach § 264a HGB | 8 oder 11 Monate |
| OHG, KG (ohne KapGes) | Nein | Nicht anwendbar |
„In der Praxis wird häufig übersehen, dass auch Kleinstgesellschaften mit minimalem Geschäftsbetrieb der Offenlegungspflicht unterliegen. Die Rechtsform allein entscheidet – nicht der Umsatz oder die wirtschaftliche Bedeutung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Alle Fristen im Überblick für 2026
Für Unternehmen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 gelten im Jahr 2026 folgende Fristen: Die Aufstellung des Jahresabschlusses muss unverzüglich nach Geschäftsjahresende beginnen. Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt je nach Größenklasse innerhalb von 8 oder 11 Monaten. Die Offenlegung muss spätestens nach 12 Monaten abgeschlossen sein.
Zeitlicher Ablauf für das Geschäftsjahr 2025
| Schritt | Frist | Stichtag bei GJ-Ende 31.12.2025 |
|---|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss | Unverzüglich | Q1-Q2 2026 |
| Feststellung (kleine KapGes) | 11 Monate | Bis 30.11.2026 |
| Feststellung (mittlere/große) | 8 Monate | Bis 31.08.2026 |
| Offenlegung | 12 Monate | Bis 31.12.2026 |
Die Fristen bauen aufeinander auf: Ohne festgestellten Jahresabschluss kann keine Offenlegung erfolgen. Die Feststellung wiederum setzt die vorherige Aufstellung voraus. Einen detaillierten Überblick über die Fristen zur Feststellung und Offenlegung finden Sie in unserem weiterführenden Leitfaden. Eine sorgfältige Prozessplanung ist daher unerlässlich.
Achtung
Vorsicht bei abweichenden Geschäftsjahren: Wenn Ihr Geschäftsjahr nicht am 31.12., sondern beispielsweise am 30.06. endet, verschieben sich alle Fristen entsprechend. Bei GJ-Ende 30.06.2025 läuft die Offenlegungsfrist bis 30.06.2026.
-
Geschäftsjahresende und Bilanzstichtag prüfen
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Größenklasse nach § 267 HGB bestimmen
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Feststellungsfrist (8 oder 11 Monate) ermitteln
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Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen
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Offenlegungsfrist (12 Monate) im Kalender markieren
-
Zuständigkeiten zwischen Steuerberater und Geschäftsführung klären
Die Offenlegungsfrist: 12 Monate nach § 325 HGB
Die zentrale Frist ist die Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1 HGB. Danach müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Unternehmensregister einreichen. Diese Frist ist eine absolute Obergrenze und nicht verhandelbar.
Die Offenlegung gilt als erfüllt, wenn die Unterlagen vollständig und in der vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Unternehmensregisters eingegangen sind. Eine verspätete Übermittlung – auch nur um einen Tag – führt automatisch zu einem Ordnungsgeldverfahren.
Was muss offengelegt werden?
Der Umfang der Offenlegung hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können von Erleichterungen nach § 326 HGB profitieren, müssen aber mindestens die Bilanz offenlegen.
Kleinstkapitalgesellschaften
- Bilanz (unter Nutzung von Erleichterungen)
- Optional: Anhang (bei Inanspruchnahme von Erleichterungen)
- Keine GuV erforderlich
Kleine/mittlere/große Gesellschaften
- Bilanz (vollständig oder verkürzt)
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
- Bei Prüfungspflicht: Bestätigungsvermerk
- Bei großen: Lagebericht
Hinweis
Die Übermittlung an das Unternehmensregister erfolgt elektronisch. Sie können die Daten im strukturierten XBRL-Format oder als PDF übermitteln. OnlineBilanz generiert alle erforderlichen Formate automatisch und ermöglicht die direkte Übermittlung.
Berechnung der 12-Monats-Frist
Die Frist beginnt am Tag nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 beginnt die Frist am 01.01.2026 und endet am 31.12.2026. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht auf den nächsten Werktag.
Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG
Bevor der Jahresabschluss offengelegt werden kann, muss er von den Gesellschaftern festgestellt werden. Diese Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung und ist nach § 42a GmbHG an konkrete Fristen gebunden.
Die Feststellungsfrist ist kürzer als die Offenlegungsfrist und hängt von der Unternehmensgröße ab. Kleine Kapitalgesellschaften (auch Kleinstkapitalgesellschaften) haben 11 Monate Zeit, mittelgroße und große Gesellschaften nur 8 Monate.
11 Monate
Feststellung bei kleinen KapGes
8 Monate
Feststellung bei mittleren/großen
12 Monate
Offenlegung für alle
Größenklassen nach § 267 HGB
Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Eine Gesellschaft gilt als klein, wenn mindestens zwei der drei Merkmale die Schwellenwerte nicht überschreiten.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatz | Mitarbeiter | Feststellung |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstgesellschaft | ≤ 350.000 € | ≤ 700.000 € | ≤ 10 | 11 Monate |
| Kleine KapGes | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | 11 Monate |
| Mittlere KapGes | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 | 8 Monate |
| Große KapGes | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | 8 Monate |
Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung ist ein zwingender Rechtsakt. Ohne wirksamen Feststellungsbeschluss kann der Jahresabschluss nicht offengelegt werden. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung muss form- und fristgerecht erfolgen.
„Viele Mandanten unterschätzen den zeitlichen Vorlauf für die Gesellschafterversammlung. Zwischen Aufstellung, Prüfung durch Steuerberater, Versand der Einladung und tatsächlicher Versammlung vergehen oft mehrere Wochen. Beginnen Sie daher spätestens im zweiten Quartal mit der Planung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Konsequenzen bei Fristversäumnissen
Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) durch Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB sanktioniert. Das Ordnungsgeld kann zwischen 500 Euro und 25.000 Euro betragen und wird gegen die Gesellschaft sowie persönlich gegen die Geschäftsführer festgesetzt.
Das Verfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Offenlegung nicht fristgerecht erfolgt. Eine Mahnung oder Vorwarnung ist nicht vorgesehen. Das BfJ prüft regelmäßig und systematisch alle Kapitalgesellschaften im Handelsregister.
Höhe der Ordnungsgelder
Die Bemessung erfolgt nach Ermessen unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße, der Dauer der Pflichtverletzung und eventueller Wiederholungen. Bei erstmaligen Verstößen kleinerer Gesellschaften werden oft Beträge zwischen 500 und 2.500 Euro festgesetzt, bei großen Gesellschaften oder wiederholten Verstößen deutlich höhere Summen.
Achtung
Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft und gegen jeden einzelnen Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden. Eine Freistellung durch den Gesellschaftsvertrag oder Haftungsbeschränkungen sind unwirksam. Die persönliche Inanspruchnahme kann auch nach Ausscheiden aus der Geschäftsführung erfolgen, wenn die Pflichtverletzung während der Amtszeit erfolgte.
Weitere Folgen
- Eintragung im Unternehmensregister: Die Nichteinhaltung wird öffentlich sichtbar
- Reputationsschaden: Geschäftspartner und Banken prüfen die Offenlegungshistorie
- Negative Bonitätseinschätzung: Auskunfteien bewerten fehlende Offenlegungen negativ
- Zivilrechtliche Haftung: Bei Schäden durch verspätete Offenlegung können Schadensersatzansprüche entstehen
- Strafrechtliche Relevanz: Bei vorsätzlicher Verheimlichung wirtschaftlicher Verhältnisse in Krisensituationen drohen strafrechtliche Konsequenzen
Hinweis
Nachträgliche Offenlegung beendet zwar das Ordnungsgeldverfahren, führt aber nicht zur Aufhebung bereits festgesetzter Ordnungsgelder. Diese müssen gezahlt werden. Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründen kann ein Erlass beantragt werden, dies ist aber die Ausnahme.
So halten Sie Fristen sicher ein
Die Einhaltung der Fristen erfordert strukturierte Prozesse und klare Verantwortlichkeiten. Eine frühzeitige Planung ist der Schlüssel zum Erfolg. Warten Sie nicht bis zum Jahresende, sondern etablieren Sie einen festen Jahresablauf.
Jahresplanung für den Jahresabschluss
| Zeitraum | Aktivität | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Januar-Februar | Vorbereitende Buchhaltung abschließen | Buchhaltung/Steuerberater |
| März-April | Jahresabschluss aufstellen | Steuerberater/Geschäftsführer |
| Mai-Juni | Gesellschafterversammlung einberufen und durchführen | Geschäftsführer |
| Juli-August | Jahresabschluss festgestellt, Offenlegung vorbereiten | Geschäftsführer |
| Bis November | Offenlegung beim Unternehmensregister einreichen | Geschäftsführer/Steuerberater |
| Dezember | Puffer für Nachreichungen und Korrekturen | Alle Beteiligten |
Prozess-Checkliste
-
Bilanzstichtag und Geschäftsjahresende festlegen
-
Größenklasse nach § 267 HGB bestimmen
-
Feststellungsfrist (8 oder 11 Monate) berechnen
-
Steuerberater beauftragen und Termine vereinbaren
-
Buchhaltung zeitnah und vollständig führen
-
Belege systematisch sammeln und digital ablegen
-
Inventur zum Bilanzstichtag durchführen
-
Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen (Form beachten!)
-
Feststellungsbeschluss protokollieren
-
Unterlagen für Offenlegung vorbereiten (XBRL oder PDF)
-
Offenlegung beim Unternehmensregister einreichen
-
Bestätigung der erfolgreichen Offenlegung archivieren
„Digitale Tools wie OnlineBilanz erleichtern den gesamten Prozess erheblich. Die Software führt Sie Schritt für Schritt durch Bilanz, GuV und Anhang, prüft auf Vollständigkeit und erstellt automatisch die Formate für die Offenlegung. So vermeiden Sie Fehler und sparen wertvolle Zeit.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Zusammenarbeit mit dem Steuerberater
Klären Sie frühzeitig, wer welche Aufgaben übernimmt. Typischerweise erstellt der Steuerberater den Jahresabschluss, die Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Offenlegung liegen aber in der Verantwortung des Geschäftsführers. Missverständnisse führen häufig zu Fristversäumnissen.
Aufgaben Steuerberater
- Buchhaltung prüfen und abschließen
- Jahresabschluss aufstellen (Bilanz, GuV, Anhang)
- Steuerliche Anpassungen vornehmen
- Unterlagen für Gesellschafterversammlung vorbereiten
- Beratung zu steuerlichen Gestaltungen
Aufgaben Geschäftsführer
- Belege vollständig bereitstellen
- Gesellschafterversammlung einberufen
- Jahresabschluss zur Feststellung vorlegen
- Beschluss herbeiführen und protokollieren
- Offenlegung beim Unternehmensregister veranlassen
Sonderfälle und Ausnahmen
In bestimmten Situationen ergeben sich Besonderheiten bei der Fristberechnung oder dem Offenlegungsumfang. Diese Sonderfälle sollten Sie kennen, um keine Fehler zu machen.
Rumpfgeschäftsjahre
Bei Gründung oder Änderung des Geschäftsjahres entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr. Die Fristen beginnen auch hier am Tag nach dem Abschlussstichtag. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr vom 15.07.2025 bis 31.12.2025 läuft die Offenlegungsfrist bis 31.12.2026.
Verschmelzung und Liquidation
Bei Verschmelzung oder Liquidation gelten besondere Regelungen. Eine untergehende Gesellschaft muss auch für das letzte Rumpfgeschäftsjahr einen Jahresabschluss aufstellen und offenlegen. Die Frist endet 12 Monate nach dem Übertragungsstichtag bzw. dem Ende der Liquidation.
Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB
Tochtergesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Offenlegung des Anhangs und Lageberichts befreit sein, wenn sie in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen werden. Die Befreiung muss beantragt werden und entbindet nicht von der Offenlegung der Bilanz.
Hinweis
Die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, eine entsprechende Erklärung im offengelegten Abschluss und die Offenlegung des Konzernabschlusses durch die Muttergesellschaft. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Abweichende Geschäftsjahre
Viele Gesellschaften haben abweichende Geschäftsjahre, etwa vom 01.07. bis 30.06. oder vom 01.04. bis 31.03. In diesen Fällen verschiebt sich die gesamte Fristberechnung. Bei einem Geschäftsjahresende 30.06.2025 endet die Offenlegungsfrist am 30.06.2026.
Achtung
Achten Sie bei abweichenden Geschäftsjahren besonders auf die Feststellungsfrist. Diese endet bei kleinen Gesellschaften bereits nach 11 Monaten (also am 31.05.2026 bei GJ-Ende 30.06.2025). Die Gesellschafterversammlung muss daher deutlich früher stattfinden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Frist gilt für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025?
Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gilt die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB von 12 Monaten. Die Offenlegung muss daher spätestens am 31.12.2026 beim Unternehmensregister eingegangen sein. Diese Frist ist zwingend und nicht verlängerbar. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.
Bis wann muss der Jahresabschluss einer kleinen GmbH festgestellt werden?
Kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften) müssen den Jahresabschluss nach § 42a Abs. 1 GmbHG innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag feststellen. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bis spätestens 30.11.2026 erfolgen. Mittelgroße und große Gesellschaften haben nur 8 Monate Zeit (bis 31.08.2026).
Wo muss der Jahresabschluss 2026 veröffentlicht werden?
Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (in Kraft seit 01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichung über den Bundesanzeiger ist nicht mehr vorgesehen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch im XBRL-Format oder als PDF. Die Daten werden dann automatisch im Unternehmensregister veröffentlicht und sind dort öffentlich einsehbar.
Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?
Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und wird sowohl gegen die Gesellschaft als auch persönlich gegen die Geschäftsführer festgesetzt. Eine vorherige Mahnung erfolgt nicht. Zusätzlich drohen Reputationsschäden, negative Bonitätsbewertungen und in schweren Fällen zivilrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen.
Welche Unterlagen müssen bei der Offenlegung eingereicht werden?
Der Umfang hängt von der Größenklasse ab. Kleinstgesellschaften müssen mindestens die Bilanz offenlegen (§ 326 HGB). Kleine Gesellschaften legen Bilanz, GuV und Anhang offen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zusätzlich bei Prüfungspflicht den Bestätigungsvermerk und bei Großen den Lagebericht einreichen. Alle Unterlagen müssen vollständig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (XBRL oder PDF) übermittelt werden.
Kann die Offenlegungsfrist verlängert werden?
Nein, die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB ist zwingend und kann nicht verlängert werden. Weder das Bundesamt für Justiz noch das Unternehmensregister haben die Befugnis, Fristverlängerungen zu gewähren. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten, personelle Engpässe oder Probleme mit dem Steuerberater rechtfertigen keine Fristverlängerung. Einzige Ausnahme: Bei höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) kann im Einzelfall eine Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens beantragt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


