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A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
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Auflösung <a href="https://onlinebilanz.de/rueckstellung-fuer-jahresabschluss/" title="Rückstellung für Jahresabschluss 2026: Leitfaden für GmbH & UG">Rückstellung Jahresabschluss</a>: Buchung, Wirkung und Praxis | OnlineBilanz

OnlineBilanzWissensdatenbankAuflösung Rückstellung Jahresabschluss

Auflösung Rückstellung Jahresabschluss: Buchung, Ergebniswirkung und Praxis

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Auflösung von Rückstellungen im Jahresabschluss ist gesetzlich verpflichtend – wird in der Praxis aber häufig falsch oder gar nicht durchgeführt. Dieser Artikel erklärt präzise: wann eine Rückstellung aufgelöst werden muss, wie die Buchung erfolgt, welche Ergebniswirkung entsteht und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten. Neben der Rückstellungsauflösung gehört auch die Buchung Umsatzsteuer Jahresabschluss zu den zentralen Abschlussbuchungen. Für die konkrete Umsetzung der Rückstellung auflösen SKR 04 finden Sie Buchungssätze und Praxisbeispiele im entsprechenden Fachartikel.

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§ 249

HGB: Auflösung ist Pflicht, sobald der Grund für die Rückstellung entfallen ist

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Was bedeutet Auflösung einer Rückstellung im Jahresabschluss?

Eine Rückstellung wird gebildet, weil am Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Verpflichtung besteht, deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss ist. Im Folgejahr klärt sich diese Ungewissheit auf: Entweder tritt die Verpflichtung in konkret bekannter Höhe ein, oder sie entfällt vollständig. In beiden Fällen muss die Rückstellung aufgelöst werden.

Die Auflösung einer Rückstellung ist der buchhalterische Vorgang, durch den eine in der Bilanz passivierte Rückstellung vollständig oder teilweise entfernt wird. Sie ist kein Ermessensspielraum des Unternehmens, sondern eine gesetzliche Pflicht nach § 249 Abs. 2 HGB: „Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.“

Das Wort „dürfen“ ist hier irreführend – es bedeutet in der buchhalterischen Praxis nicht eine Option, sondern eine Verpflichtung: Wenn der Auflösungsgrund vorliegt, muss aufgelöst werden. Eine Rückstellung, deren Grund entfallen ist, darf nicht einfach in der Bilanz verbleiben. Das wäre ein Bilanzierungsfehler.

Kurzdefinition für Featured Snippet

Auflösung einer Rückstellung = der Vorgang, durch den eine Passivposition in der Bilanz wieder entfernt wird, weil die damit verbundene Verpflichtung eingetreten ist (zahlung gegen Bank), niedriger ausgefallen ist (ertragswirksame Teilauflösung) oder vollständig entfallen ist (vollständig ertragswirksame Auflösung).

Auflösung vs. Bildung: Der Lebenszyklus einer Rückstellung

Um die Auflösung richtig zu verstehen, hilft es, den vollständigen Lebenszyklus einer Rückstellung zu kennen. Im Jahr der Bildung wird eine Rückstellung passiviert: Ein Aufwand wird gebucht, der den Gewinn des laufenden Jahres mindert. Im Folgejahr – wenn die Verpflichtung sich klärt – wird sie aufgelöst. Die Art der Auflösung hängt davon ab, wie hoch der tatsächliche Aufwand im Verhältnis zur ursprünglichen Schätzung war.

Wann müssen Rückstellungen aufgelöst werden?

Rückstellungen müssen spätestens dann aufgelöst werden, wenn einer der folgenden Tatbestände eintritt:

Der häufigste Fall ist die tatsächliche Zahlung: Das Unternehmen zahlt den Betrag, für den die Rückstellung gebildet wurde – zum Beispiel eine Steuernachzahlung oder die Abschlusskostenrechnung des Steuerberaters. In diesem Fall wird die Rückstellung gegen das Bankkonto aufgelöst.

Ein weiterer Fall ist der Wegfall der Verpflichtung: Der Rechtsstreit wird gewonnen, die Gewährleistungsfrist läuft ab ohne dass Ansprüche geltend gemacht werden, oder die erwartete Steuernachforderung stellt sich als unbegründet heraus. Hier erfolgt eine ertragswirksame Auflösung.

Der dritte Fall ist die Neubewertung: Am Jahresende stellt sich heraus, dass die ursprüngliche Schätzung zu hoch oder zu niedrig war. Gemäß § 253 HGB sind Rückstellungen jährlich zu überprüfen und an den tatsächlichen Erfüllungsbetrag anzupassen. Ist der neue Wert niedriger, muss teilweise aufgelöst werden; ist er höher, muss zugebucht werden.

Wichtig: Kein Ermessen

Rückstellungen können nicht nach Belieben aufgelöst werden, um den Gewinn zu steuern. Die Auflösung ist an objektive Tatbestände geknüpft. Willkürliche Auflösungen ohne sachlichen Grund sind ein Bilanzierungsfehler und können bei einer Betriebsprüfung zu Beanstandungen führen.

Ertragswirksam vs. erfolgsneutral: Der entscheidende Unterschied

Die Ergebniswirkung der Auflösung hängt davon ab, ob die Rückstellung exakt – zu hoch oder zu niedrig – war. Dieses Verhältnis bestimmt, welche Buchung vorzunehmen ist:

SituationBuchungswegErgebniswirkung
Rückstellung = tatsächlicher AufwandRückstellung an BankNeutral – kein Gewinneffekt
Rückstellung > tatsächlicher Aufwand (Überbewertung)Rückstellung an Erträge aus AuflösungGewinn steigt im Folgejahr
Rückstellung < tatsächlicher Aufwand (Unterbewertung)Rückstellung an Bank + zus. Aufwand an BankZusätzlicher Aufwand im Folgejahr
Verpflichtung entfällt vollständigRückstellung an Erträge aus AuflösungGewinn steigt in vollem Umfang

Die ertragswirksame Auflösung ist in der Praxis der häufigere Fall. Da Rückstellungen aus dem Vorsichtsprinzip heraus oft etwas zu hoch angesetzt werden, ergibt sich im Folgejahr regelmäßig ein kleiner Ertrag. Dieser erhöht den steuerlichen Gewinn – was bei der Steuerplanung berücksichtigt werden sollte.

Die erfolgsneutrale Auflösung (Rückstellung gegen Bank) hat keine Auswirkung auf das Jahresergebnis – der Aufwand wurde bereits im Vorjahr bei der Bildung erfasst. Diese Situation tritt auf, wenn die Schätzung exakt richtig war und der Betrag nun ausgezahlt wird.

„Eine Rückstellung, die im Vorjahr den Gewinn gemindert hat, erhöht ihn im Jahr der ertragswirksamen Auflösung – das ist systemimmanent und kein Fehler, sondern korrekte periodengerechte Gewinnermittlung.„

Buchungssätze im SKR 03: Die wichtigsten Fälle

Im SKR 03 werden Rückstellungen im Kontenbereich 30xx bis 39xx geführt. Die Erträge aus erfolgswirksamer Auflösung gehen auf Konto 2740 („Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen“). Zahlungen über Bank werden gegen Konto 1200 gebucht.

Grundregel der Auflösungsbuchung

Bei der Auflösung steht das Rückstellungskonto immer im Soll – weil eine Passivposition abnimmt. Das Gegenkonto hängt davon ab, ob eine Zahlung erfolgt (Konto 1200 Bank) oder die Verpflichtung entfällt (Konto 2740 Erträge aus Auflösung).

FallSollHabenErläuterung
Zahlung in Höhe der Rückstellung3090 Rückstellungen1200 BankErfolgsneutral
Verpflichtung entfällt vollständig3090 Rückstellungen2740 Erträge aus AuflösungErtragswirksam, Gewinn steigt
Zahlung niedriger als Rückstellung3090 Rückstellungen1200 Bank + 2740 ErträgeKombination, Restbetrag ertragswirksam
Zahlung höher als Rückstellung3090 Rückstellungen + Aufwandskonto1200 BankRückstellung aufgelöst, zus. Aufwand
Steuerrückstellung (Konto 3850)3850 Steuerrückstellungen1200 Bank oder 2740Wie oben, nur spezielles Konto

Auflösung nach Rückstellungsart

Je nach Art der Rückstellung gelten spezifische Besonderheiten bei der Auflösung. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Typen und ihren typischen Auflösungszeitpunkt:

Steuerrückstellung

Auflösung nach Eingang des Steuerbescheids. Häufig ist die Schätzung etwas zu hoch – der Überschuss wird ertragswirksam aufgelöst.

Urlaubsrückstellung

Auflösung sobald der Rückstellungsurlaub tatsächlich genommen oder ausbezahlt wurde. Nicht genommener Urlaub bleibt weiterhin passiviert.

Gewährleistungsrückstellung

Auflösung entweder nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder wenn Kosten tatsächlich entstanden sind. Oft auf Basis statistischer Erfahrungswerte geschätzt.

Prozesskostenrückstellung

Auflösung nach Verfahrensende. Wenn das Verfahren ohne Kosten endet (z. B. Klage zurückgezogen), vollständig ertragswirksam.

Jahresabschlusskosten

Auflösung nach Rechnungseingang des Steuerberaters. Typischerweise erfolgsneutral, wenn die Schätzung korrekt war.

Jubiläumsrückstellung

Auflösung wenn das Jubiläum eingetreten und die Prämie ausgezahlt wurde. Bei frühzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters ertragswirksam aufzulösen.

Praxisbeispiele mit Zahlen

Beispiel 1: Steuerrückstellung – tatsächliche Nachzahlung niedriger

Ein Unternehmen bildet zum 31.12.2024 eine Steuerrückstellung von 15.000 € für die erwartete Körperschaftsteuer-Nachzahlung 2024. Im Folgejahr ergibt der Steuerbescheid eine tatsächliche Nachzahlung von 13.200 €.

BuchungBetragSKR 03 (Soll)SKR 03 (Haben)
Zahlung der Steuernachzahlung13.200 €3850 Steuerrückstellung1200 Bank
Auflösung Überschuss ertragswirksam1.800 €3850 Steuerrückstellung2740 Erträge aus Auflösung

Die 1.800 € Differenz erhöhen den Gewinn des Folgejahres und sind steuerlich als Ertrag zu erfassen.

Beispiel 2: Prozesskostenrückstellung – Verfahren endet ohne Kosten

Zum 31.12.2023 wurde eine Rückstellung von 8.000 € für einen laufenden Rechtsstreit gebildet (Konto 3070). Im Jahr 2024 wird die Klage gegen das Unternehmen zurückgezogen – keine Kosten entstehen.

BuchungBetragSKR 03 (Soll)SKR 03 (Haben)
Vollständige ertragswirksame Auflösung8.000 €3070 Rückst. Prozesskosten2740 Erträge aus Auflösung

Der gesamte Betrag von 8.000 € erhöht den Gewinn des Jahres 2024. Im Vorjahr hatte die Bildung den Gewinn 2023 gemindert – periodengerecht und korrekt.

Beispiel 3: Gewährleistungsrückstellung – Kosten höher als geschätzt

Rückstellung zum 31.12.2023: 5.000 € für Gewährleistungsansprüche (Konto 3090). Im Jahr 2024 fällt tatsächlicher Reparaturaufwand von 6.500 € an.

BuchungBetragSKR 03 (Soll)SKR 03 (Haben)
Auflösung Rückstellung gegen Bank5.000 €3090 Gewährleistungsrückst.1200 Bank
Zusätzlicher Aufwand1.500 €7300 Reparaturaufwand1200 Bank

Die Rückstellung deckt 5.000 €. Die zusätzlichen 1.500 € werden direkt als Aufwand im Jahr 2024 erfasst und mindern den Gewinn.

Steuerliche Auswirkungen der Rückstellungsauflösung

Die Auflösung von Rückstellungen hat direkte steuerliche Auswirkungen, die bei der jährlichen Steuerplanung berücksichtigt werden müssen. Handels- und Steuerbilanz behandeln Rückstellungen nicht immer identisch – was zu temporären Differenzen und latenten Steuern führen kann.

Steuerlich gilt das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 EStG): Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt der Steuerbilanz. Allerdings gibt es Rückstellungen, die handelsrechtlich gebildet werden müssen, aber steuerlich nicht anerkannt sind (z. B. Drohverluste nach § 5 Abs. 4a EStG). Diese führen zu temporären Differenzen, die als latente Steuern im Jahresabschluss ausgewiesen werden müssen.

Für typische Rückstellungen (Steuern, Urlaub, Prozesskosten, Jahresabschlusskosten) gelten Handelsbilanz und Steuerbilanz grundsätzlich gleich. Eine ertragswirksame Auflösung erhöht den steuerlichen Gewinn – und damit die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerlast.

Praxishinweis zur Steuerplanung

Wenn Sie wissen, dass im Folgejahr mehrere Rückstellungen ertragswirksam aufgelöst werden, sollten Sie dies in der Steuervorauszahlungsplanung berücksichtigen. Andernfalls kann es zu unerwarteten Nachzahlungen kommen. Ihr Steuerberater oder OnlineBilanz berechnet die steuerliche Auswirkung automatisch.

Typische Fehler bei der Auflösung von Rückstellungen

In der Praxis passieren bei der Auflösung von Rückstellungen immer wieder dieselben Fehler – mit teils erheblichen bilanziellen und steuerlichen Konsequenzen:

FehlerWarum er entstehtKonsequenz
Rückstellung verbleibt unaufgelöst in der BilanzKeine jährliche PrüfungPassiva überhöht, Gewinn zu niedrig ausgewiesen
Ertrags- und Aufwandskonto vertauschtManuelle Buchung ohne PrüfungGewinn falsch ausgewiesen, GuV verfFälscht
Zu frühe AuflösungAufwand wird erst später klarErgebnis des falschen Jahres beeinflusst
Keine Auflösung bei Wegfall der VerpflichtungVersehen, fehlende KontrolleDauerhaft falsche Bilanzkennzahlen
Falsche Kontenzuordnung (SKR 03)Verwechslung der Konten 30xx, 39xxAuflösung wirkt im falschen GuV-Posten
Fehlende Dokumentation des AuflösungsgrundesKeine GoBD-konforme AblageBetriebsprüfungsrisiko, Beanstandungen

Dokumentationspflicht nach GoBD

Jede Auflösung einer Rückstellung muss nach den GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern) vollständig dokumentiert werden. Das bedeutet konkret: Der Grund für die Auflösung muss schriftlich festgehalten sein (z. B. Steuerbescheid, Rechnung, Nachweis des Wegfalls). Der Zeitpunkt der Auflösung muss nachvollziehbar sein. Der Betrag und das betroffene Konto müssen klar dokumentiert sein. Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.

Ohne ordnungsgemäße Dokumentation drohen bei einer Betriebsprüfung Beanstandungen: Das Finanzamt kann Auflösungen ablehnen oder Rückstellungen rückwirkend als unzulässig einstufen. OnlineBilanz dokumentiert alle Auflösungsvorgänge automatisch und GoBD-konform.

Häufige Fragen zur Auflösung von Rückstellungen

Wann muss eine Rückstellung aufgelöst werden?

Sobald der Grund für ihre Bildung entfallen ist oder der tatsächliche Aufwand feststeht – gemäß § 249 Abs. 2 HGB. Das kann durch tatsächliche Zahlung, Wegfall der Verpflichtung oder Neubewertung im Rahmen des Jahresabschlusses geschehen. Jährliche Prüfung ist nach § 253 HGB Pflicht.

Was bedeutet ertragswirksame Auflösung einer Rückstellung?

Ertragswirksam bedeutet, dass die Auflösung den Gewinn des Unternehmens erhöht. Das passiert, wenn die Rückstellung höher war als der tatsächliche Aufwand – der Differenzbetrag wird als Ertrag gebucht (Konto 2740 im SKR 03) und gilt als steuerpflichtiger Mehrertrag.

Was ist der Buchungssatz für die Auflösung einer Rückstellung?

Das Rückstellungskonto (z. B. 3090 SKR 03) steht im Soll. Das Gegenkonto ist 1200 Bank (bei Zahlung – erfolgsneutral) oder 2740 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (bei Wegfall oder Überschuss – ertragswirksam).

Darf eine Rückstellung einfach in der Bilanz stehen bleiben?

Nein. Eine Rückstellung, deren Bildungsgrund entfallen ist, muss zwingend aufgelöst werden. Eine dauerhaft nicht aufgelöste Rückstellung ist ein Bilanzierungsfehler und führt zur Überhöhung der Passiva und zu einem zu niedrig ausgewiesenen Gewinn.

Kann man eine Rückstellung auch teilweise auflösen?

Ja. Wenn nur ein Teil der Verpflichtung entfällt oder die Zahlung nur einen Teil der Rückstellung beansprucht, wird der entsprechende Betrag aufgelöst und der Rest bleibt weiterhin passiviert – oder wird erhöht, wenn der Erfüllungsbetrag gestiegen ist.

Wirkt sich die Auflösung auf die Steuerlast aus?

Ja. Eine ertragswirksame Auflösung erhöht den steuerlichen Gewinn und damit die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und ggf. die Einkommensteuer. Bei der Steuervorauszahlungsplanung sollten erwartete Auflösungen berücksichtigt werden.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken. Gesetzliche Grundlagen: § 249 HGB, § 253 HGB. Für konkrete Buchungsfragen wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.

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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater