UG (haftungsbeschränkt) · Bilanzerstellung · Recht
Darf man als Unternehmergesellschaft die Bilanz selber erstellen? Die vollständige Antwort
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 11 Minuten
Die direkte Antwort
Ja — intern darf man als Unternehmergesellschaft die Bilanz selber erstellen. Kein Gesetz schreibt vor, dass ein externer Steuerberater die Bilanzaufstellung übernehmen muss. Für die steuerrechtliche Einreichung — E-Bilanz, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer — ist ein zugelassener Steuerberater jedoch gesetzlich erforderlich.
Viele UG-Gründer stellen sich die Frage: Darf man als Unternehmergesellschaft die Bilanz selber erstellen — oder braucht man zwingend einen Steuerberater? Die Antwort ist differenziert. Dieser Artikel erklärt die rechtliche Lage, welche UG-spezifischen Besonderheiten zu beachten sind und warum OnlineBilanz die günstigste vollständige Lösung für jede UG ist.
Inhaltsverzeichnis
- Die Rechtslage: Was das Gesetz erlaubt
- UG-Bilanzpflichten: Was anders ist als bei anderen Rechtsformen
- Thesaurierungspflicht: Was korrekt ausgewiesen werden muss
- Was intern selbst erledigt werden darf
- Was der Steuerberater übernehmen muss
- Die erste UG-Bilanz: Besonderheiten
- OnlineBilanz für die UG: vollständig zum Festpreis
- Häufige Fragen
- Fazit
§ 264
HGB — gilt für jede UG wie für jede GmbH: vollständige Bilanzierungspflicht ohne Ausnahme
25 %
Pflicht-Thesaurierung — das einzige, was die UG-Bilanz von der GmbH-Bilanz wirklich unterscheidet
499,95 €
Festpreis inkl. MwSt. bei OnlineBilanz — vollständige UG-Bilanz mit StB-Haftung, Eröffnungsbilanz inklusive
1. Die Rechtslage: Was das Gesetz erlaubt
Die UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 5a GmbHG rechtlich eine GmbH — mit allen GmbH-Pflichten, inklusive der vollständigen Bilanzierungspflicht nach § 264 HGB. Für die Frage, ob man als Unternehmergesellschaft die Bilanz selber erstellen darf, gilt deshalb dasselbe wie für eine GmbH:
Erlaubt: interne Aufstellung
§ 264 HGB verpflichtet zur Aufstellung, schreibt aber keinen externen Steuerberater vor. Der UG-Geschäftsführer darf Bilanz, GuV und Anhang intern aufstellen.
Nicht erlaubt: steuerrechtliche Einreichung
§ 2 StBerG macht E-Bilanz, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung zur vorbehaltenen Tätigkeit zugelassener Steuerberater. Ohne StB-Zertifikat keine ELSTER-Einreichung.
Gesetzliche Grundlagen
2. UG-Bilanzpflichten: Was anders ist als bei anderen Rechtsformen
Als Unternehmergesellschaft trägt man dieselben Bilanzpflichten wie eine GmbH — und zusätzlich eine UG-spezifische Sonderregel:
| Pflicht | UG | GmbH | Einzelunternehmen |
|---|---|---|---|
| Bilanzierungspflicht | ✅ Immer | ✅ Immer | Nur über den Grenzen |
| E-Bilanz ans Finanzamt | ✅ Ja | ✅ Ja | Nur bei Bilanzierungspflicht |
| Bundesanzeiger-Offenlegung | ✅ Ja | ✅ Ja | ❌ Nein |
| Thesaurierungspflicht | ✅ 25 % des Gewinns | ❌ Nein | ❌ Nein |
| Eröffnungsbilanz (Neugründung) | ✅ Pflicht | ✅ Pflicht | ❌ Nicht erforderlich |
3. Thesaurierungspflicht: Was korrekt ausgewiesen werden muss
Das einzige, was die UG-Bilanz von der GmbH-Bilanz wirklich unterscheidet, ist die gesetzliche Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG: Mindestens 25 % des Jahresüberschusses — nach Verrechnung mit Verlustvorträgen — müssen jährlich in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden.
Diese Rücklage erscheint als eigene Position auf der Passivseite der UG-Bilanz unter dem Eigenkapital. Wer die Bilanz der Unternehmergesellschaft selber erstellt, muss diesen Betrag korrekt berechnen und ausweisen.
Thesaurierung bei Verlust
Hat die UG in einem Jahr einen Verlust oder keinen Jahresüberschuss nach Verlustverrechnung, entfällt die Thesaurierungspflicht für dieses Jahr. Die Pflicht greift nur bei einem positiven Jahresüberschuss.
„Die Thesaurierungsberechnung ist der Schritt, der bei der UG-Bilanz am häufigsten falsch gemacht wird — entweder wird vergessen, den Verlustvortrag aus dem Vorjahr zu berücksichtigen, oder der falsche Betrag thesauriert. OnlineBilanz berechnet das automatisch und korrekt.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz
4. Was intern selbst erledigt werden darf
- Buchführung führen — alle Buchungen der UG laufend erfassen
- Jahresüberschuss ermitteln — Grundlage für die Thesaurierungsberechnung
- Thesaurierungsbetrag berechnen — 25 % des Jahresüberschusses nach Verlustverrechnung
- UG-Bilanz intern aufstellen — Aktiva und Passiva inkl. gesetzlicher Rücklage
- Datenexport erstellen — DATEV, CSV oder PDF für OnlineBilanz hochladen
- Gesellschafterbeschluss zur Feststellung — als Alleingesellschafter oder mit Mitgesellschaftern formell beschließen
5. Was der Steuerberater übernehmen muss
- E-Bilanz via ELSTER einreichen — ELSTER-Zertifikat des Steuerberaters zwingend erforderlich
- Körperschaftsteuererklärung — vorbehaltene Tätigkeit nach § 2 StBerG
- Gewerbesteuererklärung — vorbehaltene Tätigkeit nach § 2 StBerG
- Bundesanzeiger-Offenlegung — empfohlen mit StB-Begleitung für rechtssichere Einreichung
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Bei OnlineBilanz sind Steuerberater, E-Bilanz-Einreichung, alle Steuererklärungen und Bundesanzeiger-Offenlegung im Festpreis von 499,95 € inkl. MwSt. enthalten. Kein separater Steuerberater nötig — alles aus einer Hand.
6. Die erste UG-Bilanz: Was besonders zu beachten ist
Im ersten Geschäftsjahr einer Unternehmergesellschaft fallen zwei Besonderheiten an:
Eröffnungsbilanz Pflicht
Jede neue UG muss zum Gründungszeitpunkt eine Eröffnungsbilanz aufstellen — Stammkapital (z. B. 1 €) auf der Passivseite, Bankguthaben auf der Aktivseite. Bei OnlineBilanz im Festpreis inklusive.
Erste Thesaurierung
Im ersten Jahr mit positivem Jahresüberschuss greift die Thesaurierungspflicht erstmals. 25 % des Überschusses werden in die gesetzliche Rücklage eingestellt — eine neue Bilanzposition, die ab diesem Jahr permanent erscheint.
7. OnlineBilanz für die UG: vollständige Bilanz zum Festpreis
Was 499,95 € inkl. MwSt. für die UG beinhalten
Bilanz (inkl. gesetzlicher Rücklage) · GuV · Anlagespiegel · E-Bilanz · Körperschaftsteuererklärung · Gewerbesteuererklärung · Umsatzsteuerjahreserklärung · Bundesanzeiger-Offenlegung · StB-Signatur mit Berufshaftpflicht · 12 Monate Finanzamtsvertretung · 1 Jahr kostenlose Steuerberatung · Eröffnungsbilanz inklusive
8. Häufige Fragen
Darf man als Unternehmergesellschaft die Bilanz selber erstellen?
Ja — die interne Aufstellung der UG-Bilanz ist erlaubt. § 264 HGB verpflichtet zur Erstellung, schreibt aber keinen externen Steuerberater vor. Für die E-Bilanz und Steuererklärungen ist ein Steuerberater nach § 2 StBerG Pflicht.
Was ist bei der UG-Bilanz besonders zu beachten?
Die Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG: Mindestens 25 % des Jahresüberschusses müssen in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage muss korrekt in der Bilanz ausgewiesen sein. OnlineBilanz berechnet sie automatisch.
Muss eine UG beim Bundesanzeiger offenlegen?
Ja — jede UG hat dieselbe Offenlegungspflicht wie eine GmbH. Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag. Versäumnis: Ordnungsgeld ab 2.500 €. OnlineBilanz erledigt die Offenlegung automatisch im Festpreis.
Ist die Eröffnungsbilanz bei OnlineBilanz für neue UGs inklusive?
Ja — die Eröffnungsbilanz ist im Festpreis von 499,95 € inkl. MwSt. enthalten. Kein Aufpreis für Neugründungen.
9. Fazit: Darf man als Unternehmergesellschaft die Bilanz selber erstellen?
Ja — als Unternehmergesellschaft darf man die Bilanz selber erstellen, soweit es die interne Aufstellung betrifft. Die steuerrechtliche Einreichung — E-Bilanz und Steuererklärungen — erfordert zwingend einen Steuerberater.
Das UG-spezifische Element, das beim selber Erstellen besonders beachtet werden muss, ist die Thesaurierungsberechnung und der korrekte Ausweis der gesetzlichen Rücklage in der Bilanz. OnlineBilanz übernimmt das automatisch — zum Festpreis von 499,95 € inkl. MwSt.
- UG-Bilanz intern aufstellen: erlaubt nach § 264 HGB
- UG-Besonderheit: 25 % Thesaurierung + gesetzliche Rücklage in Bilanz
- E-Bilanz und Steuererklärungen: nur mit Steuerberater möglich
- OnlineBilanz: vollständige UG-Bilanz — 499,95 € inkl. MwSt., Eröffnungsbilanz inklusive
„Die Frage ‚Darf man als Unternehmergesellschaft die Bilanz selber erstellen?’ beantworte ich immer mit: Ja, den handelsrechtlichen Teil. Aber den steuerrechtlichen Teil — also E-Bilanz und Steuererklärungen — muss ein Steuerberater übernehmen. OnlineBilanz ist beides in einem.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz
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