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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss große Kapitalgesellschaft

Bestandteile Jahresabschluss große Kapitalgesellschaft 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss einer großen Kapitalgesellschaft muss nach § 264 HGB und § 289 HGB deutlich umfangreichere Bestandteile enthalten als bei kleinen oder mittleren Unternehmen. Geschäftsführer müssen alle Pflichtbestandteile kennen, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Dieser Artikel erklärt, welche Bestandteile zwingend erforderlich sind und welche besonderen Anforderungen speziell für große Kapitalgesellschaften gelten. Die grundlegenden Bestandteile Jahresabschluss Kapitalgesellschaft bilden dabei die Basis, auf der die erweiterten Pflichten für große Gesellschaften aufbauen.

SG
Servet Gündogan

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Kurzantwort

Der Jahresabschluss einer großen Kapitalgesellschaft besteht nach § 264 HGB aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht. Alle Bestandteile müssen vollständig erstellt, durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und beim Unternehmensregister offengelegt werden. Eine Verkürzung wie bei kleinen oder mittleren Unternehmen ist nicht zulässig.

Was ist eine große Kapitalgesellschaft?

Das Handelsgesetzbuch teilt Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB in drei Größenklassen ein: klein, mittel und groß. Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Rechnungslegungspflichten und Offenlegungserleichterungen.

Eine Kapitalgesellschaft gilt als groß, wenn sie mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 3 HGB festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Diese Einstufung muss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zutreffen.

Hinweis

Die Größenklassifizierung ist entscheidend für den Umfang des Jahresabschlusses. Während kleine Kapitalgesellschaften von zahlreichen Erleichterungen profitieren, gelten für große Kapitalgesellschaften die strengsten Anforderungen nach HGB.

Die Einstufung erfolgt stichtagsbezogen zum Bilanzstichtag (in der Regel 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025). Ändern sich die Größenverhältnisse, kann ein Unternehmen die Größenklasse wechseln.

Größenkriterien nach § 267 HGB

Nach § 267 Abs. 3 HGB gelten für große Kapitalgesellschaften folgende Schwellenwerte. Eine Gesellschaft ist groß, wenn mindestens zwei der drei Kriterien überschritten werden:

Kriterium Schwellenwert für große Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme Mehr als 25.000.000 Euro
Umsatzerlöse (12 Monate vor Abschlussstichtag) Mehr als 50.000.000 Euro
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl Mehr als 250 Arbeitnehmer

Die Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Aktivseite der Bilanz nach § 266 HGB. Die Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen gemäß § 277 Abs. 1 HGB.

Die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl wird nach § 267 Abs. 5 HGB berechnet. Dabei werden alle im Geschäftsjahr beschäftigten Arbeitnehmer im Monatsdurchschnitt erfasst.

Achtung

Prüfen Sie regelmäßig zum Bilanzstichtag, ob Ihr Unternehmen die Schwellenwerte überschreitet. Ein Wechsel der Größenklasse hat erhebliche Auswirkungen auf Erstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten.

Werden die Schwellenwerte erstmals überschritten, erfolgt der Größenklassenwechsel erst, wenn die Werte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).

Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses großer Kapitalgesellschaften

Der Jahresabschluss einer großen Kapitalgesellschaft umfasst nach § 264 Abs. 1 HGB und § 289 HGB folgende verpflichtende Bestandteile:

  • Bilanz nach § 266 HGB (vollständige Gliederung)
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (vollständig)
  • Anhang nach § 284 bis § 288 HGB (umfangreich)
  • Lagebericht nach § 289 HGB (Pflichtbestandteil)

Im Gegensatz zu kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sind bei großen Kapitalgesellschaften keine Erleichterungen zulässig. Alle Bestandteile müssen vollständig erstellt und offengelegt werden.

Bestandteil Rechtsgrundlage Besonderheit
Bilanz § 266 HGB Vollständige Gliederung, keine Verkürzung
GuV § 275 HGB Vollständige Gliederung, keine Verkürzung
Anhang § 284–288 HGB Umfangreiche Angabepflichten
Lagebericht § 289 HGB Verpflichtend für große Kapitalgesellschaften

Zusätzlich muss der Jahresabschluss nach § 316 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB ist ebenfalls Teil der Offenlegung.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen den Aufwand bei großen Kapitalgesellschaften. Der Lagebericht und die erweiterten Angaben im Anhang erfordern eine frühzeitige und strukturierte Vorbereitung. Planen Sie ausreichend Zeit für die Prüfung ein.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Bilanz: Vollständige Darstellung nach § 266 HGB

Die Bilanz einer großen Kapitalgesellschaft muss nach § 266 HGB vollständig gegliedert werden. Eine Verkürzung wie nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB (für kleine Kapitalgesellschaften) ist nicht zulässig.

Die Aktivseite gliedert sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die Passivseite zeigt Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Alle in § 266 Abs. 2 und 3 HGB genannten Posten müssen vollständig ausgewiesen werden.

Alle Posten müssen mit dem Vorjahreswert vergleichbar dargestellt werden (§ 265 Abs. 2 HGB). Abweichungen von der Gliederung sind im Anhang zu erläutern.

Hinweis

Die Bilanz muss klar und übersichtlich sein (§ 243 Abs. 2 HGB). Zusätzliche Posten sind zulässig, wenn ihr Inhalt nicht von bereits vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.

Für die Bewertung gelten die allgemeinen Grundsätze nach § 252 HGB sowie spezielle Bewertungsvorschriften der §§ 253–256a HGB. Die gewählten Bewertungsmethoden müssen im Anhang erläutert werden.

Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) muss nach § 275 HGB vollständig gegliedert werden. Große Kapitalgesellschaften können zwischen dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) und dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) wählen.

Beide Verfahren müssen alle in § 275 HGB aufgeführten Posten ausweisen. Eine Verkürzung wie bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften ist nicht zulässig.

Gesamtkostenverfahren vs. Umsatzkostenverfahren

Die gewählte Darstellungsform muss stetig beibehalten werden (§ 265 Abs. 1 HGB). Ein Wechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und im Anhang zu erläutern.

Wichtige Posten der GuV umfassen Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB), sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen, Finanzergebnis, Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie das Jahresergebnis.

Achtung

Die GuV muss mit der Bilanz abgestimmt sein. Das Jahresergebnis muss mit der Veränderung des Eigenkapitals übereinstimmen. Differenzen sind im Anhang zu erklären.

Anhang: Umfangreiche Angabepflichten nach § 284–288 HGB

Der Anhang ist ein eigenständiger Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 264 Abs. 1 HGB. Er dient dazu, die Bilanz und GuV zu erläutern und zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Für große Kapitalgesellschaften gelten die umfangreichsten Angabepflichten nach §§ 284–288 HGB. Erleichterungen wie bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 288 HGB) sind nicht anwendbar.

Pflichtangaben im Anhang

  • Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
  • Angaben zur Fristigkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 1–2 HGB)
  • Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen (§ 285 Nr. 4 HGB)
  • Angaben zu durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl (§ 285 Nr. 7 HGB)
  • Gesamtbezüge der Geschäftsführung und Aufsichtsrat (§ 285 Nr. 9 HGB)
  • Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3 HGB)
  • Angaben über Beteiligungen (§ 285 Nr. 11 HGB)
  • Honorar des Abschlussprüfers nach § 285 Nr. 17 HGB

Zusätzlich müssen große Kapitalgesellschaften nach § 285 Satz 1 HGB weitere spezifische Angaben machen, etwa zu nicht bilanzierten Geschäften und zur Kapitalflussrechnung.

Hinweis

Der Anhang muss klar strukturiert und verständlich sein. Er sollte so aufgebaut werden, dass externe Bilanzleser die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachvollziehen können.

Die Angaben im Anhang unterliegen der Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zur Versagung des Bestätigungsvermerks führen.

Lagebericht als Pflichtbestandteil nach § 289 HGB

Für große Kapitalgesellschaften ist der Lagebericht nach § 289 HGB ein verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von dieser Pflicht befreit.

Der Lagebericht muss den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 289 Abs. 1 HGB).

Mindestinhalte des Lageberichts

  • Geschäftsverlauf und wirtschaftliche Lage (§ 289 Abs. 1 HGB)
  • Voraussichtliche Entwicklung mit wesentlichen Chancen und Risiken (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
  • Bestehende Zweigniederlassungen (§ 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB)
  • Risikomanagement und Risikoberichterstattung

Nach § 289 Abs. 3 HGB ist bei bestimmten großen Kapitalgesellschaften zusätzlich eine nichtfinanzielle Erklärung erforderlich (CSR-Berichterstattung). Dies gilt für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern.

„Der Lagebericht wird oft unterschätzt. Er muss mehr sein als eine Aneinanderreihung von Zahlen. Eine fundierte Analyse der Geschäftsentwicklung, eine ehrliche Risikoeinschätzung und ein realistischer Ausblick sind entscheidend für die Aussagekraft.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Der Lagebericht unterliegt ebenfalls der Prüfungspflicht nach § 317 HGB. Der Wirtschaftsprüfer beurteilt, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und ein zutreffendes Bild der Lage vermittelt.

Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer nach § 316 HGB

Große Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 316 Abs. 1 HGB der gesetzlichen Prüfungspflicht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.

Die Prüfung umfasst die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowie die Vereinbarkeit des Lageberichts mit dem Jahresabschluss.

§ 316

HGB: Prüfungspflicht

§ 317

HGB: Prüfungsgegenstand

§ 322

HGB: Bestätigungsvermerk

Der Abschlussprüfer wird von der Gesellschafterversammlung gewählt (§ 318 Abs. 1 HGB). Er muss unabhängig sein und darf keine Interessenkonflikte haben (§ 319 HGB).

Ablauf der Jahresabschlussprüfung

  1. Mandatserteilung und Prüfungsauftrag nach Wahl durch Gesellschafter
  2. Prüfungsplanung und Festlegung der Prüfungsschwerpunkte
  3. Prüfung der Buchführung, Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht
  4. Prüfung des Risikomanagementsystems und der internen Kontrollen
  5. Erstellung des Prüfungsberichts nach § 321 HGB
  6. Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB

Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB wird im Bundesanzeiger zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht. Er gibt Auskunft darüber, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.

Achtung

Eine fehlende oder verspätete Prüfung führt dazu, dass der Jahresabschluss nicht festgestellt werden kann. Dies hat Konsequenzen für die Feststellungs- und Offenlegungsfristen und kann Ordnungsgelder nach § 335 HGB auslösen.

Offenlegungspflichten beim Unternehmensregister

Große Kapitalgesellschaften müssen nach § 325 HGB den vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht und Bestätigungsvermerk beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister.

Im Gegensatz zu kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sind bei großen Kapitalgesellschaften keine Offenlegungserleichterungen zulässig. Alle Bestandteile müssen vollständig veröffentlicht werden.

Bestandteil Offenlegung bei großen Kapitalgesellschaften
Bilanz Vollständig nach § 266 HGB
GuV Vollständig nach § 275 HGB
Anhang Vollständig nach §§ 284–288 HGB
Lagebericht Vollständig nach § 289 HGB
Bestätigungsvermerk Vollständig nach § 322 HGB

Die Offenlegung muss in einem strukturierten elektronischen Format erfolgen. Seit 2022 ist das ESEF-Format (European Single Electronic Format) für kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtend.

Hinweis

Die Offenlegung erfolgt über das Einreichportal des Unternehmensregisters. Sie benötigen dafür eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein ELSTER-Zertifikat.

Nach erfolgreicher Einreichung wird der Jahresabschluss öffentlich im Unternehmensregister zugänglich gemacht. Jeder kann die Unterlagen gegen Gebühr abrufen.

Fristen und Sanktionen bei Verstößen

Für große Kapitalgesellschaften gelten strenge Fristen für Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Verstöße können zu erheblichen Ordnungsgeldern führen.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Der Jahresabschluss einer großen GmbH muss nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb von 8 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgestellt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) ist die Feststellung bis spätestens 31.08.2026 erforderlich.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Die Offenlegung muss nach § 325 Abs. 1 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

8 Monate

Feststellungsfrist große GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

500–25.000 €

Ordnungsgeld § 335 HGB

Achtung

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro gegen die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer festsetzen.

Die Ordnungsgelder können wiederholt festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist. Bei großen Kapitalgesellschaften werden häufig höhere Beträge verhängt als bei kleineren Unternehmen.

„Die Einhaltung der Fristen ist bei großen Kapitalgesellschaften besonders anspruchsvoll. Prüfungsaufwand, Abstimmungen und Gremienentscheidungen benötigen Zeit. Beginnen Sie die Jahresabschlusserstellung frühzeitig und planen Sie Puffer für die Prüfung ein.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Weitere Konsequenzen bei Verstößen

  • Verlust der Haftungsbeschränkung in bestimmten Fällen
  • Reputationsschäden durch öffentliche Ordnungsgeldverfahren
  • Probleme bei Kreditverhandlungen und Bonitätsprüfungen
  • Persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei vorsätzlichen Verstößen

Häufig gestellte Fragen

Welche Bestandteile muss der Jahresabschluss einer großen Kapitalgesellschaft enthalten?

Nach § 264 Abs. 1 HGB und § 289 HGB muss der Jahresabschluss einer großen Kapitalgesellschaft folgende Bestandteile enthalten: Bilanz nach § 266 HGB, Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB, Anhang nach §§ 284–288 HGB und Lagebericht nach § 289 HGB. Alle Bestandteile müssen vollständig erstellt und offengelegt werden. Eine Verkürzung ist nicht zulässig.

Wann gilt eine Kapitalgesellschaft als groß nach § 267 HGB?

Eine Kapitalgesellschaft gilt nach § 267 Abs. 3 HGB als groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet: Bilanzsumme über 25 Millionen Euro, Umsatzerlöse über 50 Millionen Euro oder mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Ist die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bei großen Kapitalgesellschaften Pflicht?

Ja, nach § 316 Abs. 1 HGB besteht für große Kapitalgesellschaften eine gesetzliche Prüfungspflicht. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB ist Teil der Offenlegung.

Welche Fristen gelten für die Offenlegung bei großen Kapitalgesellschaften?

Nach § 325 Abs. 1 HGB muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Zusätzlich gilt nach § 42a Abs. 2 GmbHG eine Feststellungsfrist von 8 Monaten. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 267 HGB – Größenklassen, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 289 HGB – Lagebericht, § 316 HGB – Prüfungspflicht, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater