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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogAnhang Jahresabschluss GmbH

Anhang Jahresabschluss GmbH 2026: Pflichtangaben & Umfang

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Anhang ist gesetzlicher Bestandteil des Jahresabschlusses jeder GmbH. Er erläutert Bilanz und GuV, macht Bewertungsmethoden transparent und dokumentiert Risiken. Wer einen Jahresabschluss-Anhang erstellen muss, sollte den Inhalt des Anhang Jahresabschluss mit allen Pflichtangaben nach § 284 HGB kennen und wissen, wie der Umfang von der Größenklasse abhängt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses jeder GmbH. Er ergänzt Bilanz und GuV um Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnissen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB.

Was ist der Anhang im Jahresabschluss einer GmbH?

Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil des Jahresabschlusses jeder Kapitalgesellschaft. Er ergänzt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) um erläuternde Informationen, die zum Verständnis der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens notwendig sind.

Während Bilanz und GuV die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Zahlen darstellen, liefert der Anhang die textlichen Erläuterungen dazu. Er macht transparent, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet wurden und welche besonderen Sachverhalte vorliegen.

3

Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses

§ 264

HGB Rechtsgrundlage

100%

Pflicht für alle GmbHs

Der Anhang ist keine freiwillige Ergänzung, sondern zwingend erforderlich. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Kleinstkapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB – kann auf ihn verzichtet werden, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

Hinweis

Der Anhang muss gemeinsam mit Bilanz und GuV vom Geschäftsführer aufgestellt, von der Gesellschafterversammlung festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Rechtsgrundlagen: § 264, § 284 und § 288 HGB

Die Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs ergibt sich aus § 264 Abs. 1 HGB. Diese Vorschrift regelt, dass der Jahresabschluss nach HGB einer Kapitalgesellschaft aus Bilanz, GuV und Anhang besteht.

Die inhaltlichen Anforderungen sind in § 284 HGB festgelegt. Dieser Paragraf listet detailliert auf, welche Angaben der Anhang enthalten muss. Ergänzend gelten für mittelgroße und große Gesellschaften zusätzliche Angabepflichten nach § 285 HGB.

Paragraf Regelungsbereich Geltung
§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung des Anhangs Alle Kapitalgesellschaften
§ 284 HGB Pflichtangaben im Anhang Alle Kapitalgesellschaften
§ 285 HGB Erweiterte Angabepflichten Mittelgroße und große GmbHs
§ 288 HGB Erleichterungen für kleine GmbHs Kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von Erleichterungen nach § 288 HGB. Sie können auf bestimmte Angaben verzichten, solange die grundlegenden Informationen zum Verständnis des Jahresabschlusses enthalten bleiben.

„Die gesetzlichen Anforderungen an den Anhang sind klar strukturiert. Entscheidend ist die korrekte Zuordnung zur Größenklasse nach § 267 HGB – daraus leitet sich der erforderliche Umfang ab.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Pflichtangaben nach § 284 HGB im Überblick

Der Katalog des § 284 HGB definiert die Mindestangaben, die jeder Anhang enthalten muss. Diese Angaben sind für alle Kapitalgesellschaften verpflichtend, können aber bei kleinen GmbHs teilweise reduziert werden.

Zentrale Pflichtangaben nach § 284 HGB

  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Begründung (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
  • Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz und GuV (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
  • Angaben zu Beteiligungen, wenn Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen vorliegen (§ 285 Nr. 11 HGB)
  • Anzahl und Gesamtbetrag der Anteile an anderen Unternehmen (§ 285 Nr. 11 HGB)
  • Haftungsverhältnisse (§ 285 Nr. 3 HGB)
  • Eventualverbindlichkeiten und andere finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3 HGB)

Zusätzlich sind Angaben zu Vorstandsvergütungen (bei AG), zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer und zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen erforderlich, sofern die Größenklasse dies vorsieht.

Achtung

Fehlende oder unvollständige Pflichtangaben im Anhang können zur Ablehnung der Offenlegung beim Unternehmensregister führen. Das zieht Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nach sich – mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

Umfang des Anhangs nach Größenklassen

Der Umfang des Anhangs hängt maßgeblich von der Größenklasse der GmbH ab. Diese wird nach § 267 HGB anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Mitarbeiterzahl bestimmt.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittel ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Eine GmbH gilt als klein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet. Entsprechend gelten die Schwellenwerte für mittelgroße und große Gesellschaften.

Erleichterungen für kleine GmbHs nach § 288 HGB

Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 288 HGB auf folgende Angaben verzichten:

  • Angaben zu Beteiligungen (§ 285 Nr. 11 HGB)
  • Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografischen Märkten (§ 285 Nr. 4 HGB)
  • Angaben zu außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (§ 285 Nr. 31 HGB)
  • Angaben zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB)

Trotz Erleichterungen müssen zentrale Angaben wie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnisse und Erläuterungen zu wesentlichen Bilanzposten enthalten sein.

Hinweis

Mittelgroße und große GmbHs müssen zusätzlich einen Lagebericht nach § 289 HGB aufstellen. Dieser ist kein Bestandteil des Anhangs, aber ebenfalls offenlegungspflichtig.

Darstellung von Bewertungs- und Abschreibungsmethoden

Eine der zentralen Funktionen des Anhangs ist die Offenlegung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Dies ist nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB verpflichtend.

Konkret muss dargelegt werden, nach welchen Grundsätzen Vermögensgegenstände und Schulden bewertet wurden. Dazu gehören Angaben zu Abschreibungsmethoden, Nutzungsdauern, Ansatz von Rückstellungen und Bewertung von Vorräten.

Typische Angaben zu Bewertungsmethoden

  • Abschreibungsmethode (linear, degressiv, leistungsabhängig) und Nutzungsdauern für Anlagevermögen
  • Bewertung des Vorratsvermögens (FIFO, LIFO, Durchschnittsmethode)
  • Ansatz und Bewertung von Rückstellungen (z. B. für Pensionen, Urlaubsansprüche, drohende Verluste)
  • Bewertung von Finanzanlagen und Wertpapieren
  • Währungsumrechnung bei Fremdwährungsgeschäften

Werden Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr geändert, muss dies nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Anhang begründet und die Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dargestellt werden.

„Die transparente Darstellung der Bewertungsmethoden schafft Vertrauen bei Banken, Investoren und Geschäftspartnern. Sie zeigt, dass die GmbH nach nachvollziehbaren, rechtssicheren Grundsätzen bilanziert.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten

Nach § 285 Nr. 3 HGB müssen im Anhang Haftungsverhältnisse angegeben werden, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind. Dazu zählen Eventualverbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen.

Diese Angaben sind für die Beurteilung der Risikolage des Unternehmens essenziell. Sie zeigen, welche potenziellen Belastungen auf die GmbH zukommen können, auch wenn diese noch nicht bilanzwirksam geworden sind.

Typische Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten

Bürgschaften

Verpflichtungen aus Bürgschaften für Dritte, z. B. für verbundene Unternehmen oder Gesellschafter.

Garantien

Produktgarantien, Gewährleistungsverpflichtungen oder Leistungsgarantien gegenüber Kunden.

Auch sonstige finanzielle Verpflichtungen – etwa aus langfristigen Miet- oder Leasingverträgen – sind anzugeben, wenn sie wesentlich für die Beurteilung der Finanzlage sind.

Achtung

Fehlende Angaben zu Haftungsverhältnissen können als Bilanzierungsfehler gewertet werden und ziehen haftungsrechtliche Risiken für den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG nach sich.

Besondere Angabepflichten und Sonderfälle

Neben den Standardangaben gibt es zahlreiche Sonderfälle, in denen zusätzliche Angaben im Anhang erforderlich sind. Diese ergeben sich aus besonderen wirtschaftlichen Sachverhalten oder gesetzlichen Vorschriften.

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Nach § 285 Nr. 33 HGB sind Vorgänge von besonderer Bedeutung anzugeben, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind. Dazu gehören etwa wesentliche Vertragsabschlüsse, Schadenfälle oder Unternehmenskäufe.

Organbezogene Angaben

Für mittelgroße und große GmbHs gelten erweiterte Angabepflichten zu Geschäftsführerbezügen nach § 285 Nr. 9 HGB. Dazu zählen Gesamtbezüge, gewährte Vorschüsse und eingegangene Haftungsverhältnisse zugunsten der Organe.

Beteiligungen und verbundene Unternehmen

Bei Bestehen von Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen sind nach § 285 Nr. 11 HGB Name, Sitz, Beteiligungsquote und Eigenkapital anzugeben.

  • Ereignisse nach dem Bilanzstichtag dokumentiert?
  • Geschäftsführerbezüge vollständig angegeben (bei mittelgroßen/großen GmbHs)?
  • Beteiligungen an anderen Unternehmen aufgeführt?
  • Nahestehendengeschäfte nach § 285 Nr. 21 HGB offengelegt?
  • Abschlussprüfer-Honorare angegeben (bei mittelgroßen/großen GmbHs)?

Häufige Fehler im Anhang vermeiden

In der Praxis zeigen sich immer wieder typische Fehler bei der Erstellung des Anhangs. Diese können zu Beanstandungen bei der Offenlegung oder zu haftungsrechtlichen Risiken führen.

Die 7 häufigsten Fehler

  1. Unvollständige Pflichtangaben: Zentrale Angaben nach § 284 HGB fehlen oder sind nur oberflächlich dargestellt.
  2. Fehlende Erläuterung von Abweichungen: Änderungen in Bewertungsmethoden werden nicht begründet oder deren Auswirkung nicht quantifiziert.
  3. Keine Angabe von Haftungsverhältnissen: Bürgschaften, Garantien oder sonstige Eventualverbindlichkeiten werden nicht dokumentiert.
  4. Falsche Zuordnung zur Größenklasse: Die GmbH nutzt Erleichterungen, obwohl sie die Schwellenwerte überschreitet.
  5. Veraltete Textbausteine: Der Anhang wird aus dem Vorjahr übernommen, ohne aktuelle Sachverhalte zu berücksichtigen.
  6. Inkonsistenz zu Bilanz und GuV: Angaben im Anhang widersprechen den Zahlen in Bilanz oder GuV.
  7. Fehlende Angaben zu Ereignissen nach dem Stichtag: Wesentliche Vorgänge nach dem 31.12.2025 werden nicht erwähnt.

Achtung

Unvollständige oder fehlerhafte Anhänge führen regelmäßig zur Zurückweisung durch das Unternehmensregister. Die Nachbesserung kostet Zeit, und die Frist nach § 325 HGB läuft weiter – mit Ordnungsgeldrisiko.

„Ein sorgfältig erstellter Anhang ist keine Formalie, sondern ein Qualitätsmerkmal. Er dokumentiert, dass das Unternehmen professionell geführt wird und gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Erstellung des Anhangs in der Praxis

Die Erstellung des Anhangs erfolgt parallel zur Aufstellung von Bilanz und GuV. Sie erfordert eine strukturierte Vorgehensweise und die enge Abstimmung mit dem Steuerberater oder der digitalen Jahresabschlusslösung.

Ablauf der Anhang-Erstellung

  1. Größenklasse ermitteln: Nach § 267 HGB prüfen, welche Größenklasse vorliegt und welche Erleichterungen genutzt werden können.
  2. Pflichtangaben identifizieren: Checkliste gemäß § 284 und § 285 HGB erstellen und alle relevanten Sachverhalte sammeln.
  3. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dokumentieren: Systematisch alle angewandten Methoden und Abweichungen gegenüber dem Vorjahr erfassen.
  4. Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten zusammenstellen: Bürgschaften, Garantien und sonstige Verpflichtungen vollständig auflisten.
  5. Besondere Sachverhalte ergänzen: Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, Organbezüge, Beteiligungen etc. einarbeiten.
  6. Konsistenz prüfen: Sicherstellen, dass Anhang, Bilanz und GuV inhaltlich übereinstimmen.
  7. Steuerberater-Prüfung: Der fertige Anhang wird vom Steuerberater geprüft, ergänzt und freigegeben.

Moderne digitale Lösungen wie OnlineBilanz.de unterstützen diesen Prozess durch strukturierte Eingabemasken, automatische Plausibilitätsprüfungen und integrierte Steuerberaterprüfung.

Hinweis

Der Anhang muss gemeinsam mit Bilanz und GuV von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden (Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG: 11 Monate für kleine, 8 Monate für mittelgroße/große GmbHs). Anschließend erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach § 325 HGB.

Digitale Unterstützung nutzen

OnlineBilanz.de kombiniert KI-gestützte Eingabehilfen mit fachlicher Steuerberaterprüfung. Der Anhang wird automatisch auf Basis der eingegebenen Daten vorstrukturiert, Pflichtangaben werden abgefragt, und die finale Prüfung erfolgt durch erfahrene Steuerberater.

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Häufig gestellte Fragen

Ist der Anhang für jede GmbH Pflicht?

Ja, der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB für jede Kapitalgesellschaft Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Nur Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf den Anhang verzichten, wenn sie die notwendigen Angaben unter der Bilanz machen.

Welche Angaben muss der Anhang mindestens enthalten?

Die Mindestangaben sind in § 284 HGB geregelt. Dazu gehören: angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen gegenüber dem Vorjahr mit Begründung, Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten, Haftungsverhältnisse, Eventualverbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen. Der Umfang hängt von der Größenklasse nach § 267 HGB ab.

Können kleine GmbHs den Anhang verkürzen?

Ja, kleine Kapitalgesellschaften können nach § 288 HGB Erleichterungen in Anspruch nehmen. Sie dürfen auf bestimmte Angaben verzichten, etwa zu Beteiligungen, Umsatzaufgliederung oder Mitarbeiterzahl. Die zentralen Pflichtangaben nach § 284 HGB müssen aber auch bei kleinen GmbHs vollständig enthalten sein.

Was passiert, wenn der Anhang unvollständig ist?

Ein unvollständiger Anhang kann zur Zurückweisung der Offenlegung beim Unternehmensregister führen. Wird die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB überschritten, droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Zudem können haftungsrechtliche Risiken für den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG entstehen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 284 HGB – Angaben im Anhang, § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben, § 288 HGB – Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater