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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten

OnlineBilanzBlogJahresabschluss UG

Jahresabschluss UG 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben handelsrechtlichen Publizitätspflichten wie die GmbH. Dieser Leitfaden erklärt alle Pflichten bei Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 264 HGB sowie die Besonderheiten der UG gemäß § 5a GmbHG.

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Kurzantwort

Die UG muss jährlich einen Jahresabschluss erstellen, der aus Bilanz, GuV und Anhang nach § 264 HGB besteht. Dieser ist durch die Gesellschafterversammlung festzustellen (Frist: 11 Monate für Kleinstkapitalgesellschaften) und beim Unternehmensregister offenzulegen (Frist: 12 Monate). Zusätzlich gilt die Thesaurierungspflicht nach § 5a GmbHG.

Grundlagen des UG-Jahresabschlusses

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH nach § 5a GmbHG. Trotz reduziertem Stammkapital (ab 1 Euro) gelten für die UG dieselben handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten wie für die reguläre GmbH.

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die UG den strengen Vorschriften des Dritten Buchs des HGB (§§ 238–342 HGB). Dies umfasst die Pflicht zur doppelten Buchführung, zur Erstellung eines Jahresabschlusses sowie zur Offenlegung beim Unternehmensregister.

Hinweis

Rechtsgrundlagen: Die UG wird in § 5a GmbHG geregelt und verweist für die Rechnungslegung auf die §§ 264 ff. HGB. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB.

Der wesentliche Unterschied zur GmbH besteht in der Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG: Ein Viertel des Jahresüberschusses muss in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht sind.

§ 264 HGB

Pflicht zum Jahresabschluss

§ 5a GmbHG

Thesaurierungspflicht

12 Monate

Offenlegungsfrist

Bestandteile des UG-Jahresabschlusses

Der Mindestumfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größenklasse der UG gemäß § 267 HGB. Die meisten UGs qualifizieren sich als Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB.

Pflichtbestandteile nach § 264 HGB

Bestandteil Rechtsgrundlage Pflicht für Kleinst-UG
Bilanz § 266 HGB Ja (verkürzt möglich)
Gewinn- und Verlustrechnung § 275 HGB Ja (verkürzt möglich)
Anhang § 284 HGB Ja (verkürzt nach § 288 HGB)
Lagebericht § 289 HGB Nein (nur mittelgroße/große)
Ergebnisverwendungsbeschluss § 268 Abs. 1 HGB Ja

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten enthält. Bei der GuV ist das Umsatzkostenverfahren oder Gesamtkostenverfahren nach § 275 HGB anzuwenden.

Hinweis

Erleichterung für Kleinst-UGs: Nach § 326 Abs. 1 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn im Anhang die Umsatzerlöse und das Jahresergebnis angegeben werden.

Anhang und Angabepflichten

Der Anhang ergänzt Bilanz und GuV um wesentliche Erläuterungen. Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten reduzierte Angabepflichten nach § 288 HGB, darunter Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie zu Haftungsverhältnissen.

  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Angaben zur Firmierung als UG (haftungsbeschränkt)
  • Entwicklung der gesetzlichen Rücklage nach § 5a GmbHG
  • Eventuelle Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB)
  • Name und Sitz des Mutterunternehmens bei Konzernzugehörigkeit

Aufstellung des Jahresabschlusses und Buchführung

Die UG ist verpflichtet, ihre Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu erfassen. Nach § 238 HGB muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermittelt.

Aufstellungsfrist und Verantwortlichkeit

Der Geschäftsführer ist nach § 41 GmbHG verpflichtet, den Jahresabschluss unverzüglich nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. Zwar nennt das Gesetz keine konkrete Frist, jedoch gelten die nachgelagerten Feststellungs- und Offenlegungsfristen.

Aufstellungspflicht

Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss unverzüglich nach Ende des Geschäftsjahres erstellen (§ 41 GmbHG). In der Praxis erfolgt dies meist innerhalb der ersten 3-6 Monate.

Unterzeichnung

Der Jahresabschluss muss von allen Geschäftsführern unterzeichnet werden (§ 245 HGB). Dies dokumentiert die Verantwortung der Geschäftsführung für die Rechnungslegung.

Bilanzstichtag und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr und endet am 31. Dezember. Abweichende Geschäftsjahre sind möglich, müssen aber im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.

Achtung

Verspätete Aufstellung: Eine verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses gefährdet die Einhaltung der Feststellungs- und Offenlegungsfristen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung drohen dem Geschäftsführer persönliche Haftungsrisiken nach § 43 GmbHG.

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies: Aufstellung idealerweise bis März 2026, Feststellung bis November 2026, Offenlegung bis 31.12.2026.

Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Nach der Aufstellung durch die Geschäftsführung muss der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festgestellt werden. Dies erfolgt durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG und § 46 Nr. 1 GmbHG.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

Größenklasse Feststellungsfrist Für Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleinstkapitalgesellschaft 11 Monate Bis 30.11.2026
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate Bis 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate Bis 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate Bis 31.08.2026

Die meisten UGs fallen unter die Größenklasse der Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB und haben somit eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag.

Ergebnisverwendung beschließen

Zeitgleich mit der Feststellung des Jahresabschlusses müssen die Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheiden (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Bei der UG ist dabei zwingend die Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG zu beachten.

Hinweis

Protokollierungspflicht: Der Feststellungsbeschluss und der Ergebnisverwendungsbeschluss sind zu protokollieren. Die Protokolle sollten von allen anwesenden Gesellschaftern unterzeichnet werden und gehören zu den Gesellschaftsunterlagen.

„Viele UG-Gründer unterschätzen die Bedeutung der formgerechten Feststellung. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Protokoll kann bei späteren Prüfungen oder Rechtsstreitigkeiten zu erheblichen Problemen führen. Die Dokumentation sollte daher immer sorgfältig erfolgen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Thesaurierungspflicht nach § 5a GmbHG

Die zentrale Besonderheit der UG gegenüber der regulären GmbH ist die gesetzliche Thesaurierungspflicht. Sie dient dem Gläubigerschutz und soll das niedrige Stammkapital schrittweise aufstocken.

Gesetzliche Rücklage bilden

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht besteht, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht.

Hinweis

Berechnungsbeispiel: Bei einem Jahresüberschuss von 10.000 Euro müssen 2.500 Euro in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Nur die verbleibenden 7.500 Euro können ausgeschüttet werden (sofern keine weiteren Rücklagen zu bilden sind).

Umwandlung in reguläre GmbH

Sobald die Summe aus Stammkapital und gesetzlicher Rücklage 25.000 Euro erreicht, kann die UG durch Kapitalerhöhung in eine reguläre GmbH umgewandelt werden. Die Thesaurierungspflicht entfällt dann.

Achtung

Verstoß gegen Thesaurierungspflicht: Eine Gewinnausschüttung unter Missachtung der Thesaurierungspflicht ist nach § 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG nichtig. Geschäftsführer und Gesellschafter können zur Rückzahlung verpflichtet werden.

Die Bildung der gesetzlichen Rücklage muss im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden. Bei der Offenlegung ist diese Information für Dritte einsehbar und dokumentiert die Entwicklung des Eigenkapitals.

  • Jahresüberschuss korrekt ermitteln (nach Verlustvortrag)
  • 25% des Jahresüberschusses für gesetzliche Rücklage reservieren
  • Rücklagenbildung im Ergebnisverwendungsbeschluss dokumentieren
  • Entwicklung der Rücklage im Anhang darstellen
  • Prüfen, ob 25.000-Euro-Grenze erreicht ist

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach der Feststellung muss die UG ihren Jahresabschluss gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Frist am 31.12.2026.

31.12.2025

Bilanzstichtag

30.11.2026

Feststellung (Kleinst-UG)

31.12.2026

Offenlegungsfrist

Einzureichende Unterlagen

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größenklasse ab. Kleinstkapitalgesellschaften profitieren von erheblichen Erleichterungen nach § 326 HGB.

Unterlage Kleinstkapitalgesellschaft Kleine Kapitalgesellschaft
Bilanz Ja (verkürzt) Ja (verkürzt)
Gewinn- und Verlustrechnung Nein (optional) Ja (verkürzt)
Anhang Ja (verkürzt) Ja
Lagebericht Nein Nein
Bestätigungsvermerk Nein Nur falls prüfungspflichtig

Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn sie im Anhang die Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB sowie den Roherfolg oder die Rohaufwendungen und das Jahresergebnis angeben.

Elektronische Einreichung

Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Einreichportal des Unternehmensregisters. Die Unterlagen müssen im XHTML- oder ESEF-Format (ab bestimmten Größenklassen) eingereicht werden.

Hinweis

Automatisierte Offenlegung: Mit OnlineBilanz erfolgt die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister direkt aus der Software. Nach Freigabe werden die Unterlagen automatisch im korrekten Format übermittelt.

Größenklassen und Erleichterungen

Die Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten einer UG richten sich nach ihrer Größenklasse gemäß § 267 HGB bzw. § 267a HGB. Die meisten UGs fallen in die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften.

Schwellenwerte nach § 267a und § 267 HGB

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Eine Kapitalgesellschaft gilt als Kleinstkapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet.

Erleichterungen für Kleinst-UGs

Aufstellung

  • Verkürzte Bilanz möglich
  • Verkürzte GuV möglich
  • Verkürzter Anhang nach § 288 HGB

Offenlegung

  • GuV-Offenlegung entfällt (§ 326 Abs. 1 HGB)
  • Nur Bilanz und Anhang pflichtgemäß
  • Reduzierte Anhangangaben

Prüfung

  • Keine Prüfungspflicht (außer Sonderfälle)
  • Keine Prüferbestellung erforderlich
  • Kein Bestätigungsvermerk nötig

Diese Erleichterungen reduzieren den Aufwand und die Kosten der Rechnungslegung erheblich. Dennoch bleiben die Grundpflichten zur ordnungsgemäßen Buchführung und fristgerechten Offenlegung bestehen.

„Die Größenklasseneinteilung sollte zu jedem Bilanzstichtag geprüft werden. Wächst eine UG über die Schwellenwerte hinaus, ändern sich die Pflichten ab dem Folgejahr. Eine rechtzeitige Planung verhindert böse Überraschungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ordnungsgelder und Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) sanktioniert. Nach § 335 HGB können Ordnungsgelder zwischen 500 Euro und 25.000 Euro festgesetzt werden.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Bundesamt für Justiz prüft systematisch, ob Kapitalgesellschaften ihrer Offenlegungspflicht nachkommen. Bei festgestellten Verstößen erfolgt zunächst eine Androhung, dann die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Achtung

Höhe der Ordnungsgelder: Die Ordnungsgelder liegen zwischen 500 Euro (Mindestbetrag) und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Größe der Gesellschaft, Dauer der Pflichtverletzung und Verschulden der Geschäftsführung.

Gegen die Gesellschaft

Das Ordnungsgeld wird gegen die UG als juristische Person festgesetzt. Es kann mehrfach verhängt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist.

Gegen die Geschäftsführer

Zusätzlich können persönliche Ordnungsgelder gegen die Geschäftsführer verhängt werden (§ 335 Abs. 3 HGB), ebenfalls bis zu 25.000 Euro.

Weitere Rechtsfolgen

Neben den Ordnungsgeldern können weitere negative Konsequenzen entstehen. Eine fehlende Offenlegung kann Haftungsrisiken für Geschäftsführer begründen und das Ansehen der UG beeinträchtigen.

  • Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB
  • Wiederholte Festsetzung bei fortdauernder Pflichtverletzung
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG
  • Eintrag ins Gewerbezentralregister möglich
  • Negative Auswirkungen auf Bonität und Geschäftsbeziehungen

Die Verjährungsfrist für Ordnungsgelder beträgt fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Offenlegungsfrist abgelaufen ist. Altfälle können also noch jahrelang sanktioniert werden.

Checkliste für UG-Geschäftsführer: Jahresabschluss 2026

Diese Checkliste fasst alle wesentlichen Schritte zusammen, die UG-Geschäftsführer für einen rechtssicheren Jahresabschluss beachten müssen. Sie orientiert sich am Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 und umfasst neben den formalen Anforderungen auch alle notwendigen Abschlussbuchungen zum Jahresabschluss. Einzelunternehmer finden eine entsprechende Übersicht in unserer Checkliste für den Jahresabschluss von Einzelunternehmen.

Phase 1: Vorbereitung und Buchführung (laufend)

  • Laufende Buchführung nach GoB (§ 238 HGB) sicherstellen
  • Alle Geschäftsvorfälle vollständig und zeitnah erfassen
  • Belege ordnungsgemäß aufbewahren (10 Jahre Aufbewahrungspflicht)
  • Kassenbuch bei Bargeschäften führen
  • Steuerliche Fristen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer) einhalten

Phase 2: Aufstellung Jahresabschluss (Januar–März 2026)

  • Inventur zum 31.12.2025 durchführen
  • Abschlussbuchungen und Abgrenzungen vornehmen
  • Bilanz nach § 266 HGB aufstellen (verkürzt möglich)
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB erstellen
  • Anhang mit Pflichtangaben nach § 284/288 HGB erstellen
  • Thesaurierungspflicht berechnen (25% des Jahresüberschusses)
  • Jahresabschluss von allen Geschäftsführern unterzeichnen lassen

Phase 3: Feststellung (bis 30.11.2026)

  • Gesellschafterversammlung einberufen (Ladungsfrist beachten)
  • Jahresabschluss den Gesellschaftern zur Feststellung vorlegen
  • Feststellungsbeschluss fassen und protokollieren
  • Ergebnisverwendungsbeschluss unter Beachtung § 5a GmbHG fassen
  • Protokoll von allen anwesenden Gesellschaftern unterzeichnen lassen
  • Festgestellten Jahresabschluss archivieren

Phase 4: Offenlegung (bis 31.12.2026)

  • Offenlegungspflichtige Unterlagen zusammenstellen
  • Unterlagen im erforderlichen Format (XHTML) aufbereiten
  • Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister durchführen
  • Einreichungsbestätigung aufbewahren
  • Veröffentlichung im Unternehmensregister kontrollieren

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Wichtige Fristen im Überblick

Meilenstein Frist Rechtsgrundlage
Bilanzstichtag 31.12.2025 Geschäftsjahr
Aufstellung (empfohlen) Bis März 2026 § 41 GmbHG
Feststellung Kleinst-UG Bis 30.11.2026 § 42a GmbHG
Offenlegung Bis 31.12.2026 § 325 HGB
Sanktion bei Versäumnis Ab 01.01.2027 § 335 HGB

Häufig gestellte Fragen

Muss jede UG einen Jahresabschluss offenlegen?

Ja, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist als Kapitalgesellschaft nach § 325 HGB zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses beim Unternehmensregister verpflichtet. Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten jedoch Erleichterungen: Sie können auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten, wenn im Anhang bestimmte Mindestangaben gemacht werden (§ 326 Abs. 1 HGB).

Wie hoch ist die Thesaurierungspflicht bei der UG?

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG jährlich ein Viertel (25%) des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht besteht so lange, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht hat. Erst danach kann die UG optional in eine reguläre GmbH umgewandelt werden und die Thesaurierungspflicht entfällt.

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung bei Kleinst-UGs?

Für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag (§ 42a GmbHG). Bei einem Bilanzstichtag am 31.12.2025 muss die Feststellung also bis zum 30.11.2026 erfolgen. Die Offenlegungsfrist beträgt für alle Kapitalgesellschaften einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB), also bis zum 31.12.2026.

Welche Strafen drohen bei verspäteter Offenlegung?

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht kann das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB Ordnungsgelder zwischen 500 Euro und 25.000 Euro verhängen. Das Ordnungsgeld wird sowohl gegen die UG als juristische Person als auch persönlich gegen die Geschäftsführer festgesetzt. Bei fortdauernder Pflichtverletzung können die Ordnungsgelder wiederholt verhängt werden. Zusätzlich drohen Haftungsrisiken für Geschäftsführer nach § 43 GmbHG.

Kann eine UG auf die Offenlegung der GuV verzichten?

Ja, Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten. Voraussetzung ist, dass im offengelegten Anhang die Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB sowie das Jahresergebnis angegeben werden. Diese Erleichterung reduziert die Transparenz für Dritte und ist insbesondere für kleinere UGs attraktiv, die ihre Geschäftszahlen nicht vollständig veröffentlichen möchten.

Wo wird der UG-Jahresabschluss seit 2022 eingereicht?

Seit dem Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (DiRUG), das am 01.08.2022 in Kraft getreten ist, erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Einreichportal des Unternehmensregisters. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung, sondern dient nur noch als Bekanntmachungsorgan des Unternehmensregisters.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften, § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater