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OnlineBilanzBlogJahresabschluss UG

Jahresabschluss UG 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt denselben handelsrechtlichen Publizitätspflichten wie die GmbH. Dieser Leitfaden erklärt alle Pflichten bei Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 264 HGB sowie die Besonderheiten der UG gemäß § 5a GmbHG.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die UG muss jährlich einen Jahresabschluss erstellen, der aus Bilanz, GuV und Anhang nach § 264 HGB besteht. Dieser ist durch die Gesellschafterversammlung festzustellen (Frist: 11 Monate für Kleinstkapitalgesellschaften) und beim Unternehmensregister offenzulegen (Frist: 12 Monate). Zusätzlich gilt die Thesaurierungspflicht nach § 5a GmbHG.

Grundlagen des UG-Jahresabschlusses

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH nach § 5a GmbHG. Trotz reduziertem Stammkapital (ab 1 Euro) gelten für die UG dieselben handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten wie für die reguläre GmbH.

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die UG den strengen Vorschriften des Dritten Buchs des HGB (§§ 238–342 HGB). Dies umfasst die Pflicht zur doppelten Buchführung, zur Erstellung eines Jahresabschlusses sowie zur Offenlegung beim Unternehmensregister.

Hinweis

Rechtsgrundlagen: Die UG wird in § 5a GmbHG geregelt und verweist für die Rechnungslegung auf die §§ 264 ff. HGB. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB.

Der wesentliche Unterschied zur GmbH besteht in der Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG: Ein Viertel des Jahresüberschusses muss in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht sind.

§ 264 HGB

Pflicht zum Jahresabschluss

§ 5a GmbHG

Thesaurierungspflicht

12 Monate

Offenlegungsfrist

Bestandteile des UG-Jahresabschlusses

Der Mindestumfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Größenklasse der UG gemäß § 267 HGB. Die meisten UGs qualifizieren sich als Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB.

Pflichtbestandteile nach § 264 HGB

Bestandteil Rechtsgrundlage Pflicht für Kleinst-UG
Bilanz § 266 HGB Ja (verkürzt möglich)
Gewinn- und Verlustrechnung § 275 HGB Ja (verkürzt möglich)
Anhang § 284 HGB Ja (verkürzt nach § 288 HGB)
Lagebericht § 289 HGB Nein (nur mittelgroße/große)
Ergebnisverwendungsbeschluss § 268 Abs. 1 HGB Ja

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten enthält. Bei der GuV ist das Umsatzkostenverfahren oder Gesamtkostenverfahren nach § 275 HGB anzuwenden.

Hinweis

Erleichterung für Kleinst-UGs: Nach § 326 Abs. 1 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn im Anhang die Umsatzerlöse und das Jahresergebnis angegeben werden.

Anhang und Angabepflichten

Der Anhang ergänzt Bilanz und GuV um wesentliche Erläuterungen. Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten reduzierte Angabepflichten nach § 288 HGB, darunter Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie zu Haftungsverhältnissen.

  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Angaben zur Firmierung als UG (haftungsbeschränkt)
  • Entwicklung der gesetzlichen Rücklage nach § 5a GmbHG
  • Eventuelle Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB)
  • Name und Sitz des Mutterunternehmens bei Konzernzugehörigkeit

Aufstellung des Jahresabschlusses und Buchführung

Die UG ist verpflichtet, ihre Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu erfassen. Nach § 238 HGB muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermittelt.

Aufstellungsfrist und Verantwortlichkeit

Der Geschäftsführer ist nach § 41 GmbHG verpflichtet, den Jahresabschluss unverzüglich nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. Zwar nennt das Gesetz keine konkrete Frist, jedoch gelten die nachgelagerten Feststellungs- und Offenlegungsfristen.

Aufstellungspflicht

Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss unverzüglich nach Ende des Geschäftsjahres erstellen (§ 41 GmbHG). In der Praxis erfolgt dies meist innerhalb der ersten 3-6 Monate.

Unterzeichnung

Der Jahresabschluss muss von allen Geschäftsführern unterzeichnet werden (§ 245 HGB). Dies dokumentiert die Verantwortung der Geschäftsführung für die Rechnungslegung.

Bilanzstichtag und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr und endet am 31. Dezember. Abweichende Geschäftsjahre sind möglich, müssen aber im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.

Achtung

Verspätete Aufstellung: Eine verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses gefährdet die Einhaltung der Feststellungs- und Offenlegungsfristen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung drohen dem Geschäftsführer persönliche Haftungsrisiken nach § 43 GmbHG.

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies: Aufstellung idealerweise bis März 2026, Feststellung bis November 2026, Offenlegung bis 31.12.2026.

Feststellung durch die Gesellschafterversammlung

Nach der Aufstellung durch die Geschäftsführung muss der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festgestellt werden. Dies erfolgt durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG und § 46 Nr. 1 GmbHG.

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

Größenklasse Feststellungsfrist Für Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleinstkapitalgesellschaft 11 Monate Bis 30.11.2026
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate Bis 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate Bis 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate Bis 31.08.2026

Die meisten UGs fallen unter die Größenklasse der Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB und haben somit eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag.

Ergebnisverwendung beschließen

Zeitgleich mit der Feststellung des Jahresabschlusses müssen die Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheiden (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Bei der UG ist dabei zwingend die Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG zu beachten.

Hinweis

Protokollierungspflicht: Der Feststellungsbeschluss und der Ergebnisverwendungsbeschluss sind zu protokollieren. Die Protokolle sollten von allen anwesenden Gesellschaftern unterzeichnet werden und gehören zu den Gesellschaftsunterlagen.

„Viele UG-Gründer unterschätzen die Bedeutung der formgerechten Feststellung. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Protokoll kann bei späteren Prüfungen oder Rechtsstreitigkeiten zu erheblichen Problemen führen. Die Dokumentation sollte daher immer sorgfältig erfolgen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Thesaurierungspflicht nach § 5a GmbHG

Die zentrale Besonderheit der UG gegenüber der regulären GmbH ist die gesetzliche Thesaurierungspflicht. Sie dient dem Gläubigerschutz und soll das niedrige Stammkapital schrittweise aufstocken.

Gesetzliche Rücklage bilden

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht besteht, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht.

Hinweis

Berechnungsbeispiel: Bei einem Jahresüberschuss von 10.000 Euro müssen 2.500 Euro in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Nur die verbleibenden 7.500 Euro können ausgeschüttet werden (sofern keine weiteren Rücklagen zu bilden sind).

Umwandlung in reguläre GmbH

Sobald die Summe aus Stammkapital und gesetzlicher Rücklage 25.000 Euro erreicht, kann die UG durch Kapitalerhöhung in eine reguläre GmbH umgewandelt werden. Die Thesaurierungspflicht entfällt dann.

Achtung

Verstoß gegen Thesaurierungspflicht: Eine Gewinnausschüttung unter Missachtung der Thesaurierungspflicht ist nach § 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG nichtig. Geschäftsführer und Gesellschafter können zur Rückzahlung verpflichtet werden.

Die Bildung der gesetzlichen Rücklage muss im Anhang zum Jahresabschluss angegeben werden. Bei der Offenlegung ist diese Information für Dritte einsehbar und dokumentiert die Entwicklung des Eigenkapitals.

  • Jahresüberschuss korrekt ermitteln (nach Verlustvortrag)
  • 25% des Jahresüberschusses für gesetzliche Rücklage reservieren
  • Rücklagenbildung im Ergebnisverwendungsbeschluss dokumentieren
  • Entwicklung der Rücklage im Anhang darstellen
  • Prüfen, ob 25.000-Euro-Grenze erreicht ist

Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach der Feststellung muss die UG ihren Jahresabschluss gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Frist am 31.12.2026.

31.12.2025

Bilanzstichtag

30.11.2026

Feststellung (Kleinst-UG)

31.12.2026

Offenlegungsfrist

Einzureichende Unterlagen

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Größenklasse ab. Kleinstkapitalgesellschaften profitieren von erheblichen Erleichterungen nach § 326 HGB.

Unterlage Kleinstkapitalgesellschaft Kleine Kapitalgesellschaft
Bilanz Ja (verkürzt) Ja (verkürzt)
Gewinn- und Verlustrechnung Nein (optional) Ja (verkürzt)
Anhang Ja (verkürzt) Ja
Lagebericht Nein Nein
Bestätigungsvermerk Nein Nur falls prüfungspflichtig

Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn sie im Anhang die Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB sowie den Roherfolg oder die Rohaufwendungen und das Jahresergebnis angeben.

Elektronische Einreichung

Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Einreichportal des Unternehmensregisters. Die Unterlagen müssen im XHTML- oder ESEF-Format (ab bestimmten Größenklassen) eingereicht werden.

Hinweis

Automatisierte Offenlegung: Mit OnlineBilanz erfolgt die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister direkt aus der Software. Nach Freigabe werden die Unterlagen automatisch im korrekten Format übermittelt.

Größenklassen und Erleichterungen

Die Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten einer UG richten sich nach ihrer Größenklasse gemäß § 267 HGB bzw. § 267a HGB. Die meisten UGs fallen in die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften.

Schwellenwerte nach § 267a und § 267 HGB

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Eine Kapitalgesellschaft gilt als Kleinstkapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet.

Erleichterungen für Kleinst-UGs

Aufstellung

  • Verkürzte Bilanz möglich
  • Verkürzte GuV möglich
  • Verkürzter Anhang nach § 288 HGB

Offenlegung

  • GuV-Offenlegung entfällt (§ 326 Abs. 1 HGB)
  • Nur Bilanz und Anhang pflichtgemäß
  • Reduzierte Anhangangaben

Prüfung

  • Keine Prüfungspflicht (außer Sonderfälle)
  • Keine Prüferbestellung erforderlich
  • Kein Bestätigungsvermerk nötig

Diese Erleichterungen reduzieren den Aufwand und die Kosten der Rechnungslegung erheblich. Dennoch bleiben die Grundpflichten zur ordnungsgemäßen Buchführung und fristgerechten Offenlegung bestehen.

„Die Größenklasseneinteilung sollte zu jedem Bilanzstichtag geprüft werden. Wächst eine UG über die Schwellenwerte hinaus, ändern sich die Pflichten ab dem Folgejahr. Eine rechtzeitige Planung verhindert böse Überraschungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ordnungsgelder und Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) sanktioniert. Nach § 335 HGB können Ordnungsgelder zwischen 500 Euro und 25.000 Euro festgesetzt werden.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Bundesamt für Justiz prüft systematisch, ob Kapitalgesellschaften ihrer Offenlegungspflicht nachkommen. Bei festgestellten Verstößen erfolgt zunächst eine Androhung, dann die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Achtung

Höhe der Ordnungsgelder: Die Ordnungsgelder liegen zwischen 500 Euro (Mindestbetrag) und 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Größe der Gesellschaft, Dauer der Pflichtverletzung und Verschulden der Geschäftsführung.

Gegen die Gesellschaft

Das Ordnungsgeld wird gegen die UG als juristische Person festgesetzt. Es kann mehrfach verhängt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist.

Gegen die Geschäftsführer

Zusätzlich können persönliche Ordnungsgelder gegen die Geschäftsführer verhängt werden (§ 335 Abs. 3 HGB), ebenfalls bis zu 25.000 Euro.

Weitere Rechtsfolgen

Neben den Ordnungsgeldern können weitere negative Konsequenzen entstehen. Eine fehlende Offenlegung kann Haftungsrisiken für Geschäftsführer begründen und das Ansehen der UG beeinträchtigen.

  • Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB
  • Wiederholte Festsetzung bei fortdauernder Pflichtverletzung
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG
  • Eintrag ins Gewerbezentralregister möglich
  • Negative Auswirkungen auf Bonität und Geschäftsbeziehungen

Die Verjährungsfrist für Ordnungsgelder beträgt fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Offenlegungsfrist abgelaufen ist. Altfälle können also noch jahrelang sanktioniert werden.

Checkliste für UG-Geschäftsführer: Jahresabschluss 2026

Diese Checkliste fasst alle wesentlichen Schritte zusammen, die UG-Geschäftsführer für einen rechtssicheren Jahresabschluss beachten müssen. Sie orientiert sich am Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 und umfasst neben den formalen Anforderungen auch alle notwendigen Abschlussbuchungen zum Jahresabschluss. Einzelunternehmer finden eine entsprechende Übersicht in unserer Checkliste für den Jahresabschluss von Einzelunternehmen, Vereinsvorstände in der Checkliste Jahresabschluss Verein.

Phase 1: Vorbereitung und Buchführung (laufend)

  • Laufende Buchführung nach GoB (§ 238 HGB) sicherstellen
  • Alle Geschäftsvorfälle vollständig und zeitnah erfassen
  • Belege ordnungsgemäß aufbewahren (10 Jahre Aufbewahrungspflicht)
  • Kassenbuch bei Bargeschäften führen
  • Steuerliche Fristen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer) einhalten

Phase 2: Aufstellung Jahresabschluss (Januar–März 2026)

  • Inventur zum 31.12.2025 durchführen
  • Abschlussbuchungen und Abgrenzungen vornehmen
  • Bilanz nach § 266 HGB aufstellen (verkürzt möglich)
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB erstellen
  • Anhang mit Pflichtangaben nach § 284/288 HGB erstellen
  • Thesaurierungspflicht berechnen (25% des Jahresüberschusses)
  • Jahresabschluss von allen Geschäftsführern unterzeichnen lassen

Phase 3: Feststellung (bis 30.11.2026)

  • Gesellschafterversammlung einberufen (Ladungsfrist beachten)
  • Jahresabschluss den Gesellschaftern zur Feststellung vorlegen
  • Feststellungsbeschluss fassen und protokollieren
  • Ergebnisverwendungsbeschluss unter Beachtung § 5a GmbHG fassen
  • Protokoll von allen anwesenden Gesellschaftern unterzeichnen lassen
  • Festgestellten Jahresabschluss archivieren

Phase 4: Offenlegung (bis 31.12.2026)

  • Offenlegungspflichtige Unterlagen zusammenstellen
  • Unterlagen im erforderlichen Format (XHTML) aufbereiten
  • Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister durchführen
  • Einreichungsbestätigung aufbewahren
  • Veröffentlichung im Unternehmensregister kontrollieren

Hinweis

OnlineBilanz unterstützt Sie: Mit OnlineBilanz erstellen Sie Ihren UG-Jahresabschluss rechtssicher und effizient. Die Software führt Sie Schritt für Schritt durch alle Pflichten – von den Jahresabschluss Buchungssätzen bis zur automatischen elektronischen Offenlegung beim Unternehmensregister.

Wichtige Fristen im Überblick

Meilenstein Frist Rechtsgrundlage
Bilanzstichtag 31.12.2025 Geschäftsjahr
Aufstellung (empfohlen) Bis März 2026 § 41 GmbHG
Feststellung Kleinst-UG Bis 30.11.2026 § 42a GmbHG
Offenlegung Bis 31.12.2026 § 325 HGB
Sanktion bei Versäumnis Ab 01.01.2027 § 335 HGB

Häufig gestellte Fragen

Muss jede UG einen Jahresabschluss offenlegen?

Ja, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist als Kapitalgesellschaft nach § 325 HGB zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses beim Unternehmensregister verpflichtet. Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten jedoch Erleichterungen: Sie können auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten, wenn im Anhang bestimmte Mindestangaben gemacht werden (§ 326 Abs. 1 HGB).

Wie hoch ist die Thesaurierungspflicht bei der UG?

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG jährlich ein Viertel (25%) des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht besteht so lange, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit dem Stammkapital 25.000 Euro erreicht hat. Erst danach kann die UG optional in eine reguläre GmbH umgewandelt werden und die Thesaurierungspflicht entfällt.

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung bei Kleinst-UGs?

Für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag (§ 42a GmbHG). Bei einem Bilanzstichtag am 31.12.2025 muss die Feststellung also bis zum 30.11.2026 erfolgen. Die Offenlegungsfrist beträgt für alle Kapitalgesellschaften einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB), also bis zum 31.12.2026.

Welche Strafen drohen bei verspäteter Offenlegung?

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht kann das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB Ordnungsgelder zwischen 500 Euro und 25.000 Euro verhängen. Das Ordnungsgeld wird sowohl gegen die UG als juristische Person als auch persönlich gegen die Geschäftsführer festgesetzt. Bei fortdauernder Pflichtverletzung können die Ordnungsgelder wiederholt verhängt werden. Zusätzlich drohen Haftungsrisiken für Geschäftsführer nach § 43 GmbHG.

Kann eine UG auf die Offenlegung der GuV verzichten?

Ja, Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung verzichten. Voraussetzung ist, dass im offengelegten Anhang die Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB sowie das Jahresergebnis angegeben werden. Diese Erleichterung reduziert die Transparenz für Dritte und ist insbesondere für kleinere UGs attraktiv, die ihre Geschäftszahlen nicht vollständig veröffentlichen möchten.

Wo wird der UG-Jahresabschluss seit 2022 eingereicht?

Seit dem Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (DiRUG), das am 01.08.2022 in Kraft getreten ist, erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Einreichportal des Unternehmensregisters. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung, sondern dient nur noch als Bekanntmachungsorgan des Unternehmensregisters.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften, § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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