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Lesedauer

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OnlineBilanzBlogTestierung Jahresabschluss

Testierung Jahresabschluss 2026: Pflicht, Kosten & Ablauf

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Testierung des Jahresabschlusses ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben. Nur ein zugelassener Wirtschaftsprüfer darf ein Testat erteilen – Steuerberater sind dazu nicht berechtigt. Welche Unternehmen zur Testierung verpflichtet sind und was bei der Prüfung zu beachten ist, erfahren Sie hier.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Testierung ist die formale Bestätigung eines Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 316 ff. HGB. Mittelgroße und große GmbHs sowie alle Aktiengesellschaften sind zur Testierung verpflichtet. Kleine Kapitalgesellschaften können freiwillig testieren lassen, um Vertrauen bei Banken und Investoren zu schaffen.

Was bedeutet Testierung beim Jahresabschluss?

Die Testierung bezeichnet die formale Bestätigung eines Jahresabschlusses durch einen unabhängigen, staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfer. Dabei wird geprüft, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften des HGB entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

Das Ergebnis der Prüfung ist der Bestätigungsvermerk – umgangssprachlich auch Jahresabschluss Testat genannt. Dieser belegt, dass der Jahresabschluss ordnungsgemäß erstellt und von einem unabhängigen Fachmann überprüft wurde. Ohne Bestätigungsvermerk gilt ein Jahresabschluss als nicht testiert.

Hinweis

Der Wirtschaftsprüfer prüft nicht nur die rechnerische Richtigkeit, sondern auch die Einhaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften nach § 242 ff. HGB sowie die Übereinstimmung mit dem Lagebericht gemäß § 289 HGB.

Die Testierung ist ausschließlich Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten. Steuerberater dürfen zwar den Jahresabschluss Schritt für Schritt erstellen und plausibilisieren, aber kein gesetzliches Testat erteilen.

Erstellung, Prüfung und Testierung – die wichtigen Unterschiede

In der Praxis werden die Begriffe Erstellung, Prüfung und Testierung häufig verwechselt. Dabei handelt es sich um verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen und Berechtigungen.

Begriff Beschreibung Durchgeführt von
Erstellung Buchhalterischer Prozess zur Aufstellung von Bilanz, GuV und Anhang gemäß § 242 ff. HGB Geschäftsführung, Steuerberater, Buchhaltung
Prüfung Überprüfung des Jahresabschlusses auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Gesetzeskonformität Wirtschaftsprüfer (gesetzlich) oder Steuerberater (informell)
Testierung Formale Bestätigung der Prüfungsergebnisse durch Erteilung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB Ausschließlich zugelassene Wirtschaftsprüfer

Die Erstellung des Jahresabschlusses ist Aufgabe der Geschäftsführung gemäß § 264 Abs. 1 HGB. In der Praxis wird diese Aufgabe häufig an einen Steuerberater delegiert, der Bilanz, GuV und Anhang aufstellt.

Die Prüfung erfolgt anschließend durch einen Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss auf Basis der Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) untersucht. Die Prüfung umfasst analytische Prüfungshandlungen, Stichproben und Einzelfalluntersuchungen.

Die Testierung ist das formale Ergebnis dieser Prüfung: Der Wirtschaftsprüfer erteilt einen uneingeschränkten, eingeschränkten oder versagten Bestätigungsvermerk gemäß § 322 HGB.

Wer ist zur Testierung des Jahresabschlusses verpflichtet?

Die gesetzliche Pflicht zur Testierung ergibt sich aus § 316 HGB und hängt von der Rechtsform sowie der Größenklasse nach § 267 HGB ab. Nicht alle Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss testieren lassen. Nach der Testierung folgt die Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger, die ebenfalls größenabhängig ausgestaltet ist.

Unternehmensform und Größe Testierungspflicht
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) Nein
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) Nein
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) Ja – gesetzliche Pflicht nach § 316 Abs. 1 HGB
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) Ja – gesetzliche Pflicht nach § 316 Abs. 1 HGB
Aktiengesellschaft (alle Größen) Ja – immer testierungspflichtig nach § 316 Abs. 1 HGB
GmbH & Co. KG (mittelgroß/groß) Ja – wenn Komplementär-GmbH nicht vollhaftet

Größenklassen nach § 267 HGB

Eine Kapitalgesellschaft gilt als mittelgroß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreitet:

  • Bilanzsumme über 6 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse über 12 Millionen Euro
  • Durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmer

Eine Gesellschaft gilt als groß, wenn mindestens zwei der folgenden Merkmale überschritten werden:

  • Bilanzsumme über 20 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse über 40 Millionen Euro
  • Durchschnittlich mehr als 250 Arbeitnehmer

Achtung

Achtung: Für Aktiengesellschaften besteht unabhängig von der Größenklasse eine Testierungspflicht gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB. Auch kleine AGs müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

Rechtsgrundlagen der Testierung im HGB

Die gesetzlichen Vorschriften zur Testierung sind im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Für die Praxis sind vor allem folgende Paragraphen relevant:

Paragraph Regelungsinhalt
§ 316 HGB Pflicht zur Abschlussprüfung – legt fest, welche Gesellschaften testierungspflichtig sind
§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung – was der Wirtschaftsprüfer prüfen muss
§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
§ 319 HGB Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfer – Unabhängigkeitsvorschriften
§ 321 HGB Prüfungsbericht – schriftliche Dokumentation der Prüfungsergebnisse
§ 322 HGB Bestätigungsvermerk – Form und Inhalt des Testats

Nach § 317 Abs. 1 HGB hat die Prüfung den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Buchführung zum Gegenstand. Der Wirtschaftsprüfer prüft, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet wurden.

Gemäß § 318 Abs. 1 HGB wird der Abschlussprüfer von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Bestellung muss vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Aufsichtsrat – sofern vorhanden – erteilt den Prüfungsauftrag.

„Viele Mandanten übersehen, dass der Wirtschaftsprüfer rechtzeitig bestellt werden muss. Eine nachträgliche Bestellung kann zu Verzögerungen bei der Feststellung und Offenlegung führen – und damit zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ablauf der Testierung: Von der Beauftragung bis zum Testat

Die Testierung eines Jahresabschlusses folgt einem strukturierten Prozess, der mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann. Eine frühzeitige Planung ist daher essenziell, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten.

Phase 1: Beauftragung des Wirtschaftsprüfers

Die Gesellschafterversammlung wählt den Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB. Die Wahl sollte idealerweise vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Aufsichtsrat – falls vorhanden – erteilt anschließend den konkreten Prüfungsauftrag.

Phase 2: Vorbereitung und Unterlagenbereitstellung

Das Unternehmen stellt dem Wirtschaftsprüfer alle prüfungsrelevanten Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Inventurunterlagen, Verträge, Bankbestätigungen und weitere Nachweise.

  • Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) erstellt
  • Lagebericht aufgestellt gemäß § 289 HGB
  • Inventurunterlagen und Anlagenspiegel bereitgestellt
  • Gesellschafterbeschlüsse und Verträge verfügbar
  • Bankbestätigungen eingeholt
  • Vollständigkeitserklärung der Geschäftsführung vorbereitet

Phase 3: Prüfungsdurchführung

Der Wirtschaftsprüfer führt die Prüfung nach den IDW Prüfungsstandards durch. Dies umfasst analytische Prüfungshandlungen, Stichproben, Einzelfallprüfungen und Befragungen der Geschäftsführung. Die Prüfungshandlungen werden in Arbeitspapieren dokumentiert.

Phase 4: Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Nach Abschluss der Prüfung erstellt der Wirtschaftsprüfer einen ausführlichen Prüfungsbericht gemäß § 321 HGB. Dieser enthält die Prüfungsfeststellungen, Risikobewertungen und Empfehlungen. Der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB wird dem Jahresabschluss beigefügt.

Hinweis

Der Prüfungsbericht ist vertraulich und nur für interne Zwecke bestimmt. Veröffentlicht wird ausschließlich der Bestätigungsvermerk zusammen mit dem Jahresabschluss beim Unternehmensregister.

Kosten der Jahresabschlussprüfung

Die Kosten für die Testierung eines Jahresabschlusses variieren erheblich und hängen von mehreren Faktoren ab. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da jede Prüfung individuell kalkuliert wird.

Kostenfaktoren bei der Testierung

  • Unternehmensgröße: Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl bestimmen den Prüfungsumfang maßgeblich
  • Komplexität: Anzahl der Geschäftsvorfälle, Beteiligungen, Fremdwährungstransaktionen
  • Branche: Spezifische Bilanzierungsthemen (z.B. Bau, Einzelhandel, Produktion)
  • Qualität der Buchhaltung: Gut vorbereitete Unterlagen reduzieren den Prüfungsaufwand erheblich
  • Erstprüfung vs. Folgeprüfung: Die erste Prüfung ist meist aufwendiger
  • Standort und Erreichbarkeit: Reisekosten und Zeitaufwand

Richtwerte für Prüfungskosten (Stand 2026)

Unternehmensgröße Ungefähre Prüfungskosten
Mittelgroße GmbH (Bilanzsumme 6-10 Mio. EUR) 8.000 – 15.000 EUR
Mittelgroße GmbH (Bilanzsumme 10-20 Mio. EUR) 12.000 – 25.000 EUR
Große GmbH (Bilanzsumme 20-50 Mio. EUR) 20.000 – 50.000 EUR
Große GmbH / AG (Bilanzsumme über 50 Mio. EUR) ab 40.000 EUR

Achtung

Wichtig: Diese Werte sind Richtwerte. Die tatsächlichen Kosten können je nach individueller Situation erheblich abweichen. Eine verbindliche Kostenschätzung erhalten Unternehmen nur durch Angebote von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Die Prüfungskosten sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Sie werden üblicherweise nach Abschluss der Prüfung in Rechnung gestellt und sind im Geschäftsjahr der Rechnungsstellung zu buchen.

Freiwillige Testierung für kleine Kapitalgesellschaften

Auch kleine Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 316 HGB fallen, können ihren Jahresabschluss freiwillig testieren lassen. Dies kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein.

Gründe für eine freiwillige Testierung

Vertrauen bei Kreditgebern

Banken verlangen häufig testierte Jahresabschlüsse als Voraussetzung für Kreditvergaben oder bessere Konditionen. Ein Testat schafft zusätzliche Sicherheit über die wirtschaftliche Lage.

Vorbereitung auf Investoren

Bei geplanten Beteiligungen oder Unternehmensverkäufen erwarten Investoren oft testierte Abschlüsse. Eine freiwillige Prüfung erhöht die Glaubwürdigkeit.

Bei freiwilligen Prüfungen können Unternehmen den Prüfungsumfang teilweise selbst festlegen. Möglich sind sowohl vollumfängliche Prüfungen nach § 317 HGB als auch eingeschränkte Prüfungen oder prüferische Durchsichten.

„Für wachsende GmbHs kann eine freiwillige Testierung bereits vor Erreichen der Prüfungspflicht sinnvoll sein. Sie bereitet die Organisation auf künftige Anforderungen vor und schafft Transparenz gegenüber externen Stakeholdern.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Alternative: Prüferische Durchsicht

Als kostengünstigere Alternative zur Vollprüfung bieten viele Wirtschaftsprüfer eine prüferische Durchsicht an. Diese ist weniger umfangreich, führt aber zu einer eingeschränkten Bescheinigung über die Plausibilität des Jahresabschlusses.

Folgen bei Verstoß gegen die Testierungspflicht

Unternehmen, die ihrer gesetzlichen Testierungspflicht nach § 316 HGB nicht nachkommen, müssen mit ernsthaften rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen.

Ordnungsgelder nach § 335 HGB

Das Bundesamt für Justiz kann gegen die Mitglieder der Geschäftsführung ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht testiert oder nicht ordnungsgemäß offengelegt wurde.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

500 – 25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

8 Monate

Feststellungsfrist mittelgroß/groß

Weitere rechtliche Folgen

  • Nichtige Feststellung: Ein nicht ordnungsgemäß testierter Jahresabschluss kann rechtlich unwirksam sein (§ 256 AktG analog)
  • Haftung der Geschäftsführung: Verstoß gegen § 43 GmbHG bei Pflichtverletzung
  • Kreditkündigung: Banken können Kreditlinien kündigen, wenn testierte Abschlüsse vertraglich vereinbart waren
  • Verlust von Ausschüttungsansprüchen: Ohne wirksamen Feststellungsbeschluss keine rechtssichere Gewinnausschüttung
  • Reputationsschaden: Fehlende Testierung kann das Vertrauen von Geschäftspartnern beeinträchtigen

Achtung

Wichtig: Die Offenlegung des testierten Jahresabschlusses erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Unternehmen müssen die Einreichung elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de vornehmen.

Verjährung und Nachmeldung

Auch wenn die Offenlegungsfrist bereits abgelaufen ist, besteht die Pflicht zur Einreichung fort. Das Bundesamt für Justiz kann auch für zurückliegende Geschäftsjahre Ordnungsgelder festsetzen. Eine nachträgliche Testierung und Offenlegung ist daher dringend zu empfehlen.

Die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Ordnungsgeldern beträgt drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Offenlegungsfrist abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist können Sanktionen verhängt werden.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Steuerberater den Jahresabschluss testieren?

Nein. Die Testierung ist ausschließlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten. Steuerberater dürfen den Jahresabschluss erstellen und plausibilisieren, aber keinen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB erteilen. Nur Wirtschaftsprüfer sind gemäß § 319 HGB zur gesetzlichen Abschlussprüfung berechtigt.

Wann muss eine GmbH ihren Jahresabschluss testieren lassen?

Eine GmbH ist zur Testierung verpflichtet, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB überschreitet: Bilanzsumme über 6 Mio. EUR, Umsatz über 12 Mio. EUR oder mehr als 50 Mitarbeiter. Kleine GmbHs sind nicht testierungspflichtig.

Was kostet die Testierung eines Jahresabschlusses?

Die Kosten variieren je nach Unternehmensgröße, Komplexität und Prüfungsaufwand. Für eine mittelgroße GmbH liegen die Prüfungskosten typischerweise zwischen 8.000 und 25.000 Euro, für große Gesellschaften deutlich höher. Eine genaue Kalkulation ist nur durch ein individuelles Angebot möglich.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Testierung?

Bei Verstoß gegen die Testierungspflicht nach § 316 HGB können Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro gemäß § 335 HGB festgesetzt werden. Zudem kann die Feststellung des Jahresabschlusses unwirksam sein, und es drohen Haftungsrisiken für die Geschäftsführung sowie mögliche Kreditkündigungen durch Banken.

Wo muss der testierte Jahresabschluss eingereicht werden?

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des testierten Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Die Einreichung muss elektronisch erfolgen. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 267 HGB – Größenklassen, § 322 HGB – Bestätigungsvermerk, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
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So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater