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Stammkapital25.000 €
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Datum

Lesedauer

9–14 Minuten


OnlineBilanzBlogWo Jahresabschlüsse veröffentlichen

Wo werden Jahresabschlüsse veröffentlicht? Unternehmensregister 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Für Geschäftsjahre ab 2022 ist das Unternehmensregister die einzige zuständige Plattform – der Bundesanzeiger gilt nur noch für Altjahre bis 2021. Dieser Artikel erklärt, wo Sie Ihren Jahresabschluss 2025 einreichen müssen und welche Fristen gelten.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre ab 2022 werden ausschließlich beim Unternehmensregister offengelegt. Die Einreichung erfolgt elektronisch über die Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlags. Dabei gewinnt die GoBD-konforme Vorbereitung mit KI-Unterstützung zunehmend an Bedeutung, um die gesetzlichen Anforderungen effizient zu erfüllen. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Verstöße führen zu Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Zuständiges Portal für Jahresabschlüsse 2026

Die Zuständigkeit für die Offenlegung von Jahresabschlüssen richtet sich nach dem Beginn des Geschäftsjahres. Für alle Jahresabschlüsse mit Geschäftsjahresbeginn ab dem 1. Januar 2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig.

Diese Regelung gilt seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 1. August 2022. Für den Jahresabschluss 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 erfolgt die Offenlegung daher zwingend beim Unternehmensregister.

Hinweis

Entscheidend: Nicht das Datum der Einreichung ist maßgeblich, sondern der Beginn des Geschäftsjahres. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr 2022 oder einem abweichenden Geschäftsjahr (z.B. 01.07.2022–30.06.2023) gilt bereits die neue Regelung.

01.08.2022

DiRUG-Inkrafttreten

GJ ab 2022

Unternehmensregister

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

Unternehmensregister vs. Bundesanzeiger: Der Unterschied

Viele Geschäftsführer verwechseln noch immer das Unternehmensregister mit dem Bundesanzeiger. Beide Plattformen erfüllen unterschiedliche Funktionen und sind für unterschiedliche Zeiträume relevant.

Bundesanzeiger: Nur für Altjahre bis 2021

Der Bundesanzeiger war bis zum 31. Dezember 2021 die zentrale Plattform für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022 wurden dort veröffentlicht. Diese Abschlüsse bleiben dort dauerhaft abrufbar.

Für neue Geschäftsjahre ab 2022 ist der Bundesanzeiger nicht mehr zuständig. Nachreichungen älterer Jahresabschlüsse (z.B. für 2020 oder 2021) können jedoch weiterhin dort erfolgen.

Unternehmensregister: Zentrale Plattform ab 2022

Das Unternehmensregister ist seit dem DiRUG die einzige Plattform für die Offenlegung. Es führt Jahresabschlüsse, Handelsregistereinträge, Gesellschafterlisten und weitere Unternehmensdaten zentral zusammen.

Dritte können dort veröffentlichte Jahresabschlüsse einsehen und gegen Gebühr abrufen. Das Unternehmensregister wird vom Bundesamt für Justiz betrieben und ist unter www.unternehmensregister.de erreichbar.

Bundesanzeiger

Zuständig für Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022. Altdaten bleiben dort einsehbar. Keine neuen Einreichungen für aktuelle Jahresabschlüsse.

Unternehmensregister

Zuständig für Geschäftsjahre ab 2022. Zentrale Plattform für Offenlegung, Handelsregister und weitere Unternehmensdaten. Einzige Anlaufstelle für Jahresabschlüsse 2025.

Gesetzliche Grundlagen der Offenlegungspflicht

Die Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) ist im § 325 HGB geregelt. Sie verpflichtet zur elektronischen Einreichung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister.

§ 325 HGB: Offenlegungspflicht

Gemäß § 325 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters einzureichen.

Die Frist von 12 Monaten beginnt mit dem Bilanzstichtag. Für einen Jahresabschluss zum 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.

§ 42a GmbHG: Feststellungsfrist

Vor der Offenlegung muss der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festgestellt werden. Die Feststellungsfrist beträgt gemäß § 42a GmbHG 11 Monate (kleine Kapitalgesellschaften) bzw. 8 Monate (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften).

Achtung

Wichtig: Die Offenlegungsfrist läuft unabhängig von der Feststellung. Auch wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt ist, müssen Sie die 12-Monats-Frist des § 325 HGB einhalten, um Ordnungsgelder zu vermeiden.

DiRUG: Digitalisierungsrichtlinie

Das DiRUG hat die Offenlegung digitalisiert und vereinheitlicht. Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Einreichung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Papiereinreichungen sind nicht mehr zulässig.

Offenlegungspflichtige Unterlagen nach Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von Erleichterungen, mittelgroße und große Gesellschaften haben umfassendere Pflichten.

Kleine Kapitalgesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB müssen offenlegen:

  • Bilanz (verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Anhang (verkürzt)
  • Ergebnisverwendungsbeschluss (soweit nicht in Bilanz enthalten)

Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden. Auch der Lagebericht entfällt, wenn kein Konzernabschluss erstellt wird.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

Mittelgroße Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 2 HGB müssen offenlegen:

  • Bilanz (vollständig nach § 266 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (nach § 275 HGB)
  • Anhang (vollständig)
  • Lagebericht (vollständig)
  • Bestätigungsvermerk (bei Prüfungspflicht)

Große Kapitalgesellschaften

Große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB haben dieselben Offenlegungspflichten wie mittelgroße Gesellschaften, jedoch keine Erleichterungen. Der Lagebericht muss vollständig offengelegt werden.

Hinweis

Größenklassen § 267 HGB (Stand 2026): Kleine KapG: Bilanzsumme ≤ 6 Mio. €, Umsatz ≤ 12 Mio. €, Arbeitnehmer ≤ 50. Mittelgroße KapG: Bilanzsumme ≤ 20 Mio. €, Umsatz ≤ 40 Mio. €, Arbeitnehmer ≤ 250. Große KapG: Überschreitung zweier dieser Grenzen.

Fristen und Termine für die Offenlegung 2026

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist entscheidend, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gelten folgende Termine:

Frist Rechtsgrundlage Termin 2026
Feststellung (klein) § 42a GmbHG 30.11.2026
Feststellung (mittel/groß) § 42a GmbHG 31.08.2026
Offenlegung § 325 HGB 31.12.2026

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten läuft ab dem Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 müssen Sie die Unterlagen bis spätestens 31.12.2026 beim Unternehmensregister einreichen.

Die Feststellungsfrist endet früher: Kleine Kapitalgesellschaften haben 11 Monate (bis 30.11.2026), mittelgroße und große Gesellschaften 8 Monate (bis 31.08.2026).

Achtung

Achtung: Die Offenlegungsfrist läuft auch dann ab, wenn der Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde. Versäumen Sie die Frist, droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die strikte Trennung zwischen Feststellung und Offenlegung. Auch wenn die Gesellschafterversammlung sich Zeit lässt, läuft die 12-Monats-Frist des § 325 HGB unbarmherzig ab. Ich rate zur frühzeitigen Planung, um Sanktionen zu vermeiden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Publikations-Plattform: So funktioniert der Upload

Die Einreichung erfolgt technisch über die Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlags. Diese Plattform leitet die Daten an das Unternehmensregister weiter.

Registrierung und Anmeldung

Sie benötigen ein Benutzerkonto auf der Publikations-Plattform. Die Registrierung erfolgt einmalig unter www.publikations-plattform.de. Nach der Anmeldung können Sie Ihre Unterlagen hochladen.

Erforderliche Datenformate

Der Jahresabschluss muss in strukturierter Form (XBRL) oder als PDF eingereicht werden. Für kleine Kapitalgesellschaften genügt in der Regel eine PDF-Einreichung. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen die Bilanz und GuV im XBRL-Format übermitteln.

OnlineBilanz erstellt beide Formate automatisch und übernimmt die Einreichung für Sie. Nach der Erstellung erhalten Sie eine Bestätigung mit Veröffentlichungsdatum.

Ablauf der Einreichung

  1. Anmeldung auf der Publikations-Plattform
  2. Auswahl des Unternehmens (anhand Handelsregisternummer)
  3. Upload der Jahresabschluss-Unterlagen (PDF oder XBRL)
  4. Prüfung und Freigabe durch die Plattform
  5. Weiterleitung an das Unternehmensregister
  6. Veröffentlichung und Bestätigung per E-Mail

Hinweis

Tipp: Die Plattform prüft die Unterlagen automatisch auf formale Fehler. Bei fehlenden Pflichtangaben oder ungültigen Formaten erhalten Sie eine Fehlermeldung. Korrigieren Sie diese umgehend, um Verzögerungen zu vermeiden.

Größenklassen und spezifische Anforderungen

Die Größenklasse bestimmt sowohl den Umfang der Offenlegung als auch die Prüfungspflicht. § 267 HGB definiert drei Größenklassen anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl.

Schwellenwerte 2026

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein (§ 267 I HGB) ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 II HGB) ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß (§ 267 III HGB) > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Die Zuordnung erfolgt, wenn zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).

Prüfungspflicht nach § 316 HGB

Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen (§ 316 Abs. 1 HGB).

Bei Prüfungspflicht muss der Bestätigungsvermerk zusammen mit dem Jahresabschluss offengelegt werden. Fehlt dieser, ist die Offenlegung unvollständig.

Klein

Verkürzte Bilanz, kein Anhang erforderlich, keine GuV, keine Prüfungspflicht. Offenlegung: Bilanz + Anhang (verkürzt).

Mittelgroß

Vollständige Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht. Prüfungspflicht nach § 316 HGB. Bestätigungsvermerk offenlegungspflichtig.

Groß

Wie mittelgroß, jedoch keine Erleichterungen. Prüfungspflicht zwingend. Erweiterte Angabepflichten im Anhang und Lagebericht.

Ordnungsgeld und Sanktionen bei Fristversäumnis

Die Nichteinhaltung der Offenlegungspflicht wird mit empfindlichen Sanktionen geahndet. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Fristen und verhängt bei Verstößen Ordnungsgelder.

§ 335 HGB: Ordnungsgeldverfahren

Gemäß § 335 HGB kann das Bundesamt für Justiz gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Geschäftsführer, Vorstand) ein Ordnungsgeld von mindestens 500 Euro bis zu 25.000 Euro festsetzen.

Das Ordnungsgeld kann mehrfach festgesetzt werden, solange die Offenlegungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Fristüberschreitung und der Größe der Gesellschaft.

Achtung

Wichtig: Das Ordnungsgeld trifft die Geschäftsführer persönlich. Eine nachträgliche Offenlegung befreit nicht von der Zahlung bereits festgesetzter Ordnungsgelder. Nur die rechtzeitige Einreichung schützt vor Sanktionen.

Typische Ordnungsgeldhöhen

  • Kleine Kapitalgesellschaften: 500–2.500 Euro
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften: 2.500–10.000 Euro
  • Große Kapitalgesellschaften: 10.000–25.000 Euro
  • Wiederholungstäter: Erhöhung um 50–100 %

Das Bundesamt für Justiz verschickt zunächst eine Androhung mit Fristsetzung. Reichen Sie innerhalb dieser Nachfrist ein, kann das Ordnungsgeld reduziert oder erlassen werden. Ignorieren Sie die Androhung, folgt die Festsetzung.

„Ich erlebe regelmäßig, dass Geschäftsführer die Androhung unterschätzen. Das Bundesamt für Justiz ist konsequent: Wer nicht rechtzeitig einreicht, zahlt. Die Nachfrist ist die letzte Chance, schlimmeres zu vermeiden. Nutzen Sie diese unbedingt.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden

Viele Geschäftsführer scheitern an vermeidbaren Fehlern bei der Offenlegung. Die folgenden Stolpersteine sollten Sie kennen und umgehen.

Verwechslung von Bundesanzeiger und Unternehmensregister

Der häufigste Fehler: Geschäftsführer reichen den Jahresabschluss 2025 beim Bundesanzeiger ein. Dieser ist jedoch nur für Altjahre bis 2021 zuständig. Für Geschäftsjahre ab 2022 ist ausschließlich das Unternehmensregister zuständig.

Unvollständige Unterlagen

Viele Einreichungen scheitern an fehlenden Pflichtangaben. Prüfen Sie vor dem Upload, ob alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind: Bilanz, Anhang (bei Kleinstgesellschaften verkürzt), GuV (bei mittelgroßen/großen), Lagebericht, Bestätigungsvermerk.

Falsche Datenformate

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen die Bilanz und GuV im XBRL-Format einreichen. Ein einfaches PDF genügt nicht. OnlineBilanz erstellt XBRL automatisch – händische Einreichungen scheitern oft an Formatfehlern.

Fristversäumnis durch fehlende Feststellung

Viele Geschäftsführer glauben, dass die Offenlegungsfrist erst nach der Feststellung zu laufen beginnt. Das ist falsch. Die 12-Monats-Frist des § 325 HGB läuft ab dem Bilanzstichtag – unabhängig davon, ob der Jahresabschluss bereits festgestellt wurde.

  • Unternehmensregister (nicht Bundesanzeiger) für Geschäftsjahre ab 2022
  • Vollständige Unterlagen gemäß Größenklasse § 267 HGB
  • XBRL-Format bei mittelgroßen/großen Gesellschaften
  • Frist 31.12.2026 für Jahresabschluss zum 31.12.2025
  • Feststellung vor Offenlegung (11 bzw. 8 Monate)
  • Bestätigungsvermerk bei Prüfungspflicht

Häufig gestellte Fragen

Wo werden Jahresabschlüsse 2025 veröffentlicht?

Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) werden ausschließlich beim Unternehmensregister offengelegt. Der Bundesanzeiger ist seit dem DiRUG (01.08.2022) nur noch für Altjahre bis 2021 zuständig. Die Einreichung erfolgt elektronisch über die Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlags.

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 offengelegt werden?

Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB beträgt 12 Monate ab Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Davor muss der Jahresabschluss festgestellt werden: kleine Kapitalgesellschaften bis 30.11.2026 (11 Monate), mittelgroße und große bis 31.08.2026 (8 Monate).

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist versäume?

Bei Fristversäumnis verhängt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro. Die Höhe richtet sich nach Größenklasse und Dauer der Überschreitung. Das Ordnungsgeld trifft die Geschäftsführer persönlich. Eine nachträgliche Offenlegung befreit nicht von bereits festgesetzten Sanktionen.

Welche Unterlagen muss eine kleine GmbH offenlegen?

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB müssen eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang offenlegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht veröffentlicht werden. Ein Lagebericht entfällt, wenn kein Konzernabschluss erstellt wird. Die Prüfungspflicht besteht grundsätzlich nicht.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegung), § 335 HGB (Ordnungsgeld), § 42a GmbHG (Feststellung), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater