Wann endet das Geschäftsjahr 2026? Fristen & Pflichten
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Das Ende des Geschäftsjahres ist ein entscheidender Stichtag für Jahresabschluss, Steuererklärungen und gesetzliche Fristen. Wann das Geschäftsjahr endet, ist nicht immer der 31. Dezember. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das Geschäftsjahr festgelegt wird, welche Fristen gelten und welche Pflichten Sie nach dem Bilanzstichtag erwarten – ähnlich wie bei der Eröffnungsbilanz einer GmbH beginnen auch hier spezifische Verpflichtungen mit einem klar definierten Datum.
Kurzantwort
Das Geschäftsjahr endet am Bilanzstichtag, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Die meisten Unternehmen wählen das Kalenderjahr (31.12.), aber abweichende Wirtschaftsjahre sind möglich. Ab dem Bilanzstichtag beginnen Fristen für Jahresabschluss, Feststellung und Offenlegung gemäß § 325 HGB.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Geschäftsjahr?
Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum, für den ein Unternehmen seinen Jahresabschluss erstellt und seine steuerlichen Ergebnisse ermittelt. Es umfasst in der Regel zwölf Monate und bildet die buchhalterische Grundlage für Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie alle relevanten Steuererklärungen.
Das Geschäftsjahr wird im Handelsrecht auch als Wirtschaftsjahr bezeichnet. Es ist der Abrechnungszeitraum, für den ein Unternehmen seine wirtschaftliche Lage feststellt und gegenüber Gesellschaftern, Finanzbehörden und der Öffentlichkeit offenlegt.
Am Ende des Geschäftsjahres steht der Bilanzstichtag, der letzte Tag des Geschäftsjahres. Dieser Stichtag ist entscheidend für die Bewertung von Vermögen und Schulden sowie für den Beginn aller gesetzlichen Fristen nach § 264 HGB und § 325 HGB.
Hinweis
Das Geschäftsjahr muss nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Nach § 240 Abs. 2 HGB kann der Bilanzstichtag auf jeden beliebigen Monatsletzten gelegt werden, solange das Geschäftsjahr zwölf Monate umfasst.
Der Bilanzstichtag und seine Bedeutung
Der Bilanzstichtag ist der letzte Tag des Geschäftsjahres und markiert den Zeitpunkt, zu dem die Vermögens- und Schuldenlage des Unternehmens in der Bilanz dargestellt wird. Er ist der Referenzpunkt für alle Bewertungen im Jahresabschluss.
Nach § 242 HGB haben Kaufleute zu Beginn ihres Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Der Bilanzstichtag bestimmt, welche Geschäftsvorfälle in den Jahresabschluss einfließen.
31.12.
Häufigster Bilanzstichtag
12 Monate
Dauer Geschäftsjahr
§ 242 HGB
Gesetzliche Grundlage
Ab dem Bilanzstichtag beginnen alle gesetzlichen Fristen für die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Für Kapitalgesellschaften sind diese Fristen in § 264 HGB, § 42a GmbHG und § 325 HGB geregelt.
„Der Bilanzstichtag ist nicht nur ein buchhalterischer Termin, sondern der Ausgangspunkt für alle weiteren Compliance-Pflichten. Wer hier den Überblick verliert, riskiert Feststellungs- und Offenlegungsfristen zu verpassen – mit entsprechenden Konsequenzen.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie wird das Geschäftsjahr festgelegt?
Die Festlegung des Geschäftsjahres erfolgt je nach Rechtsform unterschiedlich. Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG oder AG wird das Geschäftsjahr im Gesellschaftsvertrag festgelegt und ins Handelsregister eingetragen.
Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Gründungsdokument einer Kapitalgesellschaft. Er wird notariell beurkundet und regelt unter anderem Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Stammkapital und eben auch das Geschäftsjahr.
| Rechtsform | Festlegung Geschäftsjahr | Zuständigkeit |
|---|---|---|
| GmbH / UG | Im Gesellschaftsvertrag festgelegt | Gesellschafterversammlung |
| AG | In der Satzung geregelt | Hauptversammlung |
| Einzelunternehmen | Wahl bei Finanzamt | Inhaber |
| Personengesellschaften | Gesellschaftsvertrag oder Finanzamt | Gesellschafter |
Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Buchführungspflicht können ihr Wirtschaftsjahr in der Regel frei wählen, sofern das Finanzamt zustimmt. In der Praxis wählen die meisten Unternehmen das Kalenderjahr, da es administrativ am einfachsten ist.
Achtung
Eine nachträgliche Änderung des Geschäftsjahres erfordert einen Gesellschafterbeschluss, eine Satzungsänderung und die Eintragung ins Handelsregister. Zudem muss das Finanzamt der Änderung zustimmen – dies ist nicht automatisch der Fall.
Abweichendes Wirtschaftsjahr: Wann ist es sinnvoll?
Ein abweichendes Wirtschaftsjahr liegt vor, wenn das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember endet. Zulässig sind alle Monatsenden, zum Beispiel der 31. März, 30. Juni oder 30. September. Die Dauer muss jedoch stets zwölf Monate betragen.
Abweichende Wirtschaftsjahre sind insbesondere für Unternehmen mit saisonalen Schwankungen sinnvoll. Branchen wie Landwirtschaft, Tourismus oder Einzelhandel profitieren davon, den Jahresabschluss nach Ende der Hauptsaison zu erstellen.
Vorteile abweichendes Wirtschaftsjahr
- Bessere Abbildung saisonaler Schwankungen
- Geringere Vorratsbestände am Bilanzstichtag
- Entzerrung steuerlicher Spitzenzeiten
- Optimierte Liquiditätsplanung
Nachteile abweichendes Wirtschaftsjahr
- Höherer Abstimmungsaufwand mit Finanzamt
- Komplexere Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen
- Zusätzlicher Erklärungsbedarf gegenüber Banken
- Koordination mit Steuerberatern erforderlich
Bei internationalen Unternehmensgruppen kann ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch zur Harmonisierung mit ausländischen Tochter- oder Muttergesellschaften dienen. Dies erleichtert die Konzernabschlusserstellung nach § 290 HGB.
Hinweis
Wer ein abweichendes Wirtschaftsjahr wählt, muss dies dem Finanzamt mitteilen und im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung verankern. Die Wahl gilt dann dauerhaft, solange keine Änderung beantragt wird.
Fristen nach dem Bilanzstichtag: Das gilt 2026
Mit dem Ende des Geschäftsjahres beginnen mehrere gesetzliche Fristen, die Kapitalgesellschaften einhalten müssen. Diese Fristen sind in § 264 HGB, § 42a GmbHG und § 325 HGB geregelt und hängen von der Größenklasse des Unternehmens ab.
Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 gelten für das Jahr 2026 folgende Fristen:
| Frist | Kleine Kapitalgesellschaft | Mittelgroße/Große Kapitalgesellschaft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Aufstellung Jahresabschluss | Innerhalb angemessener Frist | Innerhalb 3 Monaten (bis 31.03.2026) | § 264 Abs. 1 HGB |
| Feststellung Jahresabschluss | 11 Monate (bis 30.11.2026) | 8 Monate (bis 31.08.2026) | § 42a GmbHG |
| Offenlegung | 12 Monate (bis 31.12.2026) | 12 Monate (bis 31.12.2026) | § 325 HGB |
Die Aufstellungsfrist nach § 264 Abs. 1 HGB beträgt für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften drei Monate. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt eine angemessene Frist, die je nach Einzelfall beurteilt wird.
Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG beträgt elf Monate für kleine und acht Monate für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Feststellung bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss formell billigt.
Die Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1 HGB beträgt für alle Kapitalgesellschaften zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister.
Achtung
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und wird vom Bundesamt für Justiz festgesetzt.
Pflichten beim Jahresabschluss nach Geschäftsjahresende
Nach dem Ende des Geschäftsjahres sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht nach § 242 HGB aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Für Kapitalgesellschaften gelten erweiterte Pflichten nach § 264 HGB. Zusätzlich zur Bilanz und GuV ist ein Anhang zu erstellen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zudem einen Lagebericht nach § 289 HGB anfertigen.
-
Inventur zum Bilanzstichtag durchführen (§ 240 HGB)
-
Bilanz nach § 266 HGB aufstellen
-
Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB erstellen
-
Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB verfassen
-
Bei mittelgroßen/großen GmbH: Lagebericht nach § 289 HGB
-
Jahresabschluss der Gesellschafterversammlung vorlegen
-
Feststellungsbeschluss protokollieren
-
Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen
Die Größenklasse des Unternehmens bestimmt den Umfang der Offenlegungspflichten. Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 HGB eine verkürzte Bilanz einreichen, mittelgroße und große Gesellschaften müssen den vollständigen Jahresabschluss offenlegen.
Kleine Kapitalgesellschaft
- Verkürzte Bilanz
- Anhang (verkürzt)
- Kein Lagebericht
- Keine GuV
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
- Vollständige Bilanz
- Vollständiger Anhang
- Lagebericht
- GuV (verkürzt möglich)
Große Kapitalgesellschaft
- Vollständige Bilanz
- Vollständiger Anhang
- Lagebericht
- Vollständige GuV
„Viele Geschäftsführer unterschätzen den Zeitaufwand für die Jahresabschlusserstellung. Wer erst im November mit der Aufstellung beginnt, kommt bei der Feststellungs- und Offenlegungsfrist schnell in Bedrängnis. Frühzeitige Planung ist entscheidend.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Offenlegung im Unternehmensregister: So funktioniert es 2026
Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister.
Die Offenlegung muss elektronisch erfolgen. Der Jahresabschluss wird im strukturierten XBRL-Format oder als PDF eingereicht. Die Übermittlung erfolgt über das elektronische Portal des Unternehmensregisters oder durch Steuerberater und spezialisierte Dienstleister.
Die Frist für die Offenlegung beträgt nach § 325 Abs. 1 HGB zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.
Hinweis
Seit dem DiRUG ist der Bundesanzeiger nicht mehr zuständig für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Alle Einreichungen erfolgen direkt beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de.
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
12 Monate
Offenlegungsfrist § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld § 335 HGB
01.08.2022
DiRUG in Kraft
Die Offenlegung ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Größenklasse und dem Umfang der eingereichten Dokumente. Zusätzliche Kosten können für die Aufbereitung im XBRL-Format anfallen.
Änderung des Geschäftsjahres: Voraussetzungen und Ablauf
Eine nachträgliche Änderung des Geschäftsjahres ist grundsätzlich möglich, erfordert aber mehrere formale Schritte. Bei einer GmbH oder UG ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der die Satzungsänderung beschließt.
Die Änderung muss notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Zudem muss das Finanzamt der Änderung zustimmen. Das Finanzamt prüft, ob die Änderung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist oder ob steuerliche Gestaltungsmotive im Vordergrund stehen.
-
Gesellschafterversammlung einberufen
-
Beschluss zur Satzungsänderung fassen (Mehrheit nach Satzung)
-
Satzungsänderung notariell beurkunden lassen
-
Antrag auf Zustimmung beim Finanzamt stellen
-
Eintragung ins Handelsregister beantragen
-
Rumpfgeschäftsjahr für Übergangszeit erstellen
Bei der Umstellung des Geschäftsjahres entsteht ein sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr. Dieses kann kürzer oder länger als zwölf Monate sein und dient als Übergang zwischen altem und neuem Geschäftsjahr.
Für das Rumpfgeschäftsjahr muss ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt, festgestellt und offengelegt werden. Die Fristen nach § 264 HGB, § 42a GmbHG und § 325 HGB gelten auch für Rumpfgeschäftsjahre.
Achtung
Eine Änderung des Geschäftsjahres sollte sorgfältig geplant werden. Neben den formalen Anforderungen sind auch steuerliche und betriebswirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater ist dringend empfohlen.
„Die Änderung des Geschäftsjahres ist kein administrativer Routineakt. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf Fristen, Steuererklärungen und Liquiditätsplanung. Ohne gute Gründe und professionelle Begleitung rate ich davon ab.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Wann endet das Geschäftsjahr normalerweise?
Das Geschäftsjahr endet am im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bilanzstichtag. Die meisten Unternehmen wählen das Kalenderjahr und somit den 31. Dezember als Bilanzstichtag. Nach § 240 Abs. 2 HGB kann das Geschäftsjahr aber auch an jedem anderen Monatsletzten enden, solange es zwölf Monate umfasst.
Welche Fristen gelten nach dem Ende des Geschäftsjahres 2025?
Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen 2026: Aufstellung innerhalb von drei Monaten (mittelgroß/groß), Feststellung nach § 42a GmbHG innerhalb von acht Monaten (mittelgroß/groß) bzw. elf Monaten (klein) und Offenlegung nach § 325 HGB innerhalb von zwölf Monaten bis 31.12.2026.
Kann ich das Geschäftsjahr nachträglich ändern?
Ja, eine Änderung ist möglich, erfordert aber einen Gesellschafterbeschluss, eine notarielle Satzungsänderung, die Zustimmung des Finanzamts und eine Eintragung ins Handelsregister. Zudem entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr, für das ein eigener Jahresabschluss zu erstellen ist.
Was passiert bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses?
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro fest. Die Offenlegung wird dadurch nicht obsolet – sie muss zusätzlich nachgeholt werden.
Wo muss der Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?
Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Die Einreichung muss elektronisch im XBRL-Format oder als PDF erfolgen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 42a GmbHG – Feststellung, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


