UG Gründung Steuerberater 2026: Kosten, Pflichten & Tipps
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) ist mit nur einem Euro Stammkapital möglich – doch damit beginnen buchhalterische, bilanzielle und steuerliche Pflichten, die viele Gründer unterschätzen. Ein Steuerberater kann bereits in der Gründungsphase kritische Fehler vermeiden und die laufende Compliance sicherstellen. Wer selbst als Steuerberater selbständig tätig ist oder werden möchte, kennt diese Herausforderungen aus eigener Erfahrung. Die Ausgaben für diese fachliche Begleitung sind steuerlich absetzbar – Details zur korrekten Erfassung finden Sie in unserem Ratgeber Kosten Steuerberater absetzen wo eintragen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, warum sich die Einbindung eines Steuerberaters bei der UG-Gründung lohnt, welche Prüfungen er vornimmt und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Kurzantwort
Bei der UG-Gründung unterstützt der Steuerberater bereits bei der Prüfung des Gesellschaftsvertrags, berät zur Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG und richtet die laufende Buchführung ein. Ab dem ersten Geschäftstag gelten Bilanzierungspflicht, Jahresabschluss und Offenlegung beim Unternehmensregister. Die Kosten für die Beratung bei der Gründung liegen je nach Umfang zwischen 500 und 2.000 Euro, die laufende Betreuung richtet sich nach StBVV und Umsatz.
Inhaltsverzeichnis
- Warum Sie bei der UG-Gründung einen Steuerberater einbinden sollten
- Gesellschaftsvertrag und Mustersatzung nach § 2 GmbHG
- Stammkapital und Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG
- Buchführung und Bilanzierung ab Tag eins
- Jahresabschluss und Offenlegung beim Unternehmensregister
- Steuerliche Pflichten: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
- Geschäftsführergehalt und Gesellschafter-Geschäftsführer
- Was kostet ein Steuerberater bei der UG-Gründung?
- Wann lohnt sich die Umwandlung von UG zur GmbH?
Warum Sie bei der UG-Gründung einen Steuerberater einbinden sollten
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nach § 5a GmbHG eine beliebte Rechtsform für Gründer mit geringem Startkapital. Während die Gründung theoretisch auch eigenständig möglich ist, empfiehlt sich die Einbindung eines Steuerberaters bereits in der Gründungsphase aus mehreren Gründen: Steuerliche Weichenstellungen wie die Wahl des Wirtschaftsjahres, die Festlegung der Bilanzierungsmethode und die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags haben langfristige Auswirkungen auf Ihre Steuerlast und Verwaltungsaufwand.
Rechtsformspezifische Besonderheiten der UG
- Stammkapital ab 1 Euro gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG, praktisch werden meist 500–1.000 Euro gewählt
- Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG: 25 % des Jahresüberschusses müssen in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist
- Handelsregistereintragung mit dem Zusatz “haftungsbeschränkt” oder “UG (haftungsbeschränkt)” ist zwingend
- Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach § 242 HGB ab dem ersten Tag der Geschäftstätigkeit
- Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister gemäß § 325 HGB
Praxis-Tipp
Ein Steuerberater kann bereits bei der Gründung prüfen, ob die UG langfristig die optimale Rechtsform ist oder ob sich nach Erreichen der 25.000-Euro-Grenze eine Umwandlung in eine reguläre GmbH anbietet. Auch die Alternative zur Einzelfirma oder GbR sollte steuerlich durchgerechnet werden – insbesondere bei geplanter Gewinnthesaurierung.
Der Steuerberater begleitet Sie nicht nur bei der Gründung, sondern stellt sicher, dass Sie von Anfang an alle handels- und steuerrechtlichen Pflichten korrekt erfüllen. Gerade bei der ersten Bilanz und der Offenlegung entstehen oft vermeidbare Fehler, die zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB (bis 25.000 Euro) führen können.
Gesellschaftsvertrag und Mustersatzung nach § 2 GmbHG – Was der Steuerberater prüft
Für die UG-Gründung können Sie die vom Gesetzgeber bereitgestellte Mustersatzung nach Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG verwenden. Diese ermöglicht eine schnellere und kostengünstigere notarielle Beurkundung. Allerdings ist die Mustersatzung standardisiert und bietet wenig Gestaltungsspielraum. Ein Steuerberater prüft, ob die Standardlösung zu Ihrem Geschäftsmodell passt oder ob eine individuelle Satzung steuerlich und rechtlich sinnvoller ist.
Was die Mustersatzung enthält – und was fehlt
In der Mustersatzung enthalten
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Unternehmensgegenstand (Geschäftsfeld)
- Höhe des Stammkapitals
- Standardregelungen zu Geschäftsführung und Vertretung
- Grundlegende Gesellschafterrechte
Individuelle Gestaltung oft sinnvoll bei
- Mehreren Gesellschaftern mit unterschiedlichen Kapitalanteilen
- Gewinnverwendungsklauseln und Vorabausschüttungen
- Vinkulierungsklauseln (Zustimmungspflicht bei Anteilsverkauf)
- Wettbewerbsverboten für Gesellschafter-Geschäftsführer
- Regelungen zur Nachfolge und Übertragung von Anteilen
„Viele Gründer nutzen die Mustersatzung, um Notarkosten zu sparen. Aber gerade bei mehreren Gesellschaftern oder geplanter späterer Investoreneinbindung ist eine maßgeschneiderte Satzung steuerlich und rechtlich oft die bessere Wahl. Wir prüfen das individuell vor der Beurkundung.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Der Steuerberater achtet darauf, dass steuerlich relevante Regelungen – etwa zur Gewinnverwendung, zur Bildung von Rücklagen über das gesetzliche Minimum hinaus oder zur Entnahme von Gewinnen – bereits im Gesellschaftsvertrag sachgerecht formuliert sind. Dies vermeidet spätere kostspielige Satzungsänderungen, die ebenfalls notariell beurkundet werden müssen.
Stammkapital und Rücklagenpflicht: Die 25-Prozent-Regel nach § 5a Abs. 3 GmbHG
Die UG (haftungsbeschränkt) unterscheidet sich von der regulären GmbH vor allem durch das reduzierte Mindeststammkapital und die gesetzliche Rücklagenpflicht. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG müssen Sie jährlich mindestens 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen, solange das Stammkapital unter 25.000 Euro liegt.
Berechnung der Rücklagenpflicht – ein Praxisbeispiel
| Position | Betrag (€) | Berechnung |
|---|---|---|
| Jahresüberschuss 2025 | 10.000 | Gewinn nach Steuern |
| Verlustvortrag aus 2024 | 0 | — |
| Basis für Rücklage | 10.000 | 10.000 − 0 |
| Mindestrücklage (25 %) | 2.500 | 10.000 × 0,25 |
| Maximal ausschüttbar | 7.500 | 10.000 − 2.500 |
Verstoß gegen die Rücklagenpflicht
Eine Ausschüttung unter Verletzung der 25-Prozent-Rücklagenpflicht ist nichtig und kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG führen. Der Steuerberater ermittelt bei der Jahresabschlusserstellung die korrekte Rücklagenhöhe und dokumentiert diese im Anhang bzw. in der Gewinnverwendungsrechnung.
Sobald das Stammkapital durch Einstellung in die Rücklage oder durch nachträgliche Bareinlage 25.000 Euro erreicht, entfällt die Rücklagenpflicht. Sie können dann eine Umfirmierung zur regulären GmbH vornehmen, was viele Geschäftsführer aus Image- und Finanzierungsgründen anstreben. Der Steuerberater begleitet diesen Prozess und prüft, ob eine Kapitalerhöhung oder Umwandlung steuerlich vorteilhafter ist.
Buchführung und Bilanzierung ab Tag eins – Pflichten der UG
Jede UG (haftungsbeschränkt) ist nach § 1 Abs. 1 HGB kraft Rechtsform Kaufmann und damit buchführungspflichtig. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es bei der UG keine Umsatz- oder Gewinngrenzen: Die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung gilt vom ersten Tag der Geschäftstätigkeit an.
Übersicht der handelsrechtlichen Pflichten
-
Einrichtung einer ordnungsgemäßen Buchführung nach § 238 HGB (zeitnah, vollständig, lückenlos)
-
Aufstellung eines Inventars bei Gründung und zu jedem Bilanzstichtag (§ 240 HGB)
-
Erstellung einer Eröffnungsbilanz bei Gründung (§ 242 Abs. 1 HGB)
-
Jährliche Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB)
-
Beachtung der Feststellungsfrist: 11 Monate nach Bilanzstichtag (§ 42a Abs. 2 GmbHG für Kleinst-UG), 8 Monate für größere UG
-
Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)
Der Steuerberater richtet für Sie die Finanzbuchhaltung ein, wählt einen geeigneten Kontenrahmen (meist SKR 03 oder SKR 04) und stellt sicher, dass alle Geschäftsvorfälle korrekt erfasst werden. Gerade in der Gründungsphase fallen oft atypische Buchungen an – Sacheinlagen, Gründungskosten, Darlehen der Gesellschafter –, die sauber abgegrenzt werden müssen.
„Viele UG-Gründer unterschätzen den Aufwand der laufenden Buchhaltung. Wer von Anfang an auf eine professionelle Steuerberatung setzt, vermeidet nachträgliche Korrekturen und schafft eine solide Datenbasis für Controlling und Finanzierung.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Jahresabschluss und Offenlegung beim Unternehmensregister – Fristen und Folgen
Jede UG (haftungsbeschränkt) muss ihren Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – gemäß § 325 HGB beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der früher genutzte Bundesanzeiger ist für die Offenlegung nicht mehr zuständig.
Fristen im Überblick für Bilanzstichtag 31.12.2025
| Pflicht | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Feststellung Jahresabschluss (Kleinst-UG) | Bis 30.11.2026 (11 Monate) | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Feststellung Jahresabschluss (kleine/mittelgroße UG) | Bis 31.08.2026 (8 Monate) | § 42a Abs. 1 GmbHG |
| Offenlegung beim Unternehmensregister | Bis 31.12.2026 (12 Monate) | § 325 Abs. 1 HGB |
| Ordnungsgeldverfahren bei Versäumnis | Ab 01.01.2027 | § 335 HGB (500–25.000 €) |
Ordnungsgeld und Vollstreckung
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro, kann aber je nach Unternehmensgröße und Dauer der Versäumnis bis zu 25.000 Euro betragen. Das Ordnungsgeld ist persönlich vom Geschäftsführer zu tragen und steuerlich nicht abzugsfähig.
Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss fristgerecht, prüft ihn auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften und übernimmt auf Wunsch auch die Einreichung beim Unternehmensregister. Wer diese Aufgaben an einen Steuerberater delegiert, minimiert das Risiko von Ordnungsgeldern und stellt sicher, dass alle Publizitätspflichten erfüllt sind.
OnlineBilanz Service
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Steuerliche Pflichten der UG: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer
Die UG (haftungsbeschränkt) ist als Kapitalgesellschaft eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt der Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, der Gewerbesteuer nach § 2 Abs. 2 GewStG und – sofern sie unternehmerisch tätig ist – der Umsatzsteuer nach § 2 UStG. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.
Übersicht der wichtigsten Steuern
15 %
Körperschaftsteuer (§ 23 KStG)
0,825 %
Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt)
~14–17 %
Gewerbesteuer (je nach Hebesatz)
~30 %
Gesamtsteuerbelastung (Richtwert)
Auf Ebene der Gesellschafter fällt bei Gewinnausschüttungen zusätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an (Abgeltungsteuer nach § 43 Abs. 5 EStG). Die UG fungiert hier als Zahlstelle und muss die Steuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Laufende Steuerpflichten und Fristen
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: Monatlich oder vierteljährlich, je nach Vorjahresumsatzsteuer; Frist: 10. des Folgemonats (§ 18 UStG)
- Körperschaftsteuererklärung: Jahreserklärung, Abgabefrist mit Steuerberater bis 31. Juli 2027 für das Jahr 2025 (§ 149 Abs. 3 AO i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG)
- Gewerbesteuererklärung: Zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung einzureichen
- Umsatzsteuerjahreserklärung: Abgabefrist wie bei Körperschaftsteuer
- Lohnsteuer-Anmeldung: Monatlich, wenn die UG Arbeitnehmer beschäftigt (§ 41a EStG)
„Die steuerliche Erstberatung ist bei der UG-Gründung essentiell. Wir klären mit Ihnen, ob eine Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG sinnvoll ist, welche Vorauszahlungen auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu leisten sind und wie Sie Ihre Liquidität optimal planen.”
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Der Steuerberater übernimmt nicht nur die Erstellung aller Steuererklärungen, sondern berät Sie auch zur optimalen Gewinnverwendung, zur steuerlichen Gestaltung von Geschäftsführergehältern und zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG.
Geschäftsführergehalt und Gesellschafter-Geschäftsführer: Steuerliche Gestaltung
Bei der UG (haftungsbeschränkt) ist der Geschäftsführer häufig zugleich (Allein-)Gesellschafter. Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist steuerlich ein sensibles Thema: Einerseits mindert ein angemessenes Gehalt den steuerpflichtigen Gewinn der UG, andererseits darf es nicht unangemessen hoch sein, da sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG vorliegt.
Angemessenheit der Geschäftsführervergütung
Die Finanzverwaltung prüft die Angemessenheit anhand des sogenannten Fremdvergleichs: Würde ein fremder Dritter unter vergleichbaren Umständen dieselbe Vergütung zahlen? Entscheidend sind Unternehmensgröße, Branche, Verantwortungsumfang und wirtschaftliche Lage der UG. Ein Steuerberater kann mithilfe von Gehaltsvergleichsdatenbanken (z. B. BBE-Datenbank) die Angemessenheit belegen.
Vorteile eines Geschäftsführergehalts
- Minderung des steuerpflichtigen Gewinns der UG
- Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung) bei Fremdgeschäftsführern; beherrschende GGF sind sozialversicherungsfrei
- Betriebsausgabenabzug bei der UG senkt Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Planbare Liquidität für den Geschäftsführer
Risiken bei Unangemessenheit
- Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): nicht abzugsfähig, führt zu Steuernachzahlung
- Nachträgliche Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
- Kapitalertragsteuer auf die vGA beim Gesellschafter
- Haftung des Geschäftsführers nach § 34 AO bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung
Pensionszusagen und Tantiemen
Auch Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer müssen dem Fremdvergleich standhalten. Sie sind nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie schriftlich vereinbart, angemessen dotiert und ernsthaft durchführbar sind (sog. Probezeit-Klausel und Erdienbarkeit). Eine steuerliche Beratung ist hier zwingend erforderlich.
Der Steuerberater unterstützt Sie bei der Festlegung einer steueroptimalen Vergütungsstruktur – unter Berücksichtigung von Gehalt, Tantieme, Altersversorgung und gegebenenfalls Sachbezügen. Dabei wird auch die Frage geprüft, ob eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter steuerlich günstiger ist als eine Gehaltserhöhung (Stichwort: Teileinkünfteverfahren vs. Abgeltungsteuer).
Was kostet ein Steuerberater bei der UG-Gründung und danach?
Die Kosten für einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert sowie vom vereinbarten Gebührenrahmen ab. Viele Steuerberater bieten heute jedoch Festpreismodelle an, die insbesondere für Gründer Planungssicherheit bieten.
Typische Leistungen und Orientierungspreise (Stand 2026)
| Leistung | Gebühr nach StBVV (Orientierung) | Festpreis-Modell (Beispiel) |
|---|---|---|
| Beratung zur Gründung und Rechtsformwahl | 100–400 € (nach Zeitaufwand) | Ab 200 € |
| Prüfung und Kommentierung Gesellschaftsvertrag | 200–600 € | Ab 300 € |
| Anmeldung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) | 150–400 € | Ab 180 € |
| Einrichtung Finanzbuchhaltung | 200–500 € | Ab 250 € |
| Laufende Buchhaltung (monatlich) | 80–300 € je nach Belegzahl | Ab 120 €/Monat |
| Jahresabschluss inkl. Offenlegung (Kleinst-UG) | 800–2.500 € | Ab 990 € |
| Körperschaftsteuererklärung | 400–1.200 € | Oft im Festpreis enthalten |
| Gewerbesteuererklärung | 250–800 € | Oft im Festpreis enthalten |
Festpreise bei OnlineBilanz
OnlineBilanz bietet transparente Festpreise für Jahresabschluss, Steuererklärungen und laufende Buchhaltung – zugeschnitten auf UG und kleine GmbH. Sie wissen von Anfang an, welche Kosten auf Sie zukommen, ohne versteckte Gebühren oder nachträgliche Überraschungen.
Wichtig ist: Die Steuerberaterkosten sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig und mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn. Zudem vermeiden Sie durch professionelle Beratung kostspielige Fehler – etwa Ordnungsgelder, Steuernachzahlungen oder Haftungsrisiken. Die Investition in einen Steuerberater rechnet sich in den allermeisten Fällen bereits im ersten Geschäftsjahr.
„Gerade Gründer schätzen klare Festpreise und digitale Abläufe. Bei OnlineBilanz koordinieren wir die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater – von der Gründung über die laufende Buchhaltung bis zur Offenlegung. Alles aus einer Hand, ohne Wartezeiten.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wann lohnt sich die Umwandlung von der UG zur GmbH?
Viele Gründer starten bewusst mit der UG (haftungsbeschränkt), um mit geringem Kapitaleinsatz zu beginnen. Sobald die gesetzliche Rücklage und das Stammkapital zusammen mindestens 25.000 Euro erreichen, stellt sich die Frage: Soll die UG in eine reguläre GmbH umgewandelt werden? Aus rechtlicher Sicht ist dies nicht zwingend – die UG kann auf Dauer als solche fortgeführt werden. Aus wirtschaftlichen und Image-Gründen entscheiden sich viele Geschäftsführer jedoch für die Umfirmierung.
Vorteile der Umwandlung zur GmbH
- Image und Außenwirkung: Die Bezeichnung “UG (haftungsbeschränkt)” wird oft mit geringer Kapitalbasis assoziiert; die GmbH wirkt etablierter und seriöser gegenüber Kunden, Lieferanten und Banken
- Wegfall der Rücklagenpflicht: Nach der Umwandlung entfällt die 25-Prozent-Pflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG; Gewinne können freier ausgeschüttet werden
- Erleichterter Zugang zu Krediten und Investoren: Banken und Investoren bevorzugen häufig Kapitalgesellschaften mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro
- Vereinfachte Nachfolgeregelung: Bei geplanter Übertragung von Anteilen oder Eintritt neuer Gesellschafter ist die GmbH flexibler
Ablauf der Umwandlung
-
Prüfung, ob Stammkapital und Rücklagen zusammen mindestens 25.000 Euro erreichen
-
Gesellschafterbeschluss über Umfirmierung (notariell zu beurkunden)
-
Satzungsänderung: Entfernung des Zusatzes “haftungsbeschränkt” und Anpassung der Kapitalregelungen
-
Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister
-
Mitteilung an Finanzamt, Gewerbeamt, Krankenkassen und Geschäftspartner
-
Aktualisierung aller Geschäftspapiere, Website, Verträge (Impressum, AGB, etc.)
Der Steuerberater begleitet die Umwandlung von Anfang bis Ende: Er prüft die bilanziellen Voraussetzungen, erstellt eine Sonderprüfung der Rücklagen, bereitet die Gesellschafterbeschlüsse vor und kümmert sich um die steuerlichen Meldungen. Die Umwandlung selbst ist in der Regel steuerneutral, da es sich lediglich um eine Umfirmierung innerhalb derselben Rechtsform (Kapitalgesellschaft) handelt.
Steuerliche Neutralität
Die Umwandlung von der UG zur GmbH ist nach herrschender Meinung kein steuerbarer Vorgang, da keine Rechtsträgerwechsel stattfindet. Es handelt sich um eine bloße Satzungsänderung. Dennoch sollte die Umwandlung steuerlich begleitet werden, um etwa verdeckte Gewinnausschüttungen oder Bewertungsfragen bei Sacheinlagen korrekt zu behandeln.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich eine UG auch ohne Steuerberater gründen?
Ja, die notarielle Gründung ist ohne Steuerberater möglich. Sie können die Mustersatzung nach § 2 GmbHG verwenden und die Anmeldung beim Handelsregister selbst vornehmen. Allerdings beginnen ab Eintragung sofort Buchführungs-, Bilanzierungs- und Steuerpflichten. Viele Gründer unterschätzen den Aufwand und holen sich spätestens zur ersten Steuererklärung professionelle Hilfe.
Muss der Steuerberater bei der notariellen Beurkundung dabei sein?
Nein, beim Notartermin muss kein Steuerberater anwesend sein. Die Beurkundung und Anmeldung zum Handelsregister erfolgen durch den Notar. Der Steuerberater prüft jedoch im Vorfeld den Gesellschaftsvertrag auf steuerliche Risiken, berät zur Gewinnverwendung und richtet nach der Eintragung die Buchhaltung sowie die steuerliche Erfassung beim Finanzamt ein.
Welche Unterlagen brauche ich vom Steuerberater für die Gewerbeanmeldung?
Für die Gewerbeanmeldung benötigen Sie in der Regel keine Unterlagen vom Steuerberater. Sie melden das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt an, das die Informationen automatisch an das Finanzamt weitergibt. Der Steuerberater übernimmt dann die Beantwortung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung und meldet die UG für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und ggf. Umsatzsteuer an.
Kann der Steuerberater auch bei der Namensfindung und Markenprüfung helfen?
Der Steuerberater prüft in erster Linie steuerliche und bilanzielle Fragen. Für die Namensprüfung (Handelsregistereintrag) ist der Notar zuständig, für die Markenrecherche ein Rechtsanwalt oder Markenanwalt. Manche Steuerberater haben ein Netzwerk und können Sie an spezialisierte Kollegen verweisen, die Firmierung sollte aber rechtlich sauber geprüft werden.
Was passiert, wenn ich die Rücklagenpflicht nicht einhalte?
Die Rücklagenpflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist zwingend: 25 Prozent des Jahresüberschusses müssen in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis 25.000 Euro erreicht sind. Verstöße können zu Ordnungsgeld nach § 335 HGB führen und im schlimmsten Fall die Geschäftsführerhaftung auslösen. Der Steuerberater stellt sicher, dass die Rücklage im Jahresabschluss korrekt ausgewiesen und der Gewinnverwendungsbeschluss rechtssicher gefasst wird.
Übernimmt der Steuerberater auch die Anmeldung beim Transparenzregister?
Viele Steuerberater bieten die Anmeldung beim Transparenzregister als zusätzliche Dienstleistung an. Die UG muss dort ihre wirtschaftlich Berechtigten melden, sofern keine Befreiung nach § 20 Abs. 2 GwG greift. Die Anmeldung kann aber auch selbst online vorgenommen werden. Fragen Sie Ihren Steuerberater, ob er dies im Rahmen der Gründungsberatung mit übernimmt.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: GmbH-Gesetz (GmbHG), Handelsgesetzbuch (HGB), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


