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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss Selbständige

Jahresabschluss Selbständige 2026: Pflichten, Fristen & Erstellung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Selbständige müssen ihren Jahresabschluss korrekt und fristgerecht erstellen – ob als EÜR oder Bilanz. Dieser Leitfaden erklärt die rechtlichen Pflichten nach HGB und AO, zeigt den Unterschied zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und bilanziellem Jahresabschluss und gibt praxisnahe Hinweise zur sicheren Erstellung. Viele Grundlagen zum Unternehmen Jahresabschluss gelten analog auch für Selbständige, insbesondere bei bilanzierungspflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Ergänzende Informationen finden sich auch im Jahresabschluss von KMU.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Selbständige müssen je nach Rechtsform und Größe entweder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder einen vollständigen Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen. Die EÜR genügt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ohne Eintragung im Handelsregister, sofern die Grenzen von 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn nicht überschritten werden. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG sind immer bilanzierungspflichtig nach § 242 HGB.

Was ist ein Jahresabschluss für Selbständige?

Der Jahresabschluss ist die strukturierte Zusammenfassung aller Geschäftsvorfälle eines Geschäftsjahres. Er dokumentiert die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zum Bilanzstichtag und bildet die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung.

Für Selbständige gibt es zwei grundlegende Formen der Gewinnermittlung: die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und die Bilanzierung nach § 242 HGB. Welche Form anzuwenden ist, hängt von der Rechtsform, der Eintragung im Handelsregister und der Unternehmensgröße ab.

Der Jahresabschluss dient nicht nur dem Finanzamt zur Steuerfestsetzung. Er ist auch Grundlage für Banken bei Kreditentscheidungen, für Gesellschafter zur Beurteilung der Geschäftsentwicklung und für die strategische Unternehmensplanung.

§ 242 HGB

Pflicht zur Bilanzierung

§ 4 Abs. 3 EStG

Regelung zur EÜR

12 Monate

Standardgeschäftsjahr

Wer muss als Selbständiger einen Jahresabschluss erstellen?

Die Bilanzierungspflicht ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Grundlagen. Entscheidend sind die Rechtsform, die Eintragung im Handelsregister und die Überschreitung bestimmter Größenmerkmale.

Originäre Bilanzierungspflicht nach § 238 HGB

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen. Als Kaufmann gelten alle im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden sowie Kapitalgesellschaften.

  • Einzelkaufleute (e.K.) mit Handelsregistereintrag
  • OHG und KG als eingetragene Personengesellschaften
  • GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und andere Kapitalgesellschaften
  • GmbH & Co. KG aufgrund der Kapitalgesellschaft als Komplementärin

Derivative Bilanzierungspflicht nach § 141 AO

Auch ohne Handelsregistereintrag besteht eine Bilanzierungspflicht, wenn bestimmte Größengrenzen überschritten werden. Nach § 141 AO müssen Gewerbetreibende bilanzieren, sobald sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn erzielen.

Achtung

Wichtig: Die Bilanzierungspflicht beginnt ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die zweimalige Überschreitung folgt. Wer einmal zur Bilanzierung verpflichtet ist, muss auch dann weiterbilanzieren, wenn die Grenzen später wieder unterschritten werden – es sei denn, es wird ein förmlicher Antrag auf Wechsel zur EÜR gestellt.

Freiwillige Bilanzierung

Selbständige können auch freiwillig bilanzieren, etwa um eine bessere Übersicht über Vermögen und Schulden zu erhalten oder um gegenüber Banken professioneller aufzutreten. Ein Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ist jederzeit möglich, der umgekehrte Weg erfordert jedoch die Zustimmung des Finanzamts.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung vs. Bilanzierung

Die Wahl zwischen EÜR und Bilanzierung hat weitreichende Folgen für den Arbeitsaufwand, die Steuerlast und die Aussagekraft der Zahlen. Beide Methoden unterscheiden sich grundlegend in Aufbau, Erfassungszeitpunkt und Detailtiefe.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

  • Gewinn = Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben
  • Zufluss-/Abflussprinzip (Geldfluss entscheidend)
  • Keine Bilanz, keine Bewertung von Vermögen
  • Formular nach § 60 EStDV (Anlage EÜR)
  • Für Kleinunternehmer und Freiberufler Standard

Bilanzierung nach HGB

  • Bilanz zeigt Vermögen und Schulden zum Stichtag
  • GuV zeigt Aufwendungen und Erträge des Jahres
  • Bewertung nach § 252 ff. HGB (z.B. Rückstellungen)
  • Doppelte Buchführung erforderlich
  • Pflicht für Kaufleute und Kapitalgesellschaften

„Der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung stellt viele Selbständige vor Herausforderungen. Insbesondere die Bildung von Rückstellungen, die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die korrekte Abgrenzung von Aufwendungen erfordern fundiertes Fachwissen. Eine frühzeitige Planung und professionelle Begleitung vermeiden kostspielige Fehler.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Kriterium EÜR Bilanz
Erfassungsprinzip Zufluss-/Abflussprinzip Periodengerechte Abgrenzung
Vermögensausweis Nein Ja (Bilanz)
Buchführung Einfache Buchführung ausreichend Doppelte Buchführung Pflicht
Rückstellungen Nicht zulässig Pflicht nach § 249 HGB
Aufwand Gering Hoch
Aussagekraft Liquiditätsorientiert Vermögens- und Erfolgslage

Bestandteile des Jahresabschlusses nach HGB

Der Umfang des Jahresabschlusses richtet sich nach der Rechtsform und der Unternehmensgröße. Während Einzelkaufleute nur Bilanz und GuV erstellen müssen, sind Kapitalgesellschaften zu erweiterten Angaben verpflichtet.

Mindestbestandteile nach § 242 Abs. 3 HGB

  • Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) zum Stichtag nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Aufstellung aller Erträge und Aufwendungen nach § 275 HGB
  • Anhang: Erläuterungen und Ergänzungen zu Bilanz und GuV (Pflicht für Kapitalgesellschaften nach § 284 HGB)

Erweiterte Bestandteile für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich zur Bilanz und GuV weitere Dokumente erstellen, deren Umfang von der Größenklasse nach § 267 HGB abhängt.

  • Anhang nach § 284 HGB (Pflicht für alle Kapitalgesellschaften)
  • Lagebericht nach § 289 HGB (ab mittelgroßen Gesellschaften)
  • Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (freiwillig oder bei Konzernabschlüssen)
  • Ergebnisverwendungsvorschlag (bei AG)
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (bei prüfungspflichtigen Gesellschaften)

Hinweis

Größenklassen nach § 267 HGB (2026): Kleine Kapitalgesellschaften erfüllen mindestens zwei der drei Kriterien: Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse bis 12 Mio. Euro, max. 50 Arbeitnehmer. Mittelgroße Gesellschaften überschreiten zwei dieser Grenzen, erreichen aber nicht die Schwellenwerte für große Gesellschaften (20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro Umsatz, 250 Arbeitnehmer).

Fristen und Termine für den Jahresabschluss 2026

Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist entscheidend, um Sanktionen und Ordnungsgelder zu vermeiden. Die Fristen unterscheiden sich je nach Rechtsform und Unternehmensgröße erheblich.

Feststellungsfristen für Kapitalgesellschaften

Nach § 42a GmbHG müssen Gesellschafter den Jahresabschluss in den ersten Monaten nach dem Abschlussstichtag feststellen. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten folgende Fristen:

  • Kleine Kapitalgesellschaften: Feststellung bis 30.11.2026 (11 Monate nach Stichtag)
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Feststellung bis 31.08.2026 (8 Monate nach Stichtag)

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Kapitalgesellschaften müssen den festgestellten Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss 2025 (Stichtag 31.12.2025) endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026.

Achtung

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung: Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist droht nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein und fordert zur Offenlegung auf. Wiederholte Verstöße führen zu erhöhten Ordnungsgeldern.

Steuerliche Abgabefristen

Unabhängig von den handelsrechtlichen Fristen müssen Jahresabschluss oder EÜR dem Finanzamt vorgelegt werden. Für das Veranlagungsjahr 2025 gilt bei steuerlicher Beratung eine verlängerte Abgabefrist bis zum 30.04.2027. Ohne Steuerberater endet die Frist regulär am 31.07.2026.

Feststellung

  • Kleine GmbH: bis 30.11.2026
  • Mittelgroße/Große: bis 31.08.2026

Offenlegung

  • Frist: 12 Monate
  • Für 2025: bis 31.12.2026
  • Nur elektronisch

Steuererklärung

  • Mit Berater: 30.04.2027
  • Ohne Berater: 31.07.2026

Erstellung des Jahresabschlusses: Ablauf in der Praxis

Die Erstellung eines rechtssicheren Jahresabschlusses erfordert eine strukturierte Vorgehensweise. Der Prozess beginnt mit der Vorbereitung der Buchhaltung und endet mit der Offenlegung beim Unternehmensregister.

Schritt 1: Vorbereitung und Kontenabstimmung

Zunächst müssen alle Geschäftsvorfälle des Jahres vollständig erfasst sein. Alle Konten werden auf Plausibilität geprüft und mit externen Nachweisen abgestimmt.

  • Bankkonten mit Kontoauszügen abgleichen
  • Kasse prüfen und Kassenberichte erstellen
  • Offene Posten (Forderungen und Verbindlichkeiten) durchgehen
  • Inventur durchführen oder fortschreiben
  • Anlageverzeichnis aktualisieren

Schritt 2: Abschlussbuchungen

Nach der laufenden Buchführung müssen zahlreiche Abschlussbuchungen vorgenommen werden, die das Geschäftsjahr periodengerecht abgrenzen und alle Bewertungsvorschriften des HGB umsetzen.

  • Abschreibungen nach § 253 HGB buchen
  • Rückstellungen bilden (z.B. für Urlaub, Steuern, drohende Verluste)
  • Rechnungsabgrenzungsposten bilden nach § 250 HGB
  • Bewertung von Vorräten und Forderungen
  • Rücklagen und Gewinnverwendung berücksichtigen

Schritt 3: Erstellung der Abschlussunterlagen

Aus der abgeschlossenen Buchführung werden Bilanz und GuV erstellt. Bei Kapitalgesellschaften kommen Anhang und ggf. Lagebericht hinzu.

  • Bilanz nach § 266 HGB gliedern
  • GuV nach § 275 HGB aufstellen (Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren)
  • Anhang mit Pflichtangaben nach § 284 HGB erstellen
  • Lagebericht bei mittelgroßen/großen Gesellschaften verfassen
  • Ergebnisverwendungsvorschlag formulieren

Schritt 4: Feststellung und Offenlegung

Der Jahresabschluss wird durch Gesellschafterbeschluss festgestellt. Anschließend erfolgt die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister.

Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften muss vor der Feststellung die Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen.

„Viele Selbständige unterschätzen den Zeitaufwand für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss. Zwischen Inventur, Abschlussbuchungen und Erstellung der Unterlagen vergehen schnell mehrere Wochen. Wer erst im November mit der Vorbereitung beginnt, gerät bei den Fristen in Schwierigkeiten. Eine kontinuierliche Buchhaltung und frühzeitige Planung sind entscheidend.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei der Jahresabschlusserstellung

In der Praxis treten bei Selbständigen und kleinen Kapitalgesellschaften immer wieder typische Fehler auf, die zu Nachfragen des Finanzamts, Steuernachzahlungen oder Ordnungsgeldern führen können.

Fehlerhafte oder unvollständige Buchhaltung

Die Grundlage jedes Jahresabschlusses ist eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 238 HGB. Fehlende Belege, nicht gebuchte Geschäftsvorfälle oder falsche Konten führen zu fehlerhaften Abschlüssen.

  • Privatentnahmen und Privateinlagen nicht oder falsch gebucht
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mit Buchführung abgestimmt
  • Ausgangsrechnungen ohne fortlaufende Nummerierung
  • Fehlende Belege für Betriebsausgaben

Fehler bei Bewertung und Abgrenzung

Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden folgt strikten Regeln nach § 252 ff. HGB. Verstöße führen zu falschen Gewinnen und damit zu Steuernachzahlungen.

  • Abschreibungen nicht oder falsch berechnet
  • Rückstellungen vergessen (z.B. für Jahresabschlusskosten, ausstehende Rechnungen)
  • Keine periodengerechte Abgrenzung bei Mieten, Versicherungen etc.
  • Forderungen nicht auf Werthaltigkeit geprüft

Formale Fehler und Fristverstöße

Auch formale Anforderungen müssen strikt eingehalten werden. Fristverstöße bei der Offenlegung ziehen automatisch Ordnungsgeldverfahren nach sich.

Achtung

Häufige Formfehler: Fehlende Unterschriften auf Bilanz und GuV, unvollständiger Anhang, falsche Gliederungstiefe nach § 266 oder § 275 HGB, fehlende oder unvollständige Offenlegung beim Unternehmensregister. Diese Fehler können auch nach Jahren noch zu Beanstandungen führen.

Unzureichende Dokumentation

Alle wesentlichen Sachverhalte, Schätzungen und Bewertungsentscheidungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei Betriebsprüfungen wird diese Dokumentation überprüft.

Digitale Erstellung mit OnlineBilanz.de

Die Erstellung eines rechtssicheren Jahresabschlusses erfordert Fachwissen, Zeit und Sorgfalt. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de kombinieren effiziente Software mit der Expertise erfahrener Steuerberater.

So funktioniert OnlineBilanz.de

OnlineBilanz.de ist speziell für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) entwickelt und führt durch den gesamten Prozess von der Dateneingabe bis zur elektronischen Offenlegung beim Unternehmensregister.

  1. Daten übertragen: Import aus gängigen Buchhaltungsprogrammen (DATEV, Lexware, sevDesk) oder manuelle Eingabe
  2. Abschlussbuchungen: Geführte Eingabe von Abschreibungen, Rückstellungen und Abgrenzungen
  3. Automatische Erstellung: Bilanz nach § 266 HGB, GuV nach § 275 HGB und Anhang nach § 284 HGB werden automatisch generiert
  4. Steuerberater-Prüfung: Erfahrene Steuerberater prüfen den Abschluss auf Vollständigkeit und Richtigkeit
  5. Offenlegung: Direkte elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister

Vorteile der digitalen Lösung

Zeitersparnis und Effizienz

  • Keine Formatierung von Hand
  • Automatische Prüfung auf Plausibilität
  • Wiederverwendung von Vorjahresdaten
  • Direkte Offenlegung ohne Medienbruch

Rechtssicherheit

  • Prüfung durch Steuerberater inklusive
  • Aktuelle HGB-Gliederungsschemata
  • Einhaltung aller Offenlegungspflichten
  • Vollständige Dokumentation

Hinweis

OnlineBilanz.de richtet sich an Geschäftsführer und Steuerberater von Kapitalgesellschaften. Die Plattform übernimmt die technische Umsetzung und sorgt für die Einhaltung aller handelsrechtlichen Vorschriften. Durch die integrierte Steuerberater-Prüfung wird sichergestellt, dass der Jahresabschluss den Anforderungen des HGB entspricht.

Für wen eignet sich OnlineBilanz.de?

  • GmbH und UG (haftungsbeschränkt) aller Größenklassen
  • Geschäftsführer, die den Jahresabschluss selbst erstellen möchten
  • Steuerberater, die den Erstellungsprozess digitalisieren wollen
  • Unternehmen mit standardisierten Geschäftsvorfällen
  • Mandanten, die Kosten reduzieren und gleichzeitig Rechtssicherheit wünschen

Die Kombination aus intelligenter Software und fachlicher Prüfung macht OnlineBilanz.de zu einer praxisgerechten Lösung für die rechtssichere Jahresabschlusserstellung.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Einzelunternehmer einen Jahresabschluss mit Bilanz erstellen?

Als Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag können Sie grundsätzlich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen. Eine Bilanzierungspflicht entsteht erst, wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind oder die Grenzen von 800.000 Euro Umsatz bzw. 80.000 Euro Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten (§ 141 AO).

Welche Fristen muss ich für den Jahresabschluss 2025 beachten?

Für Kapitalgesellschaften gilt: Kleine GmbHs müssen den Jahresabschluss bis zum 30.11.2026 feststellen, mittelgroße und große bis zum 31.08.2026 (§ 42a GmbHG). Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss bis zum 31.12.2026 erfolgen (§ 325 HGB). Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss nicht rechtzeitig offenlege?

Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Bei wiederholten Verstößen werden die Ordnungsgelder erhöht. Zusätzlich bleibt die Offenlegungspflicht bestehen.

Kann ich meinen Jahresabschluss selbst erstellen oder brauche ich einen Steuerberater?

Rechtlich können Sie als Geschäftsführer den Jahresabschluss selbst erstellen, sofern Sie über ausreichende Kenntnisse im HGB-Bilanzrecht verfügen. Praktisch empfiehlt sich jedoch professionelle Unterstützung, da Fehler zu Steuernachzahlungen und Haftungsrisiken führen können. Digitale Lösungen wie OnlineBilanz.de bieten eine Kombination aus eigenständiger Erstellung und fachlicher Prüfung durch Steuerberater.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 141 AO – Derivative Buchführungspflicht. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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