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OnlineBilanzBlogJahresabschluss online einreichen

GmbH Jahresabschluss online einreichen 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der GmbH Jahresabschluss muss nach Erstellung an zwei unterschiedliche Stellen übermittelt werden: ans Finanzamt für steuerliche Zwecke und ans Unternehmensregister zur Offenlegung. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander und unterliegen unterschiedlichen Fristen. Vor der Übermittlung ist jedoch die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter erforderlich – ein Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss UG folgt denselben Grundsätzen wie bei der GmbH. Eine detaillierte Anleitung zur Erstellung des Jahresabschlusses hilft dabei, alle erforderlichen Bestandteile korrekt aufzustellen. Bei der Übermittlung ans Finanzamt spielt die Körperschaftsteuer berechnen GmbH eine zentrale Rolle, da sie auf Basis des Jahresergebnisses ermittelt wird. Dieser Leitfaden zeigt den vollständigen Prozess – von der Aufstellung bis zur fristgerechten Einreichung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der GmbH-Jahresabschluss muss online an zwei Stellen eingereicht werden: steuerlich ans Finanzamt über ELSTER und handelsrechtlich ans Unternehmensregister zur Offenlegung. Die steuerliche Einreichung erfolgt im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung, die Offenlegung nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag.

Zwei Einreichungspflichten im Überblick

Die Online-Einreichung des GmbH-Jahresabschlusses umfasst zwei voneinander unabhängige Pflichten, die häufig verwechselt werden. Beide müssen separat erfüllt werden – die eine ersetzt die andere nicht.

Die steuerliche Einreichung beim Finanzamt erfolgt auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses über ELSTER. Hier werden Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und weitere steuerliche Unterlagen elektronisch übermittelt. Detaillierte Informationen zur elektronischen Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt finden Sie in unserem separaten Ratgeber.

Die handelsrechtliche Offenlegung nach § 325 HGB erfolgt im Unternehmensregister. Der Jahresabschluss – oder Teile davon – wird dort veröffentlicht und ist damit für jedermann einsehbar. Diese Pflicht dient der Transparenz und dem Gläubigerschutz.

Steuerliche Einreichung

  • Empfänger: Finanzamt
  • Rechtsgrundlage: § 31 KStG, § 5b EStG
  • Übermittlung: ELSTER (E-Bilanz)
  • Zweck: Steuerfestsetzung
  • Öffentlich: Nein

Handelsrechtliche Offenlegung

  • Empfänger: Unternehmensregister
  • Rechtsgrundlage: § 325 HGB
  • Übermittlung: Einreichungsportal
  • Zweck: Publizität, Gläubigerschutz
  • Öffentlich: Ja

Hinweis

Beide Einreichungen basieren auf demselben festgestellten Jahresabschluss, unterscheiden sich aber in Format, Umfang und Empfänger erheblich.

Schritt 1: Jahresabschluss aufstellen

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist die erste und wichtigste Voraussetzung für jede weitere Einreichung. Die Geschäftsführung ist nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb gesetzlicher Fristen zu erstellen.

Der Jahresabschluss einer GmbH besteht mindestens aus Bilanz nach § 266 HGB und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB müssen zusätzlich einen Anhang nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB erstellen. Wer diese Unterlagen als GmbH selbst erstellen möchte, sollte sich mit den gesetzlichen Anforderungen und Formalien vertraut machen.

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich zum Anhang auch einen Lagebericht nach § 289 HGB aufstellen. Die Aufstellungsfrist beträgt für diese Gesellschaften drei Monate nach Geschäftsjahresende.

  • Bilanz (§ 266 HGB) – für alle Kapitalgesellschaften
  • Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) – für alle Kapitalgesellschaften
  • Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB) – für alle Kapitalgesellschaften
  • Lagebericht (§ 289 HGB) – nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

Achtung

Eine vollständige und fehlerfreie Buchführung ist die Grundlage für jeden Jahresabschluss. Fehler in der Buchhaltung führen zu Fehlern im Jahresabschluss – mit direkten Auswirkungen auf Steuern, Gesellschafterbeschlüsse und Offenlegung.

Die Aufstellung erfolgt in der Regel durch den Steuerberater in enger Abstimmung mit der Geschäftsführung. Wichtig ist, dass alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst und alle Bewertungsvorschriften nach §§ 252 ff. HGB eingehalten werden.

Schritt 2: Feststellung durch Gesellschafter

Der aufgestellte Jahresabschluss muss von den Gesellschaftern förmlich festgestellt werden. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Feststellung zuständig – nicht die Geschäftsführung.

Die Feststellung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, der im Protokoll dokumentiert werden muss. Erst ein festgestellter Jahresabschluss ist rechtswirksam und darf steuerlich eingereicht sowie offengelegt werden.

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG beträgt die Feststellungsfrist bei kleinen Kapitalgesellschaften 11 Monate nach Bilanzstichtag, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften 8 Monate. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist für kleine GmbHs also bis zum 30.11.2026, für mittelgroße und große bis zum 31.08.2026.

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH

8 Monate

Feststellungsfrist mittelgroß/groß

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die rechtliche Bedeutung der Feststellung. Ein nicht oder verspätet festgestellter Jahresabschluss darf weder offengelegt noch steuerlich eingereicht werden – das kann zu erheblichen Problemen führen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Der Feststellungsbeschluss sollte neben der Feststellung des Jahresabschlusses auch die Ergebnisverwendung regeln. Dazu gehört die Entscheidung über Gewinnausschüttungen oder die Einstellung in Rücklagen nach § 29 GmbHG.

Schritt 3: Einreichung beim Finanzamt

Die steuerliche Einreichung des Jahresabschlusses erfolgt elektronisch über ELSTER (Elektronische Steuererklärung). Grundlage ist der festgestellte Jahresabschluss, auf dessen Basis die steuerlichen Erklärungen erstellt werden.

Nach § 5b EStG sind bilanzierende Unternehmen verpflichtet, ihren Jahresabschluss in standardisierter elektronischer Form zu übermitteln – die sogenannte E-Bilanz. Diese wird im XBRL-Format an das Finanzamt übertragen.

Zusammen mit der E-Bilanz werden weitere steuerliche Erklärungen eingereicht: die Körperschaftsteuererklärung nach § 31 KStG, die Gewerbesteuererklärung nach § 14a GewStG sowie gegebenenfalls die Umsatzsteuererklärung.

  • E-Bilanz (Bilanz und GuV in XBRL-Format nach § 5b EStG)
  • Körperschaftsteuererklärung (§ 31 KStG)
  • Gewerbesteuererklärung (§ 14a GewStG)
  • Umsatzsteuerjahreserklärung (falls noch nicht monatlich/quartalsweise abgegeben)
  • Anhang und Lagebericht (nur auf Anforderung des Finanzamts)

Die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung richtet sich nach § 149 Abs. 2 AO. Bei steuerlicher Beratung beträgt die Frist bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres – für das Geschäftsjahr 2025 also bis zum 01.03.2027.

Hinweis

Die steuerliche Einreichung erfolgt in der Regel durch den Steuerberater. Dieser benötigt den festgestellten Jahresabschluss sowie das Feststellungsprotokoll als Arbeitsgrundlage.

Wichtig: Die Übermittlung ans Finanzamt ersetzt nicht die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Beide Pflichten bestehen nebeneinander und müssen separat erfüllt werden.

Schritt 4: Offenlegung im Unternehmensregister

Die handelsrechtliche Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichung im Unternehmensregister ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen.

Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag offenlegen. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist also bis zum 31.12.2026.

Der Umfang der Offenlegungspflicht richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften können von Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB profitieren, mittelgroße und große müssen den vollständigen Jahresabschluss offenlegen.

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Klein (§ 267 Abs. 1) Verkürzt möglich Nein* Ja (verkürzt) Nein
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) Ja Ja Ja Ja
Groß (§ 267 Abs. 3) Ja Ja Ja Ja

*Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 326 Abs. 1 HGB von der Offenlegung der GuV befreit, sofern bestimmte Angaben in den Anhang aufgenommen werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Einreichungsportal des Unternehmensregisters. Dafür wird ein ELSTER-Zertifikat oder eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Der Jahresabschluss wird in strukturierter Form (XBRL) oder als PDF eingereicht.

Achtung

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB beginnt mit dem Bilanzstichtag – unabhängig davon, wann der Jahresabschluss tatsächlich festgestellt wurde. Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

„Ein häufiger Irrtum: Viele denken, die Einreichung beim Finanzamt erfülle auch die Offenlegungspflicht. Das ist falsch. Beide Pflichten bestehen unabhängig – wer nur ans Finanzamt übermittelt, riskiert ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen im Überblick 2026

Die verschiedenen Fristen für Aufstellung, Feststellung und Einreichung des Jahresabschlusses sind gesetzlich genau geregelt. Eine Übersicht für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 zeigt die wichtigsten Termine.

Schritt Rechtsgrundlage Kleine GmbH Mittelgroß/Groß
Aufstellung § 264 Abs. 1 HGB Bis zu 6 Monate* 3 Monate (31.03.2026)
Feststellung § 42a Abs. 2 GmbHG 11 Monate (30.11.2026) 8 Monate (31.08.2026)
Offenlegung § 325 Abs. 1 HGB 12 Monate (31.12.2026) 12 Monate (31.12.2026)
Steuererklärung § 149 Abs. 2 AO 01.03.2027** 01.03.2027**

*Kleine Kapitalgesellschaften haben keine explizite Aufstellungsfrist im HGB, müssen aber die Feststellungsfrist von 11 Monaten einhalten. **Mit steuerlicher Beratung; ohne Beratung: 31.07.2026.

Hinweis

Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG und die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB laufen parallel – nicht nacheinander. Eine späte Feststellung kann zur Fristversäumnis bei der Offenlegung führen.

In der Praxis empfiehlt sich ein straffer Zeitplan: Aufstellung bis April, Feststellung bis Juni, Offenlegung direkt danach. So bleibt ausreichend Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen.

Technische Voraussetzungen

Für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses sind bestimmte technische Voraussetzungen zu erfüllen. Sowohl die steuerliche Übermittlung als auch die Offenlegung erfolgen ausschließlich digital.

ELSTER-Zugang für steuerliche Einreichung

Die Übermittlung der E-Bilanz und der Steuererklärungen erfolgt über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung. Dafür wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt, das nach Registrierung kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Die E-Bilanz muss im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) übermittelt werden. Die meisten Buchhaltungs- und Steuersoftware-Programme erstellen dieses Format automatisch nach Eingabe der Bilanz- und GuV-Daten.

Unternehmensregister-Zugang für Offenlegung

Die Offenlegung im Unternehmensregister erfolgt über das Einreichungsportal unter www.unternehmensregister.de. Auch hier wird ein ELSTER-Zertifikat oder eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt.

Der Jahresabschluss kann wahlweise als strukturierter Datensatz (XBRL/XML) oder als PDF-Dokument eingereicht werden. Bei strukturierter Einreichung sind die Daten maschinell auswertbar, bei PDF nur lesbar.

  • ELSTER-Zertifikat beantragen und aktivieren (Wartezeit ca. 1-2 Wochen)
  • Buchhaltungssoftware mit E-Bilanz-Export-Funktion
  • Zugang zum ELSTER-Portal (www.elster.de)
  • Zugang zum Unternehmensregister-Einreichungsportal
  • Jahresabschluss in digitaler Form (XBRL oder PDF)
  • Vollständige Daten: Handelsregisternummer, Steuernummer, Geschäftsführer

Hinweis

Die meisten Steuerberater übernehmen die technische Abwicklung der Einreichung. Wer selbst einreichen möchte, sollte sich frühzeitig mit den technischen Anforderungen vertraut machen.

Häufige Fehler vermeiden

Bei der Online-Einreichung des GmbH-Jahresabschlusses treten in der Praxis immer wieder dieselben Fehler auf. Diese können zu Fristversäumnissen, Ordnungsgeldern oder steuerlichen Nachteilen führen.

Fehler 1: Verwechslung von Finanzamt und Unternehmensregister

Der häufigste Irrtum: Die Annahme, dass die steuerliche Einreichung beim Finanzamt die handelsrechtliche Offenlegungspflicht erfüllt. Das ist falsch – beide Pflichten bestehen unabhängig und müssen separat erfüllt werden.

Fehler 2: Offenlegung vor Feststellung

Ein nicht festgestellter Jahresabschluss darf nicht offengelegt werden. Dennoch kommt es vor, dass Geschäftsführer aus Zeitdruck den Jahresabschluss einreichen, bevor die Gesellschafterversammlung ihn förmlich festgestellt hat. Das macht die Offenlegung unwirksam.

Fehler 3: Fristberechnung falsch verstanden

Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB beginnt mit dem Bilanzstichtag – nicht mit der Feststellung oder Aufstellung. Wer die Feststellung auf den letzten Drücker durchführt, hat keine Zeit mehr für die Offenlegung.

Achtung

Besonders kritisch: Eine GmbH stellt den Jahresabschluss erst im November 2026 fest (für Bilanzstichtag 31.12.2025). Die Offenlegungsfrist läuft aber bereits am 31.12.2026 ab – es bleibt nur noch ein Monat.

Fehler 4: Unvollständige Einreichung

Bei der Offenlegung werden oft Pflichtangaben vergessen: fehlender Bestätigungsvermerk bei prüfungspflichtigen GmbHs, unvollständiger Anhang oder falsche Größenklassen-Angabe. Solche Mängel führen zur Zurückweisung der Einreichung.

  • Beide Einreichungspflichten (Finanzamt und Unternehmensregister) im Blick behalten
  • Feststellung vor Offenlegung – niemals umgekehrt
  • Fristen ab Bilanzstichtag berechnen, nicht ab Feststellung
  • Vollständigkeit prüfen: Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht und Bestätigungsvermerk
  • Größenklasse korrekt bestimmen nach § 267 HGB
  • Genügend Zeitpuffer einplanen (mindestens 2-3 Monate vor Fristende)

Sanktionen bei verspäteter Einreichung

Wer die gesetzlichen Fristen nicht einhält, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Dabei unterscheiden sich die Konsequenzen je nachdem, ob die steuerliche Frist oder die Offenlegungsfrist versäumt wurde.

Verspätete Offenlegung: Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung nach § 325 HGB leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Das Ordnungsgeld ist kein Bußgeld, sondern ein Zwangsmittel. Es kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegungspflicht erfüllt ist. Die Höhe richtet sich nach Unternehmensgröße, Verschuldensgrad und Dauer der Verspätung.

500 €

Mindestordnungsgeld § 335 HGB

25.000 €

Maximalordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist § 325 HGB

Verspätete Steuererklärung: Verspätungszuschlag

Wird die Körperschaftsteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

Bei beratenen Unternehmen wird der Verspätungszuschlag erst nach Ablauf der verlängerten Abgabefrist relevant – also ab März 2027 für das Geschäftsjahr 2025. Zusätzlich können Zinsen nach § 233a AO anfallen.

Achtung

Besonders kritisch: Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB trifft nicht nur die GmbH, sondern kann auch gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden. Die Zahlung ist dann nicht aus der GmbH-Kasse erstattungsfähig.

„In der Praxis erleben wir immer wieder, dass Geschäftsführer die Offenlegung auf die leichte Schulter nehmen. Ein Ordnungsgeld von 2.500 bis 5.000 Euro ist bei erstmaliger Verspätung durchaus üblich – und trifft den Geschäftsführer persönlich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wichtig: Auch nach Zahlung des Ordnungsgelds bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Wer weiterhin nicht offenlegt, riskiert ein erneutes, höheres Ordnungsgeld. Die einzige Möglichkeit, das Verfahren zu beenden, ist die vollständige und korrekte Offenlegung.

Häufig gestellte Fragen

Wo muss der GmbH-Jahresabschluss 2026 online eingereicht werden?

Der GmbH-Jahresabschluss muss an zwei Stellen eingereicht werden: 1) Steuerlich beim Finanzamt über ELSTER als E-Bilanz zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung nach § 5b EStG. 2) Handelsrechtlich im Unternehmensregister zur Offenlegung nach § 325 HGB. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander.

Wie lange habe ich Zeit für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025?

Nach § 325 Abs. 1 HGB beträgt die Offenlegungsfrist 12 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist bis zum 31.12.2026. Die Feststellung muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten (§ 42a Abs. 2 GmbHG), bei mittelgroßen und großen innerhalb von 8 Monaten erfolgen.

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist versäume?

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und kann auch gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzt werden. Die Offenlegungspflicht bleibt trotz Zahlung bestehen.

Muss ich den Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlichen?

Nein. Seit dem DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich im Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die handelsrechtliche Offenlegung nach § 325 HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 5b EStG – E-Bilanz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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