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Datum

Lesedauer

10–16 Minuten


OnlineBilanzBlogGesellschafterbeschluss UG

Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss UG: Vorlage & Anleitung 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss ist bei der UG (haftungsbeschränkt) ein zentraler Rechtsakt nach § 42a GmbHG. Er dokumentiert die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung. Dieser Leitfaden erklärt, wann ein Beschluss erforderlich ist, welche Inhalte eine Vorlage enthalten muss und wie die Beschlussfassung rechtssicher abläuft. Grundlegende Informationen zur Erstellung des Jahresabschluss für Firmen sowie einen umfassenden Überblick über die Beschlusspraxis mit konkreten Mustern finden Sie in unseren weiterführenden Beiträgen zum Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss 2026 Muster.

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Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Ein Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss der UG ist die formale Entscheidung der Gesellschafter über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäftsführung nach § 42a GmbHG. Eine Vorlage strukturiert diesen Prozess und dokumentiert die Beschlüsse rechtssicher. Der Beschluss muss innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag gefasst werden.

Grundlagen des Gesellschafterbeschlusses zum Jahresabschluss

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH nach § 5a GmbHG. Sie unterliegt den gleichen bilanzrechtlichen Pflichten wie eine reguläre GmbH, insbesondere den Vorschriften des HGB und GmbHG zum Jahresabschluss. Dazu gehört auch die Pflicht zur elektronischen Einreichung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger.

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG müssen die Gesellschafter den Jahresabschluss innerhalb bestimmter Fristen feststellen. Diese Feststellung erfolgt durch einen Gesellschafterbeschluss, der die zentrale Entscheidung über die wirtschaftliche Lage und die Gewinnverwendung darstellt.

Hinweis

Der Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss ist kein freiwilliges Dokument, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Formalität nach § 42a GmbHG. Ohne diesen Beschluss ist der Jahresabschluss nicht wirksam festgestellt.

Der Beschluss umfasst typischerweise drei Kernpunkte: die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und GuV), die Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung der Geschäftsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 42a GmbHG

Feststellungspflicht

11 Monate

Frist bei Kleinstgesellschaften

3 Beschlüsse

Typischer Mindestumfang

Rechtliche Anforderungen und Fristen

Die UG muss als Kapitalgesellschaft die gleichen Feststellungsfristen einhalten wie eine GmbH. Nach § 42a Abs. 2 GmbHG haben die Gesellschafter den Jahresabschluss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres festzustellen.

Für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB – und das sind die meisten UGs – beträgt die Feststellungsfrist jedoch 11 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss der Jahresabschluss also bis spätestens 30.11.2026 festgestellt werden.

Schritt Rechtsgrundlage Frist Spätester Termin
Feststellung Jahresabschluss § 42a Abs. 2 GmbHG 11 Monate (kleine KapG) 30.11.2026
Offenlegung Unternehmensregister § 325 HGB 12 Monate 31.12.2026
Ordnungsgeldverfahren möglich § 335 HGB Ab Fristende Ab 01.01.2027

Achtung

Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Eine Versäumung der 12-Monats-Frist kann zu einem Ordnungsgeldverfahren mit Sanktionen zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB führen.

Der Gesellschafterbeschluss selbst ist nicht offenlegungspflichtig, aber die Feststellung des Jahresabschlusses ist Voraussetzung für die rechtzeitige Offenlegung beim Unternehmensregister. Ohne festgestellten Jahresabschluss kann die Offenlegungspflicht nicht erfüllt werden.

Inhalt einer Gesellschafterbeschluss-Vorlage

Eine rechtssichere Vorlage für den Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss der UG enthält mehrere Pflichtbestandteile. Diese Struktur gewährleistet die vollständige Dokumentation aller erforderlichen Entscheidungen, einschließlich der Unterschrift Jahresabschluss, die für die formelle Wirksamkeit unerlässlich ist.

  • Bezeichnung des Unternehmens (vollständige Firma mit Rechtsformzusatz)
  • Datum und Ort der Gesellschafterversammlung
  • Auflistung aller anwesenden oder zustimmenden Gesellschafter
  • Angabe des Geschäftsjahres (z.B. 01.01.2025 – 31.12.2025)
  • Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses
  • Beschluss zur Ergebnisverwendung (inkl. Thesaurierungspflicht nach § 5a Abs. 3 GmbHG)
  • Beschluss zur Entlastung der Geschäftsführung
  • Unterschriften aller Gesellschafter

Formale Anforderungen

Der Gesellschafterbeschluss muss grundsätzlich schriftlich dokumentiert werden. Bei wichtigen Beschlüssen wie der Feststellung des Jahresabschlusses empfiehlt sich die Schriftform nach § 126 BGB mit eigenhändigen Unterschriften aller Gesellschafter.

Die Vorlage sollte eindeutig formuliert sein und Raum für alle relevanten Angaben bieten: Bilanzsumme, Jahresergebnis, Gewinnvortrag, Rücklagenbildung und konkrete Verwendung des Ergebnisses. Bei Mehrpersonen-UGs ist zudem die Stimmabgabe jedes Gesellschafters zu dokumentieren.

„Eine sorgfältig ausgefüllte Vorlage erspart späteren Streit und erleichtert die Prüfung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Registerbehörden. Unvollständige Beschlüsse können die Wirksamkeit der Feststellung gefährden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ablauf der Beschlussfassung

Der Prozess der Beschlussfassung zum Jahresabschluss folgt einem klaren Ablauf. Die Geschäftsführung erstellt zunächst den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei mittelgroßen und großen Gesellschaften einem Anhang.

Dieser Entwurf wird den Gesellschaftern vorgelegt. Die Vorlage sollte rechtzeitig erfolgen, damit die Gesellschafter ausreichend Zeit zur Prüfung haben. Nach § 42a Abs. 1 GmbHG sind die Gesellschafter berechtigt, die Unterlagen einzusehen.

  1. Erstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung
  2. Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter
  3. Prüfung durch die Gesellschafter (ggf. mit Unterstützung von Steuerberater/Wirtschaftsprüfer)
  4. Einberufung der Gesellschafterversammlung (oder Umlaufbeschluss)
  5. Beschlussfassung über Feststellung, Ergebnisverwendung und Entlastung
  6. Protokollierung und Unterzeichnung des Gesellschafterbeschlusses
  7. Aufbewahrung des Beschlusses und anschließende Offenlegung beim Unternehmensregister

Gesellschafterversammlung oder Umlaufbeschluss

Der Beschluss kann entweder in einer Gesellschafterversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Das Umlaufverfahren ist nach § 48 Abs. 2 GmbHG zulässig, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder die Satzung dies vorsieht.

Gesellschafterversammlung

Persönliches oder virtuelles Treffen aller Gesellschafter. Beschlussfassung erfolgt durch Abstimmung vor Ort. Protokoll dokumentiert den Verlauf und die Beschlüsse. Empfohlen bei komplexen Sachverhalten oder Diskussionsbedarf.

Umlaufbeschluss

Schriftliche Zustimmung ohne Versammlung. Alle Gesellschafter unterschreiben das gleiche Dokument nacheinander oder jeweils eine Ausfertigung. Schneller und unbürokratischer. Ideal bei Einpersonen-UG oder einstimmigen Entscheidungen.

Ergebnisverwendung bei der UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft unterliegt besonderen Regelungen zur Ergebnisverwendung. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss ein Viertel (25 %) des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden.

Diese Thesaurierungspflicht gilt so lange, bis zusammen mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB der Betrag von 25.000 Euro erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt kann die UG in eine reguläre GmbH umgewandelt werden oder bleibt UG mit vollständigerer Gewinnverwendungsfreiheit.

Hinweis

Die Pflicht zur Rücklagenbildung nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist zwingend und kann nicht durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss abbedungen werden. Sie dient dem Gläubigerschutz bei der kapitalreduziert gegründeten UG.

Beispielrechnung Ergebnisverwendung

Position Betrag (EUR)
Jahresüberschuss 2025 10.000
./. Verlustvortrag aus Vorjahren 0
= Jahresüberschuss nach Verlustvortrag 10.000
Gesetzliche Rücklage (25 % von 10.000) 2.500
Verbleibender ausschüttungsfähiger Gewinn 7.500
Davon: Gewinnvortrag auf neue Rechnung 7.500
Davon: Ausschüttung an Gesellschafter 0

Der Gesellschafterbeschluss muss die Rücklagenbildung nach § 5a Abs. 3 GmbHG ausdrücklich dokumentieren. Über den verbleibenden Betrag können die Gesellschafter frei entscheiden: Ausschüttung, Gewinnvortrag oder freiwillige weitere Rücklagenbildung.

Entlastung der Geschäftsführung

Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Gesellschafterbeschlusses ist die Entlastung der Geschäftsführung. Mit der Entlastung erklären die Gesellschafter, dass sie mit der Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr einverstanden sind.

Die Entlastung hat grundsätzlich deklaratorischen Charakter. Sie bedeutet nicht, dass die Gesellschafter auf Schadensersatzansprüche verzichten, die ihnen zum Zeitpunkt der Entlastung noch nicht bekannt waren. Bekannte Pflichtverletzungen sollten jedoch vor der Entlastung geklärt werden.

Achtung

Die Entlastung ist bei der UG nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach § 46 Nr. 5 GmbHG eine typische Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Sie wird in der Praxis regelmäßig mit dem Feststellungsbeschluss verbunden.

Bei Mehrpersonen-UGs kann jeder Gesellschafter einzeln entlastet werden, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Ist ein Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, sollte er sich bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung der Stimme enthalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Wirkung der Entlastung

  • Billigung der Geschäftsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Vertrauenserklärung der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung
  • Keine Beweislastumkehr bei späteren Haftungsansprüchen
  • Kein Verzicht auf Ansprüche aus arglistigem Verschweigen oder unbekannten Pflichtverletzungen

Besonderheiten bei der Einpersonen-UG

Bei der Einpersonen-UG fallen die Rollen von Gesellschafter und häufig auch Geschäftsführer in einer Person zusammen. Dennoch müssen die formalen Anforderungen an die Feststellung des Jahresabschlusses eingehalten werden.

Der Alleingesellschafter fasst den Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses allein. Nach § 48 Abs. 3 GmbHG ist er verpflichtet, den Beschluss unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen, auch wenn keine formale Versammlung stattfindet.

„Auch der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sollte die Trennung der Organe dokumentieren: Als Geschäftsführer legt er den Jahresabschluss vor, als Gesellschafter stellt er ihn fest. Diese formale Trennung schützt vor rechtlichen Unsicherheiten.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die Entlastung des Geschäftsführers macht bei einer Einpersonen-UG formal wenig Sinn, da der Alleingesellschafter sich selbst entlasten würde. Sie kann dennoch aus Dokumentationsgründen erfolgen, ist aber nicht zwingend erforderlich.

  • Jahresabschluss durch Geschäftsführer erstellen
  • Feststellungsbeschluss als Alleingesellschafter schriftlich niederlegen
  • Entscheidung über Ergebnisverwendung inkl. gesetzlicher Rücklage treffen
  • Beschluss eigenhändig unterschreiben und datieren
  • Beschluss zu den Gesellschaftsunterlagen nehmen
  • Offenlegung beim Unternehmensregister fristgerecht vornehmen

Dokumentation und Aufbewahrung

Der Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss ist ein wichtiges Gesellschaftsdokument und unterliegt der Aufbewahrungspflicht. Er muss zu den Unterlagen der Gesellschaft genommen und dort dauerhaft archiviert werden.

Nach § 257 HGB beträgt die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher und Inventare zehn Jahre. Der Gesellschafterbeschluss als Teil der Buchhaltungsunterlagen sollte mindestens für diesen Zeitraum aufbewahrt werden. Empfohlen wird eine dauerhafte Archivierung.

Papierform

Original-Gesellschafterbeschluss mit eigenhändigen Unterschriften sollte in physischer Form in den Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. Ordner mit allen Gesellschafterbeschlüssen chronologisch sortiert. Zugriff für Gesellschafter, Geschäftsführung und ggf. Steuerberater sicherstellen.

Digitale Kopie

Zusätzliche digitale Archivierung als Scan empfohlen. Sicherung auf mehreren Datenträgern oder in Cloud-Systemen. Erleichtert Zugriff und schützt vor Verlust. Bei revisionssicherer Archivierung rechtlich gleichwertig zum Original.

Einsichtsrechte und Auskunftspflichten

Alle Gesellschafter haben nach § 51a GmbHG das Recht, die Gesellschafterbeschlüsse einzusehen. Die Geschäftsführung muss auf Verlangen Auskunft erteilen und Einsicht in die Unterlagen gewähren.

Auch Behörden wie das Finanzamt oder das Registergericht können im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnisse Einsicht in Gesellschafterbeschlüsse verlangen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation erleichtert diese Prüfungen und vermeidet Nachfragen oder Beanstandungen.

Häufige Fehler vermeiden

In der Praxis treten bei der Beschlussfassung zum Jahresabschluss der UG immer wieder typische Fehler auf. Diese können die Wirksamkeit des Beschlusses gefährden oder zu rechtlichen Problemen führen.

Fristversäumnis

Der häufigste Fehler ist die Versäumung der 11-Monats-Frist nach § 42a Abs. 2 GmbHG. Wird der Jahresabschluss nicht rechtzeitig festgestellt, kann die anschließende Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister nicht eingehalten werden. Dies führt zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Sanktionen zwischen 500 und 25.000 Euro.

Vergessen der gesetzlichen Rücklage

Die Pflicht zur Einstellung von 25 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG wird häufig übersehen. Ein Beschluss, der diese Rücklagenbildung nicht vorsieht, verstößt gegen zwingendes Recht und kann anfechtbar sein.

Fehlende oder unvollständige Unterschriften

Ein Gesellschafterbeschluss ist nur wirksam, wenn alle erforderlichen Gesellschafter zugestimmt haben. Bei Umlaufbeschlüssen müssen alle Unterschriften vorliegen. Fehlt auch nur eine Unterschrift, ist der Beschluss unwirksam.

Unklare Formulierungen

Vage oder mehrdeutige Formulierungen können später zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Der Beschluss sollte präzise formulieren, welcher Jahresabschluss (Geschäftsjahr, Bilanzsumme, Jahresergebnis) festgestellt wird und wie das Ergebnis verwendet werden soll.

Formfehler

  • Fehlende Datumsangabe
  • Keine Bezeichnung des Geschäftsjahres
  • Unleserliche Unterschriften
  • Fehlende Firmierung

Inhaltliche Mängel

  • Keine Rücklagenbildung nach § 5a GmbHG
  • Widersprüchliche Beträge
  • Fehlende Beschlusspunkte
  • Unzulässige Gewinnausschüttung

Verfahrensfehler

  • Fristversäumnis bei Feststellung
  • Fehlende Einberufung
  • Unzureichende Mehrheit
  • Keine Dokumentation

Achtung

Ein nichtiger oder anfechtbarer Gesellschafterbeschluss gefährdet die Wirksamkeit der Feststellung. Im Zweifel sollte vor der Beschlussfassung rechtlicher oder steuerlicher Rat eingeholt werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss bei der UG Pflicht?

Ja, nach § 42a Abs. 2 GmbHG müssen die Gesellschafter der UG den Jahresabschluss feststellen. Diese Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und ist innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag (bei kleinen Kapitalgesellschaften) vorzunehmen. Ohne wirksamen Feststellungsbeschluss ist der Jahresabschluss nicht rechtsgültig festgestellt.

Was muss bei der Ergebnisverwendung einer UG beachtet werden?

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG zwingend 25 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen, bis zusammen mit der Kapitalrücklage 25.000 Euro erreicht sind. Diese Thesaurierungspflicht ist zwingend und kann nicht durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss abbedungen werden. Der Gesellschafterbeschluss muss diese Rücklagenbildung dokumentieren.

Kann ein Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss auch schriftlich ohne Versammlung gefasst werden?

Ja, nach § 48 Abs. 2 GmbHG ist ein schriftlicher Umlaufbeschluss zulässig, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder die Satzung dies vorsieht. Bei der Einpersonen-UG ist nach § 48 Abs. 3 GmbHG sogar eine unverzügliche schriftliche Niederlegung und Unterzeichnung durch den Alleingesellschafter vorgeschrieben. Der Umlaufbeschluss ist rechtlich gleichwertig zur Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung.

Welche Konsequenzen drohen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses?

Wird die Feststellungsfrist von 11 Monaten (bei kleinen Kapitalgesellschaften) überschritten, kann die anschließende Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB nicht eingehalten werden. Das Bundesamt für Justiz leitet dann ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein, das Sanktionen zwischen 500 und 25.000 Euro zur Folge haben kann. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: GmbH-Gesetz (GmbHG), Handelsgesetzbuch (HGB), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater