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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten


OnlineBilanzBlogEinreichung Jahresabschluss

Einreichung Jahresabschluss 2026: Fristen, Pflichten & Offenlegung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Einreichung des Jahresabschlusses gehört zu den wichtigsten Pflichten für Kapitalgesellschaften. Dabei sind zwei verschiedene Einreichungswege zu beachten: die Einreichung beim Firmenbuch als Teil der Offenlegungspflicht und die Abgabe beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung. Wer Fristen versäumt, riskiert Verspätungszuschläge und Ordnungsgelder bis zu 25.000 Euro.

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Kurzantwort

Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss zweimal einreichen: beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung (Frist: 31. Juli bzw. mit Steuerberater verlängert) und beim Unternehmensregister zur Offenlegung (Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB). Bei Versäumnis drohen Verspätungszuschläge beim Finanzamt und Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Was bedeutet die Einreichung des Jahresabschlusses?

Die Einreichung des Jahresabschlusses bezeichnet die rechtlich verpflichtende Übermittlung des festgestellten Jahresabschlusses an die zuständigen Behörden. Dabei handelt es sich nicht um eine einmalige Pflicht, sondern um zwei unterschiedliche Einreichungsvorgänge mit jeweils eigenen Fristen und Rechtsgrundlagen.

Die erste Einreichungspflicht betrifft das zuständige Finanzamt. Der Jahresabschluss ist hier Bestandteil der jährlichen Steuererklärung und dient als Grundlage für die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Die Einreichung erfolgt elektronisch über ELSTER oder durch den Steuerberater.

Die zweite Einreichungspflicht besteht seit dem DiRUG (Gesetz zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts) vom 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister. Diese als Offenlegung bezeichnete Publikationspflicht dient der Transparenz gegenüber Geschäftspartnern, Gläubigern und der Öffentlichkeit gemäß § 325 HGB.

Hinweis

Die beiden Einreichungspflichten sind rechtlich unabhängig voneinander. Die Einreichung beim Finanzamt erfüllt nicht die Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister und umgekehrt. Beide müssen separat fristgerecht erfüllt werden.

Wer ist zur Einreichung des Jahresabschlusses verpflichtet?

Die Einreichungspflicht richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften zur Einreichung beim Finanzamt und zur Offenlegung beim Unternehmensregister verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 242 HGB in Verbindung mit § 325 HGB.

Zu den verpflichteten Rechtsformen gehören die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die AG sowie weitere Kapitalgesellschaften wie die KGaA. Die Pflicht besteht unabhängig von der Größe der Gesellschaft, dem Jahresumsatz oder der Anzahl der Mitarbeiter. Auch kleinste Kapitalgesellschaften ohne Umsatz müssen einen Jahresabschluss einreichen.

Einzelunternehmen und Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der Bilanzierungspflicht, solange sie die Schwellenwerte des § 241a HGB nicht überschreiten. Für sie genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG als Bestandteil der Steuererklärung beim Finanzamt. Eine Offenlegungspflicht besteht für diese Rechtsformen nicht.

Verpflichtete Rechtsformen

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt)
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • SE (Europäische Gesellschaft)

Nicht verpflichtete Rechtsformen

  • Einzelunternehmen (unterhalb der Schwellenwerte § 241a HGB)
  • Freiberufler
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • OHG und KG (ohne Kapitalgesellschafter)

Achtung

Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG sind ebenfalls zur Offenlegung verpflichtet, wenn sie eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben. Die Offenlegungspflicht richtet sich dann nach § 264a HGB.

Die zwei Einreichungspflichten im Überblick

Kapitalgesellschaften müssen zwei unterschiedliche Einreichungspflichten erfüllen, die sich in Zweck, Adressat, Frist und rechtlichen Konsequenzen unterscheiden. Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass mit der Einreichung beim Finanzamt auch die Offenlegungspflicht erfüllt sei. Das ist nicht der Fall.

Die erste Pflicht betrifft die steuerliche Einreichung beim Finanzamt. Sie dient der Steuerfestsetzung und ist Grundlage für die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung. Die zweite Pflicht ist die Offenlegung beim Unternehmensregister, die der Transparenz und dem Gläubigerschutz dient.

Pflicht Wo einreichen Rechtsgrundlage Frist Konsequenz bei Versäumnis
Steuerliche Einreichung Zuständiges Finanzamt AO, EStG, KStG 31. Juli (selbst) / verlängert mit Steuerberater Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Schätzung
Offenlegung Unternehmensregister § 325 HGB 12 Monate nach Bilanzstichtag Ordnungsgeld 500–25.000 € (§ 335 HGB)

„Viele Geschäftsführer denken, dass die Einreichung beim Steuerberater ausreicht. Dabei wird häufig übersehen, dass die Offenlegung beim Unternehmensregister eine eigenständige Pflicht ist, die separat erfüllt werden muss. Wer diese Pflicht versäumt, erhält automatisch ein Ordnungsgeld.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Einreichung beim Finanzamt

Die Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt erfolgt als Bestandteil der jährlichen Steuererklärung. Bei Kapitalgesellschaften umfasst dies die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und gegebenenfalls die Umsatzsteuererklärung. Der Jahresabschluss dient als Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung. Papierformen werden seit 2019 grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Die elektronische Übermittlung muss authentifiziert erfolgen, entweder durch ein persönliches ELSTER-Zertifikat oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater.

Fristen für die Einreichung beim Finanzamt

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt als reguläre Abgabefrist der 31. Juli 2026, wenn die Steuererklärung ohne steuerlichen Berater erstellt wird. Diese Frist ergibt sich aus § 149 Abs. 2 AO. Bei Beauftragung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers verlängert sich die Frist erheblich.

Mit steuerlicher Beratung gilt für das Wirtschaftsjahr 2025 eine verlängerte Frist bis zum 30. April 2027 gemäß den Steuerberaterverlängerungsrichtlinien. Diese Fristverlängerung wird in der Regel automatisch gewährt, wenn ein Bevollmächtigter die Erklärung einreicht. Weitere Fristverlängerungen sind auf Antrag möglich.

Hinweis

Die Beauftragung eines Steuerberaters verschafft nicht nur eine längere Abgabefrist, sondern reduziert auch das Risiko fehlerhafter Einreichungen. Fehler im Jahresabschluss können zu Nachforderungen, Verzugszinsen und Verspätungszuschlägen führen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bilanz nach § 266 HGB mit Aktiva und Passiva
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Anhang gemäß § 284 HGB (je nach Größenklasse)
  • Lagebericht (nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 HGB)
  • E-Bilanz (strukturierter Datensatz nach § 5b EStG)
  • Körperschaftsteuererklärung mit Anlage zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
  • Gewerbesteuererklärung
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Offenlegung beim Unternehmensregister

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich beim Unternehmensregister. Die früher übliche Veröffentlichung über den Bundesanzeiger ist damit entfallen. Das Unternehmensregister wird zentral vom Bundesamt für Justiz betrieben.

Die Offenlegungspflicht dient der Transparenz im Geschäftsverkehr und dem Gläubigerschutz gemäß § 325 HGB. Durch die öffentliche Zugänglichkeit des Jahresabschlusses können Geschäftspartner, Kreditgeber und andere Interessierte die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft beurteilen. Die Offenlegung ist kostenpflichtig.

Umfang der Offenlegung nach Größenklasse

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der Kapitalgesellschaft gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften können Erleichterungen in Anspruch nehmen, während mittelgroße und große Gesellschaften vollständige Unterlagen einreichen müssen.

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Kleinstkapitalgesellschaft Verkürzt Nein Verkürzt Nein
Kleine Kapitalgesellschaft Verkürzt möglich Verkürzt möglich Ja Nein
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Vollständig Vollständig Ja Ja
Große Kapitalgesellschaft Vollständig Vollständig Ja Ja

Frist für die Offenlegung

Die Offenlegung muss gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026. Diese Frist ist eine absolute Höchstfrist und kann nicht verlängert werden.

Allerdings kann der Jahresabschluss erst offengelegt werden, wenn er von den Gesellschaftern festgestellt wurde. Die Feststellung muss bei kleinen GmbHs innerhalb von 11 Monaten, bei mittelgroßen und großen GmbHs innerhalb von 8 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (§ 42a GmbHG). Daher ist eine rechtzeitige Feststellung entscheidend.

Achtung

Die 12-Monats-Frist für die Offenlegung ist eine strikte gesetzliche Frist. Wer diese versäumt, erhält automatisch ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz. Verlängerungen sind nicht möglich, auch nicht bei nachträglicher Offenlegung.

Technische Durchführung der Offenlegung

Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Einreichportal des Unternehmensregisters. Benötigt wird ein ELSTER-Zertifikat oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Alternativ können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder spezialisierte Dienstleister die Einreichung im Auftrag übernehmen.

Die Unterlagen werden als strukturierte Daten (XBRL-Format) oder als PDF-Dateien hochgeladen. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Dokumente im Unternehmensregister veröffentlicht und sind für jedermann abrufbar. Die Kosten für die Offenlegung betragen derzeit etwa 37 Euro für kleine Gesellschaften und höher für größere Unternehmen.

Fristen im Überblick für das Geschäftsjahr 2025

Für Kapitalgesellschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten verschiedene aufeinanderfolgende Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen ist essentiell, um Sanktionen zu vermeiden. Eine vorausschauende Planung der einzelnen Schritte ist daher unverzichtbar.

Die Fristen bauen teilweise aufeinander auf: Der Jahresabschluss muss zunächst aufgestellt werden, dann von den Gesellschaftern festgestellt werden, bevor er offengelegt werden kann. Parallel dazu läuft die Frist für die steuerliche Einreichung beim Finanzamt.

6 Monate

Aufstellung Jahresabschluss (§ 264 Abs. 1 HGB)

11 Monate

Feststellung bei kleinen GmbHs (§ 42a GmbHG)

12 Monate

Offenlegung (§ 325 HGB)

Zeitplan für das Geschäftsjahr 2025

Meilenstein Rechtsgrundlage Frist für GJ 2025 Spätester Termin
Aufstellung Jahresabschluss § 264 Abs. 1 HGB 6 Monate 30.06.2026
Feststellung (kleine GmbH) § 42a Abs. 2 GmbHG 11 Monate 30.11.2026
Feststellung (mittelgroße/große GmbH) § 42a Abs. 1 GmbHG 8 Monate 31.08.2026
Offenlegung Unternehmensregister § 325 Abs. 1 HGB 12 Monate 31.12.2026
Steuerliche Einreichung (ohne Berater) § 149 Abs. 2 AO 7 Monate 31.07.2026
Steuerliche Einreichung (mit Berater) Verlängerungsrichtlinien Verlängert 30.04.2027

„Die größte Herausforderung für Geschäftsführer ist nicht die Erstellung des Jahresabschlusses selbst, sondern die rechtzeitige Einhaltung der aufeinanderfolgenden Fristen. Wer die Feststellungsfrist versäumt, kann die Offenlegungsfrist nicht mehr einhalten – selbst wenn der Abschluss längst fertig ist.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Konsequenzen bei Versäumnis der Einreichungsfristen

Die Nichteinhaltung der Einreichungsfristen kann erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Dabei unterscheiden sich die Sanktionen je nachdem, ob die steuerliche Einreichung beim Finanzamt oder die Offenlegung beim Unternehmensregister versäumt wurde.

Konsequenzen bei verspäteter Einreichung beim Finanzamt

Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Bei Körperschaftsteuererklärungen kann der Zuschlag deutlich höher ausfallen.

Zusätzlich kann das Finanzamt nach § 328 AO ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Im Extremfall kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO), was in der Regel zu ungünstigen Steuerfestsetzungen führt. Außerdem fallen Zinsen nach § 233a AO an, wenn Steuernachzahlungen entstehen.

Konsequenzen bei fehlender Offenlegung

Die Konsequenzen bei fehlender oder verspäteter Offenlegung beim Unternehmensregister sind besonders gravierend. Das Bundesamt für Justiz leitet automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Dabei handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern um eine zwingende Maßnahme.

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Größe der Gesellschaft. Auch die nachträgliche Offenlegung befreit nicht vom Ordnungsgeld, kann aber die Höhe beeinflussen.

Achtung

Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB trifft nicht die Gesellschaft, sondern persönlich die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs – also die Geschäftsführer der GmbH. Eine Erstattung durch die Gesellschaft ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Weitere Rechtsfolgen

Neben den unmittelbaren finanziellen Sanktionen können weitere negative Folgen entstehen. Die fehlende Offenlegung wird im Unternehmensregister öffentlich vermerkt, was zu Reputationsschäden führen kann. Banken, Lieferanten und Geschäftspartner können dies als Warnsignal interpretieren.

Zudem kann die fehlende Offenlegung die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen. Banken fordern bei Kreditanträgen regelmäßig den Nachweis der fristgerechten Offenlegung. In schweren Fällen kann die beharrliche Pflichtverletzung sogar einen Auflösungsgrund der Gesellschaft darstellen.

Finanzamt

  • Verspätungszuschlag (§ 152 AO)
  • Zwangsgeld (§ 328 AO)
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
  • Verzugszinsen (§ 233a AO)

Unternehmensregister

  • Ordnungsgeld 500–25.000 € (§ 335 HGB)
  • Persönliche Haftung der Geschäftsführer
  • Öffentlicher Vermerk im Register
  • Keine steuerliche Absetzbarkeit

Sonstige Folgen

  • Reputationsschaden
  • Negative Auswirkung auf Bonität
  • Probleme bei Kreditvergabe
  • Möglicher Auflösungsgrund

Praktische Hinweise zur rechtzeitigen Einreichung

Um die komplexen Fristen einzuhalten und Sanktionen zu vermeiden, sollten Geschäftsführer frühzeitig mit der Vorbereitung beginnen. Eine strukturierte Vorgehensweise und die rechtzeitige Einbindung von Fachleuten sind dabei entscheidend.

Zeitplanung und Vorbereitung

Die Erstellung eines Jahresabschlusses erfordert Zeit. Auch bei kleinen Gesellschaften sollten mindestens 4–6 Wochen eingeplant werden, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften oft mehrere Monate. Die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sollte bereits während des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

Eine kontinuierliche Buchführung während des Jahres erleichtert die Abschlusserstellung erheblich. Wer erst nach Jahresende mit der Belegerfassung beginnt, gerät schnell in Zeitnot. Digitale Buchhaltungslösungen können den Prozess beschleunigen und Fehler reduzieren.

  • Frühzeitige Abstimmung mit Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
  • Vollständige und geordnete Belegsammlung während des Geschäftsjahres
  • Rechtzeitige Inventur zum Bilanzstichtag
  • Klärung offener Fragen zu Bilanzpositionen bereits im Januar/Februar
  • Terminierung der Gesellschafterversammlung zur Feststellung
  • Einplanung von Pufferzeiten für unvorhergesehene Probleme
  • Rechtzeitige Registrierung beim Unternehmensregister (falls noch nicht erfolgt)

Digitale Lösungen nutzen

Die Nutzung digitaler Tools kann die Einreichung des Jahresabschlusses erheblich vereinfachen. Spezialisierte Software wie OnlineBilanz ermöglicht die rechtssichere Erstellung des Jahresabschlusses und die direkte elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister.

Auch die E-Bilanz für das Finanzamt kann über entsprechende Schnittstellen direkt aus der Buchhaltungssoftware übermittelt werden. Dies reduziert Übertragungsfehler und beschleunigt den gesamten Prozess. Die Investition in digitale Lösungen zahlt sich durch Zeitersparnis und Rechtssicherheit aus.

Zusammenarbeit mit Beratern

Die Beauftragung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ist bei Kapitalgesellschaften zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis aber dringend zu empfehlen. Fachberater kennen die aktuellen rechtlichen Anforderungen und können Fehler vermeiden, die zu Nachforderungen oder Ordnungsgeldern führen.

Zudem gewährt die Beratermandatierung automatisch verlängerte Abgabefristen beim Finanzamt. Bei der Auswahl des Beraters sollte darauf geachtet werden, dass dieser Erfahrung mit der jeweiligen Größenklasse und Branche hat. Eine klare Kommunikation über Fristen und Verantwortlichkeiten ist essentiell.

Hinweis

Viele Steuerberater übernehmen die steuerliche Einreichung beim Finanzamt, aber nicht automatisch die Offenlegung beim Unternehmensregister. Klären Sie explizit, welche Leistungen im Mandat enthalten sind, um keine Frist zu versäumen.

Dokumentation und Nachweisführung

Bewahren Sie alle Nachweise über die fristgerechte Einreichung sorgfältig auf. Dazu gehören die Bestätigung der elektronischen Übermittlung an das Finanzamt via ELSTER sowie die Einreichungsbestätigung des Unternehmensregisters. Diese Dokumente können im Fall von Rückfragen oder Ordnungsgeldverfahren wichtige Beweismittel sein.

Auch die Protokolle der Gesellschafterversammlung, in denen die Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen wurde, sollten vollständig und rechtskonform dokumentiert werden. Sie belegen die Einhaltung der Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG.

Häufig gestellte Fragen

Wo muss der Jahresabschluss 2026 eingereicht werden?

Der Jahresabschluss muss zweimal eingereicht werden: erstens beim zuständigen Finanzamt als Teil der Steuererklärung über ELSTER und zweitens beim Unternehmensregister zur Offenlegung gemäß § 325 HGB. Seit dem DiRUG vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.

Welche Fristen gelten für die Einreichung des Jahresabschlusses 2025?

Für den Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt beim Finanzamt die Frist 31.07.2026 (ohne Berater) bzw. 30.04.2027 (mit Steuerberater). Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss bis zum 31.12.2026 erfolgen (12 Monate nach § 325 HGB). Zuvor muss der Abschluss festgestellt werden: bei kleinen GmbHs bis 30.11.2026 (11 Monate), bei mittelgroßen/großen bis 31.08.2026 (8 Monate).

Was passiert, wenn ich die Einreichungsfrist versäume?

Bei verspäteter Einreichung beim Finanzamt drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO (mind. 25 Euro/Monat), Zwangsgelder nach § 328 AO und im Extremfall Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen. Bei fehlender Offenlegung beim Unternehmensregister wird automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet mit Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 Euro, die persönlich die Geschäftsführer treffen.

Muss jede GmbH den Jahresabschluss offenlegen?

Ja, alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind unabhängig von ihrer Größe zur Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister verpflichtet (§ 325 HGB). Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB: Kleine Gesellschaften können verkürzte Unterlagen einreichen, mittelgroße und große müssen vollständige Abschlüsse samt Lagebericht offenlegen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater