Darf ein Rechtsanwalt Jahresabschlüsse erstellen? 2026
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Viele Unternehmen haben bereits einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson. Da stellt sich die Frage: Darf dieser auch den Jahresabschluss erstellen? Die Antwort hängt vom Steuerberatungsgesetz und der konkreten Tätigkeit ab. Alternativ können Unternehmen auch einen Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen, die für diese Aufgabe gesetzlich befugt sind. Besonders bei der Jahresbilanz erstellen sind die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Wir klären die rechtlichen Rahmenbedingungen für 2026.
Kurzantwort
Ein Rechtsanwalt darf Jahresabschlüsse nur erstellen, wenn diese im Zusammenhang mit einem konkreten rechtlichen Mandat stehen (akzessorische Steuerberatung). Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist nach dem Steuerberatungsgesetz Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vorbehalten.
Inhaltsverzeichnis
Ausgangslage: Wenn der Rechtsanwalt auch den Jahresabschluss machen soll
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben bereits einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson – sei es für Vertragsrecht, Arbeitsrecht oder gesellschaftsrechtliche Fragen. Da dieser das Unternehmen bereits gut kennt, liegt die Überlegung nahe: Kann der Rechtsanwalt nicht auch den Jahresabschluss erstellen?
Diese Frage wird häufiger gestellt als gedacht. Schließlich würde sich ein weiterer Dienstleister erübrigen, und die Vertrauensbasis ist bereits vorhanden. Die Antwort ist jedoch rechtlich differenziert zu betrachten.
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen rechtlicher Beratung und geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen. Diese Unterscheidung wird durch das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt.
Hinweis
Die Erstellung von Jahresabschlüssen ist grundsätzlich eine steuerberatende Tätigkeit und unterliegt dem Steuerberatungsgesetz. Rechtsanwälte sind nicht automatisch zur geschäftsmäßigen Steuerberatung befugt – es gibt jedoch wichtige Ausnahmen.
Was bedeutet “Jahresabschluss erstellen” rechtlich genau?
Um die Frage nach der Befugnis zu beantworten, muss zunächst geklärt werden, was unter der Erstellung eines Jahresabschlusses im rechtlichen Sinne zu verstehen ist. Der Begriff umfasst mehrere Teilleistungen.
Nach § 242 HGB und § 264 HGB für Kapitalgesellschaften gehören zur Jahresabschlusserstellung verschiedene Arbeitsschritte, die teils buchhalterischer, teils rechtlicher und teils steuerlicher Natur sind.
Umfang der Jahresabschlusserstellung
- Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 266 und § 275 HGB
- Vornahme von Abschlussbuchungen und Kontenschließung
- Bewertung von Bilanzpositionen nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften
- Erstellung des Anhangs nach § 284 ff. HGB (bei Kapitalgesellschaften)
- Erstellung des Lageberichts nach § 289 HGB (bei mittelgroßen und großen Gesellschaften)
- Vorbereitung steuerlicher Erklärungen auf Basis des Jahresabschlusses
Sobald diese Tätigkeiten geschäftsmäßig für Dritte erbracht werden, handelt es sich um eine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Die bloße rechtliche Prüfung oder Beratung zu einzelnen Rechtsfragen ist davon abzugrenzen.
„Viele Mandanten unterschätzen, dass die Jahresabschlusserstellung nicht nur eine rechtliche, sondern vor allem eine steuerberatende Tätigkeit ist. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft fließend, aber rechtlich klar geregelt.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Das Steuerberatungsgesetz: Wer darf Jahresabschlüsse erstellen?
Die zentrale Rechtsgrundlage für die Frage, wer in Deutschland Jahresabschlüsse erstellen darf, ist das Steuerberatungsgesetz (StBerG). Es regelt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 1 StBerG.
Nach § 3 StBerG sind nur bestimmte Berufsgruppen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Diese Regelung dient dem Schutz der Steuerpflichtigen und der Qualitätssicherung.
Befugte Berufsgruppen nach dem StBerG
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Steuerberaterinnen und Steuerberater
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Steuerbevollmächtigte
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Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
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Vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer
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Steuerberatungsgesellschaften nach § 49 StBerG
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Rechtsanwälte nur im Rahmen der akzessorischen Steuerberatung
Rechtsanwälte erscheinen in dieser Aufzählung nur mit einer wichtigen Einschränkung: Sie dürfen steuerberatend tätig werden, wenn dies im Zusammenhang mit einem rechtlichen Mandat steht. Diese sogenannte akzessorische Steuerberatung ist in § 3 Nr. 1 StBerG geregelt.
Achtung
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne entsprechende Befugnis stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 160 StBerG dar und kann mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wiederholungstäter riskieren strafrechtliche Konsequenzen.
Befugnisse von Rechtsanwälten im Steuerrecht
Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) definiert das Berufsbild des Rechtsanwalts in § 3 BRAO als Organ der Rechtspflege mit dem Schwerpunkt auf rechtlicher Beratung und Vertretung. Rechtsanwälte sind keine Steuerberater und nicht automatisch zur Steuerberatung befugt.
Es gibt jedoch eine bedeutende Ausnahme, die in der Praxis relevant wird: Rechtsanwälte dürfen steuerrechtliche Fragen bearbeiten, wenn diese im Zusammenhang mit einem konkreten rechtlichen Mandat stehen.
Akzessorische Steuerberatung nach § 3 Nr. 1 StBerG
Der Begriff “akzessorisch” bedeutet “nebenbei” oder “begleitend”. Die akzessorische Steuerberatung erlaubt es Rechtsanwälten, steuerliche Aspekte zu behandeln, die sich aus einem rechtlichen Beratungsauftrag ergeben.
Erlaubt
- Steuerklauseln in Verträgen
- Gestaltungsberatung bei Umstrukturierungen
- Prozessvertretung vor Finanzgerichten
Nicht erlaubt
- Erstellung von Steuererklärungen als Haupttätigkeit
- Laufende Lohnbuchhaltung
- Jahresabschluss ohne rechtlichen Kontext
Entscheidend ist also: Die steuerberatende Tätigkeit muss sich aus einem rechtlichen Hauptauftrag ergeben und darf nicht die Hauptleistung darstellen. Der Jahresabschluss als eigenständige Dienstleistung fällt nicht in diesen Rahmen.
Akzessorische Steuerberatung in der Praxis: Wann ist sie zulässig?
In der Praxis kommt es häufig zu Grenzfällen. Die Rechtsprechung hat daher Kriterien entwickelt, wann eine steuerberatende Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt noch als akzessorisch gilt und wann sie unzulässig ist.
Maßgeblich ist die Hauptzwecktheorie: Die steuerberatende Tätigkeit darf nicht Hauptzweck des Mandats sein, sondern muss sich aus einer rechtlichen Fragestellung ergeben.
Beispiele aus der Praxis
| Situation | Rechtliche Einordnung | Begründung |
|---|---|---|
| Rechtsanwalt berät bei Unternehmenskauf und erstellt dabei steuerliche Berechnungen | Zulässig | Steuerliche Aspekte ergeben sich aus dem Kaufvertrag |
| Rechtsanwalt erstellt laufend monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen | Unzulässig | Eigenständige Steuerberatung ohne rechtliches Mandat |
| Rechtsanwalt begleitet Gesellschafterwechsel und erstellt dabei steueroptimierte Vertragsklauseln | Zulässig | Steuerliche Gestaltung ist Teil der rechtlichen Beratung |
| Rechtsanwalt erstellt Jahresabschluss als eigenständige Dienstleistung | Unzulässig | Keine rechtliche Haupttätigkeit erkennbar |
| Rechtsanwalt berät bei Umwandlung nach UmwG und erstellt Eröffnungsbilanz | Grenzfall/tendenziell zulässig | Eng mit rechtlicher Umwandlung verbunden |
Die Abgrenzung ist nicht immer trennscharf. Im Zweifelsfall sollten Rechtsanwälte die steuerberatende Tätigkeit einem Steuerberater überlassen oder mit diesem kooperieren.
„Die Grenze zwischen zulässiger akzessorischer Beratung und unzulässiger Steuerberatung wird oft erst im Einzelfall klar. Entscheidend ist: Gibt es ein eigenständiges rechtliches Mandat, aus dem sich die steuerliche Frage ergibt?”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Abgrenzung: Welche Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt übernehmen?
Für Unternehmen ist es wichtig zu wissen, welche Tätigkeiten ein Rechtsanwalt rund um den Jahresabschluss übernehmen darf und welche nicht. Die folgende Übersicht bietet eine praktische Orientierung.
Zulässige Tätigkeiten für Rechtsanwälte
- Rechtliche Prüfung von Jahresabschlüssen auf handelsrechtliche Vorschriften (§ 264 ff. HGB)
- Beratung zu gesellschaftsrechtlichen Pflichten bei Feststellung und Offenlegung nach § 325 HGB
- Vertretung vor Gerichten in steuerrechtlichen Streitigkeiten
- Rechtsberatung zur Haftung von Geschäftsführern bei Bilanzverstößen
- Gestaltung von Gesellschaftsverträgen mit steuerlichen Klauseln
- Beratung bei Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen nach UmwG
Unzulässige Tätigkeiten ohne Steuerberaterzulassung
- Eigenständige Erstellung von Jahresabschlüssen als Hauptdienstleistung
- Laufende Finanzbuchhaltung und Kontierung
- Erstellung von Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
- Regelmäßige Beratung zu steuerlichen Optimierungsstrategien ohne rechtlichen Bezug
- Lohnbuchhaltung und Erstellung von Lohnsteuerbescheinigungen
- Vertretung gegenüber dem Finanzamt in laufenden Steuerangelegenheiten
Hinweis
In der Praxis arbeiten viele Rechtsanwälte mit Steuerberatern zusammen. Der Rechtsanwalt übernimmt die rechtliche Beratung, der Steuerberater die Jahresabschlusserstellung – eine sinnvolle Aufgabenteilung.
Konsequenzen bei Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz
Verstößt ein Rechtsanwalt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 5 StBerG, drohen sowohl berufsrechtliche als auch ordnungsrechtliche Konsequenzen.
Die Regelungen dienen dem Schutz der Rechtsuchenden und der Wahrung der Qualitätsstandards im Steuerrecht. Verstöße werden daher konsequent geahndet.
Ordnungswidrigkeiten nach § 160 StBerG
Nach § 160 Abs. 1 StBerG handelt ordnungswidrig, wer ohne Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
5.000 €
Maximale Geldbuße nach § 160 StBerG
§ 5 StBerG
Verbot unbefugter Hilfeleistung
Berufsrechtliche Konsequenzen
Neben den ordnungsrechtlichen Folgen können auch berufsrechtliche Maßnahmen durch die Rechtsanwaltskammer ergriffen werden. Dies kann von einer Rüge bis hin zu einem vorübergehenden Berufsverbot reichen.
Haftungsrisiken
Wenn ein Rechtsanwalt unbefugt einen Jahresabschluss erstellt und dabei Fehler macht, können erhebliche Haftungsansprüche entstehen. Zudem ist fraglich, ob die Berufshaftpflichtversicherung in solchen Fällen einspringt, da die Tätigkeit außerhalb des erlaubten Berufsbilds liegt.
Achtung
Unternehmen sollten darauf achten, dass der beauftragte Dienstleister auch tatsächlich zur Erstellung des Jahresabschlusses befugt ist. Bei Fehlern durch unbefugte Hilfeleistung kann auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschwert sein.
Praktische Alternativen für Unternehmen
Für Unternehmen, die sowohl rechtliche als auch steuerliche Beratung benötigen, gibt es mehrere praktikable Lösungswege. Die Wahl hängt von der Größe des Unternehmens, der Komplexität der Sachverhalte und den individuellen Bedürfnissen ab.
Kooperation zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater
Die häufigste und sinnvollste Lösung ist die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater. Der Rechtsanwalt übernimmt die rechtliche Beratung, der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss und die Steuererklärungen.
Viele Kanzleien bieten bereits integrierte Beratungsmodelle an, bei denen beide Berufsgruppen unter einem Dach arbeiten. Dies gewährleistet eine abgestimmte Beratung aus einer Hand.
Digitale Jahresabschluss-Tools
Für kleinere Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) bieten digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de eine moderne Alternative. Sie ermöglichen die Erstellung des Jahresabschlusses nach § 264 HGB sowie die direkte Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB.
Die Frist zur Offenlegung beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.
Rechtsanwalt mit Steuerberaterqualifikation
Es gibt Rechtsanwälte, die zusätzlich die Steuerberaterprüfung abgelegt haben. Diese Doppelqualifikation erlaubt es ihnen, sowohl rechtlich als auch steuerberatend tätig zu werden – allerdings unter Beachtung der jeweiligen Berufsordnungen.
Rechtsanwalt
Rechtliche Beratung zu Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht
Steuerberater
Jahresabschlusserstellung, Steuererklärungen, laufende Buchhaltung
Digitale Plattform
Eigenständige Erstellung nach HGB-Vorgaben, Offenlegung beim Unternehmensregister
Hinweis
Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung nach § 325 HGB ausschließlich beim Unternehmensregister. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht mehr vorgesehen.
„Für viele kleine und mittlere GmbHs ist die Kombination aus digitaler Jahresabschlusserstellung und gezielter rechtlicher Beratung bei Bedarf die wirtschaftlichste Lösung. So bleiben die Kosten überschaubar und die Qualität hoch.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Darf ein Rechtsanwalt meinen Jahresabschluss erstellen?
Ein Rechtsanwalt darf Jahresabschlüsse nur erstellen, wenn dies im Rahmen einer akzessorischen Steuerberatung erfolgt – also im Zusammenhang mit einem rechtlichen Hauptmandat wie einer Umwandlung oder Unternehmensnachfolge. Die eigenständige Erstellung von Jahresabschlüssen als Hauptdienstleistung ist Rechtsanwälten ohne Steuerberaterzulassung nach dem Steuerberatungsgesetz nicht gestattet.
Was ist akzessorische Steuerberatung?
Akzessorische Steuerberatung bedeutet, dass ein Rechtsanwalt steuerrechtliche Fragen bearbeiten darf, sofern diese im Zusammenhang mit einem konkreten rechtlichen Mandat stehen. Beispiele sind steuerliche Klauseln in Gesellschaftsverträgen oder steuerliche Aspekte bei Unternehmenskäufen. Die Steuerberatung darf dabei nicht die Hauptleistung sein, sondern muss sich aus der rechtlichen Tätigkeit ergeben.
Welche Berufsgruppen dürfen Jahresabschlüsse erstellen?
Nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und damit zur Erstellung von Jahresabschlüssen folgende Berufsgruppen befugt: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberatungsgesellschaften. Rechtsanwälte nur im Rahmen der akzessorischen Steuerberatung.
Welche Konsequenzen drohen bei unbefugter Jahresabschlusserstellung?
Die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen stellt nach § 160 StBerG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich können berufsrechtliche Maßnahmen durch die Rechtsanwaltskammer erfolgen. Auch Haftungsrisiken bei Fehlern sind erheblich, zumal die Berufshaftpflicht möglicherweise nicht einspringt.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Steuerberatungsgesetz (StBerG), Handelsgesetzbuch (HGB), Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


