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OnlineBilanzBlogRechtsanwalt Jahresabschluss

Darf ein Rechtsanwalt Jahresabschlüsse erstellen? 2026 – Ihr Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: September 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Viele Unternehmen haben bereits einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson. Da stellt sich die Frage: Darf dieser auch den Jahresabschluss erstellen? Die Antwort ergibt sich aus dem Steuerberatungsgesetz: Rechtsanwälte sind Steuerberatern hierbei gesetzlich gleichgestellt. Alternativ lassen viele Unternehmen ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen, der auf diese Aufgabe spezialisiert ist. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen für 2026 im Detail.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Ja – ein Rechtsanwalt darf Jahresabschlüsse erstellen. Nach § 3 Nr. 1 StBerG („Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen“) sind Rechtsanwälte gleichrangig mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Erstellung von Jahresabschlüssen zählt nach § 1 Abs. 2 StBerG ausdrücklich dazu. Ein rechtliches Hauptmandat oder ein sonstiger rechtlicher Zusammenhang ist dafür nicht Voraussetzung.

Ausgangslage: Wenn der Rechtsanwalt auch den Jahresabschluss machen soll

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben bereits einen Rechtsanwalt als Vertrauensperson – sei es für Vertragsrecht, Arbeitsrecht oder gesellschaftsrechtliche Fragen. Da dieser das Unternehmen bereits gut kennt, liegt die Überlegung nahe: Kann der Rechtsanwalt nicht auch den Jahresabschluss erstellen?

Die Antwort ist eindeutig: Ja. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) stellt Rechtsanwälte in § 3 Nr. 1 den Steuerberatern ausdrücklich gleich, wenn es um die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen geht – und dazu zählt nach § 1 Abs. 2 StBerG auch die Erstellung von Jahresabschlüssen.

Hinweis

Die Erstellung von Jahresabschlüssen ist eine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Rechtsanwälte sind dafür kraft Gesetzes befugt – ohne zusätzliche Steuerberaterzulassung und ohne dass ein rechtlicher Zusammenhang zu einem anderen Mandat bestehen müsste.

Was bedeutet „Jahresabschluss erstellen“ rechtlich genau?

Um die Rechtslage einzuordnen, lohnt sich zunächst ein Blick darauf, was unter der Erstellung eines Jahresabschlusses im rechtlichen Sinne zu verstehen ist. Der Begriff umfasst mehrere Teilleistungen.

Nach § 242 HGB und § 264 HGB für Kapitalgesellschaften gehören zur Jahresabschlusserstellung verschiedene Arbeitsschritte, die teils buchhalterischer, teils rechtlicher und teils steuerlicher Natur sind.

Umfang der Jahresabschlusserstellung

  • Aufstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 266 und § 275 HGB
  • Vornahme von Abschlussbuchungen und Kontenschließung
  • Bewertung von Bilanzpositionen nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften
  • Erstellung des Anhangs nach § 284 ff. HGB (bei Kapitalgesellschaften)
  • Erstellung des Lageberichts nach § 289 HGB (bei mittelgroßen und großen Gesellschaften)
  • Vorbereitung steuerlicher Erklärungen auf Basis des Jahresabschlusses

Sobald diese Tätigkeiten geschäftsmäßig für Dritte erbracht werden, handelt es sich um eine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des Steuerberatungsgesetzes – und damit um eine Tätigkeit, die dem Kreis der in § 3 StBerG genannten Berufsgruppen vorbehalten ist. Rechtsanwälte gehören zu diesem Kreis.

Das Steuerberatungsgesetz: Wer darf Jahresabschlüsse erstellen?

Die zentrale Rechtsgrundlage für die Frage, wer in Deutschland Jahresabschlüsse erstellen darf, ist das Steuerberatungsgesetz (StBerG). Es regelt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 1 StBerG.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG stellt dabei ausdrücklich klar, dass zur Hilfeleistung in Steuersachen auch „die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind“ zählt. Die Jahresabschlusserstellung fällt damit unmittelbar in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

§ 3 StBerG trägt die amtliche Überschrift „Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen“ und zählt die dazu berechtigten Berufsgruppen abschließend auf:

Befugte Berufsgruppen nach § 3 Nr. 1 StBerG

  • Steuerberaterinnen und Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigte
  • Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte
  • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
  • Vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer
  • Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 49, 50 StBerG und im Sinne der BRAO

Entscheidend ist: § 3 Nr. 1 StBerG nennt Rechtsanwälte in derselben Aufzählung und auf derselben Stufe wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das Gesetz unterscheidet an dieser Stelle nicht zwischen den Berufsgruppen – alle sind zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt, nicht nur zu einer eingeschränkten oder von einem anderen Mandat abhängigen Beratung.

Wichtig

Die Ordnungswidrigkeit nach § 160 StBerG (Bußgeld bis 5.000 Euro) betrifft nur Personen, die nicht zu dem in § 3 StBerG genannten Kreis gehören und dennoch geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Rechtsanwälte gehören zu diesem befugten Kreis – für sie besteht dieses Risiko bei der Jahresabschlusserstellung nicht.

Befugnisse von Rechtsanwälten nach § 3 StBerG

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) definiert das Berufsbild des Rechtsanwalts in § 3 BRAO als Organ der Rechtspflege mit dem Schwerpunkt auf rechtlicher Beratung und Vertretung. Für die Frage der Jahresabschlusserstellung ist jedoch das StBerG maßgeblich – und dieses stellt Rechtsanwälte, wie gezeigt, den Steuerberatern gleich.

Das bedeutet konkret: Ein Rechtsanwalt darf einen Jahresabschluss auch als eigenständige Dienstleistung erstellen, ganz ohne begleitendes rechtliches Mandat. Eine Voraussetzung, wonach die steuerberatende Tätigkeit sich aus einem rechtlichen Hauptauftrag ergeben oder nicht die Hauptleistung darstellen dürfte, ergibt sich aus § 3 StBerG nicht.

Beispiele aus der Praxis

Situation Rechtliche Einordnung Begründung
Rechtsanwalt erstellt den Jahresabschluss einer GmbH als eigenständige Dienstleistung Zulässig § 3 Nr. 1 StBerG befugt Rechtsanwälte gleichrangig mit Steuerberatern
Rechtsanwalt übernimmt die laufende Finanzbuchhaltung eines Mandanten Zulässig Von § 1 Abs. 2 StBerG erfasste Hilfeleistung in Steuersachen
Rechtsanwalt erstellt Steuererklärungen (z. B. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Zulässig Klassische Hilfeleistung in Steuersachen nach § 1 StBerG
Rechtsanwalt berät bei Unternehmenskauf und erstellt dabei steuerliche Berechnungen Zulässig Sowohl als Rechtsberatung als auch als Steuerberatung ohnehin erlaubt
Person ohne Zulassung als Steuerberater, Rechtsanwalt, WP o. vBP erstellt geschäftsmäßig Jahresabschlüsse für Dritte Unzulässig Fällt nicht unter § 3 StBerG – hier greift § 160 StBerG

Der einzige praxisrelevante Unterschied liegt nicht in der rechtlichen Befugnis, sondern in der fachlichen Spezialisierung: Nicht jeder Rechtsanwalt hat die praktische Erfahrung in Bilanzierung und Steuerrecht, die ein auf Jahresabschlüsse spezialisierter Steuerberater mitbringt. Ein Fachanwalt für Steuerrecht oder ein Rechtsanwalt mit Zusatzqualifikation als Steuerberater ist hier oft die naheliegendere Wahl.

Besondere Pflicht nach § 102 StaRUG

Eine Besonderheit gilt unabhängig von der Berufsgruppe: Nach § 102 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) treffen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten dieselbe Hinweis- und Warnpflicht.

Sind bei der Erstellung Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund nach §§ 17 bis 19 InsO offenkundig und muss der Ersteller annehmen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist, muss er ausdrücklich darauf sowie auf die daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleitung hinweisen.

Hinweis

Dass der Gesetzgeber Rechtsanwälte in § 102 StaRUG ausdrücklich neben Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern als Ersteller von Jahresabschlüssen nennt, bestätigt zusätzlich: Die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Rechtsanwälte ist ein vom Gesetz vorgesehener Regelfall – keine Ausnahme.

Praktische Hinweise für Unternehmen

Auch wenn die rechtliche Befugnis eindeutig ist, lohnt sich für Unternehmen ein Blick auf praktische Gesichtspunkte bei der Wahl des Dienstleisters.

Worauf es in der Praxis ankommt

  • Fachliche Erfahrung mit Bilanzierung: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erstellen Jahresabschlüsse in der Regel routinemäßig; bei Rechtsanwälten hängt die Erfahrung stark von der individuellen Spezialisierung ab.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater unterliegen einer gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherungspflicht – bei Fehlern in einer erlaubten Tätigkeit greift diese regulär.
  • DATEV-Anbindung und digitale Prozesse: Für die laufende Zusammenarbeit ist relevant, ob der Dienstleister an gängige Buchhaltungssysteme angebunden ist.
  • Kombination aus rechtlicher und steuerlicher Beratung: Bei komplexen Sachverhalten (z. B. Umwandlungen, Unternehmensverkäufen) kann ein Rechtsanwalt mit Steuerrechtskenntnissen beide Perspektiven aus einer Hand liefern.

Hinweis

In der Praxis arbeiten viele Rechtsanwälte und Steuerberater eng zusammen oder bieten integrierte Beratungsmodelle an. Für welchen Weg sich ein Unternehmen entscheidet, ist eine Frage der Praktikabilität – keine Frage der rechtlichen Zulässigkeit.

Praktische Alternativen für Unternehmen

Für Unternehmen, die sowohl rechtliche als auch steuerliche Beratung benötigen, gibt es mehrere praktikable Lösungswege.

Kooperation zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater

Eine häufige Lösung ist die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater, etwa wenn der Rechtsanwalt die gesellschaftsrechtliche Begleitung übernimmt und der Steuerberater auf die laufende Bilanzierung spezialisiert ist. Viele Kanzleien bieten auch integrierte Beratungsmodelle an, bei denen beide Berufsgruppen unter einem Dach arbeiten.

Digitale Jahresabschluss-Tools

Für kleinere Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) bieten digitale Plattformen wie OnlineBilanz.de eine moderne Alternative. Sie ermöglichen die Erstellung des Jahresabschlusses nach § 264 HGB sowie die direkte Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB durch einen zugelassenen Steuerberater.

Die Frist zur Offenlegung beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Rechtsanwalt

Rechtliche Beratung zu Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht – und, gesetzlich gleichrangig befugt, Jahresabschlusserstellung

Steuerberater

Auf Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und laufende Buchhaltung spezialisierte Praxis

Digitale Plattform

Eigenständige Erstellung nach HGB-Vorgaben durch einen zugelassenen Steuerberater, inkl. Offenlegung beim Unternehmensregister

Hinweis

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung nach § 325 HGB ausschließlich beim Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Darf ein Rechtsanwalt meinen Jahresabschluss erstellen?

Ja. Nach § 3 Nr. 1 StBerG sind Rechtsanwälte zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt – gleichrangig mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Die Erstellung von Jahresabschlüssen gehört nach § 1 Abs. 2 StBerG ausdrücklich zur Hilfeleistung in Steuersachen. Ein Rechtsanwalt benötigt dafür kein zusätzliches rechtliches Mandat und keine gesonderte Steuerberaterzulassung.

Was bedeutet die Befugnis nach § 3 StBerG konkret?

§ 3 StBerG trägt die amtliche Überschrift „Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen“. Die Vorschrift zählt Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in einer Aufzählung gleichrangig auf. Es gibt keine Einschränkung, die Rechtsanwälten nur eine begleitende oder von einem rechtlichen Hauptmandat abhängige Steuerberatung erlauben würde.

Welche Berufsgruppen dürfen Jahresabschlüsse erstellen?

Nach § 3 StBerG sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und damit zur Erstellung von Jahresabschlüssen befugt: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie die entsprechenden Berufsausübungsgesellschaften. Alle genannten Berufsgruppen stehen dabei auf derselben rechtlichen Stufe.

Welche besonderen Pflichten treffen einen Rechtsanwalt bei der Erstellung eines Jahresabschlusses?

Nach § 102 StaRUG treffen Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Sind Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund nach §§ 17 bis 19 InsO offenkundig und muss der Berater annehmen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist, muss er ausdrücklich darauf hinweisen. Diese gesetzliche Nennung von Rechtsanwälten neben Steuerberatern belegt zusätzlich, dass der Gesetzgeber sie als reguläre Ersteller von Jahresabschlüssen ansieht.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Steuerberatungsgesetz (StBerG), Handelsgesetzbuch (HGB), Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 102 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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