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Datum

Lesedauer

11–16 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss Fristen

Bis wann muss der Jahresabschluss fertig sein? Fristen 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Fristen für den Jahresabschluss sind gesetzlich verbindlich und unterscheiden sich nach Zweck, Rechtsform und Unternehmensgröße. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Feststellungsdatum des Jahresabschlusses, das den Zeitpunkt markiert, zu dem die Gesellschafter den Abschluss formal beschließen. Kapitalgesellschaften müssen dabei besonders aufmerksam sein: Detaillierte Informationen zu den Fristen für GmbH, UG und AG helfen, alle Termine einzuhalten. Wer die gesetzlichen Termine nicht einhält, riskiert Ordnungsgelder bis 25.000 Euro, steuerliche Nachteile und persönliche Haftungsrisiken. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Termine für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Für das Geschäftsjahr 2025 gelten zwei zentrale Fristen: Die steuerliche Abgabe erfolgt bis 31.07.2026 (ohne Berater) bzw. 28.02.2027 (mit Berater). Die handelsrechtliche Offenlegung beim Unternehmensregister muss bis 31.12.2026 erfolgen. Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Warum gibt es verschiedene Fristen für den Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss erfüllt mehrere rechtliche Funktionen, die jeweils eigene Fristen mit sich bringen. Diese Fristen laufen unabhängig voneinander und müssen alle eingehalten werden.

Die erste Frist betrifft die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG. Sie ist Voraussetzung für alle weiteren Schritte.

Die zweite Frist bezieht sich auf die steuerliche Verwendung. Der Jahresabschluss bildet die Grundlage für die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung, die beim Finanzamt eingereicht werden muss.

Die dritte Frist regelt die handelsrechtliche Offenlegung nach § 325 HGB. Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen, um Transparenz gegenüber Gläubigern und Geschäftspartnern herzustellen.

Hinweis

Auch wenn die Steuererklärung rechtzeitig eingereicht wurde, besteht die Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister weiterhin. Beide Fristen sind getrennt zu beachten.

Feststellung

Gesellschafterbeschluss nach § 42a GmbHG innerhalb von 8-11 Monaten

Steuerliche Abgabe

Einreichung beim Finanzamt bis 31.07. (ohne Berater) oder 28.02. Folgejahr (mit Berater)

Offenlegung

Veröffentlichung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten

Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter

Bevor der Jahresabschluss eingereicht oder offengelegt werden kann, muss er durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Diese Feststellung ist nach § 42a GmbHG zwingend erforderlich.

Die Feststellungsfrist richtet sich nach der Unternehmensgröße gemäß § 267 HGB und wird ab dem Bilanzstichtag gerechnet:

Unternehmensgröße Feststellungsfrist Beispiel bei Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate bis 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate bis 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate bis 31.08.2026

Die Feststellung erfolgt durch förmlichen Gesellschafterbeschluss, der im Protokoll dokumentiert werden sollte. Bei einer Ein-Personen-GmbH trifft der alleinige Gesellschafter die Feststellung eigenständig.

Achtung

Die Feststellungsfrist ist kürzer als die Offenlegungsfrist. Wer die Feststellung versäumt, kann den Jahresabschluss nicht rechtswirksam offenlegen und riskiert Ordnungsgelder.

Steuerliche Abgabefrist beim Finanzamt

Die Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und gegebenenfalls die Umsatzsteuererklärung müssen zusammen mit dem Jahresabschluss beim Finanzamt eingereicht werden.

Die gesetzliche Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 richtet sich danach, ob das Unternehmen steuerlich beraten wird:

31.07.2026

Abgabefrist ohne Steuerberater

28.02.2027

Abgabefrist mit Steuerberater

Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin erstellt, verlängert sich die Frist automatisch auf den letzten Tag des Februars im übernächsten Jahr. Für das Geschäftsjahr 2025 bedeutet das: Abgabe bis spätestens 28.02.2027.

Diese Fristverlängerung ist einer der wesentlichen Vorteile steuerlicher Beratung. Sie gibt Unternehmen deutlich mehr Zeit für die sorgfältige Aufbereitung der Zahlen und die Prüfung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

Hinweis

Auf Antrag kann das Finanzamt weitere Fristverlängerungen gewähren. Solche Anträge sollten jedoch frühzeitig, schriftlich und mit nachvollziehbarer Begründung gestellt werden – nicht erst nach Fristablauf.

Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen. Diese betragen mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung, können aber erheblich höher ausfallen.

Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, gültig ab 01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister.

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für einen Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Offenlegung bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.

Die Frist beginnt am Tag nach dem Bilanzstichtag zu laufen. Sie ist eine absolute Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Eine Fristverlängerung wie beim Finanzamt ist nicht möglich.

  • Jahresabschluss wurde von der Gesellschafterversammlung festgestellt
  • Offenlegungsumfang richtet sich nach Unternehmensgröße gemäß § 267 HGB
  • Kleine Kapitalgesellschaften können vereinfachte Bilanz einreichen (§ 326 HGB)
  • Einreichung erfolgt elektronisch über das Unternehmensregister
  • Nach erfolgreicher Einreichung erfolgt automatische Veröffentlichung

Der Umfang der Offenlegung richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB haben Erleichterungen und müssen nur eine verkürzte Bilanz offenlegen, keine Gewinn- und Verlustrechnung.

„Viele Unternehmen unterschätzen die Offenlegungsfrist. Während die steuerliche Abgabe oft verlängert werden kann, ist die 12-Monats-Frist für die Offenlegung absolut. Wer sie versäumt, erhält fast immer ein Ordnungsgeld.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen nach Rechtsform und Unternehmensgröße

Die Pflichten zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung unterscheiden sich je nach Rechtsform und Unternehmensgröße erheblich.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

GmbH und UG sind Kapitalgesellschaften und unterliegen den strengsten Pflichten. Sie müssen nach § 264 HGB einen Jahresabschluss aufstellen, nach § 42a GmbHG feststellen lassen und nach § 325 HGB offenlegen.

Pflicht Frist für kleine GmbH (Bilanzstichtag 31.12.2025) Rechtsgrundlage
Aufstellung Innerhalb von 3 Monaten (bis 31.03.2026) § 264 Abs. 1 HGB
Feststellung Innerhalb von 11 Monaten (bis 30.11.2026) § 42a Abs. 2 GmbHG
Offenlegung Innerhalb von 12 Monaten (bis 31.12.2026) § 325 Abs. 1 HGB
Steuererklärung 31.07.2026 (ohne) / 28.02.2027 (mit Berater) § 149 AO

Aktiengesellschaft (AG)

Die AG unterliegt denselben Offenlegungspflichten wie die GmbH, jedoch gelten strengere Prüfungspflichten. Jede AG muss ihren Jahresabschluss gemäß § 316 HGB durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, unabhängig von der Größenklasse.

Personengesellschaften (OHG, KG, GbR)

Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht zur Offenlegung verpflichtet, sofern keine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co. KG). Sie müssen jedoch die steuerlichen Abgabefristen einhalten.

Hinweis

Eine GmbH & Co. KG gilt als Kapitalgesellschaft im Sinne der Offenlegungspflicht nach § 264a HGB und muss ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen.

Einzelunternehmen

Einzelunternehmen sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn sie als Kaufmann im Sinne des HGB gelten und bestimmte Größenmerkmale überschreiten. In der Regel besteht lediglich die Pflicht zur steuerlichen Abgabe.

Konsequenzen bei Versäumnissen

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen für Jahresabschluss und Offenlegung zieht erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten und leitet bei Verstößen automatisiert Verfahren ein.

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Maximales Ordnungsgeld

Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft selbst und gegen die gesetzlichen Vertreter persönlich. Beide können jeweils mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

Steuerliche Nachteile

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nach § 152 AO festsetzen. Diese betragen mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat, können aber bei höheren Steuerbeträgen erheblich ansteigen.

Zusätzlich können Zwangsgelder nach § 146 Abs. 2b AO verhängt werden, wenn die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden. Diese dienen der Erzwingung der Mitwirkung.

Haftungsrisiken der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist nach § 43 Abs. 2 GmbHG verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Die Nichteinhaltung gesetzlicher Pflichten kann zu persönlicher Haftung führen.

Achtung

Bei schuldhafter Pflichtverletzung können Gesellschafter die Geschäftsführung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere, wenn durch verspätete Offenlegung Ordnungsgelder entstanden sind.

Reputationsschäden und Vertrauensverlust

Die fehlende Offenlegung ist öffentlich einsehbar. Geschäftspartner, Banken und Lieferanten können dies als Indiz für mangelnde Seriosität oder wirtschaftliche Schwierigkeiten werten.

Kreditinstitute fordern bei Finanzierungsanfragen regelmäßig den aktuellen Jahresabschluss. Fehlt dieser, kann dies die Kreditwürdigkeit negativ beeinflussen oder zur Ablehnung von Finanzierungen führen.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) durchgeführt. Es läuft weitgehend automatisiert ab und folgt einem klar strukturierten Prozess.

Phase 1: Automatisierte Prüfung

Das Bundesamt für Justiz gleicht regelmäßig ab, welche Kapitalgesellschaften ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen sind. Die Prüfung erfolgt automatisiert auf Basis der im Unternehmensregister hinterlegten Daten.

Phase 2: Androhung des Ordnungsgeldes

Wird eine Pflichtverletzung festgestellt, erhalten die Gesellschaft und die Geschäftsführer zunächst eine Androhung des Ordnungsgeldes. In diesem Schreiben wird eine Nachfrist gesetzt, innerhalb derer die Offenlegung nachgeholt werden kann.

Die Nachfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Wird innerhalb dieser Frist offengelegt, wird das Verfahren meistens eingestellt, allerdings können Verwaltungskosten anfallen.

Phase 3: Festsetzung des Ordnungsgeldes

Erfolgt keine Offenlegung innerhalb der Nachfrist, setzt das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeld durch Bescheid fest. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen.

Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Pflichtverletzung, der Unternehmensgröße und dem Verschulden. Bei wiederholten Verstößen fallen die Ordnungsgelder deutlich höher aus.

Hinweis

Gegen den Ordnungsgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dieser muss schriftlich beim Bundesamt für Justiz eingereicht werden und sollte begründet sein.

Phase 4: Wiederholte Festsetzung

Auch nach Festsetzung und Zahlung des Ordnungsgeldes bleibt die Offenlegungspflicht bestehen. Wird weiterhin nicht offengelegt, kann das Bundesamt für Justiz erneut ein Ordnungsgeld festsetzen – und dies wiederholt.

Achtung

Die Zahlung eines Ordnungsgeldes befreit nicht von der Offenlegungspflicht. Solange der Jahresabschluss nicht eingereicht wurde, drohen weitere Ordnungsgelder in steigender Höhe.

Praktische Hinweise zur Fristeneinhaltung

Die Einhaltung aller Fristen erfordert vorausschauende Planung und eine klare Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführung, Buchhaltung und Steuerberatung.

Frühzeitige Vorbereitung

Der Jahresabschluss sollte nicht erst kurz vor Fristablauf in Angriff genommen werden. Eine frühzeitige Vorbereitung ermöglicht sorgfältige Prüfung, Fehlerkorrektur und rechtzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater.

  • Buchhaltung zeitnah und laufend pflegen, nicht erst am Jahresende
  • Belege vollständig sammeln und digital archivieren
  • Abstimmung mit Steuerberater frühzeitig vereinbaren
  • Gesellschafterversammlung rechtzeitig einberufen
  • Offenlegung unmittelbar nach Feststellung vornehmen

Nutzung digitaler Tools

Moderne Buchhaltungssoftware und digitale Jahresabschluss-Tools wie OnlineBilanz beschleunigen die Erstellung erheblich. Sie ermöglichen automatisierte Buchungen, Plausibilitätsprüfungen und die direkte elektronische Einreichung beim Unternehmensregister.

Die elektronische Einreichung über zertifizierte Plattformen spart Zeit und reduziert Fehlerquellen. Der Einreichungszeitpunkt wird automatisch dokumentiert, was im Streitfall als Nachweis dient.

Fristenkalender führen

Ein strukturierter Fristenkalender hilft, alle relevanten Termine im Blick zu behalten. Neben den gesetzlichen Fristen sollten auch interne Meilensteine (z.B. Abschluss der Buchhaltung, Bilanzerstellung, Gesellschafterversammlung) eingeplant werden.

„Wir empfehlen unseren Mandanten, die Offenlegung unmittelbar nach der Feststellung vorzunehmen – nicht erst Monate später. So vermeiden Sie Zeitdruck und haben bei unvorhergesehenen Problemen noch einen Puffer.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Zusammenarbeit mit Steuerberater

Die steuerliche Beratung durch einen Steuerberater bringt nicht nur die verlängerte Abgabefrist, sondern auch Sicherheit bei der korrekten Erstellung und rechtssicheren Einreichung.

Steuerberater kennen aktuelle Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und können Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, die steuerliche Vorteile bringen. Die Investition in professionelle Beratung zahlt sich in der Regel mehrfach aus.

Bei drohender Fristüberschreitung

Wenn absehbar ist, dass eine Frist nicht eingehalten werden kann, sollte unverzüglich gehandelt werden:

  • Beim Finanzamt frühzeitig schriftlich und begründet Fristverlängerung beantragen
  • Bei der Offenlegungsfrist gibt es keine Verlängerungsmöglichkeit – hier sollte die nachträgliche Einreichung so schnell wie möglich erfolgen
  • Im Ordnungsgeldverfahren die Nachfrist konsequent nutzen und umgehend offenlegen
  • Bei Unklarheiten rechtlichen oder steuerlichen Rat einholen

Steuerliche Abgabe

Fristverlängerung auf Antrag möglich. Frühzeitige schriftliche Beantragung beim Finanzamt mit nachvollziehbarer Begründung erhöht Erfolgsaussichten.

Handelsrechtliche Offenlegung

Keine Fristverlängerung möglich. Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB ist absolut. Bei Versäumnis droht automatisch ein Ordnungsgeldverfahren.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 fertig sein?

Der Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 muss innerhalb von 3 Monaten aufgestellt werden (bis 31.03.2026, § 264 Abs. 1 HGB). Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss bei kleinen Kapitalgesellschaften bis 30.11.2026, bei mittelgroßen und großen bis 31.08.2026 erfolgen (§ 42a GmbHG). Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss bis 31.12.2026 abgeschlossen sein (§ 325 HGB). Die steuerliche Abgabe erfolgt bis 31.07.2026 ohne Berater bzw. bis 28.02.2027 mit Steuerberater.

Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist verpasse?

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Zunächst erfolgt eine Androhung mit Nachfrist (ca. 6 Wochen). Wird nicht innerhalb der Nachfrist offengelegt, wird ein Ordnungsgeld von mindestens 500 Euro bis maximal 25.000 Euro festgesetzt. Das Ordnungsgeld trifft sowohl die Gesellschaft als auch die Geschäftsführer persönlich. Die Offenlegungspflicht bleibt trotz Zahlung bestehen.

Kann die Offenlegungsfrist verlängert werden?

Nein, die Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB ist eine absolute Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Anders als bei der steuerlichen Abgabefrist gibt es keine Möglichkeit, beim Bundesamt für Justiz eine Fristverlängerung zu beantragen. Die einzige Möglichkeit besteht darin, bei drohender Fristüberschreitung die Offenlegung so schnell wie möglich nachzuholen, um die Höhe des Ordnungsgeldes zu begrenzen.

Wo muss der Jahresabschluss 2026 eingereicht werden?

Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt seit dem DiRUG (gültig ab 01.08.2022) ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Die steuerliche Abgabe erfolgt beim zuständigen Finanzamt, in der Regel elektronisch über ELSTER oder durch den Steuerberater. Die Feststellung erfolgt intern durch Gesellschafterbeschluss, der im Protokoll dokumentiert werden sollte.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater