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Datum

Lesedauer

11–16 Minuten


OnlineBilanzBlogBewertungsprinzipien Jahresabschluss

Bewertungsprinzipien Jahresabschluss 2026: Grundsätze für GmbH

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Bewertungsprinzipien im Jahresabschluss legen fest, wie Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz bewertet werden. Sie bestimmen maßgeblich die Darstellung der wirtschaftlichen Lage und haben direkte Auswirkungen auf Gewinn, Steuerlast und Entscheidungsgrundlagen. Wer die zentralen Prinzipien nach § 252 HGB kennt, erstellt rechtssichere Jahresabschlüsse und vermeidet kostspielige Fehler. Die korrekte Anwendung dieser Bewertungsgrundsätze auf die Elemente des Jahresabschlusses – von der Bilanz über die Gewinn- und Verlustrechnung bis zum Anhang – ist dabei ebenso wichtig wie die Einhaltung der Fristen für den Jahresabschluss einer GmbH.

SG
Servet Gündogan

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Kurzantwort

Bewertungsprinzipien im Jahresabschluss sind gesetzliche Regeln nach § 252 HGB, die festlegen, wie Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz bewertet werden. Zu den wichtigsten zählen das Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Anschaffungskostenprinzip und Niederstwertprinzip. Sie sorgen für Vergleichbarkeit, Objektivität und eine realistische Darstellung der Vermögenslage.

Was sind Bewertungsprinzipien im Jahresabschluss?

Bewertungsprinzipien sind grundlegende Regeln, die festlegen, wie Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz bewertet werden. Sie bestimmen, mit welchem Wert Positionen wie Maschinen, Forderungen, Vorräte oder Verbindlichkeiten im Jahresabschluss erscheinen.

Ohne einheitliche Bewertungsregeln wären Jahresabschlüsse nicht vergleichbar. Jedes Unternehmen könnte seine Vermögenswerte nach eigenem Ermessen bewerten. Das würde die Aussagekraft der Bilanz erheblich einschränken und Vergleiche unmöglich machen.

Hinweis

Bewertungsprinzipien sorgen für Objektivität, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit im Jahresabschluss. Sie schützen Gläubiger, Gesellschafter und andere Interessengruppen vor überhöhten oder unrealistischen Darstellungen der Vermögenslage. Insbesondere die Einsicht in den Jahresabschluss setzt voraus, dass diese Grundsätze konsequent eingehalten werden, damit alle Beteiligten fundierte Entscheidungen treffen können.

Die Art der Bewertung hat direkte Auswirkungen auf zentrale Kennzahlen: Sie bestimmt die Höhe des ausgewiesenen Gewinns, beeinflusst die Steuerlast und bildet die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen. Eine fehlerhafte Bewertung kann zu falschen Schlüssen und wirtschaftlichen Risiken führen.

§ 252 HGB

Zentrale Rechtsgrundlage

7

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Gesetzliche Grundlagen der Bewertungsprinzipien

Die Bewertungsprinzipien sind im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert. § 252 HGB nennt sieben allgemeine Bewertungsgrundsätze, die für alle Kaufleute und Kapitalgesellschaften verbindlich sind.

Diese Grundsätze gelten für GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG gleichermaßen. Sie bilden das Fundament für die Bewertung aller Bilanzpositionen und müssen bei der Erstellung des Jahresabschlusses zwingend beachtet werden.

Paragraph Regelungsinhalt
§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung
§ 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten
§ 255 HGB Anschaffungs- und Herstellungskosten
§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 256a HGB Bewertung zu beizulegenden Zeitwerten

Verstöße gegen die Bewertungsprinzipien können schwerwiegende Folgen haben: Der Jahresabschluss kann nichtig sein, Ordnungsgelder nach § 335 HGB drohen (500 bis 25.000 Euro), und bei vorsätzlichen Verstößen kann sogar der Straftatbestand der Bilanzfälschung erfüllt sein.

Achtung

Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt seit August 2022 ausschließlich beim Unternehmensregister. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Die wichtigsten Bewertungsprinzipien im Überblick

§ 252 Abs. 1 HGB nennt sieben allgemeine Bewertungsgrundsätze. Diese Prinzipien greifen ineinander und bilden ein geschlossenes System zur Bewertung von Vermögen und Schulden.

Vorsichtsprinzip

  • Schutz vor Überbewertung
  • Konservative Darstellung
  • § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Realisationsprinzip

  • Keine Scheingewinne
  • Objektive Erfassung
  • Teil des Vorsichtsprinzips

Imparitätsprinzip

  • Asymmetrische Behandlung
  • Gläubigerschutz
  • § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

Neben diesen drei zentralen Prinzipien sind das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 HGB) und das Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3-4 HGB) von besonderer Bedeutung. Sie konkretisieren, wie einzelne Vermögensgegenstände bewertet werden müssen.

Bewertungsprinzip Gesetzliche Grundlage Praktische Bedeutung
Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Risiken früh erfassen, Gewinne spät
Realisationsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Gewinn nur bei Verkauf/Lieferung
Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Verluste vor Gewinnen buchen
Anschaffungskostenprinzip § 253 Abs. 1 HGB Bewertung zu historischen Kosten
Niederstwertprinzip § 253 Abs. 3-4 HGB Niedrigerer Wert maßgeblich
Einzelbewertung § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB Jeder Posten einzeln bewerten

Das Vorsichtsprinzip: Fundament der Bewertung

Das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist das übergeordnete Bewertungsprinzip. Es verlangt eine vorsichtige Einschätzung der wirtschaftlichen Lage und schützt vor einer zu optimistischen Darstellung des Unternehmens.

Konkret bedeutet dies: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste müssen berücksichtigt werden, auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden. Gewinne dagegen dürfen nur erfasst werden, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind.

„Das Vorsichtsprinzip ist der Kern jeder ordnungsgemäßen Bilanzierung. Es verhindert, dass Unternehmen ihre Lage schönrechnen und schützt damit Gläubiger, Gesellschafter und Geschäftspartner. Wer gegen dieses Prinzip verstößt, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praktische Anwendung des Vorsichtsprinzips

  • Forderungen werden abgeschrieben, wenn die Bonität des Schuldners zweifelhaft ist
  • Rückstellungen werden gebildet, sobald mit zukünftigen Verpflichtungen zu rechnen ist
  • Vorräte werden abgewertet, wenn der Marktwert unter den Anschaffungskosten liegt
  • Drohverluste aus schwebenden Geschäften müssen berücksichtigt werden

Hinweis

Das Vorsichtsprinzip darf nicht zur willkürlichen Unterbewertung missbraucht werden. Ziel ist eine realistische, nicht eine übermäßig pessimistische Darstellung. Stille Reserven durch übertriebene Vorsicht sind nur in gesetzlich zulässigen Grenzen erlaubt.

Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip

Das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip sind zwei Seiten des Vorsichtsprinzips. Sie regeln, wann Gewinne erfasst werden dürfen und wann Verluste erfasst werden müssen.

Realisationsprinzip: Gewinnerfassung nur bei Realisation

Nach dem Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann erfasst werden, wenn sie durch einen Umsatzakt realisiert sind. Wertsteigerungen im Lager oder nicht verkaufte Produkte erhöhen den Gewinn nicht.

Gewinn realisiert ✓

  • Ware wurde verkauft und geliefert
  • Leistung wurde erbracht
  • Rechtsanspruch ist entstanden
  • Lieferung und Gegenleistung ausgetauscht

Gewinn nicht realisiert ✗

  • Ware liegt noch im Lager
  • Auftrag wurde erteilt, aber nicht erfüllt
  • Wertsteigerung ohne Verkauf
  • Schwebende Geschäfte ohne Erfüllung

Imparitätsprinzip: Asymmetrische Verlusterfassung

Das Imparitätsprinzip behandelt Gewinne und Verluste unterschiedlich. Während Gewinne erst bei Realisation erfasst werden, müssen Verluste bereits bei drohender Entstehung berücksichtigt werden – auch wenn sie noch nicht eingetreten sind.

  • Nicht realisierte Verluste müssen durch Abschreibungen oder Rückstellungen erfasst werden
  • Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht berücksichtigt werden
  • Drohverlustrückstellungen für schwebende Geschäfte sind Pflicht
  • Wertminderungen bei Vorräten und Forderungen müssen sofort erfasst werden

Achtung

Das Imparitätsprinzip führt zu einer asymmetrischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten. Diese bewusste Ungleichbehandlung dient dem Gläubigerschutz und ist gesetzlich gewollt.

Anschaffungskostenprinzip und Niederstwertprinzip

Das Anschaffungskostenprinzip nach § 253 Abs. 1 HGB legt fest, dass Vermögensgegenstände höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen. Dies verhindert willkürliche Aufwertungen und sorgt für objektive Wertansätze.

Anschaffungskosten umfassen alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen Kaufpreis, Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten abzüglich Anschaffungspreisminderungen.

Das Niederstwertprinzip: Wertminderungen erfassen

Das Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3-4 HGB konkretisiert das Vorsichtsprinzip. Es verlangt, dass bei Wertminderungen der niedrigere Wert angesetzt wird – auch wenn dieser unter den Anschaffungskosten liegt.

Vermögensart Abschreibungspflicht Rechtsgrundlage
Anlagevermögen (dauerhaft) Pflicht bei dauerhafter Wertminderung § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB
Anlagevermögen (vorübergehend) Wahlrecht (außer bei Finanzanlagen) § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB
Umlaufvermögen Pflicht bei jeder Wertminderung § 253 Abs. 4 HGB
Forderungen Pflicht bei Ausfallrisiko § 253 Abs. 4 HGB

Strenges vs. gemildertes Niederstwertprinzip

Strenges Niederstwertprinzip

  • Abschreibung bei jeder Wertminderung
  • Auch vorübergehende Wertminderungen
  • Vorräte, Forderungen, Wertpapiere
  • Keine Ausnahmen möglich

Gemildertes Niederstwertprinzip

  • Pflicht nur bei dauerhafter Wertminderung
  • Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung
  • Maschinen, Gebäude, Beteiligungen
  • Ausnahme: Finanzanlagen immer Pflicht

Hinweis

Bei Wegfall der Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot. Die Zuschreibung darf jedoch die fortgeführten Anschaffungskosten nicht übersteigen.

Weitere wichtige Bewertungsgrundsätze

Neben den beschriebenen Hauptprinzipien nennt § 252 HGB weitere Bewertungsgrundsätze, die für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss beachtet werden müssen.

Grundsatz der Einzelbewertung

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten. Eine pauschale Bewertung ganzer Gruppen ist grundsätzlich nicht zulässig. Dieser Grundsatz sorgt für präzise Wertansätze.

Ausnahmen bilden die Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 240 Abs. 3-4 HGB und § 256 HGB (FIFO, LIFO, Durchschnittsbewertung). Diese sind ausdrücklich gesetzlich zugelassen.

Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going Concern)

§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verlangt, dass bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen wird. Dies gilt, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

  • Bewertung zu Fortführungswerten, nicht zu Liquidationswerten
  • Anschaffungskosten als Ausgangsbasis bleiben maßgeblich
  • Bei drohender Insolvenz: Bewertung zu Zerschlagungswerten
  • Wesentlicher Einfluss auf Bilanzansätze und Bewertungsmethoden

Grundsatz der Periodenabgrenzung

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.

Hinweis

Die Periodenabgrenzung erfolgt über Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB). Vorauszahlungen und vorausgezahlte Beträge werden zeitlich korrekt zugeordnet, um das periodengerechte Ergebnis zu ermitteln.

Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB fordert, dass die Bewertungsmethoden stetig angewendet werden. Willkürliche Methodenwechsel sind unzulässig. Dies sichert die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen.

  • Dieselben Bewertungsmethoden wie im Vorjahr anwenden
  • Abweichungen nur bei sachlichen Gründen zulässig
  • Methodenwechsel im Anhang angeben und begründen (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
  • Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellen

Auswirkungen der Bewertungsprinzipien auf den Jahresabschluss

Die korrekte Anwendung der Bewertungsprinzipien hat unmittelbare Auswirkungen auf alle Bestandteile des Jahresabschlusses. Sie beeinflusst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang.

Einfluss auf Gewinn und Steuerlast

Die Bewertung bestimmt maßgeblich die Höhe des ausgewiesenen Gewinns. Höhere Abschreibungen, Rückstellungen oder Forderungsabschreibungen mindern den Gewinn und damit die Steuerlast. Umgekehrt erhöhen niedrigere Wertansätze den Gewinn.

§ 266 HGB

Gliederung der Bilanz

§ 275 HGB

Gliederung der GuV

§ 284 HGB

Pflichtangaben im Anhang

Auswirkungen auf Bilanzpositionen

Bilanzposition Betroffenes Prinzip Praktische Konsequenz
Anlagevermögen Anschaffungskosten, Niederstwert Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen
Vorräte Niederstwert (streng) Abschreibung auf niedrigeren Börsen-/Marktpreis
Forderungen Niederstwert, Vorsicht Einzelwertberichtigungen bei Ausfallrisiko
Rückstellungen Imparität, Vorsicht Bildung bei drohenden Verlusten und Verpflichtungen
Verbindlichkeiten Erfüllungsbetrag Ansatz zum Rückzahlungsbetrag

Bedeutung für unterschiedliche Unternehmensgrößen

Die Bewertungsprinzipien gelten grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften. Allerdings gibt es bei den Offenlegungs- und Angabepflichten Erleichterungen je nach Größenklasse nach § 267 HGB.

Kleine Kapitalgesellschaft

  • Bilanzsumme ≤ 6 Mio. €
  • Umsatz ≤ 12 Mio. €
  • ≤ 50 Arbeitnehmer
  • Erleichterte Offenlegung möglich

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

  • Bilanzsumme ≤ 20 Mio. €
  • Umsatz ≤ 40 Mio. €
  • ≤ 250 Arbeitnehmer
  • Erweiterte Angabepflichten

Große Kapitalgesellschaft

  • Schwellenwerte überschritten
  • Vollständige Offenlegung
  • Prüfungspflicht nach § 316 HGB
  • Lagebericht erforderlich

„Fehlerhafte Bewertungen fallen spätestens bei der Abschlussprüfung oder einem Ordnungsgeldverfahren auf. Besonders kritisch sind systematische Verstöße gegen das Niederstwertprinzip oder das Imparitätsprinzip. Hier drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch die Nichtigkeit des Jahresabschlusses.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei der Anwendung von Bewertungsprinzipien

In der Praxis treten bei der Anwendung der Bewertungsprinzipien regelmäßig Fehler auf. Diese können zu einer fehlerhaften Darstellung der Vermögens- und Ertragslage führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Typische Bewertungsfehler

  • Keine oder zu geringe Wertberichtigungen bei Forderungen: Ausfallrisiken werden nicht oder zu spät berücksichtigt
  • Fehlende Drohverlustrückstellungen: Verluste aus schwebenden Geschäften werden ignoriert
  • Überbewertung von Vorräten: Das strenge Niederstwertprinzip wird nicht angewendet
  • Methodenwechsel ohne Begründung: Bewertungsmethoden werden ohne sachlichen Grund geändert
  • Falsche Abschreibungsmethoden: Nutzungsdauer oder Abschreibungsverfahren sind unzutreffend
  • Zu frühe Gewinnrealisierung: Gewinne werden vor rechtlicher Realisation erfasst

Folgen fehlerhafter Bewertung

Achtung

Fehlerhafte Bewertungen können zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen. Bei GmbH und UG können Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden. Zudem drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Besonders kritisch ist die vorsätzliche Falschbewertung. Sie kann den Straftatbestand der Bilanzfälschung nach § 331 HGB erfüllen und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Checkliste: Bewertung korrekt durchführen

  • Alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wertobergrenze beachten (§ 253 Abs. 1 HGB)
  • Niederstwertprinzip konsequent anwenden (§ 253 Abs. 3-4 HGB)
  • Forderungen auf Bonität prüfen und ggf. wertberichtigen
  • Drohverlustrückstellungen für schwebende Geschäfte bilden
  • Vorräte auf Marktwert prüfen und ggf. abschreiben
  • Bewertungsmethoden stetig anwenden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
  • Abweichungen im Anhang dokumentieren und begründen (§ 284 HGB)
  • Feststellungsfrist beachten: 11 Monate (klein), 8 Monate (mittel/groß) nach § 42a GmbHG
  • Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten (§ 325 HGB)

Hinweis

OnlineBilanz unterstützt Sie bei der korrekten Anwendung der Bewertungsprinzipien. Die Software prüft automatisch Plausibilitäten und weist auf kritische Bewertungsansätze hin. So vermeiden Sie typische Fehler und erstellen rechtssichere Jahresabschlüsse.

Häufig gestellte Fragen

Welche Bewertungsprinzipien gelten im Jahresabschluss nach HGB?

Die wichtigsten Bewertungsprinzipien sind in § 252 HGB geregelt: das Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Anschaffungskostenprinzip und Niederstwertprinzip. Hinzu kommen die Grundsätze der Einzelbewertung, Unternehmensfortführung, Periodenabgrenzung und Bewertungsstetigkeit. Diese Prinzipien bilden das verbindliche Fundament für die Bewertung aller Bilanzpositionen.

Was ist der Unterschied zwischen Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip?

Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst bei rechtlicher Realisation (z.B. durch Verkauf) erfasst werden dürfen. Das Imparitätsprinzip verlangt dagegen, dass Verluste bereits bei drohender Entstehung berücksichtigt werden müssen – auch wenn sie noch nicht realisiert sind. Diese asymmetrische Behandlung dient dem Gläubigerschutz und ist Ausdruck des übergeordneten Vorsichtsprinzips.

Wie wirkt sich das Niederstwertprinzip auf die Bilanzierung aus?

Das Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3-4 HGB verlangt, dass bei Wertminderungen der niedrigere Wert angesetzt wird. Beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip (Abschreibung bei jeder Wertminderung). Beim Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip (Pflicht nur bei dauerhafter Wertminderung, Wahlrecht bei vorübergehender). Dies führt zu außerplanmäßigen Abschreibungen und mindert den Gewinn.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen Bewertungsprinzipien?

Verstöße gegen Bewertungsprinzipien können schwerwiegende Folgen haben: Der Jahresabschluss kann nichtig sein, Ordnungsgelder nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro drohen, und bei vorsätzlichen Verstößen kann der Straftatbestand der Bilanzfälschung nach § 331 HGB erfüllt sein (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe). Zudem können Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 252 HGB – Allgemeine Bewertungsgrundsätze, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister – Offenlegung Jahresabschluss. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

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Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
7
Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
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Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
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Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater