Schwebende Geschäfte im Jahresabschluss 2026 – Bilanzierung
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Schwebende Geschäfte sind Verträge, bei denen beide Parteien ihre Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben. Im Jahresabschluss stellt sich die Frage: Wann müssen solche Geschäfte bilanziert werden? Dieser Artikel erklärt die handelsrechtlichen Grundsätze, die Bedeutung drohender Verluste und die Bildung von Rückstellungen nach § 249 HGB.
Kurzantwort
Schwebende Geschäfte werden grundsätzlich nicht bilanziert, solange beide Vertragsparteien ihre Leistungen noch nicht erfüllt haben. Eine Bilanzierung ist erst bei drohenden Verlusten erforderlich – dann muss nach § 249 HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.
Inhaltsverzeichnis
Was sind schwebende Geschäfte?
Ein schwebendes Geschäft liegt vor, wenn zwei Vertragsparteien eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen haben, aber beide Seiten ihre vertraglichen Leistungen noch nicht vollständig erfüllt haben.
Der Vertrag befindet sich in einem sogenannten Schwebezustand: Weder die Leistung noch die Gegenleistung wurde vollständig erbracht. Dieser Zustand ist im Geschäftsalltag völlig normal und betrifft viele alltägliche Geschäftsvorgänge.
Typische Beispiele für schwebende Geschäfte
- Lieferverträge mit künftigem Liefertermin
- Dienstleistungsverträge, die noch nicht begonnen wurden
- Kaufverträge mit späterer Lieferung und Zahlung
- Langfristige Wartungs- und Servicevertrage
- Miet- und Leasingverträge für zukünftige Perioden
- Werkverträge vor Arbeitsbeginn
Hinweis
Ein schwebendes Geschäft erfordert, dass beide Vertragsparteien ihre Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben. Sobald eine Seite ihre Leistung vollständig erfüllt hat, endet der Schwebezustand.
Grundprinzip: Schwebende Geschäfte werden nicht bilanziert
Nach dem handelsrechtlichen Grundsatz werden schwebende Geschäfte im Jahresabschluss grundsätzlich nicht bilanziert. Dieses Prinzip ergibt sich aus dem Realisationsprinzip und dem Vorsichtsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 HGB.
Solange beide Vertragsparteien ihre Leistungen noch nicht erbracht haben, entsteht aus bilanzieller Sicht weder ein Vermögenswert noch eine konkrete Verbindlichkeit. Der Vertrag ist zwar rechtlich bindend, wirtschaftlich aber noch nicht realisiert.
Warum keine Bilanzierung erfolgt
Die Nichtbilanzierung beruht auf dem Gedanken, dass sich die beidseitigen Ansprüche und Verpflichtungen gegenseitig aufheben. Das Unternehmen hat zwar einen Anspruch auf die künftige Leistung, steht aber gleichzeitig in der Verpflichtung zur Gegenleistung.
„Solange ein Vertrag im Schwebezustand ist, bleibt er bilanziell unsichtbar – es sei denn, es droht ein Verlust. Dann greift das Vorsichtsprinzip und es muss eine Rückstellung gebildet werden.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Kein Aktivposten
Es wird kein Vermögenswert angesetzt, da die Leistung noch nicht empfangen wurde.
Keine Verbindlichkeit
Es wird keine Verbindlichkeit ausgewiesen, solange auch die Gegenleistung noch aussteht.
Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Das Grundprinzip der Nichtbilanzierung gilt nur, solange das schwebende Geschäft ausgeglichen ist. Droht dem Unternehmen jedoch ein Verlust aus dem Vertrag, muss dieser nach dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) berücksichtigt werden.
Ein drohender Verlust liegt vor, wenn die zu erwartenden Aufwendungen aus dem Vertrag die zu erwartenden Erträge übersteigen. In diesem Fall muss das Unternehmen nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bilden.
Wann droht ein Verlust?
Ein Verlust droht insbesondere in folgenden Situationen:
- Die vertraglich vereinbarten Verkaufspreise liegen unter den Herstellungskosten
- Nachträglich sind Mehrkosten entstanden, die nicht weiterberechnet werden können
- Gestiegene Beschaffungskosten bei festen Verkaufspreisen
- Vertraglich zugesagte Leistungen können nur mit Verlust erbracht werden
- Wertverluste bei gekauften, aber noch nicht gelieferten Waren
Achtung
Die Nichtbildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften führt zu einem unzutreffenden Jahresabschluss und verstößt gegen § 243 Abs. 1 HGB. Dies kann zu Haftungsrisiken für Geschäftsführer führen.
Rückstellung für drohende Verluste bilden
Sobald ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft droht, ist das Unternehmen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet, eine Rückstellung zu bilden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip.
Die Rückstellung wird auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. In der Gewinn- und Verlustrechnung wirkt sich die Bildung der Rückstellung gewinnmindernd aus.
Rechtsgrundlage: § 249 HGB
Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Die Bildung ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine Pflicht.
Zeitpunkt der Rückstellungsbildung
Die Rückstellung muss am Bilanzstichtag gebildet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt mit einem Verlust zu rechnen ist. Entscheidend ist die Verhältnislage am Stichtag, nicht die tatsächliche spätere Entwicklung.
Hinweis
Bei der Prüfung, ob eine Rückstellung zu bilden ist, müssen alle am Bilanzstichtag erkennbaren Risiken einbezogen werden. Auch nachträglich bekannt gewordene Informationen sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu berücksichtigen (wertaufhellende Tatsachen).
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Liegt am Bilanzstichtag 31.12.2025 ein schwebendes Geschäft vor?
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Übersteigen die erwarteten Aufwendungen die erwarteten Erträge?
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Wurde die Verlusthöhe realistisch ermittelt?
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Wurde die Rückstellung in der Bilanz passiviert?
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Wurde die Rückstellungsbildung im Anhang erläutert (bei mittelgroßen/großen Kapitalgesellschaften)?
Bewertung der Verlusthöhe
Die Bewertung der Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften erfolgt nach dem Erfüllungsbetrag gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Das bedeutet: Die Rückstellung ist in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.
Die Verlusthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu erwartenden Aufwendungen und den zu erwartenden Erträgen aus dem Vertrag.
Berücksichtigungsfähige Kosten
In die Berechnung des drohenden Verlusts sind einzubeziehen:
- Direkte Herstellungskosten (Material, Löhne)
- Gemeinkosten, die dem Auftrag zurechenbar sind
- Nachträglich entstandene Mehrkosten
- Kosten für Gewährleistungen und Garantien
- Vertragsstrafen bei Nichterfüllung
Berechnung: Verlust ermitteln
| Position | Betrag (EUR) |
|---|---|
| Vertraglich vereinbarter Verkaufspreis | 50.000 |
| − Erwartete Gesamtkosten | 58.000 |
| = Drohender Verlust | 8.000 |
| Rückstellung zu bilden | 8.000 |
Die Rückstellung ist in Höhe von 8.000 EUR zu bilden und mindert das Jahresergebnis entsprechend.
Hinweis
Bei der Bewertung sind auch künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen, sofern diese am Bilanzstichtag hinreichend sicher absehbar sind.
Praxisbeispiele für schwebende Geschäfte
Die folgenden Beispiele verdeutlichen, wann schwebende Geschäfte bilanziert werden müssen und wann nicht.
Beispiel 1: Ausgeglichenes schwebendes Geschäft
Ein Unternehmen bestellt am 15.11.2025 Maschinen im Wert von 100.000 EUR. Die Lieferung und Zahlung erfolgen erst im Februar 2026. Am Bilanzstichtag 31.12.2025 haben beide Parteien ihre Leistungen noch nicht erbracht.
Bilanzielle Behandlung: Keine Bilanzierung. Das Geschäft schwebt noch, es droht kein Verlust. Weder ein Aktivposten noch eine Verbindlichkeit wird ausgewiesen.
Beispiel 2: Schwebendes Geschäft mit drohendem Verlust
Ein Bauunternehmen hat im Oktober 2025 einen Werkvertrag über 200.000 EUR abgeschlossen. Die Arbeiten beginnen im Januar 2026. Bis zum 31.12.2025 sind die Materialkosten jedoch unerwartet gestiegen. Die kalkulierten Gesamtkosten betragen nun 220.000 EUR.
Bilanzielle Behandlung: Es droht ein Verlust von 20.000 EUR. Es muss eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe von 20.000 EUR gebildet werden.
Beispiel 3: Liefervertrag mit Preisverlust
Ein Händler hat am 20.11.2025 Waren für 50.000 EUR bestellt. Die Lieferung erfolgt im Januar 2026. Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 ist der Marktwert der Waren auf 45.000 EUR gesunken.
Bilanzielle Behandlung: Da die Waren noch nicht geliefert wurden, schwebt das Geschäft noch. Es droht ein Verlust von 5.000 EUR. Eine Rückstellung für drohende Verluste ist in dieser Höhe zu bilden.
„In der Praxis werden drohende Verluste aus schwebenden Geschäften häufig übersehen, insbesondere bei langfristigen Verträgen mit festen Preisen. Eine systematische Vertragsüberwachung zum Bilanzstichtag ist daher unerlässlich.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Teilleistungen und Aufhebung des Schwebezustands
Der Schwebezustand eines Geschäfts endet, sobald eine Vertragspartei ihre Leistung vollständig erbracht hat. Ab diesem Zeitpunkt ist das Geschäft nicht mehr schwebend und muss nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen erfasst werden.
Teilleistungen bei einseitiger Erfüllung
Hat eine Partei ihre Leistung vollständig erbracht, die andere aber noch nicht, entsteht eine bilanzierungspflichtige Position:
- Lieferung erfolgt, Zahlung steht aus → Forderung (Aktivseite)
- Zahlung erfolgt, Lieferung steht aus → Anzahlung/Verbindlichkeit je nach Vereinbarung
- Leistung erbracht, Gegenleistung ausständig → Forderung aus Lieferung und Leistung
Anzahlungen und Vorauszahlungen
Leistet das Unternehmen eine Anzahlung, bevor die Ware geliefert wird, ist diese Anzahlung nach § 266 Abs. 2 HGB auf der Aktivseite zu bilanzieren. Das Geschäft ist dann nicht mehr vollständig schwebend.
Erhält das Unternehmen eine Anzahlung von einem Kunden, ist diese als erhaltene Anzahlung auf der Passivseite gemäß § 266 Abs. 3 HGB auszuweisen.
Hinweis
Bei Werkverträgen mit langfristiger Fertigung können Teilleistungen nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Realisationsprinzip) aktiviert werden, wenn entsprechende Teilabnahmen oder Abschlagszahlungen vereinbart sind.
Schwebender Zustand
Beide Parteien haben ihre Leistungen noch nicht erbracht. Keine Bilanzierung, außer bei drohendem Verlust.
Beendeter Schwebezustand
Eine Partei hat geleistet. Es entsteht eine Forderung, Verbindlichkeit oder Anzahlung, die zu bilanzieren ist.
Übersicht über schwebende Geschäfte behalten
Für Unternehmer ist es wichtig, zum Bilanzstichtag einen systematischen Überblick über alle schwebenden Geschäfte zu haben. Nur so kann sichergestellt werden, dass drohende Verluste erkannt und korrekt bilanziert werden.
Checkliste: Schwebende Geschäfte zum Jahresabschluss prüfen
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Liste aller am 31.12.2025 noch nicht erfüllten Verträge erstellen
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Verträge auf beidseitige Nichterfüllung prüfen (schwebend?)
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Erwartete Aufwendungen den erwarteten Erträgen gegenüberstellen
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Drohende Verluste identifizieren und quantifizieren
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Rückstellungen für drohende Verluste bilden
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Dokumentation der Bewertung für Steuerberater/Wirtschaftsprüfer vorbereiten
Dokumentation und Nachweise
Eine sorgfältige Dokumentation ist nicht nur für den Jahresabschluss wichtig, sondern auch für eine eventuelle Betriebsprüfung. Folgende Unterlagen sollten vorliegen:
- Vertragsunterlagen und Auftragsbestätigungen
- Kalkulationen und Kostenschätzungen
- Nachweise über Preis- und Kostenentwicklungen
- Interne Notizen zu Risiken und besonderen Umständen
- Berechnung der Rückstellungshöhe
Jahresabschluss mit OnlineBilanz erstellen
Die korrekte Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist ein wichtiger Bestandteil der Jahresabschluss Bilanzierung. Mit OnlineBilanz können Sie Ihren Jahresabschluss 2025 rechtssicher erstellen und anschließend direkt beim Unternehmensregister offenlegen.
Die Offenlegungsfrist endet 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (31.12.2026 für das Geschäftsjahr 2025). Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.
Achtung
Die Feststellung des Jahresabschlusses muss innerhalb von 11 Monaten (kleine Kapitalgesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften) nach § 42a GmbHG erfolgen. Planen Sie daher frühzeitig.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
§ 249 HGB
Rückstellung für drohende Verluste
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Häufig gestellte Fragen
Was sind schwebende Geschäfte im Jahresabschluss?
Schwebende Geschäfte sind Verträge, bei denen beide Vertragsparteien ihre Leistungen noch nicht vollständig erbracht haben. Typische Beispiele sind Lieferverträge, Dienstleistungsverträge oder Kaufverträge mit späterer Lieferung. Solange der Vertrag im Schwebezustand ist, wird er grundsätzlich nicht in der Bilanz erfasst.
Wann müssen schwebende Geschäfte bilanziert werden?
Schwebende Geschäfte müssen nur dann bilanziert werden, wenn ein Verlust droht. In diesem Fall ist nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ein Verlust droht, wenn die zu erwartenden Aufwendungen die zu erwartenden Erträge aus dem Vertrag übersteigen.
Wie wird die Höhe der Rückstellung für drohende Verluste berechnet?
Die Rückstellung wird in Höhe der Differenz zwischen den erwarteten Aufwendungen und den erwarteten Erträgen aus dem schwebenden Geschäft gebildet. Dabei sind alle direkt zurechenbaren Kosten (Material, Löhne, Gemeinkosten) sowie nachträglich entstandene Mehrkosten zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt nach dem Erfüllungsbetrag gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Wann endet der Schwebezustand eines Geschäfts?
Der Schwebezustand endet, sobald eine Vertragspartei ihre Leistung vollständig erbracht hat. Ab diesem Zeitpunkt entsteht entweder eine Forderung (wenn das Unternehmen geleistet hat) oder eine Verbindlichkeit (wenn die Gegenpartei geleistet hat). Das Geschäft muss dann nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen erfasst werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Impressum, Datenschutz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


