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Datum

Lesedauer

13–19 Minuten


OnlineBilanzBlogBestätigungsvermerk Jahresabschluss

Bestätigungsvermerk Jahresabschluss 2026: Bedeutung & Sicherheit

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Bestätigungsvermerk ist ein Qualitätssiegel für Ihren Jahresabschluss – er bestätigt Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtssicherheit der im Jahresabschluss dargestellten Informationen. Für Banken, Investoren und Behörden ist er ein entscheidender Vertrauensfaktor, insbesondere im Zusammenhang mit der Entlastung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung. Die Prüfungspflicht richtet sich dabei unter anderem nach der Bilanzsumme und den gesetzlichen Größenklassen. Dieser Artikel erklärt, wer den Bestätigungsvermerk benötigt, wie er entsteht und welche Bedeutung er für Ihr Unternehmen hat.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Bestätigungsvermerk ist die schriftliche Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers, dass der Jahresabschluss nach § 316 HGB geprüft wurde und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Er ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften verpflichtend und schafft Vertrauen bei Banken, Behörden und Geschäftspartnern.

Was ist der Bestätigungsvermerk im Jahresabschluss?

Der Bestätigungsvermerk ist die schriftliche Erklärung eines Abschlussprüfers, dass der Jahresabschluss und Lagebericht ordnungsgemäß geprüft wurden. Er bestätigt, dass die Rechnungslegung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

Die rechtliche Grundlage bildet § 322 HGB, der Form und Inhalt des Bestätigungsvermerks regelt. Nur Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind nach § 319 HGB berechtigt, einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Der Vermerk ist Bestandteil des geprüften Jahresabschlusses und muss mit diesem beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Hinweis

Wichtig: Der Bestätigungsvermerk ist nicht zu verwechseln mit der steuerlichen Bescheinigung Ihres Steuerberaters. Er ist ausschließlich das Ergebnis einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung nach § 316 HGB durch einen Abschlussprüfer.

Der Vermerk bestätigt im Wesentlichen drei Aspekte: Die Buchführung entspricht den gesetzlichen Vorschriften und Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Der Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den handelsrechtlichen Vorschriften erstellt. Die Darstellung vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage des Unternehmens.

§ 322 HGB

Rechtsgrundlage für den Bestätigungsvermerk

§ 319 HGB

Qualifikation des Abschlussprüfers

§ 316 HGB

Pflicht zur Abschlussprüfung

Welche Unternehmen benötigen einen Bestätigungsvermerk?

Die Prüfungspflicht richtet sich nach der Unternehmensgröße gemäß § 267 HGB. Nicht jedes Unternehmen muss seinen Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen. Die Pflicht zur Jahresabschlussprüfung besteht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Nach § 316 Abs. 1 HGB sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschreiten. Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, es sei denn, sie fallen unter Sonderregelungen.

Sonderfälle der Prüfungspflicht

  • Kapitalmarktorientierte Unternehmen nach § 264d HGB sind stets prüfungspflichtig
  • Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH & Co. KG) nach § 264a HGB
  • Genossenschaften nach § 53 GenG
  • Kreditinstitute und Versicherungen unabhängig von der Größe
  • Unternehmen, die freiwillig eine Prüfung durchführen lassen

Achtung

Achtung: Auch wenn Ihr Unternehmen nicht prüfungspflichtig ist, können Banken, Investoren oder Gesellschafter eine freiwillige Prüfung verlangen. Prüfen Sie vertragliche Verpflichtungen im Gesellschaftsvertrag oder in Kreditverträgen.

Arten von Bestätigungsvermerken: Von uneingeschränkt bis versagt

Der Abschlussprüfer kann nach § 322 HGB unterschiedliche Arten von Bestätigungsvermerken erteilen – je nach Ergebnis der Prüfung. Die Art des Vermerks hat erhebliche Auswirkungen auf die Außenwirkung und rechtliche Situation des Unternehmens.

1. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk

Dies ist der Regelfall bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung. Der Prüfer bestätigt nach § 322 Abs. 3 HGB, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat. Der Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

2. Eingeschränkter Bestätigungsvermerk

Nach § 322 Abs. 4 HGB wird der Vermerk eingeschränkt, wenn Einwendungen zu erheben sind, die jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie die Versagung erfordern. Typische Gründe sind einzelne Bewertungsfehler oder unvollständige Angaben im Anhang, die das Gesamtbild nicht grundlegend verfälschen.

3. Versagung des Bestätigungsvermerks

Bei schwerwiegenden Mängeln muss der Prüfer den Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 4 HGB versagen. Dies ist der Fall, wenn der Jahresabschluss nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht oder kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Eine Versagung hat gravierende Konsequenzen für die Geschäftsführung.

4. Verweigerung des Bestätigungsvermerks

Wenn der Prüfer nicht genügend Prüfungsnachweise erlangen konnte (z.B. durch fehlende Unterlagen oder Mitwirkungsverweigerung), muss er die Erteilung des Vermerks verweigern. Dies ist zu unterscheiden von der Versagung und betrifft die Durchführbarkeit der Prüfung selbst.

Uneingeschränkter Vermerk

Keine Einwendungen, Jahresabschluss ordnungsgemäß. Bestmögliches Prüfungsergebnis für das Unternehmen.

Eingeschränkter Vermerk

Einzelne Mängel vorhanden, aber Gesamtbild nicht grundlegend verfälscht. Sollte zeitnah korrigiert werden.

„Ein eingeschränkter oder versagter Bestätigungsvermerk kann erhebliche Konsequenzen haben: Banken kündigen Kredite, Investoren steigen aus, und die Geschäftsführung riskiert Haftungsansprüche. Eine sorgfältige Vorbereitung und vollständige Dokumentation ist daher unverzichtbar.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ablauf der Jahresabschlussprüfung: Von der Beauftragung bis zum Vermerk

Die Jahresabschlussprüfung folgt einem strukturierten Ablauf, der in mehrere Phasen unterteilt ist. Der gesamte Prozess dauert in der Regel mehrere Wochen bis Monate, abhängig von Unternehmensgröße und Komplexität.

Phase 1: Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers

Nach § 318 HGB wird der Abschlussprüfer von der Gesellschafterversammlung gewählt. Bei der GmbH erfolgt dies üblicherweise im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses für das Vorjahr. Der Prüfer muss unabhängig sein – Ausschlussgründe regelt § 319 HGB. Die Beauftragung sollte frühzeitig erfolgen, idealerweise bereits im laufenden Geschäftsjahr.

Phase 2: Prüfungsplanung und Risikoanalyse

Der Prüfer verschafft sich einen Überblick über das Unternehmen, analysiert Risiken und legt den Prüfungsansatz fest. Er fordert erste Unterlagen an und führt Vorgespräche mit der Geschäftsführung. Diese Phase dient der effizienten Vorbereitung der eigentlichen Prüfungshandlungen.

Phase 3: Prüfung der Buchführung

Der Prüfer untersucht die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach § 239 bis § 241 HGB und den GoB. Er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchungen, die Belegorganisation und die eingesetzten IT-Systeme. Stichproben und analytische Prüfungshandlungen kommen zum Einsatz.

Phase 4: Prüfung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss wird auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Bewertung geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf Bilanzansatz und -bewertung nach § 246 bis § 256 HGB, der GuV-Struktur nach § 275 HGB sowie den Anhangangaben nach § 284 HGB. Inventurunterlagen, Verträge und Bewertungsgutachten werden eingesehen.

Phase 5: Prüfung des Lageberichts

Der Lagebericht muss nach § 289 HGB geprüft werden. Der Prüfer beurteilt, ob die Darstellung der Geschäftsentwicklung, der Lage und der Risiken zutreffend ist und mit dem Jahresabschluss in Einklang steht.

Phase 6: Abschlussbesprechung und Berichterstattung

Der Prüfer erstellt einen Prüfungsbericht nach § 321 HGB, der alle wesentlichen Feststellungen enthält. In der Abschlussbesprechung werden die Ergebnisse mit der Geschäftsführung und ggf. dem Aufsichtsrat diskutiert. Auf Basis dieser Erkenntnisse wird der Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB erteilt oder versagt.

  • Abschlussprüfer durch Gesellschafterversammlung nach § 318 HGB wählen
  • Prüfungsauftrag frühzeitig erteilen (idealerweise im Vorjahr)
  • Alle Unterlagen vollständig und geordnet bereitstellen
  • Inventurunterlagen, Verträge und Bewertungsnachweise vorbereiten
  • An Zwischen- und Abschlussbesprechungen teilnehmen
  • Prüfungsbericht sorgfältig auswerten und Empfehlungen umsetzen

Bedeutung des Bestätigungsvermerks für Ihr Unternehmen

Der Bestätigungsvermerk ist weit mehr als eine formale Pflichterfüllung. Er hat konkrete wirtschaftliche und rechtliche Auswirkungen auf das Unternehmen und seine Stakeholder. Die Bedeutung erstreckt sich auf verschiedene Bereiche des unternehmerischen Handelns.

Vertrauen bei Banken und Kreditgebern

Banken verlangen bei der Kreditvergabe regelmäßig geprüfte Jahresabschlüsse. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk verbessert die Bonität und erleichtert die Finanzierung. Er reduziert das Risiko für die Bank und kann zu besseren Kreditkonditionen führen. Umgekehrt kann ein eingeschränkter oder versagter Vermerk zur Kündigung bestehender Kreditlinien führen.

Rechtssicherheit für die Geschäftsführung

Nach § 43 GmbHG haftet die Geschäftsführung für Pflichtverletzungen. Ein ordnungsgemäßer Jahresabschluss mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk reduziert Haftungsrisiken erheblich. Er dokumentiert, dass die Geschäftsführung ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Dies ist insbesondere bei Insolvenz oder Gesellschafterstreitigkeiten von Bedeutung.

Transparenz für Gesellschafter und Investoren

Gesellschafter haben nach § 51a GmbHG Informationsrechte. Der geprüfte Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk schafft Transparenz über die tatsächliche Lage des Unternehmens. Bei der Aufnahme neuer Gesellschafter oder Investoren ist er oft Voraussetzung für die Due Diligence. Er mindert Informationsasymmetrien und schafft Vertrauen.

Erfüllung der Offenlegungspflicht

Nach § 325 HGB müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Prüfungspflichtige Unternehmen müssen auch den Bestätigungsvermerk einreichen. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (für den Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis zum 31.12.2026). Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.

Finanzierung

Bessere Kreditkonditionen, höhere Bonität, Zugang zu Förderprogrammen

Rechtssicherheit

Reduzierte Haftungsrisiken für Geschäftsführung nach § 43 GmbHG

Vertrauen

Transparenz für Gesellschafter, Investoren und Geschäftspartner

Hinweis

Wichtig: Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Nutzen Sie für die Einreichung das Online-Portal des Unternehmensregisters.

Optimale Vorbereitung auf die Jahresabschlussprüfung

Eine gründliche Vorbereitung ist entscheidend für einen reibungslosen Prüfungsablauf und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Je besser Sie vorbereitet sind, desto effizienter verläuft die Prüfung und desto geringer sind die Prüfungskosten.

Vollständige und geordnete Buchführung

Die Grundlage jeder Prüfung ist eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 239 bis § 241 HGB. Alle Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst sein. Belege müssen nach § 257 HGB aufbewahrt und auffindbar sein. Digitale Buchführungssysteme sollten revisionssicher ausgestaltet sein.

Inventur und Inventar

Nach § 240 HGB ist zum Abschlussstichtag eine Inventur durchzuführen. Die Inventurlisten müssen vollständig dokumentiert sein und mit den Buchwerten übereinstimmen. Abweichungen sind zu erklären und ggf. zu korrigieren. Der Prüfer wird die Inventurdurchführung und -dokumentation intensiv prüfen.

Bewertungsnachweise und Gutachten

Alle wesentlichen Bewertungen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. Dies betrifft insbesondere Abschreibungen nach § 253 HGB, Rückstellungen nach § 249 HGB und Wertberichtigungen. Bei Immobilien, Maschinen oder Beteiligungen können externe Gutachten erforderlich sein.

Verträge und Vereinbarungen

Der Prüfer benötigt Einsicht in wesentliche Verträge: Gesellschaftsverträge, Mietverträge, Darlehensverträge, Lieferantenvereinbarungen, Arbeitsverträge der Geschäftsführung und ggf. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Halten Sie diese vollständig und geordnet bereit.

Anlagenspiegel und Abschreibungen

Nach § 284 Abs. 3 HGB ist im Anhang ein Anlagenspiegel erforderlich. Dieser muss die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darstellen. Die Abschreibungsmethoden müssen konsistent angewandt und dokumentiert sein. Änderungen sind nach § 252 Abs. 2 HGB zu begründen.

  • Buchführung vollständig abgeschlossen und sachlich geordnet
  • Inventur durchgeführt und dokumentiert (§ 240 HGB)
  • Alle Bewertungen nachvollziehbar begründet und belegt
  • Anlagenspiegel erstellt und mit Buchführung abgestimmt
  • Wesentliche Verträge gesammelt und bereitgestellt
  • Bankbestätigungen für alle Konten und Darlehen eingeholt
  • Sozialversicherungs- und Steuerbescheinigungen vollständig
  • Überleitungsrechnung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz erstellt

„Die häufigsten Verzögerungen bei Prüfungen entstehen durch unvollständige Unterlagen. Wenn Sie alle Dokumente systematisch vorbereiten, sparen Sie nicht nur Zeit, sondern auch Prüfungskosten. Eine digitale Buchhaltung mit durchgängiger Belegablage erleichtert dies erheblich.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehlerquellen, die einen uneingeschränkten Vermerk gefährden

Bestimmte Fehler treten in der Praxis immer wieder auf und führen zu Einschränkungen oder Versagungen des Bestätigungsvermerks. Mit gezielter Aufmerksamkeit lassen sich diese typischen Fehlerquellen vermeiden.

1. Unvollständige oder fehlerhafte Inventur

Nach § 240 HGB muss zum Abschlussstichtag ein Bestandsverzeichnis erstellt werden. Häufige Mängel: Inventur wurde nicht durchgeführt, Inventurlisten sind unvollständig oder nicht mit den Buchwerten abgestimmt. Differenzen werden nicht erklärt. Dies führt regelmäßig zu schwerwiegenden Prüfungseinwendungen.

2. Falsche Bilanzierung und Bewertung

Fehler bei der Anwendung der §§ 246 bis 256 HGB sind häufig: Aktivierungsverbote nach § 248 HGB werden missachtet (z.B. selbst geschaffene Marken). Rückstellungen nach § 249 HGB werden überhöht oder zu niedrig angesetzt. Das Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB wird nicht beachtet. Abschreibungen erfolgen nach falschen Nutzungsdauern.

3. Unzureichende Anhangangaben

Der Anhang nach § 284 HGB muss alle erforderlichen Angaben enthalten. Häufige Lücken: Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden fehlen. Der Anlagenspiegel ist unvollständig oder fehlerhaft. Haftungsverhältnisse werden nicht offengelegt. Angaben zu Organbezügen nach § 285 Nr. 9 HGB fehlen.

4. Verstöße gegen Bilanzierungsgrundsätze

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach § 243 HGB und die Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB müssen eingehalten werden. Typische Verstöße: Vorsichtsprinzip wird verletzt (zu optimistische Bewertungen). Stetigkeit wird nicht beachtet (ungerechtfertigte Methodenwechsel). Going-Concern-Prämisse wird trotz Insolvenzgefahr angewandt.

5. Fehlende oder unvollständige Dokumentation

Nach § 257 HGB sind Belege und Bücher aufzubewahren. Häufige Mängel: Belege sind nicht auffindbar oder fehlen ganz. Bewertungsentscheidungen sind nicht dokumentiert. Verträge und Vereinbarungen liegen nicht vor. Die Prüfungsspur (Audit Trail) ist nicht nachvollziehbar.

Achtung

Achtung: Wenn der Prüfer aufgrund fehlender Unterlagen keine ausreichenden Prüfungsnachweise erlangen kann, muss er die Erteilung des Bestätigungsvermerks verweigern. Dies ist für das Unternehmen ebenso schädlich wie eine Versagung und sollte unbedingt vermieden werden.

Fehlerquelle Rechtsgrundlage Vermeidung
Keine Inventur § 240 HGB Körperliche Bestandsaufnahme dokumentieren
Falsche Bewertung §§ 252, 253 HGB Bewertungsmethoden konsistent anwenden
Unvollständiger Anhang §§ 284, 285 HGB Pflichtangaben systematisch prüfen
Fehlende Belege § 257 HGB Revisionssichere Belegablage nutzen
Methodenwechsel § 252 Abs. 2 HGB Änderungen begründen und offenlegen

Digitale Unterstützung bei der Jahresabschlusserstellung

Moderne digitale Lösungen erleichtern die Erstellung eines prüfungssicheren Jahresabschlusses erheblich. Sie reduzieren Fehlerquellen, beschleunigen Prozesse und verbessern die Dokumentation. Gerade für mittelständische Unternehmen ohne eigene Bilanzierungsabteilung sind sie unverzichtbar geworden.

OnlineBilanz.de: Ihr Werkzeug für rechtssichere Jahresabschlüsse

OnlineBilanz.de ist eine spezialisierte Plattform für die Erstellung von Jahresabschlüssen für Kapitalgesellschaften nach HGB. Die Software führt Sie Schritt für Schritt durch alle erforderlichen Positionen von Bilanz, GuV und Anhang. Alle gesetzlichen Vorgaben nach §§ 264 bis 289 HGB sind hinterlegt.

Vorteile digitaler Jahresabschlusserstellung

  • Automatisierte Plausibilitätsprüfungen: Das System warnt bei Unstimmigkeiten oder fehlenden Angaben
  • Vollständigkeitschecks: Alle Pflichtangaben nach § 284 und § 285 HGB werden systematisch abgefragt
  • Aktuelle Rechtsgrundlagen: Alle Schwellenwerte und Vorschriften sind auf dem Stand 2026
  • Anlagenspiegel-Generator: Automatische Erstellung nach § 284 Abs. 3 HGB aus den Eingabedaten
  • XBRL-Export: Direkte Übermittlung an das Unternehmensregister für die Offenlegungspflicht
  • Revisionssichere Dokumentation: Alle Eingaben und Änderungen werden protokolliert

Zusammenarbeit mit Steuerberater und Prüfer

Digitale Tools ersetzen nicht die fachliche Beratung durch Steuerberater oder die gesetzliche Abschlussprüfung. Sie erleichtern jedoch die Zusammenarbeit erheblich. Der mit OnlineBilanz.de erstellte Entwurf kann direkt an Steuerberater oder Prüfer übermittelt werden. Diese können Anpassungen vornehmen und den Jahresabschluss finalisieren.

Einhaltung der Offenlegungsfrist

Nach § 325 HGB muss der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist also bis zum 31.12.2026. OnlineBilanz.de bietet eine direkte Schnittstelle zum Unternehmensregister für die fristgerechte elektronische Einreichung.

Hinweis

Hinweis: Auch wenn Sie eine digitale Lösung nutzen, bleibt die Verantwortung für die Richtigkeit des Jahresabschlusses bei der Geschäftsführung nach § 264 Abs. 1 HGB. Software kann Sie unterstützen, ersetzt aber nicht die sorgfältige Prüfung und fachliche Beurteilung.

Zeitersparnis

Automatisierte Berechnungen und Plausibilitätsprüfungen reduzieren den manuellen Aufwand um bis zu 70%

Rechtssicherheit

Aktuelle Rechtsgrundlagen und Schwellenwerte sind stets im System hinterlegt (Stand 2026)

„Unternehmen, die ihren Jahresabschluss digital vorbereiten, sind im Durchschnitt deutlich besser auf die Abschlussprüfung vorbereitet. Die strukturierte Erfassung und automatische Plausibilitätsprüfung reduziert Rückfragen des Prüfers erheblich – und damit auch die Prüfungskosten.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Wer darf einen Bestätigungsvermerk erteilen?

Nach § 319 HGB sind ausschließlich Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer berechtigt, einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Steuerberater dürfen keine gesetzliche Abschlussprüfung durchführen und können daher auch keinen Bestätigungsvermerk ausstellen. Der Prüfer muss zudem unabhängig sein – Ausschlussgründe sind in § 319 Abs. 2 bis 4 HGB geregelt.

Ist meine GmbH prüfungspflichtig?

Ihre GmbH ist prüfungspflichtig, wenn sie nach § 267 HGB als mittelgroß oder groß einzustufen ist. Dies ist der Fall, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden: Bilanzsumme über 6 Mio. € (mittelgroß) bzw. 20 Mio. € (groß), Umsatzerlöse über 12 Mio. € bzw. 40 Mio. € oder mehr als 50 bzw. 250 Arbeitnehmer. Kleine GmbHs sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, es sei denn, es greifen Sonderregelungen.

Was kostet eine Jahresabschlussprüfung?

Die Kosten variieren erheblich je nach Unternehmensgröße, Komplexität und Prüfungsaufwand. Kleine mittelgroße Unternehmen zahlen typischerweise zwischen 3.000 und 10.000 Euro, größere Unternehmen können mit 10.000 bis 50.000 Euro oder mehr rechnen. Die Kosten hängen stark davon ab, wie gut die Buchführung vorbereitet ist. Eine vollständige, geordnete Dokumentation reduziert den Prüfungsaufwand und damit die Kosten erheblich.

Was passiert bei einem versagten Bestätigungsvermerk?

Ein versagter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 4 HGB hat gravierende Konsequenzen: Banken können Kredite kündigen oder keine neuen Kredite gewähren. Die Geschäftsführung riskiert Haftungsansprüche nach § 43 GmbHG wegen Pflichtverletzung. Bei der Offenlegung nach § 325 HGB wird der versagte Vermerk öffentlich sichtbar, was das Unternehmensimage schädigt. In schweren Fällen kann dies Insolvenzgründe nach § 19 InsO auslösen. Umgehende Korrekturmaßnahmen und eine Nachprüfung sind dringend erforderlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 322 HGB – Bestätigungsvermerk, § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 325 HGB – Offenlegung, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Schritt 03 · geführtes Onboarding

Einfach hochladen – wir übernehmen

Lexoffice, SevDesk, DATEV, Excel – egal welches Programm: Export rein, fertig. Keine Umstellung, kein Lernen, kein neues Tool. Was Sie schon haben, reicht. Unsere KI-Assistenz führt Sie Schritt für Schritt – fünf Minuten, dann sind Sie durch.

Drag & Drop · GoBD-konform
Buchhaltungsprogramm wählen
LLexoffice
SSevDesk
DDATEV
+manuell
Belege hierher ziehenPDF, JPG, CSV · bis 50 MB pro Datei
Rechnungen_Q4.zip 78 %
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Schritt 04 · KI prüft · StB kontrolliert

Automatische Plausibilitätsprüfung

Unsere KI-Assistenz prüft jede Buchung in Sekunden auf Auffälligkeiten, fehlende Belege und USt-Unstimmigkeiten – was sonst Wochen dauert. Sie bekommen eine klare Checkliste: nur das wird nachgefragt, was wirklich fehlt. Keine unnötigen Rückfragen.

schneller zum Abschluss
K
KI-Assistenz · Plausibilitätsprüfung
aktiv
Kontoauszüge vollständig 428 Buchungen
USt-Abgleich erfolgt 19 % · 7 % · RC
! 3 Belege fehlen > 1.000 € Rückfrage
Anlagenverzeichnis abgeglichen 14 Positionen
! GWG-Grenze geprüft – Rückfrage an StB an F. Klement
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Schritt 05 · Ihr StB unterschreibt

Einsicht, Fragen, Freigabe

Ihre Bilanz und Steuererklärungen werden von einem erfahrenen Steuerberater erstellt und geprüft – nicht von Software allein. Sie schauen rein, stellen Fragen per Chat, bekommen Antworten vom StB selbst – und geben mit einem Klick digital frei. Kein Postweg, keine Unterschriften in dreifacher Ausführung.

von StB unterzeichnet
Bilanz_2025_Entwurf.pdf bereit zur Freigabe
Jahresbilanz zum 31.12.2025
Anlagevermögen142.380 €
Umlaufvermögen298.412 €
Eigenkapital186.920 €
Bilanzsumme440.792 €
GEPRÜFT
F. Klement
StB/WP
Fragen Freigeben
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Schritt 06 · Einreichung & Abschluss

Einreichung beim Finanzamt
& Offenlegung

Wir übernehmen für Sie die Einreichung beim Finanzamt über ELSTER sowie die Offenlegung beim Bundesanzeiger. Sie müssen nichts mehr tun. Alle Unterlagen werden rechtskonform archiviert und sind jederzeit in Ihrem Portal abrufbar.

fristgerecht & rechtskonform
Abschluss 2025 · Erledigt
Bilanz eingereicht, offengelegt & archiviert.
E-Bilanz · ELSTER Offenlegung · BAnz Steuererklärungen
FK
Einreichung erfolgtF. Klement · Steuerberater
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Schritt 07 · Dauermandat · das ganze Jahr

Ihr fester Steuerberater –
365 Tage an Ihrer Seite

Nach dem Abschluss hört unsere Arbeit nicht auf. Auf Wunsch übernehmen wir Ihr Dauermandat – Ihr Steuerberater kennt Sie bereits und bleibt einfach Ihr fester Ansprechpartner. Nächstes Jahr ohne Onboarding weiter.

Persönliche Betreuung per Chat oder Telefon, laufende Beratung bei steuerlichen Fragen und Finanzamtsbetreuung – wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, bei Prüfungen, Rückfragen und Bescheiden.

12 Monate Beratung inklusive · jederzeit kündbar
? portal.onlinebilanz.de/dauermandat
Übersicht
Jahresabschluss
Dokumente
Fristen
Dauermandat
Chat2
Dauermandat · aktiv

Ihr fester Steuerberater

FK
F. Klement• online
Chat & TelefonNachricht · Durchwahl 0711
antwortet heute
FinanzamtsbetreuungLetzter Bescheid geprüft
alles in Ordnung
Laufende BeratungUSt · Gestaltung · Planung
inklusive
Nächste FristUSt-Voranmeldung · 10. Juli
wir erinnern Sie
Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater