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11–16 Minuten


OnlineBilanzBlogBefreiung Veröffentlichung

Befreiung Veröffentlichung Jahresabschluss 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Befreiung von der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist für viele Unternehmer ein wichtiges Thema – sei es aus Wettbewerbsgründen oder zum Schutz sensibler Daten. Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Befreiung nach deutschem Handelsrecht überhaupt möglich? Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen und Verfahren für 2026. Wer die Offenlegungspflicht nicht beachtet, muss mit Sanktionen rechnen – details dazu finden Sie unter Ordnungsgeld bei nicht offengelegtem Jahresabschluss. Ergänzend finden Sie unter Befreiung Offenlegung Jahresabschluss weitere Informationen zu den Voraussetzungen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Eine vollständige Befreiung von der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gibt es in Deutschland für Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können jedoch von der Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit sein. Konzernunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen nach § 264 Abs. 3 HGB oder § 291 HGB nutzen.

Grundlagen der Veröffentlichungspflicht nach HGB

Nach § 325 HGB sind alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) grundsätzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister.

Die Offenlegungspflicht dient der Markttransparenz und dem Gläubigerschutz. Geschäftspartner, Banken, Lieferanten und andere Stakeholder sollen die Möglichkeit haben, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens einzuschätzen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen operativ tätig ist oder nicht.

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen hängt von der Unternehmensgröße nach § 267 HGB ab. Während kleine Kapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz offenlegen müssen, sind mittelgroße und große Gesellschaften zu umfangreicheren Veröffentlichungen verpflichtet.

Hinweis

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Wird diese Frist versäumt, drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

§ 325 HGB

Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften

12 Monate

Offenlegungsfrist nach Bilanzstichtag

§ 335 HGB

Ordnungsgeld bei Verstoß

Befreiungsmöglichkeiten im Überblick

Eine vollständige Befreiung von der Offenlegungspflicht existiert für Kapitalgesellschaften in Deutschland grundsätzlich nicht. Das Handelsrecht sieht jedoch verschiedene Erleichterungen und Befreiungstatbestände vor, die den Umfang der Veröffentlichung reduzieren können.

Die wichtigsten Befreiungsmöglichkeiten betreffen Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB sowie Tochterunternehmen in Konzernstrukturen. Diese Befreiungen beziehen sich meist nicht auf die Offenlegung an sich, sondern auf einzelne Bestandteile des Jahresabschlusses.

Kleinstkapitalgesellschaften

Befreiung von der Offenlegung der GuV nach § 326 Abs. 1 HGB – nur verkürzte Bilanz muss veröffentlicht werden

Konzernbefreiung

Befreiung von Aufstellungs- und Offenlegungspflichten nach § 264 Abs. 3 HGB bei Einbeziehung in EU-Konzernabschluss

Beherrschungsvertrag

Befreiung nach § 264 Abs. 3 i.V.m. § 291 HGB bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags

Achtung

Eine Befreiung bedeutet nicht, dass der Jahresabschluss nicht mehr erstellt werden muss. Die handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung nach § 242 HGB und zur Feststellung durch die Gesellschafter nach § 42a GmbHG bleibt bestehen – lediglich die Offenlegungspflicht entfällt oder wird reduziert.

Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne von § 267a HGB sind Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro, durchschnittlich 10 Arbeitnehmer.

Nach § 326 Abs. 1 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit werden. In diesem Fall muss nur die verkürzte Bilanz beim Unternehmensregister eingereicht werden – nicht jedoch die GuV, die besonders sensible Informationen über Umsatz und Ertragslage enthält.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250
Große Kapitalgesellschaft > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250

Die Inanspruchnahme der Erleichterung ist freiwillig. Das Unternehmen kann sich auch als Kleinstkapitalgesellschaft für die vollständige Offenlegung entscheiden. Ein Anhang muss nur offengelegt werden, wenn er erstellt wurde – für Kleinstkapitalgesellschaften besteht nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB keine Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs.

„Viele Mandanten fragen gezielt nach Befreiungsmöglichkeiten. Bei Kleinstkapitalgesellschaften kann durch Verzicht auf die GuV-Offenlegung ein erheblicher Schutz der Geschäftszahlen erreicht werden, ohne gegen gesetzliche Pflichten zu verstoßen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

  • Prüfen, ob die Größenmerkmale des § 267a HGB an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen eingehalten werden
  • Entscheidung treffen, ob von der Erleichterung Gebrauch gemacht werden soll
  • Nur verkürzte Bilanz beim Unternehmensregister einreichen
  • GuV nicht offenlegen, aber intern weiterhin erstellen und festlegen

Konzernbefreiung nach § 264 Abs. 3 HGB

Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss eines EU-Mutterunternehmens nach den Vorschriften des HGB oder nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) einbezogen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 264 Abs. 3 HGB von der Pflicht zur Aufstellung und Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses befreit werden.

Die Befreiung setzt voraus, dass alle Gesellschafter des Tochterunternehmens zustimmen und dass der Konzernabschluss offengelegt wird. Zudem muss im Anhang des Mutterunternehmens auf die Inanspruchnahme der Befreiung hingewiesen werden. Die Befreiung gilt nicht für die Offenlegung der Bilanz – nur für GuV, Anhang und Lagebericht.

Hinweis

Die Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB befreit nicht von der Offenlegung der Bilanz. Diese muss weiterhin beim Unternehmensregister eingereicht werden. Die Befreiung bezieht sich auf GuV, Anhang und Lagebericht.

Voraussetzungen

  • Einbeziehung in EU-Konzernabschluss
  • Zustimmung aller Gesellschafter
  • Offenlegung des Konzernabschlusses
  • Hinweis im Konzernanhang

Umfang der Befreiung

  • Befreiung von GuV-Offenlegung
  • Befreiung von Anhang-Offenlegung
  • Befreiung von Lagebericht-Offenlegung
  • Bilanz muss weiterhin offengelegt werden

In der Praxis wird diese Befreiung häufig von Tochtergesellschaften internationaler Konzerne in Anspruch genommen. Sie bietet den Vorteil, dass sensible GuV-Daten nicht offengelegt werden müssen, während die Bilanz als weniger aussagekräftiges Dokument weiterhin veröffentlicht wird.

Befreiung durch Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag

Nach § 264 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 291 AktG können Tochterunternehmen, die durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit dem Mutterunternehmen verbunden sind, ebenfalls von der Offenlegung von GuV, Anhang und Lagebericht befreit werden.

Voraussetzung ist, dass das beherrschte Unternehmen in den Konzernabschluss des herrschenden Unternehmens einbezogen wird und dieser offengelegt wird. Der Beherrschungsvertrag muss im Handelsregister eingetragen sein. Diese Konstellation ist typisch für Organschaften im Steuerrecht.

Die Befreiung wird häufig von GmbH-Tochtergesellschaften genutzt, die über einen Gewinnabführungsvertrag mit der Muttergesellschaft verbunden sind. Dies bietet steuerliche Vorteile und gleichzeitig die Möglichkeit, sensible GuV-Daten nicht öffentlich zu machen.

Achtung

Ein Gewinnabführungsvertrag muss zivilrechtlich wirksam geschlossen, notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen sein. Zudem muss er für mindestens fünf Jahre bestehen. Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Befreiung ist nur möglich, wenn alle Voraussetzungen bereits im betreffenden Geschäftsjahr erfüllt waren.

Variante Rechtsgrundlage Voraussetzung Umfang
Konzernbefreiung § 264 Abs. 3 HGB Einbeziehung in EU-Konzernabschluss Befreiung von GuV, Anhang, Lagebericht
Beherrschungsvertrag § 264 Abs. 3 i.V.m. § 291 AktG Eingetragener Beherrschungsvertrag Befreiung von GuV, Anhang, Lagebericht
Gewinnabführungsvertrag § 264 Abs. 3 i.V.m. § 291 AktG Eingetragener Gewinnabführungsvertrag Befreiung von GuV, Anhang, Lagebericht

Risiken bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB werden nach § 335 HGB mit einem Ordnungsgeld geahndet. Die Höhe des Ordnungsgeldes beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Festsetzung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz (BfJ).

Das Ordnungsgeld wird nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen die verantwortlichen Geschäftsführer persönlich festgesetzt. Es handelt sich um eine Zwangsmaßnahme – das bedeutet, dass auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes die Offenlegungspflicht weiterhin besteht und bei weiterer Nichterfüllung erneut Ordnungsgelder verhängt werden können.

500 – 25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

§ 14 HGB

Löschung bei Nichtoffenlegung möglich

Persönlich

Haftung der Geschäftsführer

Neben dem Ordnungsgeld drohen weitere Konsequenzen: Nach § 14 HGB kann das Registergericht bei dauerhafter Nichterfüllung der Offenlegungspflicht die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen einleiten. Dies betrifft insbesondere Gesellschaften, die mehrere Jahre hintereinander ihrer Offenlegungspflicht nicht nachkommen.

Achtung

Geschäftsführer haften persönlich für die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann zudem eine Haftung nach § 43 GmbHG gegenüber der Gesellschaft entstehen, wenn dieser ein Schaden entsteht.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die Risiken der Nichtoffenlegung. Das Ordnungsgeld ist dabei nur der Anfang – bei jahrelanger Verweigerung droht im Extremfall sogar die Löschung der Gesellschaft. Eine fristgerechte Offenlegung ist daher unerlässlich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Alternativen zum Schutz sensibler Unternehmensdaten

Da eine vollständige Befreiung von der Offenlegungspflicht nur in Ausnahmefällen möglich ist, sollten Unternehmer alternative Strategien zum Schutz sensibler Daten in Betracht ziehen. Die gesetzlichen Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften bieten bereits erhebliche Vorteile.

Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB müssen nach § 326 HGB nur eine verkürzte Bilanz offenlegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nur in verkürzter Form erstellt werden und ist grundsätzlich nicht offenlegungspflichtig. Ein Lagebericht muss ebenfalls nicht erstellt oder offengelegt werden.

Kleinstkapitalgesellschaften

  • Keine GuV-Offenlegung nach § 326 Abs. 1 HGB
  • Nur verkürzte Bilanz offenlegen
  • Kein Anhang erforderlich
  • Maximaler Datenschutz bei legaler Gestaltung

Kleine Kapitalgesellschaften

  • Verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB
  • GuV nur in verkürzter Form erstellen
  • Keine GuV-Offenlegung erforderlich
  • Kein Lagebericht erforderlich

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Rechtsform zu wechseln. Personengesellschaften wie die GbR, OHG oder KG unterliegen grundsätzlich keiner Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Allerdings entfallen damit auch die haftungsrechtlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft. Eine solche Umstrukturierung sollte daher gut überlegt sein.

Hinweis

Eine GmbH & Co. KG ist formal eine Personengesellschaft und unterliegt daher nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB – es sei denn, sie erfüllt die Voraussetzungen einer Kapitalgesellschaft & Co. nach § 264a HGB. In diesem Fall gelten die Offenlegungspflichten analog.

  • Prüfen, ob die Voraussetzungen für Kleinstkapitalgesellschaften erfüllt werden
  • Nutzung der gesetzlichen Erleichterungen nach § 326 HGB
  • Erwägung einer Konzernstruktur mit Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB
  • Rechtsformwahl bei Neugründungen strategisch planen

Checkliste und Vorgehen für Geschäftsführer

Für Geschäftsführer ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Offenlegungspflicht zu kennen und die richtigen Entscheidungen zu treffen. Eine systematische Vorgehensweise hilft, Fehler zu vermeiden und mögliche Befreiungen oder Erleichterungen zu nutzen.

Die folgende Checkliste gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Schritte bei der Prüfung von Befreiungsmöglichkeiten und der Einhaltung der Offenlegungspflicht.

  • Größenklasse nach § 267 oder § 267a HGB an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen prüfen
  • Feststellungsfrist des Jahresabschlusses beachten: 11 Monate (klein) oder 8 Monate (mittel/groß) nach § 42a GmbHG
  • Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB einhalten
  • Prüfen, ob Befreiungstatbestände nach § 264 Abs. 3 HGB vorliegen (Konzern, Gewinnabführungsvertrag)
  • Bei Kleinstkapitalgesellschaften: Entscheidung über Verzicht auf GuV-Offenlegung treffen
  • Einreichung beim Unternehmensregister fristgerecht veranlassen
  • Dokumentation aller Entscheidungen und Beschlüsse zur rechtlichen Absicherung

Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung ist Voraussetzung für die Offenlegung. Für kleine Kapitalgesellschaften gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach § 42a Abs. 2 GmbHG, für mittelgroße und große Gesellschaften 8 Monate nach § 42a Abs. 1 GmbHG.

Frist Kleine Kapitalgesellschaft Mittelgroße/Große Gesellschaft Rechtsgrundlage
Feststellung Jahresabschluss 30.11.2026 31.08.2026 § 42a GmbHG
Offenlegung beim Unternehmensregister 31.12.2026 31.12.2026 § 325 HGB
Ordnungsgeld bei Verstoß 500 – 25.000 € 500 – 25.000 € § 335 HGB

„Die Einhaltung der Fristen ist entscheidend. Viele Mandanten konzentrieren sich auf die Steuererklärung und vergessen die handelsrechtliche Offenlegungspflicht. Mit OnlineBilanz stellen wir sicher, dass alle Fristen eingehalten und Befreiungsmöglichkeiten optimal genutzt werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die Einreichung beim Unternehmensregister erfolgt elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Die Daten müssen im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) übermittelt werden. Tools wie OnlineBilanz unterstützen diesen Prozess vollständig automatisiert.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es eine vollständige Befreiung von der Offenlegungspflicht für GmbHs?

Nein, eine vollständige Befreiung von der Offenlegungspflicht gibt es für Kapitalgesellschaften in Deutschland grundsätzlich nicht. Nach § 325 HGB müssen alle GmbHs, UGs und AGs ihren Jahresabschluss offenlegen. Es existieren jedoch Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB, die von der Offenlegung der GuV befreit werden können. Konzernunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 264 Abs. 3 HGB Befreiungen für GuV, Anhang und Lagebericht in Anspruch nehmen – die Bilanz muss aber auch dann offengelegt werden.

Welche Voraussetzungen muss eine Kleinstkapitalgesellschaft erfüllen?

Nach § 267a HGB gilt eine Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet: Bilanzsumme von 350.000 Euro, Umsatzerlöse von 700.000 Euro und durchschnittlich 10 Arbeitnehmer. Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB von der Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung befreit werden und müssen nur eine verkürzte Bilanz beim Unternehmensregister einreichen.

Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss nicht rechtzeitig offenlege?

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB wird ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB festgesetzt. Die Höhe beträgt mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Das Ordnungsgeld wird vom Bundesamt für Justiz gegen die Gesellschaft und persönlich gegen die Geschäftsführer festgesetzt. Nach Zahlung besteht die Offenlegungspflicht weiter, bei weiterer Nichterfüllung können erneute Ordnungsgelder verhängt werden. Bei dauerhafter Verweigerung kann nach § 14 HGB sogar die Löschung der Gesellschaft drohen.

Wie funktioniert die Befreiung für Konzernunternehmen nach § 264 Abs. 3 HGB?

Tochterunternehmen, die in einen Konzernabschluss eines EU-Mutterunternehmens nach HGB oder IFRS einbezogen werden, können nach § 264 Abs. 3 HGB von der Offenlegung von GuV, Anhang und Lagebericht befreit werden. Voraussetzungen sind die Zustimmung aller Gesellschafter, die Offenlegung des Konzernabschlusses und ein entsprechender Hinweis im Konzernanhang. Die Bilanz muss jedoch weiterhin beim Unternehmensregister offengelegt werden. Bei Bestehen eines eingetragenen Gewinnabführungsvertrags nach § 291 AktG kann die Befreiung ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 267 HGB – Größenklassen, § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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