Befreiung von der Offenlegungspflicht 2026: Wer ist befreit?
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Nicht jede Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Es gibt gesetzliche Befreiungen und Erleichterungen – doch sie gelten nicht für alle Rechtsformen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind klar geregelt, und wer sich fälschlicherweise darauf beruft, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.
Kurzantwort
Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit natürlichem Vollhafter sind von der Offenlegungspflicht befreit. Kleinstkapitalgesellschaften können statt Offenlegung eine Hinterlegung wählen. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sind grundsätzlich immer offenlegungspflichtig nach § 325 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen der Offenlegungspflicht
- Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?
- Befreiungen im Überblick
- Einzelkaufleute und Personengesellschaften
- Kleinstkapitalgesellschaften
- Hinterlegung statt Offenlegung
- Sonderfall GmbH & Co. KG
- Konzernabschluss-Befreiung
- Folgen bei falscher Befreiung
- Fristen und Termine 2026
Grundlagen der Offenlegungspflicht
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Bilanzdaten beim Unternehmensregister. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister.
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 325 HGB. Dort ist geregelt, welche Gesellschaften zur Offenlegung verpflichtet sind, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Unterlagen einzureichen sind.
Durch die Offenlegung werden die Finanzdaten eines Unternehmens für Gläubiger, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit zugänglich. Dies dient der Transparenz und dem Gläubigerschutz.
Hinweis
Wichtig: Wer die Offenlegungspflicht kennt, kann auch die Befreiungen korrekt einschätzen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie befreit sind – und riskieren dadurch Ordnungsgelder.
Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?
Bevor wir die Befreiungen im Detail erläutern, ist es wichtig zu wissen, welche Rechtsformen überhaupt offenlegungspflichtig sind. Die Offenlegungspflicht richtet sich nach der Rechtsform und der Haftungsstruktur der Gesellschaft.
| Rechtsform | Offenlegungspflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| GmbH | Ja – immer | § 325 HGB |
| Unternehmergesellschaft (UG) | Ja – immer | § 325 HGB |
| Aktiengesellschaft (AG) | Ja – immer | § 325 HGB |
| GmbH & Co. KG | Ja – nach Kapitalgesellschaftsrecht | § 264a HGB |
| OHG / KG mit natürlichem Vollhafter | Nein – befreit | – |
| Einzelkaufmann | Nein – befreit | – |
| Freiberufler | Nein – nicht buchführungspflichtig | – |
Kapitalgesellschaften sind aufgrund ihrer beschränkten Haftung grundsätzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße – auch eine kleine Ein-Personen-GmbH muss offenlegen.
„Die Rechtsform entscheidet über die Offenlegungspflicht, nicht die Größe oder der Umsatz. Eine GmbH bleibt offenlegungspflichtig, selbst wenn sie keine Geschäftstätigkeit ausübt.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Befreiungen im Überblick
Es gibt verschiedene Arten von Befreiungen: vollständige Befreiungen für bestimmte Rechtsformen, Erleichterungen durch Hinterlegung für Kleinstkapitalgesellschaften und konzernrechtliche Befreiungen nach § 291 HGB.
Vollständige Befreiung
Einzelkaufleute, OHG, KG mit natürlichem Komplementär – keine Offenlegungspflicht.
Hinterlegung statt Offenlegung
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen den Abschluss hinterlegen statt offenlegen (§ 326 HGB).
Konzernrechtliche Befreiung
Befreiung vom Konzernabschluss nach § 291 HGB bei Einbeziehung in EU-Konzernabschluss.
Die Befreiungen sind gesetzlich klar definiert. Eine pauschale Befreiung aufgrund von Umsatzschwellen oder Betriebsgröße gibt es für Kapitalgesellschaften nicht.
Achtung
Achtung: Eine GmbH oder UG kann sich nicht von der Offenlegungspflicht befreien lassen – auch nicht durch einen Antrag oder eine Sondergenehmigung. Die Rechtsform entscheidet.
Einzelkaufleute und Personengesellschaften
Einzelkaufleute und Personengesellschaften, bei denen mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet, sind von der Offenlegungspflicht befreit. Das gilt insbesondere für Einzelunternehmen, OHGs und KGs mit natürlichem Komplementär.
Diese Befreiung ergibt sich daraus, dass bei diesen Rechtsformen eine natürliche Person mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Daher besteht kein vergleichbares Schutzbedürfnis der Gläubiger wie bei Kapitalgesellschaften.
-
Einzelkaufmann (e.K.) – keine Offenlegungspflicht
-
OHG mit natürlichen Personen als Gesellschafter – befreit
-
KG mit natürlichem Komplementär – befreit
-
GbR – keine Offenlegungspflicht (keine Kaufmannseigenschaft)
-
Freiberufler – nicht buchführungspflichtig, keine Offenlegung
Sobald jedoch eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter auftritt – wie bei der GmbH & Co. KG – entfällt diese Befreiung. In diesem Fall greift das Kapitalgesellschaftsrecht.
Kleinstkapitalgesellschaften: Voraussetzungen
Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 267a HGB Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
450.000 €
Bilanzsumme
900.000 €
Umsatzerlöse (12 Monate)
10
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Diese Größenklasse wurde durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) eingeführt. Sie ermöglicht erhebliche Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung.
Wichtig ist, dass die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unter- oder überschritten werden müssen, bevor ein Wechsel der Größenklasse eintritt (Stetigkeitsprinzip nach § 267 Abs. 4 HGB).
Hinweis
Beispiel: Eine GmbH mit einer Bilanzsumme von 400.000 €, Umsatzerlösen von 850.000 € und 8 Mitarbeitern gilt als Kleinstkapitalgesellschaft, da alle drei Schwellenwerte unterschritten werden.
Hinterlegung statt Offenlegung
Kleinstkapitalgesellschaften sind nicht vollständig von der Offenlegungspflicht befreit. Sie haben jedoch nach § 326 Abs. 2 HGB ein Wahlrecht: Sie können statt der Offenlegung eine Hinterlegung vornehmen.
Die Hinterlegung bedeutet, dass der Jahresabschluss beim Unternehmensregister eingereicht und archiviert wird. Er ist jedoch nicht aktiv öffentlich einsehbar. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur vollständigen Offenlegung des Jahresabschlusses, bei der Unternehmen ihren Abschluss für jedermann zugänglich machen müssen und bei Versäumnis mit Sanktionen und Ordnungsgeldern rechnen müssen.
| Merkmal | Offenlegung | Hinterlegung |
|---|---|---|
| Einreichung beim Unternehmensregister | Ja | Ja |
| Aktiv öffentlich einsehbar | Ja | Nein |
| Ordnungsgeldfähig bei Versäumnis | Ja | Ja |
| Frist nach § 325 HGB | 12 Monate | 12 Monate |
| Rechtsgrundlage | § 325 HGB | § 326 Abs. 2 HGB |
Auch bei der Hinterlegung bleibt die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB bestehen. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.
„Die Hinterlegung ist kein Freibrief, sondern ein Wahlrecht. Die Frist bleibt bestehen, und auch hinterlegte Abschlüsse werden vom Bundesamt für Justiz überwacht.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Sonderfall GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer KG, bei der jedoch eine GmbH als Komplementär fungiert. Da keine natürliche Person unbeschränkt haftet, gilt sie bilanzrechtlich als Kapitalgesellschaft.
Nach § 264a HGB sind Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter wie Kapitalgesellschaften zu behandeln. Das bedeutet: Die GmbH & Co. KG ist offenlegungspflichtig.
-
GmbH & Co. KG ist offenlegungspflichtig nach § 264a HGB
-
Es gilt das Kapitalgesellschaftsrecht (§§ 264 ff. HGB)
-
Aufstellungspflicht für Jahresabschluss und Lagebericht
-
Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten
-
Größenklasse richtet sich nach § 267 HGB
Auch wenn die GmbH & Co. KG formal eine Personengesellschaft ist, unterliegt sie denselben Offenlegungspflichten wie eine GmbH. Eine Befreiung wie bei der klassischen KG besteht nicht.
Befreiung vom Konzernabschluss nach § 291 HGB
Neben der Befreiung von der Einzelabschluss-Offenlegung gibt es auch eine konzernrechtliche Befreiung. Nach § 291 HGB kann ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sein.
Voraussetzung ist, dass das Mutterunternehmen selbst in den Konzernabschluss eines EU-Mutterunternehmens einbezogen wird, das nach EU-Recht oder nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (z. B. IFRS) bilanziert.
Voraussetzungen nach § 291 HGB
- Einbeziehung in EU-Konzernabschluss
- Befreiungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
- Offenlegung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens
- Veröffentlichung der Inanspruchnahme der Befreiung
Pflichten trotz Befreiung
- Aufstellung des Einzelabschlusses bleibt verpflichtend
- Offenlegung des Einzelabschlusses bleibt verpflichtend
- Angabe der Befreiung im Anhang
- Einhaltung der Fristen nach § 325 HGB
Die Befreiung nach § 291 HGB betrifft ausschließlich die Konzernabschlusspflicht. Die Pflicht zur Offenlegung des Einzelabschlusses bleibt davon unberührt.
Folgen bei falscher Befreiung
Wer sich fälschlicherweise auf eine Befreiung beruft und den Jahresabschluss nicht fristgerecht offenlegt, riskiert ein automatisch eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht systematisch. Bei Fristversäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet – unabhängig davon, ob das Unternehmen von einer Befreiung ausgegangen ist.
500 €
Mindestordnungsgeld
25.000 €
Höchstordnungsgeld
12 Monate
Offenlegungsfrist
Achtung
Achtung: Das Ordnungsgeld wird auch dann festgesetzt, wenn der Jahresabschluss nachträglich eingereicht wird. Die Fristversäumnis allein ist bereits ordnungsgeldfähig.
Darüber hinaus können sich steuerliche Nachteile ergeben. Das Finanzamt kann die Festsetzungsfrist verlängern, wenn der Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß offengelegt wurde.
„Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass eine kleine GmbH nicht offenlegungspflichtig ist. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann. Die Rechtsform entscheidet, nicht die Größe.”
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fristen und Termine 2026
Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 die folgenden Fristen nach HGB und GmbHG:
| Frist | Kleine Kapitalgesellschaften | Mittelgroße/Große Kapitalgesellschaften | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Feststellung Jahresabschluss | Bis 30.11.2026 | Bis 31.08.2026 | § 42a GmbHG |
| Offenlegung beim Unternehmensregister | Bis 31.12.2026 | Bis 31.12.2026 | § 325 HGB |
| Vermeidung Ordnungsgeld | Bis 31.12.2026 | Bis 31.12.2026 | § 335 HGB |
Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG beträgt für kleine Kapitalgesellschaften 11 Monate, für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften 8 Monate. Die Offenlegungsfrist beträgt für alle Kapitalgesellschaften einheitlich 12 Monate.
Hinweis
Praxis-Tipp: Auch wenn die Offenlegungsfrist 12 Monate beträgt, sollte die Offenlegung unmittelbar nach der Feststellung erfolgen. So vermeiden Sie Verzögerungen und Ordnungsgelder.
Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten dieselben Fristen. Sie können lediglich wählen, ob sie den Abschluss offenlegen oder hinterlegen – die Frist bleibt identisch.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine kleine GmbH von der Offenlegungspflicht befreit?
Nein. Jede GmbH ist nach § 325 HGB offenlegungspflichtig – unabhängig von ihrer Größe. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können lediglich statt Offenlegung eine Hinterlegung wählen, bleiben aber grundsätzlich verpflichtet.
Was ist der Unterschied zwischen Offenlegung und Hinterlegung?
Bei der Offenlegung wird der Jahresabschluss aktiv öffentlich einsehbar beim Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Hinterlegung wird der Abschluss nur archiviert und ist nicht aktiv abrufbar. Das Wahlrecht steht nur Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 2 HGB zu.
Welche Personengesellschaften sind von der Offenlegungspflicht befreit?
Personengesellschaften wie OHG und KG sind befreit, wenn mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Sobald jedoch eine Kapitalgesellschaft als Vollhafter fungiert (z. B. GmbH & Co. KG), greift die Offenlegungspflicht nach § 264a HGB.
Welches Ordnungsgeld droht bei Nichtoffenlegung?
Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren automatisch ein, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht wird.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 326 HGB – Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften, § 264a HGB – Kapitalgesellschaften & Co., § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


