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Datum

Lesedauer

8–12 Minuten


OnlineBilanzBlogBefreiung Offenlegungspflicht

Befreiung von der Offenlegungspflicht 2026: Wer ist befreit?

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Nicht jede Gesellschaft muss ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Es gibt gesetzliche Befreiungen und Erleichterungen – doch sie gelten nicht für alle Rechtsformen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind klar geregelt, und wer sich fälschlicherweise darauf beruft, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

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Kurzantwort

Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit natürlichem Vollhafter sind von der Offenlegungspflicht befreit. Kleinstkapitalgesellschaften können statt Offenlegung eine Hinterlegung wählen. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sind grundsätzlich immer offenlegungspflichtig nach § 325 HGB.

Grundlagen der Offenlegungspflicht

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Bilanzdaten beim Unternehmensregister. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister.

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 325 HGB. Dort ist geregelt, welche Gesellschaften zur Offenlegung verpflichtet sind, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Unterlagen einzureichen sind.

Durch die Offenlegung werden die Finanzdaten eines Unternehmens für Gläubiger, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit zugänglich. Dies dient der Transparenz und dem Gläubigerschutz.

Hinweis

Wichtig: Wer die Offenlegungspflicht kennt, kann auch die Befreiungen korrekt einschätzen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie befreit sind – und riskieren dadurch Ordnungsgelder.

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Bevor wir die Befreiungen im Detail erläutern, ist es wichtig zu wissen, welche Rechtsformen überhaupt offenlegungspflichtig sind. Die Offenlegungspflicht richtet sich nach der Rechtsform und der Haftungsstruktur der Gesellschaft.

Rechtsform Offenlegungspflicht Rechtsgrundlage
GmbH Ja – immer § 325 HGB
Unternehmergesellschaft (UG) Ja – immer § 325 HGB
Aktiengesellschaft (AG) Ja – immer § 325 HGB
GmbH & Co. KG Ja – nach Kapitalgesellschaftsrecht § 264a HGB
OHG / KG mit natürlichem Vollhafter Nein – befreit
Einzelkaufmann Nein – befreit
Freiberufler Nein – nicht buchführungspflichtig

Kapitalgesellschaften sind aufgrund ihrer beschränkten Haftung grundsätzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße – auch eine kleine Ein-Personen-GmbH muss offenlegen.

„Die Rechtsform entscheidet über die Offenlegungspflicht, nicht die Größe oder der Umsatz. Eine GmbH bleibt offenlegungspflichtig, selbst wenn sie keine Geschäftstätigkeit ausübt.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Befreiungen im Überblick

Es gibt verschiedene Arten von Befreiungen: vollständige Befreiungen für bestimmte Rechtsformen, Erleichterungen durch Hinterlegung für Kleinstkapitalgesellschaften und konzernrechtliche Befreiungen nach § 291 HGB.

Vollständige Befreiung

Einzelkaufleute, OHG, KG mit natürlichem Komplementär – keine Offenlegungspflicht.

Hinterlegung statt Offenlegung

Kleinstkapitalgesellschaften dürfen den Abschluss hinterlegen statt offenlegen (§ 326 HGB).

Konzernrechtliche Befreiung

Befreiung vom Konzernabschluss nach § 291 HGB bei Einbeziehung in EU-Konzernabschluss.

Die Befreiungen sind gesetzlich klar definiert. Eine pauschale Befreiung aufgrund von Umsatzschwellen oder Betriebsgröße gibt es für Kapitalgesellschaften nicht.

Achtung

Achtung: Eine GmbH oder UG kann sich nicht von der Offenlegungspflicht befreien lassen – auch nicht durch einen Antrag oder eine Sondergenehmigung. Die Rechtsform entscheidet.

Einzelkaufleute und Personengesellschaften

Einzelkaufleute und Personengesellschaften, bei denen mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet, sind von der Offenlegungspflicht befreit. Das gilt insbesondere für Einzelunternehmen, OHGs und KGs mit natürlichem Komplementär.

Diese Befreiung ergibt sich daraus, dass bei diesen Rechtsformen eine natürliche Person mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Daher besteht kein vergleichbares Schutzbedürfnis der Gläubiger wie bei Kapitalgesellschaften.

  • Einzelkaufmann (e.K.) – keine Offenlegungspflicht
  • OHG mit natürlichen Personen als Gesellschafter – befreit
  • KG mit natürlichem Komplementär – befreit
  • GbR – keine Offenlegungspflicht (keine Kaufmannseigenschaft)
  • Freiberufler – nicht buchführungspflichtig, keine Offenlegung

Sobald jedoch eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter auftritt – wie bei der GmbH & Co. KG – entfällt diese Befreiung. In diesem Fall greift das Kapitalgesellschaftsrecht.

Kleinstkapitalgesellschaften: Voraussetzungen

Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 267a HGB Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:

450.000 €

Bilanzsumme

900.000 €

Umsatzerlöse (12 Monate)

10

Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Diese Größenklasse wurde durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) eingeführt. Sie ermöglicht erhebliche Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung.

Wichtig ist, dass die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unter- oder überschritten werden müssen, bevor ein Wechsel der Größenklasse eintritt (Stetigkeitsprinzip nach § 267 Abs. 4 HGB).

Hinweis

Beispiel: Eine GmbH mit einer Bilanzsumme von 400.000 €, Umsatzerlösen von 850.000 € und 8 Mitarbeitern gilt als Kleinstkapitalgesellschaft, da alle drei Schwellenwerte unterschritten werden.

Hinterlegung statt Offenlegung

Kleinstkapitalgesellschaften sind nicht vollständig von der Offenlegungspflicht befreit. Sie haben jedoch nach § 326 Abs. 2 HGB ein Wahlrecht: Sie können statt der Offenlegung eine Hinterlegung vornehmen.

Die Hinterlegung bedeutet, dass der Jahresabschluss beim Unternehmensregister eingereicht und archiviert wird. Er ist jedoch nicht aktiv öffentlich einsehbar. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur vollständigen Offenlegung des Jahresabschlusses, bei der Unternehmen ihren Abschluss für jedermann zugänglich machen müssen und bei Versäumnis mit Sanktionen und Ordnungsgeldern rechnen müssen.

Merkmal Offenlegung Hinterlegung
Einreichung beim Unternehmensregister Ja Ja
Aktiv öffentlich einsehbar Ja Nein
Ordnungsgeldfähig bei Versäumnis Ja Ja
Frist nach § 325 HGB 12 Monate 12 Monate
Rechtsgrundlage § 325 HGB § 326 Abs. 2 HGB

Auch bei der Hinterlegung bleibt die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB bestehen. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.

„Die Hinterlegung ist kein Freibrief, sondern ein Wahlrecht. Die Frist bleibt bestehen, und auch hinterlegte Abschlüsse werden vom Bundesamt für Justiz überwacht.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sonderfall GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer KG, bei der jedoch eine GmbH als Komplementär fungiert. Da keine natürliche Person unbeschränkt haftet, gilt sie bilanzrechtlich als Kapitalgesellschaft.

Nach § 264a HGB sind Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter wie Kapitalgesellschaften zu behandeln. Das bedeutet: Die GmbH & Co. KG ist offenlegungspflichtig.

  • GmbH & Co. KG ist offenlegungspflichtig nach § 264a HGB
  • Es gilt das Kapitalgesellschaftsrecht (§§ 264 ff. HGB)
  • Aufstellungspflicht für Jahresabschluss und Lagebericht
  • Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten
  • Größenklasse richtet sich nach § 267 HGB

Auch wenn die GmbH & Co. KG formal eine Personengesellschaft ist, unterliegt sie denselben Offenlegungspflichten wie eine GmbH. Eine Befreiung wie bei der klassischen KG besteht nicht.

Befreiung vom Konzernabschluss nach § 291 HGB

Neben der Befreiung von der Einzelabschluss-Offenlegung gibt es auch eine konzernrechtliche Befreiung. Nach § 291 HGB kann ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sein.

Voraussetzung ist, dass das Mutterunternehmen selbst in den Konzernabschluss eines EU-Mutterunternehmens einbezogen wird, das nach EU-Recht oder nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (z. B. IFRS) bilanziert.

Voraussetzungen nach § 291 HGB

  • Einbeziehung in EU-Konzernabschluss
  • Befreiungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
  • Offenlegung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens
  • Veröffentlichung der Inanspruchnahme der Befreiung

Pflichten trotz Befreiung

  • Aufstellung des Einzelabschlusses bleibt verpflichtend
  • Offenlegung des Einzelabschlusses bleibt verpflichtend
  • Angabe der Befreiung im Anhang
  • Einhaltung der Fristen nach § 325 HGB

Die Befreiung nach § 291 HGB betrifft ausschließlich die Konzernabschlusspflicht. Die Pflicht zur Offenlegung des Einzelabschlusses bleibt davon unberührt.

Folgen bei falscher Befreiung

Wer sich fälschlicherweise auf eine Befreiung beruft und den Jahresabschluss nicht fristgerecht offenlegt, riskiert ein automatisch eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht systematisch. Bei Fristversäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet – unabhängig davon, ob das Unternehmen von einer Befreiung ausgegangen ist.

500 €

Mindestordnungsgeld

25.000 €

Höchstordnungsgeld

12 Monate

Offenlegungsfrist

Achtung

Achtung: Das Ordnungsgeld wird auch dann festgesetzt, wenn der Jahresabschluss nachträglich eingereicht wird. Die Fristversäumnis allein ist bereits ordnungsgeldfähig.

Darüber hinaus können sich steuerliche Nachteile ergeben. Das Finanzamt kann die Festsetzungsfrist verlängern, wenn der Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß offengelegt wurde.

„Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass eine kleine GmbH nicht offenlegungspflichtig ist. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann. Die Rechtsform entscheidet, nicht die Größe.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen und Termine 2026

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten im Jahr 2026 die folgenden Fristen nach HGB und GmbHG:

Frist Kleine Kapitalgesellschaften Mittelgroße/Große Kapitalgesellschaften Rechtsgrundlage
Feststellung Jahresabschluss Bis 30.11.2026 Bis 31.08.2026 § 42a GmbHG
Offenlegung beim Unternehmensregister Bis 31.12.2026 Bis 31.12.2026 § 325 HGB
Vermeidung Ordnungsgeld Bis 31.12.2026 Bis 31.12.2026 § 335 HGB

Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG beträgt für kleine Kapitalgesellschaften 11 Monate, für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften 8 Monate. Die Offenlegungsfrist beträgt für alle Kapitalgesellschaften einheitlich 12 Monate.

Hinweis

Praxis-Tipp: Auch wenn die Offenlegungsfrist 12 Monate beträgt, sollte die Offenlegung unmittelbar nach der Feststellung erfolgen. So vermeiden Sie Verzögerungen und Ordnungsgelder.

Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten dieselben Fristen. Sie können lediglich wählen, ob sie den Abschluss offenlegen oder hinterlegen – die Frist bleibt identisch.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine kleine GmbH von der Offenlegungspflicht befreit?

Nein. Jede GmbH ist nach § 325 HGB offenlegungspflichtig – unabhängig von ihrer Größe. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können lediglich statt Offenlegung eine Hinterlegung wählen, bleiben aber grundsätzlich verpflichtet.

Was ist der Unterschied zwischen Offenlegung und Hinterlegung?

Bei der Offenlegung wird der Jahresabschluss aktiv öffentlich einsehbar beim Unternehmensregister veröffentlicht. Bei der Hinterlegung wird der Abschluss nur archiviert und ist nicht aktiv abrufbar. Das Wahlrecht steht nur Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 2 HGB zu.

Welche Personengesellschaften sind von der Offenlegungspflicht befreit?

Personengesellschaften wie OHG und KG sind befreit, wenn mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Sobald jedoch eine Kapitalgesellschaft als Vollhafter fungiert (z. B. GmbH & Co. KG), greift die Offenlegungspflicht nach § 264a HGB.

Welches Ordnungsgeld droht bei Nichtoffenlegung?

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren automatisch ein, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht eingereicht wird.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 326 HGB – Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften, § 264a HGB – Kapitalgesellschaften & Co., § 267a HGB – Kleinstkapitalgesellschaften, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

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    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
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    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater