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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten


OnlineBilanzBlogAufstellung & Feststellung

Aufstellung und Feststellung Jahresabschluss 2026: Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss muss nicht nur aufgestellt, sondern auch ordnungsgemäß festgestellt werden. Zuvor ist bei Kapitalgesellschaften die Billigung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung erforderlich. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt anschließend durch das zuständige Gesellschaftsorgan und ist rechtlich klar geregelt. Die Feststellung bildet zudem die Grundlage für die EsT-Erklärung 2026, die auf den festgestellten Zahlen basiert. Alle Schritte sind mit verbindlichen Fristen verbunden. Dieser Leitfaden erklärt die Unterschiede, Pflichten und Prozesse für GmbH, UG und AG – vollständig und praxisnah.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Geschäftsführung, die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung. Die Aufstellung muss nach § 264 Abs. 1 HGB in angemessener Zeit erfolgen, die Feststellung nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (Kleinstgesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große Gesellschaften) nach Bilanzstichtag. Die Offenlegung ist nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister verpflichtend.

Grundlagen: Was gehört zum Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss ist die zentrale Rechenschaftslegung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Er bildet die Grundlage für steuerliche Pflichten, Kreditentscheidungen und strategische Planung.

Nach § 242 HGB besteht der Jahresabschluss für Einzelkaufleute aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen nach § 264 Abs. 1 HGB zusätzlich einen Anhang erstellen. Mittelgroße und große Gesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB außerdem zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet.

Bilanz

Die Bilanz stellt zum Abschlussstichtag (typischerweise 31.12.2025) die Vermögenswerte (Aktiva) und die Kapitalquellen (Passiva) gegenüber. Sie zeigt die finanzielle Stabilität und Struktur des Unternehmens.

Die Gliederung erfolgt nach § 266 HGB und umfasst auf der Aktivseite Anlagevermögen und Umlaufvermögen, auf der Passivseite Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten.

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Die GuV nach § 275 HGB zeigt, wie sich das Jahresergebnis zusammensetzt. Sie stellt Erträge und Aufwendungen gegenüber und kann nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren aufgebaut werden.

Die GuV ist essenziell für die Besteuerung, da sie die Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Gewinns bildet.

Anhang

Der Anhang nach § 284 HGB erläutert und ergänzt Bilanz und GuV. Er enthält unter anderem Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Erläuterungen zu einzelnen Posten und weitere Pflichtangaben.

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf den Anhang verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

Lagebericht

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen nach § 289 HGB einen Lagebericht erstellen. Er beschreibt Geschäftsverlauf, Lage und voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens.

Hinweis

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts befreit, sofern sie nicht unter § 264a HGB als kapitalmarktorientiert gelten.

Aufstellung des Jahresabschlusses

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach § 264 Abs. 1 HGB die originäre Aufgabe der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft – bei der GmbH also der Geschäftsführung.

Die Aufstellung bedeutet die erstmalige Erstellung des Jahresabschlusses mit allen erforderlichen Bestandteilen. Die Geschäftsführung trägt die volle Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit.

Pflichten der Geschäftsführung

Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen – sofern nicht besondere Verhältnisse eine Verlängerung rechtfertigen.

Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt wird und den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 243 Abs. 1 HGB).

  • Vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle
  • Korrekte Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden nach §§ 252-256 HGB
  • Einhaltung der Gliederungsvorschriften nach §§ 266, 275 HGB
  • Erstellung des Anhangs mit allen Pflichtangaben nach § 284 HGB
  • Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch alle Geschäftsführer

Unterzeichnung

Nach § 245 HGB muss der Jahresabschluss von allen Geschäftsführern unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung dokumentiert, dass die Geschäftsführung die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

Achtung

Ein nicht unterzeichneter Jahresabschluss gilt als nicht ordnungsgemäß aufgestellt. Dies kann zur Ablehnung bei der Offenlegung und zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB führen.

„Die Aufstellung ist der erste kritische Schritt. Viele Geschäftsführer unterschätzen ihre persönliche Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Eine sorgfältige Prüfung durch den Steuerberater vor der Unterzeichnung ist unverzichtbar.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Feststellung des Jahresabschlusses

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein eigenständiger Rechtsakt, der zeitlich und rechtlich von der Aufstellung zu trennen ist. Sie erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.

Nach § 42a Abs. 2 GmbHG sind die Gesellschafter verpflichtet, den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss festzustellen. Die Feststellung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der nach § 48 Abs. 1 GmbHG protokolliert werden muss.

Was bedeutet Feststellung?

Die Feststellung bedeutet die verbindliche Billigung und Genehmigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter. Erst mit der Feststellung erlangt der Jahresabschluss seine endgültige rechtliche Wirkung.

Die Gesellschafter können den Jahresabschluss nach § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG auch ändern, sofern dies nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Zuständigkeit und Beschlussfassung

Die Feststellung ist nach § 46 Nr. 1 GmbHG grundsätzlich Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Gesellschafter den Jahresabschluss nicht feststellen, sondern nur billigen (§ 42a Abs. 2 Satz 3 GmbHG).

In diesem Fall können Geschäftsführung und Aufsichtsrat (falls vorhanden) nach § 42a Abs. 2 Satz 4 GmbHG den Jahresabschluss feststellen, wenn er von beiden gebilligt wird.

Hinweis

Die Feststellung erfolgt in der Regel durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 47 Abs. 1 GmbHG).

Dokumentation

Der Feststellungsbeschluss muss nach § 48 Abs. 1 GmbHG protokolliert werden. Das Protokoll sollte enthalten: Ort und Datum der Gesellschafterversammlung, Teilnehmer, Beschlussgegenstand und Abstimmungsergebnis.

Für die Offenlegung beim Unternehmensregister ist das Datum der Feststellung erforderlich, da es die Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1 HGB mitbestimmt.

Fristen für Aufstellung und Feststellung

Die gesetzlichen Fristen für Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses sind in verschiedenen Vorschriften geregelt und müssen zwingend eingehalten werden.

Aufstellungsfrist

Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Verlängerung auf angemessene Zeit rechtfertigen.

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet dies grundsätzlich eine Aufstellung bis zum 31.03.2026. In der Praxis wird eine Aufstellung bis zum 30.06.2026 regelmäßig als noch angemessen angesehen.

Feststellungsfrist

Die Feststellungsfrist richtet sich nach § 42a Abs. 1 GmbHG und ist nach Größenklassen gestaffelt:

Unternehmensgröße Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG Frist für Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) 11 Monate bis 30.11.2026
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) 11 Monate bis 30.11.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) 8 Monate bis 31.08.2026
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) 8 Monate bis 31.08.2026

Offenlegungsfrist

Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss spätestens vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim Unternehmensregister offenlegen.

Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister über das Einreichportal unter www.unternehmensregister.de.

Achtung

Die Nichteinhaltung der Offenlegungsfrist kann nach § 335 HGB mit einem Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro geahndet werden. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verfolgt Verstöße systematisch.

3 Monate

Regelaufstellungsfrist

11 Monate

Feststellung kleine GmbH

8 Monate

Feststellung mittelgroße GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist

Unterschiede zwischen Aufstellung und Feststellung

Viele Unternehmer verwechseln Aufstellung und Feststellung oder behandeln sie als einen einzigen Vorgang. Tatsächlich handelt es sich um zwei rechtlich streng getrennte Schritte mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Rechtsfolgen.

Aufstellung

  • Verantwortlich: Geschäftsführung (§ 264 Abs. 1 HGB)
  • Zeitpunkt: Erste drei Monate des Folgejahres
  • Inhalt: Erstellung von Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht
  • Rechtsfolge: Unterzeichneter Entwurf des Jahresabschlusses
  • Pflicht: Vollständigkeit, Richtigkeit, GoB-Konformität

Feststellung

  • Verantwortlich: Gesellschafterversammlung (§ 42a Abs. 2 GmbHG)
  • Zeitpunkt: Innerhalb von 8 bzw. 11 Monaten
  • Inhalt: Beschlussfassung über den aufgestellten Jahresabschluss
  • Rechtsfolge: Endgültige Genehmigung, Grundlage für Offenlegung
  • Pflicht: Protokollierung nach § 48 GmbHG

Die Aufstellung ist ein Verwaltungsakt der Geschäftsführung, die Feststellung ein Beschluss der Gesellschafter. Beide sind rechtlich eigenständig und können zeitlich auseinanderfallen.

„Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass die Geschäftsführung glaubt, mit der Aufstellung sei der Jahresabschluss bereits abgeschlossen. Ohne Feststellung durch die Gesellschafter fehlt jedoch die rechtliche Grundlage für die Offenlegung – wie bereits die Jahresabschluss Fristen 2024 gezeigt haben, müssen diese Schritte termingerecht aufeinander folgen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Rechtliche Wirkungen

Erst die Feststellung macht den Jahresabschluss rechtsverbindlich. Sie ist Voraussetzung für die Offenlegung beim Unternehmensregister und für die Gewinnverwendung nach § 29 GmbHG.

Ohne Feststellung kann keine ordnungsgemäße Offenlegung erfolgen. Ein nicht festgestellter Jahresabschluss erfüllt nicht die Anforderungen des § 325 HGB.

Rechtsfolgen bei Versäumnissen

Die Nichteinhaltung der Pflichten zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Bei Verletzung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer des Verstoßes.

Das Ordnungsgeld wird nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen die gesetzlichen Vertreter persönlich verhängt. Es ist von den Geschäftsführern privat zu tragen, sofern die Gesellschaft keine Freistellung gewährt.

Haftungsrisiken der Geschäftsführung

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haften Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für Schäden aus Pflichtverletzungen. Die verspätete oder fehlerhafte Aufstellung des Jahresabschlusses kann eine solche Pflichtverletzung darstellen.

Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Aufstellungs- oder Offenlegungspflichten können Geschäftsführer auch persönlich gegenüber Gläubigern haften (§ 64 GmbHG bei Insolvenzverschleppung).

Beweislastumkehr und D&O-Versicherung

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG müssen Geschäftsführer nachweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten eingehalten haben. Die Beweislast liegt also bei der Geschäftsführung.

Viele D&O-Versicherungen schließen Schäden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen aus. Eine sorgfältige Dokumentation der Prozesse ist daher unerlässlich.

Achtung

Die systematische Nichtbeachtung der Offenlegungspflicht kann als Indiz für eine unzureichende Geschäftsführung gewertet werden und Haftungsansprüche auslösen.

Folgen für Kreditwürdigkeit

Banken und Lieferanten prüfen regelmäßig die Offenlegung im Unternehmensregister. Fehlende oder verspätete Jahresabschlüsse werden als negatives Signal gewertet und können zur Verschlechterung der Bonität führen.

Der rechtssichere Prozess in der Praxis

Ein strukturierter Ablauf von der Buchführung bis zur Offenlegung stellt sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden und keine Fristen versäumt werden.

Schritt 1: Vorbereitung der Buchführung

Die Grundlage jedes Jahresabschlusses ist eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 238 HGB. Alle Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst werden.

Zum Jahresende sollten alle offenen Belege erfasst, Konten abgestimmt und Abstimmungen mit Banken, Lieferanten und Kunden durchgeführt werden.

Schritt 2: Inventur und Bewertung

Nach § 240 HGB ist zum Abschlussstichtag eine Inventur durchzuführen. Alle Vermögensgegenstände und Schulden sind nach den Bewertungsvorschriften der §§ 252-256 HGB zu bewerten.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern: Abschreibungen auf Anlagevermögen, Bewertung von Vorräten, Bildung von Rückstellungen und Einzelwertberichtigungen auf Forderungen.

Schritt 3: Aufstellung durch die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erstellt Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht. Die Unterlagen werden vom Steuerberater geprüft und final durch alle Geschäftsführer nach § 245 HGB unterzeichnet.

  • Vollständigkeit aller Bestandteile prüfen
  • Gliederung nach §§ 266, 275 HGB kontrollieren
  • Anhang mit allen Pflichtangaben erstellen
  • Steuerberater zur Prüfung einbinden
  • Alle Geschäftsführer unterzeichnen lassen

Schritt 4: Feststellung durch die Gesellschafter

Der aufgestellte Jahresabschluss wird der Gesellschafterversammlung vorgelegt. Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung und protokollieren den Beschluss nach § 48 GmbHG.

Gleichzeitig sollte über die Gewinnverwendung nach § 29 GmbHG und die Entlastung der Geschäftsführung beschlossen werden.

Schritt 5: Offenlegung beim Unternehmensregister

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der 12-Monats-Frist nach § 325 Abs. 1 HGB, beim Unternehmensregister eingereicht werden.

Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de. Je nach Größenklasse können Erleichterungen nach §§ 326, 327 HGB in Anspruch genommen werden.

Hinweis

OnlineBilanz.de unterstützt Sie bei der vollständigen Erstellung, Prüfung und Offenlegung Ihres Jahresabschlusses – von der Datenerfassung bis zur automatisierten Einreichung beim Unternehmensregister.

Vorbereitung

  • Buchführung abschließen
  • Inventur durchführen
  • Belege vervollständigen

Erstellung

  • Aufstellung durch GF
  • Prüfung durch Steuerberater
  • Unterzeichnung § 245 HGB

Veröffentlichung

  • Feststellung durch Gesellschafter
  • Protokollierung
  • Offenlegung Unternehmensregister

Häufige Fehler vermeiden

In der Praxis treten bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses immer wieder typische Fehler auf, die zu rechtlichen Problemen, Ordnungsgeldern oder Haftungsrisiken führen können.

Fehler 1: Verwechslung von Aufstellung und Feststellung

Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass mit der Unterschrift unter den Jahresabschluss dieser bereits festgestellt ist. Tatsächlich ist die Feststellung ein eigener Rechtsakt der Gesellschafterversammlung.

Ohne Feststellungsbeschluss kann keine ordnungsgemäße Offenlegung erfolgen. Das Datum der Feststellung muss beim Unternehmensregister angegeben werden.

Fehler 2: Fehlende oder unvollständige Unterzeichnung

Nach § 245 HGB müssen alle Geschäftsführer den Jahresabschluss unterzeichnen. Fehlt auch nur eine Unterschrift, gilt der Jahresabschluss als nicht ordnungsgemäß aufgestellt.

Bei Mehrgeschäftsführer-GmbHs muss sichergestellt werden, dass alle Geschäftsführer den Jahresabschluss vor der Vorlage an die Gesellschafter unterzeichnet haben.

Fehler 3: Versäumnis der Feststellungsfrist

Die Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG werden häufig übersehen. Gerade mittelgroße Gesellschaften unterliegen der verkürzten Frist von 8 Monaten.

Eine verspätete Feststellung kann dazu führen, dass die Offenlegungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann, was automatisch ein Ordnungsgeldverfahren auslöst.

Fehler 4: Fehlende Protokollierung

Der Feststellungsbeschluss muss nach § 48 GmbHG protokolliert werden. In der Praxis wird dies häufig unterlassen oder nur unzureichend dokumentiert.

Ein ordnungsgemäßes Protokoll sollte mindestens enthalten: Datum und Ort der Versammlung, Teilnehmerliste, Tagesordnung, Beschlusstext und Abstimmungsergebnis.

Fehler 5: Falsche Offenlegungsstelle

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister.

Der frühere Weg über den Bundesanzeiger ist nicht mehr zulässig. Nur die Einreichung über das Portal www.unternehmensregister.de ist rechtswirksam.

Achtung

Die Einreichung beim falschen Adressaten oder in falscher Form gilt als nicht erfolgt und führt zum Ordnungsgeldverfahren.

Fehler 6: Unvollständige Offenlegung

Je nach Größenklasse müssen unterschiedliche Unterlagen offengelegt werden. Kleine Gesellschaften können Erleichterungen nach § 326 HGB nutzen, müssen aber trotzdem Bilanz, Anhang und ggf. verkürzte Bilanz einreichen.

Häufig fehlen Pflichtangaben im Anhang oder die Größenklasse wird falsch eingeschätzt, was zu unvollständiger Offenlegung führt.

„Die meisten Fehler entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis der komplexen Vorschriften. Eine strukturierte Checkliste und die Zusammenarbeit mit erfahrenen Beratern oder spezialisierten Tools wie OnlineBilanz.de verhindern die häufigsten Stolpersteine.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses?

Die Aufstellung erfolgt durch die Geschäftsführung und bedeutet die erstmalige Erstellung von Bilanz, GuV und Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB. Die Feststellung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 42a Abs. 2 GmbHG, mit dem der aufgestellte Jahresabschluss genehmigt und rechtsverbindlich wird. Beide Schritte sind rechtlich eigenständig und zeitlich getrennt.

Welche Fristen gelten für die Feststellung des Jahresabschlusses 2025?

Nach § 42a Abs. 1 GmbHG müssen kleine und Kleinstkapitalgesellschaften den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag feststellen (für 31.12.2025 bis 30.11.2026). Mittelgroße und große Gesellschaften haben nur 8 Monate Zeit (bis 31.08.2026). Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss innerhalb von 12 Monaten erfolgen (bis 31.12.2026).

Wer ist für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich?

Nach § 264 Abs. 1 HGB sind die gesetzlichen Vertreter – bei der GmbH die Geschäftsführung – für die Aufstellung verantwortlich. Alle Geschäftsführer müssen den Jahresabschluss nach § 245 HGB unterzeichnen. Die Geschäftsführung trägt die volle Verantwortung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Einhaltung der GoB. Bei Pflichtverletzungen droht persönliche Haftung nach § 43 GmbHG.

Was passiert, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt wird?

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB verhängt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro gegen die Geschäftsführer persönlich. Zusätzlich kann es zu Haftungsansprüchen nach § 43 GmbHG, negativen Auswirkungen auf die Bonität und Problemen bei Kreditverhandlungen kommen. Die verspätete Offenlegung wird im Unternehmensregister öffentlich sichtbar.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Impressum, Datenschutz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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