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OnlineBilanzBlogAufbewahrungspflicht Jahresabschluss

Aufbewahrungspflicht Jahresabschluss 2026: Fristen & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Jahresabschlussunterlagen müssen gesetzlich über viele Jahre aufbewahrt werden. Dieser Leitfaden erklärt welche Fristen nach HGB und AO gelten, welche Dokumente betroffen sind und wie Sie die Archivierung rechtssicher organisieren. Neben den Aufbewahrungspflichten sind auch die Jahresabschluss Fristen in Niedersachsen für die fristgerechte Erstellung von zentraler Bedeutung. Besondere Regelungen gelten für Aktiengesellschaften: Die Veröffentlichung des AG Jahresabschlusses unterliegt strengen Offenlegungspflichten und zusätzlichen Fristen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Jahresabschluss muss nach § 257 HGB und § 147 AO zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte. Bei Verstößen drohen Bußgelder und steuerliche Schätzungen.

Warum die Aufbewahrungspflicht für Jahresabschlüsse unverzichtbar ist

Die Aufbewahrungspflicht für Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und Buchführungsunterlagen gehört zu den zentralen kaufmännischen und steuerlichen Pflichten. Sie dient der Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorfälle und ermöglicht Finanzbehörden sowie anderen Prüfinstanzen, wirtschaftliche Vorgänge auch Jahre später zu verifizieren.

Viele Geschäftsführer unterschätzen die Risiken fehlender oder unvollständiger Archivierung. Betriebsprüfungen können noch Jahre nach Abschluss eines Geschäftsjahres stattfinden. Fehlen dann die erforderlichen Unterlagen, drohen empfindliche Konsequenzen.

Achtung

Fehlende Aufbewahrung kann zu steuerlichen Schätzungen, Bußgeldern bis 25.000 Euro nach § 283b HGB und erheblichen Nachzahlungen samt Zinsen führen. Die Beweislast liegt beim Unternehmen.

Die Aufbewahrungspflicht ist somit kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein essenzieller Bestandteil ordnungsgemäßer Unternehmensführung und effektiver Risikominimierung.

10 Jahre

Aufbewahrungsfrist Jahresabschluss

6 Jahre

Frist für Geschäftsbriefe

bis 25.000 €

Bußgeld bei Verstoß

Gesetzliche Grundlagen der Aufbewahrungspflicht

Die Aufbewahrungspflicht für Jahresabschlussunterlagen ergibt sich aus zwei zentralen gesetzlichen Regelwerken, die parallel zu beachten sind und sich in ihren Anforderungen ergänzen.

§ 257 HGB: Handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht

Nach § 257 Abs. 1 HGB sind alle Kaufleute verpflichtet, Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Konzernabschlüsse aufzubewahren. Die Frist beträgt zehn Jahre und gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Kaufleute im Sinne des HGB.

Für empfangene Handelsbriefe und Kopien versandter Handelsbriefe gilt nach § 257 Abs. 4 HGB eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren.

§ 147 AO: Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht

Die Abgabenordnung regelt in § 147 AO die steuerliche Aufbewahrungspflicht. Auch hier gilt für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege eine Frist von zehn Jahren. Die steuerrechtliche Regelung gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen und Gewerbetreibenden.

Sonstige für die Besteuerung relevante Unterlagen wie Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Lohnkonten oder Betriebsprüfungsberichte müssen ebenfalls zehn Jahre aufbewahrt werden.

Hinweis

In der Praxis gilt: Beide Gesetze sind parallel anzuwenden. Die längere Frist ist maßgeblich. Da HGB und AO überwiegend identische Fristen vorsehen, ergibt sich für Jahresabschlüsse einheitlich eine 10-Jahres-Frist.

Regelung § 257 HGB § 147 AO
Jahresabschluss 10 Jahre 10 Jahre
Buchungsbelege 10 Jahre 10 Jahre
Handelsbriefe 6 Jahre 6 Jahre (sonstige Unterlagen)
Inventare 10 Jahre 10 Jahre

Aufbewahrungsfristen im Überblick

Die Länge der Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der Unterlage ab. Für die Praxis haben sich zwei zentrale Fristen etabliert, die den Großteil aller geschäftlichen Unterlagen abdecken.

10 Jahre Aufbewahrung

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Buchungsbelege, Inventare, Handelsbücher, Zolldokumente, Ein- und Ausgangsrechnungen.

6 Jahre Aufbewahrung

Empfangene Handelsbriefe, Kopien versandter Handelsbriefe, sonstige Geschäftskorrespondenz, E-Mails mit Geschäftsbezug.

Für Jahresabschlüsse gilt ausnahmslos die 10-Jahres-Frist. Dies umfasst neben dem eigentlichen Abschlussdokument auch alle Bestandteile wie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie den Anhang und bei größeren Gesellschaften den Lagebericht.

„In der Beratungspraxis erlebe ich häufig, dass die Aufbewahrungsfrist mit der Offenlegungsfrist verwechselt wird. Während die Offenlegung nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten erfolgen muss, läuft die Aufbewahrungspflicht zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Unterlagen zum Jahresabschluss aufzubewahren sind

Die Aufbewahrungspflicht erfasst nicht nur den eigentlichen Jahresabschluss, sondern eine Vielzahl von Dokumenten, die zur Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung erforderlich sind.

Kernbestandteile des Jahresabschlusses

  • Bilanz nach § 266 HGB (vollständige Aktivierung und Passivierung aller Vermögensgegenstände und Schulden)
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB (in Staffel- oder Kontenform)
  • Anhang nach § 284 HGB (Erläuterungen zu Bilanz und GuV, Bewertungsmethoden)
  • Lagebericht nach § 289 HGB (bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften)
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (sofern Prüfungspflicht besteht)

Buchführungsunterlagen und Belege

Neben dem Jahresabschluss selbst müssen alle Unterlagen aufbewahrt werden, die zur Erstellung herangezogen wurden. Dazu gehören sämtliche Buchungsbelege, Kontoauszüge, Inventurlisten, Abschreibungstabellen und Bewertungsgrundlagen.

  • Eröffnungsbilanz und alle Folgejahresabschlüsse
  • Inventare und Inventurlisten (§ 240 HGB)
  • Buchungsbelege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassenbelege)
  • Kontoauszüge und Bankdokumente
  • Arbeitsanweisungen zur Buchführung und Abschlusserstellung
  • Verträge mit wesentlicher Bedeutung für die Bilanzierung
  • Dokumentation zu Bewertungsmethoden und Bilanzierungsentscheidungen

Weitere aufbewahrungspflichtige Unterlagen

Zusätzlich zu den unmittelbaren Jahresabschlussunterlagen sind auch organisatorische Unterlagen aufzubewahren, die das Rechnungswesen betreffen. Dazu zählen Verfahrensdokumentationen nach GoBD, Organisationsanweisungen und Systembeschreibungen zur digitalen Buchhaltung.

Hinweis

Bei digitaler Buchführung müssen auch die Verfahrensdokumentation nach GoBD sowie alle Systemprotokolle und Migrationsdokumente aufbewahrt werden. Die Nachvollziehbarkeit muss über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gewährleistet sein.

Berechnung der Aufbewahrungsfrist: Wann beginnt und endet sie?

Die korrekte Berechnung der Aufbewahrungsfrist ist entscheidend, um keine Unterlagen zu früh zu vernichten. Nach § 257 Abs. 5 HGB und § 147 Abs. 4 AO beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht wurde oder die sonstige Unterlage entstanden ist.

Fristbeginn beim Jahresabschluss

Für den Jahresabschluss gilt: Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss aufgestellt wurde – nicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich der Abschluss bezieht.

Ein Jahresabschluss zum 31.12.2025, der am 15.04.2026 aufgestellt wird, muss bis zum 31.12.2036 aufbewahrt werden. Die 10-Jahres-Frist beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2036.

Bilanzstichtag Aufstellung Fristbeginn Fristende
31.12.2025 15.04.2026 01.01.2027 31.12.2036
31.12.2024 20.03.2025 01.01.2026 31.12.2035
30.06.2025 15.11.2025 01.01.2026 31.12.2035
30.06.2025 10.01.2026 01.01.2027 31.12.2036

Achtung

Achtung bei abweichendem Geschäftsjahr: Entscheidend ist nicht der Bilanzstichtag, sondern das Kalenderjahr der Aufstellung des Jahresabschlusses. Bei Aufstellung im Folgejahr verschiebt sich der Fristbeginn um ein Jahr.

Besonderheiten bei Buchungsbelegen

Bei einzelnen Buchungsbelegen wie Rechnungen oder Kassenbelegen beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Buchung erfolgte. Eine Rechnung vom Dezember 2025, die erst im Januar 2026 gebucht wird, muss bis zum 31.12.2036 aufbewahrt werden.

Digitale Aufbewahrung: GoBD-konforme Archivierung

Die Aufbewahrungspflicht kann seit Jahren auch digital erfüllt werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD).

Anforderungen an die digitale Archivierung

Digitale Aufbewahrungssysteme müssen sicherstellen, dass die Unterlagen während der gesamten Aufbewahrungsfrist verfügbar, unveränderbar, lesbar und maschinell auswertbar bleiben. Dies erfordert technische und organisatorische Maßnahmen.

  • Unveränderbarkeit der archivierten Dokumente (WORM-Prinzip: Write Once, Read Multiple)
  • Vollständigkeit aller Unterlagen ohne Lücken
  • Nachvollziehbarkeit durch Protokollierung aller Speichervorgänge
  • Verfügbarkeit über den gesamten Aufbewahrungszeitraum
  • Maschinelle Auswertbarkeit (strukturierte Daten müssen durchsuchbar bleiben)
  • Verfahrensdokumentation, die das Archivierungssystem beschreibt

Papierbelege digital archivieren

Ursprünglich in Papierform vorliegende Belege dürfen nach ordnungsgemäßem Scannen grundsätzlich vernichtet werden. Ausnahmen gelten für Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen, wenn diese in Papierform aufgestellt wurden – hier empfiehlt sich die zusätzliche Aufbewahrung des Originals.

Beim Scannen ist auf ausreichende Qualität, Vollständigkeit und Dokumentation des Scan-Prozesses zu achten. Die Verfahrensdokumentation muss den gesamten Prozess von der Belegerfassung bis zur Archivierung beschreiben.

Hinweis

Bei originär digitalen Belegen (z.B. E-Rechnungen, PDF-Rechnungen) ist eine Aufbewahrung in Papierform nicht ausreichend. Diese müssen im Originalformat digital archiviert werden.

Datenmigration und Systemwechsel

Bei einem Wechsel des Archivierungssystems oder einer Datenmigration muss die Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit gewahrt bleiben. Jede Migration ist zu dokumentieren. Die Lesbarkeit der Daten muss auch nach Systemwechseln über die volle Aufbewahrungsfrist garantiert sein.

„Viele Mandanten unterschätzen den Aufwand bei Systemwechseln. Eine saubere Datenmigration mit lückenloser Dokumentation ist unverzichtbar. Wer heute auf ein neues System umsteigt, muss sicherstellen, dass auch 2036 noch alle Daten aus 2026 vollständig und maschinell auswertbar sind.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht: Konsequenzen und Risiken

Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht können erhebliche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Folgen haben. Die Bandbreite reicht von Bußgeldern über Schätzungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten

Nach § 283b HGB handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 257 HGB Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere und dem Umfang des Verstoßes.

Auch steuerrechtlich drohen Sanktionen: Nach § 379 AO kann die Nichtaufbewahrung steuerlich relevanter Unterlagen mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Steuerliche Schätzungen und Nachforderungen

Können bei einer Betriebsprüfung erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist das Finanzamt berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 AO). Schätzungen fallen in der Regel zuungunsten des Steuerpflichtigen aus und führen zu erheblichen Nachzahlungen.

Achtung

Fehlende Belege führen regelmäßig zur Verwerfung der Buchführung und damit zu Hinzuschätzungen. Die Beweislast für die Richtigkeit der steuerlichen Angaben liegt beim Unternehmen – ohne Belege ist ein Nachweis unmöglich.

Zivilrechtliche Folgen

Auch zivilrechtlich kann die fehlende Aufbewahrung problematisch werden. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Geschäftspartnern, Gesellschaftern oder im Insolvenzverfahren sind Jahresabschlüsse und Buchungsbelege wichtige Beweismittel. Fehlen diese, kann dies zu Beweisschwierigkeiten und Prozessverlusten führen.

Handelsrechtlich

Bußgeld bis 25.000 € nach § 283b HGB bei Verstoß gegen § 257 HGB

Steuerrechtlich

Schätzungen nach § 162 AO, Bußgeld bis 5.000 € nach § 379 AO

Zivilrechtlich

Beweisschwierigkeiten in Rechtsstreitigkeiten, Haftungsrisiken

Praxishinweise für eine rechtssichere Archivierung

Eine strukturierte und rechtssichere Archivierung erfordert klare Prozesse, technische Infrastruktur und regelmäßige Kontrollen. Die folgenden Praxishinweise helfen, die Aufbewahrungspflicht effizient zu erfüllen.

Organisatorische Maßnahmen

  • Erstellen Sie eine Verfahrensdokumentation nach GoBD, die alle Prozesse von der Belegerfassung bis zur Archivierung beschreibt
  • Definieren Sie klare Verantwortlichkeiten für die Archivierung im Unternehmen
  • Implementieren Sie ein systematisches Ablagesystem (nach Jahren, Belegarten, etc.)
  • Führen Sie regelmäßige Archivierungskontrollen durch (Vollständigkeit, Lesbarkeit)
  • Dokumentieren Sie alle Systemwechsel und Datenmigrationen lückenlos

Technische Umsetzung

Moderne Dokumentenmanagementsysteme (DMS) bieten GoBD-konforme Archivierungsfunktionen. Achten Sie darauf, dass das System die Unveränderbarkeit technisch sicherstellt, alle Zugriffe protokolliert und eine revisionssichere Archivierung ermöglicht.

Erstellen Sie regelmäßige Backups und lagern Sie diese räumlich getrennt. Prüfen Sie die Wiederherstellbarkeit der archivierten Daten in regelmäßigen Abständen. Bei Cloud-Lösungen ist auf Standort und Datenschutzkonformität zu achten.

Vernichtung nach Fristablauf

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dürfen Unterlagen vernichtet werden. Aus Datenschutzgründen (DSGVO) besteht bei personenbezogenen Daten sogar eine Löschpflicht, sobald die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und keine sonstigen Aufbewahrungsgründe vorliegen.

Dokumentieren Sie den Vernichtungsvorgang schriftlich (Datum, Art der Unterlagen, verantwortliche Person). Bei personenbezogenen Daten ist eine datenschutzkonforme Vernichtung (Schreddern, sicheres Löschen) zwingend.

Hinweis

Jahresabschlüsse, die im Unternehmensregister offengelegt wurden, bleiben dort dauerhaft abrufbar. Die interne Aufbewahrungspflicht bleibt davon unberührt – auch offengelegte Abschlüsse müssen 10 Jahre im Unternehmen aufbewahrt werden.

Zusammenarbeit mit dem Steuerberater

Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Unterlagen im Rahmen der Mandatsbetreuung aufbewahrt werden und welche im Unternehmen verbleiben. Beachten Sie, dass die Aufbewahrungspflicht beim Unternehmen liegt – auch wenn der Steuerberater Unterlagen verwahrt.

Bei Nutzung digitaler Systeme wie OnlineBilanz.de können Jahresabschlüsse strukturiert erstellt, vom Steuerberater geprüft und anschließend revisionssicher archiviert werden. Die Verfahrensdokumentation sollte die gesamte Prozesskette von der Erfassung bis zur Archivierung abbilden.

  • Verfahrensdokumentation nach GoBD erstellen und aktuell halten
  • GoBD-konformes Archivierungssystem implementieren
  • Regelmäßige Backups und Wiederherstellungstests durchführen
  • Verantwortlichkeiten klar definieren und dokumentieren
  • Fristablauf überwachen und Vernichtung dokumentieren
  • Bei Systemwechseln Datenmigration lückenlos dokumentieren

„Die Aufbewahrungspflicht ist kein einmaliger Akt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Wer heute digitalisiert und archiviert, muss auch in zehn Jahren noch auf die Daten zugreifen können. Eine professionelle Verfahrensdokumentation ist dabei unverzichtbar.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Wie lange muss ein Jahresabschluss nach HGB aufbewahrt werden?

Nach § 257 HGB und § 147 AO müssen Jahresabschlüsse zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss aufgestellt wurde. Ein am 15.04.2026 aufgestellter Jahresabschluss zum 31.12.2025 muss bis zum 31.12.2036 aufbewahrt werden.

Darf ich Jahresabschlüsse auch digital aufbewahren?

Ja, die digitale Aufbewahrung ist zulässig und wird von den meisten Unternehmen praktiziert. Voraussetzung ist die Einhaltung der GoBD-Grundsätze: Die Dokumente müssen unveränderbar, vollständig, verfügbar und maschinell auswertbar archiviert werden. Eine Verfahrensdokumentation ist verpflichtend.

Was passiert, wenn ich die Aufbewahrungsfrist nicht einhalte?

Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht können zu Bußgeldern bis 25.000 Euro nach § 283b HGB führen. Bei Betriebsprüfungen drohen steuerliche Schätzungen nach § 162 AO, die regelmäßig zu erheblichen Nachforderungen führen. Zudem können zivilrechtliche Beweisschwierigkeiten entstehen.

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist für den Jahresabschluss?

Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht mit dem Bilanzstichtag, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss aufgestellt wurde. Bei Aufstellung im April 2026 beginnt die Frist am 01.01.2027 und endet am 31.12.2036. Entscheidend ist das Jahr der Aufstellung, nicht das Geschäftsjahr.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen, § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung, § 283b HGB – Verletzung der Buchführungspflicht. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Aufbewahrungspflicht Geschäftsunterlagen 2026

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