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Lesedauer

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OnlineBilanzBlogJahresabschluss Anhang

Jahresabschluss Anhang 2026: Aufbau, Pflichtangaben & Muster

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Anhang zum Jahresabschluss ergänzt Bilanz und GuV um unverzichtbare Erläuterungen nach § 284 HGB. Er erklärt Bewertungsmethoden, Bilanzposten und Verbindlichkeiten und ist für alle Kapitalgesellschaften ab mittlerer Größe verpflichtend. Die Pflichtangaben im Jahresabschluss schaffen Transparenz und gewährleisten die rechtssichere Erfüllung der Offenlegungspflicht.

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Kurzantwort

Der Anhang zum Jahresabschluss ist ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil nach § 284 HGB, der Bilanz und GuV um Erläuterungen zu Bewertungsmethoden, Bilanzposten und sonstigen Angaben ergänzt. Er ist für alle Kapitalgesellschaften ab mittlerer Größe verpflichtend und muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden.

Was ist der Anhang zum Jahresabschluss?

Der Anhang ist nach § 264 Abs. 1 HGB ein eigenständiger Bestandteil des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften. Er ergänzt die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung um Informationen, die für das Verständnis der Zahlen unverzichtbar sind.

Während Bilanz und GuV die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in strukturierten Zahlenwerken darstellen, liefert der Anhang die notwendigen Erläuterungen. Er erklärt Bewertungsmethoden, erläutert einzelne Bilanzposten und gibt Auskunft über Haftungsverhältnisse.

Hinweis

Der Anhang ist kein optionales Dokument, sondern integraler Bestandteil des Jahresabschlusses. Ohne vollständigen Anhang ist der Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 264 HGB.

Der Anhang schafft Transparenz für externe Adressaten wie Banken, Geschäftspartner, Gesellschafter und die Öffentlichkeit. Er macht nachvollziehbar, wie einzelne Werte zustande gekommen sind und welche Ermessensentscheidungen die Geschäftsführung getroffen hat.

Wer muss einen Anhang erstellen?

Grundsätzlich sind alle Kapitalgesellschaften nach § 264 HGB zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet. Dazu zählen die GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA. Die Pflicht besteht unabhängig von der Größenklasse.

Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können allerdings von umfangreichen Erleichterungen Gebrauch machen. Sie dürfen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf einen Anhang verzichten, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden.

Kleinstkapitalgesellschaft

Anhang entbehrlich, wenn Pflichtangaben unter der Bilanz erfolgen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)

Kleine Kapitalgesellschaft

Anhang verpflichtend, aber mit Erleichterungen nach § 288 HGB

Mittelgroße & große

Vollständiger Anhang mit allen Pflichtangaben nach § 284, § 285 HGB erforderlich

Auch kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB können von Erleichterungen profitieren. Sie müssen nach § 288 HGB nur einen verkürzten Anhang erstellen und können auf bestimmte Angaben verzichten.

Achtung

Die Größenklasse ist nach § 267 HGB anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl zu bestimmen. Eine fehlerhafte Einstufung kann zu unvollständiger Offenlegung und Ordnungsgeldverfahren führen.

Aufbau und Gliederung des Anhangs

Das HGB gibt keine zwingende Reihenfolge für den Anhang vor. In der Praxis hat sich jedoch eine standardisierte Gliederung etabliert, die sich an der Struktur der Pflichtangaben orientiert und die Lesbarkeit verbessert.

Eine bewährte Gliederung folgt dem Prinzip: allgemeine Angaben, Erläuterungen zur Bilanz, Erläuterungen zur GuV, sonstige Pflichtangaben. Diese Struktur erleichtert es Prüfern und externen Lesern, die gesuchten Informationen schnell zu finden.

  • Allgemeine Angaben zum Unternehmen und zur Rechnungslegung
  • Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Erläuterungen zu Posten der Bilanz (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
  • Erläuterungen zu Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB)
  • Angaben zu Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen
  • Angaben zur Gewinnverwendung und zu Organen
  • Sonstige Pflichtangaben nach § 285 HGB (mittelgroße und große Gesellschaften)

Die Gliederungstiefe richtet sich nach der Größenklasse der Gesellschaft. Während kleine Kapitalgesellschaften einen kompakten Anhang erstellen können, müssen mittelgroße und große Gesellschaften deutlich umfangreichere Angaben machen.

„Ein klar strukturierter Anhang ist nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein Qualitätsmerkmal. Er zeigt, dass die Geschäftsführung die Rechnungslegung ernst nimmt und transparent kommuniziert.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Pflichtangaben nach § 284 HGB

Die Grundpflichtangaben für alle Kapitalgesellschaften ergeben sich aus § 284 Abs. 2 HGB. Diese Vorschrift definiert den Mindestinhalt des Anhangs und gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften, soweit nicht ausdrückliche Erleichterungen greifen.

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Dies umfasst die Darstellung, nach welchen Grundsätzen Vermögensgegenstände und Schulden bewertet wurden.

Pflichtangabe Rechtsgrundlage Inhalt
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB Darstellung der angewandten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze
Abweichungen von Methoden § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB Begründung und Auswirkung bei Methodenwechsel
Erläuterungen zu Bilanzposten § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB Aufgliederung und Erläuterung einzelner Positionen
Erläuterungen zu GuV-Posten § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB Erklärung außerordentlicher oder bedeutsamer Posten

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich die umfangreichen Angaben nach § 285 HGB machen. Dazu gehören unter anderem Angaben zu Haftungsverhältnissen, zur Anzahl der Arbeitnehmer und zu Organvergütungen.

Bei Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB eine Begründung erforderlich. Zudem muss der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert dargestellt werden.

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die Darstellung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist eine zentrale Pflichtangabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Sie erklärt, nach welchen Grundsätzen die Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz angesetzt und bewertet wurden.

Konkret sind Angaben zu folgenden Bereichen erforderlich: Abschreibungsmethoden für Anlagevermögen, Bewertung von Vorräten, Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Bildung und Bewertung von Rückstellungen.

Anlagevermögen

  • Angewandte Abschreibungsmethode (linear, degressiv)
  • Nutzungsdauern für die wichtigsten Anlageklassen
  • Außerplanmäßige Abschreibungen und deren Begründung
  • Zuschreibungen nach § 280 HGB

Umlaufvermögen

  • Bewertung von Vorräten (z.B. gewogener Durchschnitt, FIFO)
  • Abwertungen auf niedrigeren beizulegenden Wert
  • Einzelwertberichtigungen auf Forderungen
  • Pauschalwertberichtigungen und deren Berechnung

Bei Rückstellungen ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen sie bewertet wurden. Dies betrifft insbesondere Pensionsrückstellungen (§ 253 Abs. 2 HGB), für die der angewandte Rechnungszinsfuß und die versicherungsmathematischen Annahmen anzugeben sind.

Hinweis

Ein Wechsel der Bewertungsmethode ist nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Abweichung, ihre Begründung und ihre Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im Anhang nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB darzustellen.

Erläuterungen zu Bilanzposten

Nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB sind einzelne Posten der Bilanz zu erläutern, soweit dies für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere zusammengefasste oder besonders bedeutsame Positionen.

Für das Anlagevermögen ist nach § 284 Abs. 3 HGB die Entwicklung der einzelnen Posten darzustellen. Dies erfolgt typischerweise in Form eines Anlagespiegels, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Abschreibungen und Buchwerte zeigt.

Bilanzposten Typische Erläuterungen im Anhang
Immaterielle Vermögensgegenstände Aufgliederung nach Arten, aktivierte Entwicklungskosten, Nutzungsdauern
Sachanlagen Anlagenspiegel, Nutzungsdauern, wesentliche Investitionen
Finanzanlagen Beteiligungen mit Name, Sitz, Kapitalanteil (§ 285 Nr. 11 HGB)
Forderungen Gliederung nach Restlaufzeiten, Sicherheiten, Einzelwertberichtigungen
Rückstellungen Aufgliederung nach Arten, Bewertungsgrundlagen
Verbindlichkeiten Gliederung nach Restlaufzeiten, Sicherheiten, Währungen

Bei Forderungen und Verbindlichkeiten ist nach § 268 Abs. 4 und Abs. 5 HGB eine Aufgliederung nach Restlaufzeiten erforderlich. Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind gesondert zu vermerken.

Für Rückstellungen sind nach § 285 Nr. 12 HGB (bei mittelgroßen und großen Gesellschaften) die einzelnen Arten und ihre Entwicklung anzugeben. Dies betrifft insbesondere Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen.

Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung

Auch zur Gewinn- und Verlustrechnung sind nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB Erläuterungen im Anhang erforderlich. Diese betreffen insbesondere außerordentliche oder ungewöhnliche Posten, deren Verständnis zusätzliche Informationen erfordert.

Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind nach § 285 Nr. 8 HGB außerordentliche Erträge und Aufwendungen gesondert anzugeben und zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

  • Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografischen Märkten (§ 285 Nr. 4 HGB)
  • Erläuterung außergewöhnlicher Erträge oder Aufwendungen
  • Angabe der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl (§ 285 Nr. 7 HGB)
  • Materialaufwand und Personalaufwand bei Gesamtkostenverfahren
  • Erträge aus Beteiligungen, wenn wesentlich
  • Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

Die Umsatzerlöse sind nach § 285 Nr. 4 HGB aufzugliedern, soweit die Tätigkeitsbereiche oder geografischen Märkte sich erheblich voneinander unterscheiden. Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Angabepflicht nach § 288 Abs. 1 HGB befreit.

Nach § 285 Nr. 7 HGB ist die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während des Geschäftsjahres anzugeben. Diese ist nach Gruppen aufzugliedern, wobei eine Gliederung nach Vollzeit- und Teilzeitkräften üblich ist.

Sonstige Pflichtangaben nach § 285 HGB

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen die umfangreichen sonstigen Angaben nach § 285 HGB im Anhang machen. Diese Vorschrift enthält über 30 Einzeltatbestände und stellt erhebliche Anforderungen an die Transparenz.

Zu den wichtigsten sonstigen Pflichtangaben gehören Haftungsverhältnisse, Angaben zu Organmitgliedern, Honorare des Abschlussprüfers und Angaben zu Beteiligungen. Diese Informationen sind für externe Adressaten von hoher Relevanz.

§ 285 Nr. 1

Haftungsverhältnisse

§ 285 Nr. 3

Nicht passivierte Pensionsverpflichtungen

§ 285 Nr. 9

Organbezüge

§ 285 Nr. 17

Abschlussprüferhonorar

Haftungsverhältnisse nach § 285 Nr. 1 HGB umfassen alle nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verpflichtungen, für die das Unternehmen einstehen muss. Typische Beispiele sind Bürgschaften, Garantien und Haftungen aus Mietverhältnissen.

Nach § 285 Nr. 9 HGB sind die Gesamtbezüge der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder anzugeben. Bei Gesellschaften, die nicht kapitalmarktorientiert sind, kann auf die Angabe verzichtet werden, wenn dadurch die wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Organmitglieder offenbart würden.

Das Abschlussprüferhonorar ist nach § 285 Nr. 17 HGB aufzugliedern in Abschlussprüfungsleistungen, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen. Diese Angabe dient der Transparenz über die Unabhängigkeit des Prüfers.

Achtung

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 HGB von den meisten Angaben nach § 285 HGB befreit. Sie müssen nur die Angaben nach § 285 Nr. 4 (Umsatzaufgliederung) nicht machen. Alle übrigen Pflichten nach § 285 HGB entfallen vollständig.

Fristen und Offenlegung des Anhangs

Der Anhang ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses und unterliegt denselben Fristen wie Bilanz und GuV. Die Feststellung des Jahresabschlusses muss nach § 42a GmbHG innerhalb bestimmter Fristen erfolgen.

Für kleine Kapitalgesellschaften gilt eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach Bilanzstichtag. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen den Jahresabschluss innerhalb von 8 Monaten nach Bilanzstichtag feststellen.

Größenklasse Feststellungsfrist Offenlegungsfrist Beispiel Bilanzstichtag 31.12.2025
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate 12 Monate Feststellung bis 30.11.2026, Offenlegung bis 31.12.2026
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate 12 Monate Feststellung bis 31.08.2026, Offenlegung bis 31.12.2026
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate 12 Monate Feststellung bis 31.08.2026, Offenlegung bis 31.12.2026

Die Offenlegung erfolgt nach § 325 HGB beim Unternehmensregister. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für einen Abschluss zum 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Achtung

Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht droht nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Ordnungsgeld wird vom Bundesamt für Justiz festgesetzt und kann bei wiederholtem Verstoß erhöht werden.

Der Anhang muss zusammen mit Bilanz und GuV in einheitlicher elektronischer Form beim Unternehmensregister eingereicht werden. Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen den zeitlichen Aufwand für einen vollständigen Anhang. Eine frühzeitige Vorbereitung und strukturierte Dokumentation während des Geschäftsjahres erleichtert die Erstellung erheblich.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufige Fehler bei der Anhang-Erstellung

In der Praxis treten bei der Erstellung des Anhangs immer wieder dieselben Fehler auf. Diese können zu Beanstandungen bei Prüfungen führen und im schlimmsten Fall die Nichtigkeit des Jahresabschlusses zur Folge haben.

Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Pauschale Formulierungen wie “Bewertung nach handelsrechtlichen Grundsätzen” genügen nicht den Anforderungen des § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB.

Typische inhaltliche Fehler

  • Fehlende oder unvollständige Bewertungsmethoden
  • Anlagenspiegel fehlt oder ist unvollständig
  • Keine Restlaufzeitenangaben bei Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Haftungsverhältnisse werden nicht offengelegt
  • Fehlende Angaben zu Organbezügen bei mittelgroßen Gesellschaften

Typische formale Fehler

  • Unstrukturierte oder unübersichtliche Gliederung
  • Fehlende Bezüge zu Bilanz- und GuV-Posten
  • Widersprüche zwischen Anhang und Zahlenwerk
  • Fehlende Begründung bei Methodenwechsel
  • Keine Unterschrift der Geschäftsführung

Ein weiterer häufiger Fehler ist die fehlerhafte Größenklasseneinstufung. Wird die Gesellschaft fälschlicherweise als kleine Kapitalgesellschaft eingestuft, obwohl sie mittelgroß ist, fehlen wichtige Pflichtangaben nach § 285 HGB.

Auch die fehlende Erläuterung von Abweichungen gegenüber dem Vorjahr führt häufig zu Beanstandungen. Wesentliche Veränderungen in Bilanzposten oder der GuV müssen im Anhang nachvollziehbar erklärt werden.

Hinweis

Ein systematischer Abgleich mit der Checkliste der Pflichtangaben nach § 284 und § 285 HGB hilft, Vollständigkeitslücken zu vermeiden. OnlineBilanz.de führt diese Prüfung automatisiert durch und weist auf fehlende Angaben hin.

Häufig gestellte Fragen

Muss jede GmbH einen Anhang zum Jahresabschluss erstellen?

Ja, grundsätzlich muss jede GmbH nach § 264 Abs. 1 HGB einen Anhang erstellen. Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB können allerdings nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf einen separaten Anhang verzichten, wenn sie die erforderlichen Angaben unter der Bilanz machen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen einen Anhang erstellen, können aber von Erleichterungen nach § 288 HGB profitieren.

Welche Angaben sind im Anhang verpflichtend nach § 284 HGB?

Nach § 284 Abs. 2 HGB sind folgende Angaben verpflichtend: die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abweichungen von diesen Methoden mit Begründung und Auswirkung, Erläuterungen zu Bilanzposten und Erläuterungen zu Posten der GuV. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen zusätzlich die umfangreichen Angaben nach § 285 HGB machen, einschließlich Haftungsverhältnissen, Organbezügen und Abschlussprüferhonoraren.

Bis wann muss der Anhang beim Unternehmensregister offengelegt werden?

Der Anhang muss zusammen mit Bilanz und GuV innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offengelegt werden (§ 325 HGB). Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Was passiert, wenn der Anhang unvollständig oder fehlerhaft ist?

Ein unvollständiger oder fehlerhafter Anhang führt dazu, dass der Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 264 HGB ist. Dies kann zur Ablehnung durch das Unternehmensregister führen und ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB auslösen. Zudem kann der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk versagen. Im Extremfall kann ein fehlerhafter Anhang zur Haftung der Geschäftsführung führen, wenn dadurch die wirtschaftliche Lage falsch dargestellt wird.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Jahresabschluss erstellen, E-Bilanz, Offenlegung Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Dauermandat aktiv seit 14.03.2025 · jederzeit kündbar

Preisvergleich

Weniger zahlen. Rechnen Sie selbst.

Leistung
Standardpreis
OnlineBilanz
Bilanz mit Gewinn‑ und Verlustrechnung
254,00 €
127,00 €
Körperschaftsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Gewerbesteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Umsatzsteuererklärung
181,50 €
90,75 €
Offenlegung beim Bundesanzeiger
100,00 €
15,34 €
Gesamtpreisinkl. 19 % MwSt.
1.069,21 €
499,95 €

Warum so günstig? Wir arbeiten hochgradig effizient: Routinearbeit übernimmt bei uns eine geprüfte KI, kontrolliert und freigegeben durch unsere Steuerberater. Die gesparte Zeit investieren wir in das, was wirklich zählt — persönliche Beratung, kostenlose Rückfragen und einen dauerhaften Preisvorteil, den wir direkt an Sie weitergeben.

Geld‑zurück‑Garantie. Wir sind von unserer Arbeit überzeugt — deshalb bieten wir ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Solange wir die Bilanz noch nicht eingereicht haben, können Sie jederzeit widerrufen — ohne Angabe von Gründen und mit 100 % Rückerstattung. Keine Bindung, keine Kündigungsfrist.

Und Ihre Software?

Was Sie kennen, bleibt.
Was Sie brauchen, bekommen Sie.

Tag 0Heute
Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
Tag 11Sie starten
01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
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+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater