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OnlineBilanzBlogGewinn im Jahresabschluss

Gewinn im Jahresabschluss 2026 – Definition, Berechnung & Bedeutung

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Gewinn im Jahresabschluss ist die zentrale Kennzahl zur Beurteilung der Ertragslage einer Kapitalgesellschaft. Er ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB und zeigt, ob ein Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich arbeitet. Zusammen mit der Bilanzsumme im Jahresabschluss bildet der Gewinn eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Unternehmensperformance. Diese Kennzahlen sind auch relevant für den Gegenstandswert bei Jahresabschlüssen, der beispielsweise die Grundlage für Steuerberatergebühren darstellt. Dieser Leitfaden erklärt die Berechnung, Bedeutung und Interpretation des Jahresüberschusses für GmbH, UG und AG.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Der Gewinn im Jahresabschluss ist das positive Ergebnis aus der Gegenüberstellung aller Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres gemäß § 275 HGB. Er wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt und zeigt die Ertragskraft des Unternehmens. Der Jahresüberschuss ist Grundlage für Ausschüttungen, Thesaurierung und Steuern.

Was ist der Gewinn im Jahresabschluss? – Definition & Rechtsgrundlagen

Der Gewinn im Jahresabschluss bezeichnet das positive Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eines Geschäftsjahres. Er entsteht, wenn die Erträge die Aufwendungen übersteigen.

Nach § 242 Abs. 2 HGB haben Kaufleute einen Jahresabschluss aufzustellen, der aus Bilanz und GuV besteht. Kapitalgesellschaften unterliegen zusätzlich den Vorschriften der §§ 264 ff. HGB.

Der handelsrechtliche Gewinn wird als Jahresüberschuss bezeichnet und in der GuV nach § 275 HGB ausgewiesen. Er bildet die Grundlage für die Besteuerung und die Gewinnverwendung gemäß § 268 Abs. 1 HGB.

Hinweis

Wichtig: Der Gewinn im Jahresabschluss ist eine handelsrechtliche Größe nach HGB. Der steuerliche Gewinn kann durch unterschiedliche Bewertungsansätze (z. B. § 6 EStG) abweichen und wird in der Steuerbilanz ermittelt.

§ 275 HGB

Gliederung der GuV

§ 268 HGB

Gewinnverwendung

§ 242 HGB

Jahresabschlusspflicht

Berechnung des Gewinns in der Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt alle Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres systematisch gegenüber. Nach § 275 HGB stehen zwei Gliederungsverfahren zur Wahl: das Gesamtkostenverfahren (GKV) und das Umsatzkostenverfahren (UKV).

Beide Verfahren führen zum gleichen Jahresüberschuss, unterscheiden sich aber in der Darstellung der Aufwandsposten. Das GKV gliedert nach Aufwandsarten, das UKV nach Funktionsbereichen.

Schema: Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB

Position Berechnung
Umsatzerlöse + Erlöse aus Lieferungen/Leistungen
Bestandsveränderungen +/− Erzeugnisse, unfert. Leistungen
Andere aktivierte Eigenleistungen + Selbst erstellte Anlagen
Sonstige betriebliche Erträge + Übrige Erträge
Materialaufwand − Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe
Personalaufwand − Löhne, Gehälter, soz. Abgaben
Abschreibungen − AfA auf Anlagevermögen
Sonstige betriebliche Aufwendungen − Miete, Versicherungen, etc.
= Betriebsergebnis Zwischensumme
Finanzergebnis +/− Zinsen, Beteiligungserträge
Steuern vom Einkommen und Ertrag − Ertragsteuern
= Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Endergebnis

Der Jahresüberschuss ist das finale Ergebnis der GuV. Er entspricht dem Gewinn des Geschäftsjahres vor der Gewinnverwendung (Ausschüttung, Einstellung in Rücklagen).

„Viele Unternehmer konzentrieren sich auf den Umsatz, übersehen aber die Kostenstruktur. Der Jahresüberschuss zeigt erst, ob das Geschäft tatsächlich profitabel ist. Entscheidend ist die systematische Erfassung aller Aufwendungen nach § 275 HGB.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gewinn vs. Liquidität – Ein zentraler Unterschied

Ein häufiges Missverständnis: Gewinn ist nicht gleich Liquidität. Ein Unternehmen kann bilanziell Gewinn ausweisen und dennoch über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügen.

Der Gewinn wird nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) erfasst: Umsätze werden bei Lieferung/Leistung gebucht, unabhängig vom Zahlungseingang. Offene Forderungen erhöhen den Gewinn, sind aber noch kein liquides Geld.

Gewinn (GuV)

Ergebnis aus Erträgen und Aufwendungen nach § 275 HGB. Periodengerechte Abgrenzung nach § 252 HGB. Beinhaltet Abschreibungen, Rückstellungen und Forderungen.

Liquidität (Cashflow)

Tatsächlicher Zu- und Abfluss von Zahlungsmitteln. Zeigt die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Unabhängig von buchhalterischen Abgrenzungen.

Achtung

Praxishinweis: Ein Unternehmen kann trotz Gewinn insolvent werden, wenn Kunden nicht zahlen oder hohe Investitionen die Kasse belasten. Die Überwachung der Liquidität ist daher genauso wichtig wie die Gewinnermittlung.

Typische Ursachen für Abweichungen zwischen Gewinn und Liquidität

  • Hohe Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (noch nicht eingegangene Zahlungen)
  • Abschreibungen nach § 253 HGB mindern den Gewinn, ohne Liquidität zu binden
  • Bildung von Rückstellungen (§ 249 HGB) reduziert den Gewinn, ohne Zahlungsabfluss
  • Investitionen in Anlagevermögen binden Liquidität, belasten den Gewinn aber nur über Abschreibungen
  • Tilgung von Darlehen mindert die Liquidität, hat aber keinen Einfluss auf den Gewinn

Verwendung des Gewinns – Ausschüttung, Thesaurierung, Rücklagen

Der Jahresüberschuss steht nach § 29 GmbHG grundsätzlich den Gesellschaftern zur Verfügung. Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Gewinnverwendung, die in der Bilanz nach § 268 Abs. 1 HGB dargestellt wird.

Die Verwendung des Gewinns kann auf verschiedene Arten erfolgen. Die Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Eigenkapitalsituation und die steuerliche Belastung der Gesellschafter.

Mögliche Formen der Gewinnverwendung

Verwendungsart Beschreibung Rechtsgrundlage
Gewinnausschüttung Auszahlung an Gesellschafter, unterliegt Kapitalertragsteuer (25 % + Soli) § 29 GmbHG
Einstellung in Gewinnrücklagen Thesaurierung im Unternehmen, stärkt Eigenkapital § 272 Abs. 3 HGB
Gewinnvortrag Gewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen § 268 Abs. 1 HGB
Verlustvortrag ausgleichen Jahresüberschuss gleicht Verlustvorträge aus § 268 Abs. 1 HGB

Die Bildung von Rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB (andere Gewinnrücklagen) ist eine häufig gewählte Form der Thesaurierung. Sie stärkt die Eigenkapitalbasis und kann für zukünftige Investitionen genutzt werden.

Hinweis

Steuerlicher Hinweis: Bei thesauriertem Gewinn kann die GmbH von der begünstigten Besteuerung nach § 34a EStG profitieren (thesaurierungsbegünstigtes Einkommen). Dies kann die Gesamtsteuerbelastung reduzieren.

25 %

Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen

§ 272 HGB

Gewinnrücklagen

§ 29 GmbHG

Anspruch der Gesellschafter

Faktoren, die den Gewinn im Jahresabschluss beeinflussen

Der Gewinn wird durch eine Vielzahl von betrieblichen, bewertungstechnischen und rechtlichen Faktoren beeinflusst. Ein fundiertes Verständnis dieser Einflussfaktoren ist für die Steuerung der Ertragslage essenziell.

Betriebliche Einflussfaktoren

  • Umsatzerlöse: Höhe und Entwicklung der Erlöse nach § 277 Abs. 1 HGB
  • Kostenstruktur: Material-, Personal- und Betriebsaufwand nach § 275 HGB
  • Effizienz: Produktivität, Prozessoptimierung, Ausschussquoten
  • Pricing: Preisgestaltung und Margen im Wettbewerbsumfeld

Bewertungsfaktoren nach HGB

Die handelsrechtliche Bewertung beeinflusst den Gewinn maßgeblich, ohne die Liquidität zu verändern. Wichtige Bewertungsvorschriften sind in § 252 ff. HGB geregelt.

Bewertungsbereich Einfluss auf Gewinn Rechtsgrundlage
Abschreibungen Höhere AfA mindert den Gewinn § 253 Abs. 3 HGB
Rückstellungen Bildung mindert, Auflösung erhöht Gewinn § 249 HGB
Forderungsbewertung Wertberichtigungen mindern Gewinn § 253 Abs. 4 HGB
Vorratsbewertung Abschreibungen auf Umlaufvermögen § 253 Abs. 4 HGB
Währungsumrechnung Kursgewinne/-verluste § 256a HGB

„Viele Gestaltungsspielräume im HGB erlauben eine vorsichtige oder optimistische Bilanzpolitik. Das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gibt jedoch den Rahmen vor: Gewinne dürfen nicht zu hoch, Risiken nicht zu niedrig angesetzt werden.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Rechtliche und steuerliche Einflussfaktoren

  • Änderungen in der Rechnungslegung (z. B. BilRUG, MicroBilG)
  • Steuerliche Abschreibungswahlrechte nach § 7 EStG
  • Außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)
  • Bildung steuerlicher Rücklagen (z. B. § 6b EStG-Rücklage)

Interpretation des Gewinns – Kennzahlen und Analyse

Der absolute Gewinn allein sagt wenig über die Qualität der Ertragslage aus. Erst die Relation zu anderen Größen (Umsatz, Eigenkapital, Bilanzsumme) ermöglicht eine fundierte Bewertung der Unternehmenssituation.

Zentrale Rentabilitätskennzahlen

Kennzahl Formel Interpretation
Umsatzrentabilität (Jahresüberschuss / Umsatzerlöse) × 100 Zeigt, wie viel Prozent des Umsatzes als Gewinn verbleiben
Eigenkapitalrentabilität (Jahresüberschuss / Eigenkapital) × 100 Rendite des eingesetzten Eigenkapitals
Gesamtkapitalrentabilität ((Jahresüberschuss + Fremdkapitalzinsen) / Bilanzsumme) × 100 Rendite des gesamten eingesetzten Kapitals
EBIT-Marge (EBIT / Umsatzerlöse) × 100 Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern

Diese Kennzahlen ermöglichen den Vergleich mit Vorjahren (Zeitvergleich) und mit anderen Unternehmen der Branche (Branchenvergleich). Sie sind essenziell für Rating, Kreditvergabe und Investorenentscheidungen.

Umsatzrentabilität

Branchenabhängig: Handel 2-5 %, Dienstleistung 5-15 %, Software 15-30 %

Eigenkapitalrentabilität

Ziel: Mindestens 10-15 %, sollte über Fremdkapitalzinsen liegen (Leverage-Effekt)

EBIT-Marge

Zeigt operative Stärke ohne Finanzierungs- und Steuereffekte

Hinweis

Praxistipp: Für die Analyse der Ertragskraft sollten Sie mehrere Jahre betrachten. Ein einzelner Jahresüberschuss kann durch Sondereffekte verzerrt sein. Der Trend über 3-5 Jahre ist aussagekräftiger.

Offenlegung des Gewinns beim Unternehmensregister

Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet. Seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister.

Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

Größenklasse Offenlegungspflicht Erleichterungen
Kleinstkapitalgesellschaft Bilanz (verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB) GuV kann entfallen (§ 326 Abs. 1 HGB)
Kleine Kapitalgesellschaft Bilanz (verkürzt), Anhang GuV muss nicht offengelegt werden (§ 326 Abs. 1 HGB)
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Bilanz, GuV (verkürzt), Anhang, Lagebericht GuV nur in verkürzter Form (§ 327 HGB)
Große Kapitalgesellschaft Vollständiger Jahresabschluss, Lagebericht Keine Erleichterungen

Achtung

Achtung Ordnungsgeld: Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz überwacht die Einhaltung der Fristen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält sensible Informationen über die Ertragslage. Kleine Kapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB von der Offenlegung der GuV absehen, müssen aber dennoch eine GuV erstellen.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

01.08.2022

DiRUG – Nur noch Unternehmensregister

§ 335 HGB

Ordnungsgeld 500-25.000 €

Häufige Fehler bei der Gewinnermittlung und -interpretation

In der Praxis treten bei der Ermittlung und Interpretation des Gewinns im Jahresabschluss immer wieder typische Fehler auf, die zu falschen Einschätzungen der Ertragslage führen können.

Fehler bei der Gewinnermittlung

  • Unvollständige Erfassung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen (§ 249 HGB)
  • Fehlerhafte periodengerechte Abgrenzung (§ 250 HGB): Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebucht
  • Unterlassene Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen (§ 253 Abs. 4 HGB)
  • Falsche Bewertung des Vorratsvermögens (§ 256 HGB): Verbrauchsfolgeverfahren nicht beachtet
  • Nichtbeachtung des Niederstwertprinzips bei Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB)
  • Private Nutzung von Geschäftswagen nicht als Ertrag erfasst
  • Erhaltene Anzahlungen fälschlich als Ertrag statt als Verbindlichkeit gebucht

Fehler bei der Interpretation

  • Gewinn mit Liquidität gleichsetzen: Hohe Forderungen können trotz Gewinn die Zahlungsfähigkeit gefährden
  • Einmalige Sondereffekte ignorieren: Veräußerungsgewinne verzerren die operative Ertragskraft
  • Branchenvergleich unterlassen: 5 % Umsatzrendite kann je nach Branche gut oder schlecht sein
  • Entwicklung über Zeit nicht betrachten: Ein einzelnes Jahr kann durch Sondereffekte geprägt sein
  • Bilanzpolitische Spielräume übersehen: Hohe/niedrige Rückstellungen beeinflussen Gewinn

„Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Gewinn und verfügbarem Geld. Ein GmbH-Geschäftsführer muss verstehen, dass ein hoher Jahresüberschuss nicht automatisch bedeutet, dass Geld für Ausschüttungen oder Investitionen vorhanden ist. Die Kapitalflussrechnung liefert hier wichtige Zusatzinformationen.”

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Achtung

Compliance-Risiko: Fehler bei der Gewinnermittlung können zur Anfechtung des Jahresabschlusses führen. Dies hat Konsequenzen für Gewinnausschüttungen (§ 30 GmbHG Verbot der Einlagenrückgewähr) und kann die Geschäftsführerhaftung auslösen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Jahresüberschuss und Bilanzgewinn?

Der Jahresüberschuss ist das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB und zeigt das Ergebnis des Geschäftsjahres. Der Bilanzgewinn ergibt sich nach § 268 Abs. 1 HGB aus dem Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Einstellungen in Rücklagen. Er steht zur Ausschüttung an die Gesellschafter zur Verfügung.

Warum weicht der Gewinn in der Handelsbilanz von der Steuerbilanz ab?

Die Handelsbilanz folgt den Vorschriften des HGB (§§ 242 ff.), während die Steuerbilanz den steuerlichen Vorschriften (§ 5 EStG) unterliegt. Unterschiede entstehen durch abweichende Bewertungsvorschriften, steuerliche Wahlrechte (z. B. § 6 EStG) und Sonderregelungen wie die Bildung steuerlicher Rücklagen nach § 6b EStG. Daher kann der steuerliche Gewinn vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss abweichen.

Muss eine kleine GmbH die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen?

Nein. Nach § 326 Abs. 1 HGB können kleine Kapitalgesellschaften von der Offenlegung der GuV beim Unternehmensregister absehen. Die GuV muss aber intern erstellt und aufbewahrt werden. Offengelegt werden müssen nur die verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB und der Anhang. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach § 325 HGB.

Wie kann ein Unternehmen trotz Gewinn in Liquiditätsschwierigkeiten geraten?

Gewinn entsteht nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) bereits bei Lieferung, unabhängig vom Zahlungseingang. Hohe offene Forderungen, Investitionen in Anlagevermögen oder Darlehenstilgungen binden Liquidität, ohne den Gewinn zu mindern. Umgekehrt mindern Abschreibungen nach § 253 HGB den Gewinn, ohne Liquidität zu binden. Daher ist die Überwachung von Cashflow und Working Capital genauso wichtig wie die Gewinnermittlung.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 275 HGB – Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, § 325 HGB – Offenlegungspflicht, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, Unternehmensregister – Offenlegungsportal. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Tag 1 – 3Kontaktaufnahme
Tag 5 – 10Datenübernahme
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01

Entbindungs­vollmacht digital

Zwei‑Klick‑Unterschrift per SignRequest. Erlaubt uns, mit Ihrem alten Steuerberater zu sprechen.

2 MinutenRechtssicher nach § 203 StGB
02

Wir kontaktieren Ihren alten Steuerberater

Persönlich, professionell, kollegial. Sie müssen kein Wort mehr mit ihm wechseln.

5 – 10 WerktageVertraulich & kollegial
03

Datenübernahme per DATEV‑Datenträger

Alle Buchungen, Salden & Jahresabschlüsse der letzten 10 Jahre — 1 : 1 in unser System.

Automatisch§ 146 AO archivierungspflichtig
04

Ihr Steuerberater meldet sich mit einem Plan

Onboarding‑Call, Fristencheck, offene Beratungspunkte. Ab Tag 1 produktiv.

Binnen 1 WerktagErstberatung im Festpreis
Wählen Sie Ihre aktuelle Software
lexoffice
sevDesk
Addison
BMD
B'Butler
+ andere Software

So funktioniert die Migration DATEV → OnlineBilanz

Alle gängigen Buchhaltungsprogramme können einen DATEV‑kompatiblen Export erzeugen (Buchungssätze, Salden, Stammdaten im DATEV‑Format). Sie erstellen die Datei in Ihrer Software, laden sie in unser Portal hoch — wir importieren den Rest.

    Ihr Aufwand: ca. 5 Minuten. Export erzeugen, Datei in unser Portal ziehen — fertig.

    Unser Mandantenportal Im Festpreis bereits enthalten.

    Kein separater Vertrag, keine Lizenzgebühren, keine Einrichtungskosten. Belege hochladen, Bank verbinden — der Rest läuft im Hintergrund.

    0 €Zusatzkosten
    Server DE DSGVO GoBD‑konform
    Belege per Foto oder E‑MailEinfach abfotografieren oder weiterleiten — wir erfassen automatisch.
    Bank‑Auto‑Import (PSD2)Alle Umsätze werden täglich automatisch eingelesen.
    Direkter Chat mit Ihrem SteuerberaterKeine Wartezeiten am Telefon, keine E‑Mail‑Ping‑Pong.
    Fristen‑DashboardUSt‑VA, Jahresabschluss, Lohnsteuer — alles auf einen Blick.
    Verhaltensökonomie · Warum Unternehmer bleiben

    Drei Denkfehler,
    die Sie jedes Jahr Tausende Euro kosten.

    Sie wissen längst, dass Ihr Steuerberater zu teuer, zu langsam oder zu wenig erreichbar ist. Trotzdem bleiben Sie. Die Verhaltens­forschung kennt die Gründe — und sie sind kein Zufall.

    01 · Der Gewohnheits­reflex
    68 %Bleiben beim Altentrotz Unzufriedenheit

    Status‑quo‑Bias

    „Er kennt unsere Zahlen seit Jahren.“ — Genau dieses Argument sorgt dafür, dass 68 % der Unternehmer bei ihrem Steuerberater bleiben, obwohl sie unzufrieden sind. Der Status quo fühlt sich sicher an — er ist es aber nicht. Er kostet Sie nur nicht auffallend Geld.

    Samuelson & ZeckhauserJournal of Risk and Uncertainty, 1988
    02 · Die Wechsel­angst
    2,25×Verlust wiegt schwererals gleich hoher Gewinn

    Verlustaversion

    Der Gedanke „Was, wenn etwas schiefgeht?“ wiegt in Ihrem Kopf 2,25‑mal so schwer wie die reale Ersparnis durch einen günstigeren, besseren Steuerberater. Deshalb übernehmen wir das Risiko: Entbindung, Datenübernahme, Kollegen­gespräch — alles im Festpreis.

    Kahneman & TverskyProspect Theory · Nobelpreis, 1979
    03 · Die Loyalitäts­falle
    12 J.Durchschnittliche Bindungan den alten Steuerberater

    Sunk‑Cost‑Fallacy

    „So lange dabei — jetzt lohnt sich der Wechsel nicht mehr.“ Falsch. Die 12 Jahre, die Sie bereits zu viel gezahlt haben, kommen nicht zurück. Aber jedes weitere Jahr kostet Sie erneut. Vergangene Investitionen sind kein rationaler Grund weiterzuzahlen.

    Arkes & BlumerOrganizational Behavior & Human Decision Processes, 1985
    Die rationale Entscheidung

    Wir haben alle drei Hürden für Sie abgebaut.

    0 € Wechselgebühr — kein Verlust.   2 Minuten digitale Entbindungs­vollmacht — kein Aufwand.   Transparenter Festpreis — keine Unsicherheit. Alles, was Sie noch entscheiden müssen: jetzt statt nächstes Jahr.

    Trustpilot
    4,8 / 5,0 · 87+ Bewertungen
    Jetzt wechseln
    Kontakt & häufige Fragen

    Ihre Fragen.
    Unsere Antworten.

    Wie melde ich mich an?

    Alles online — in vier Schritten:

    • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
    • Angebot bestätigen
    • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
    • Sofort mit dem Upload starten

    Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

    Wie schnell kann ich loslegen?

    Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

    Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

    Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

    Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

    Welche Daten muss ich bereitstellen?

    In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

    Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

    Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

    Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

    Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

    Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

    Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

    Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

    Wie lange dauert der Jahresabschluss?

    Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

    • Standard — ca. 4 Wochen
    • Schnell — ca. 2 Wochen
    • Blitz — ca. 1 Woche

    Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

    Wer prüft den Abschluss fachlich?

    Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

    Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

    Was kostet der Jahresabschluss?

    Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

    Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

    Sind die Preise verbindlich?

    Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

    Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

    Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

    Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

    Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

    Gibt es ein Dauermandat?

    Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

    Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

    Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

    Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

    Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

    Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

    Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

    Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

    Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

    Habe ich einen festen Ansprechpartner?

    Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

    Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

    Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

    Wie sicher sind meine Daten?

    Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

    Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

    Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

    Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

    Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

    Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

    Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

    Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

    GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
    DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
    Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
    Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
    Ben
    Ben
    KI-Steuerberater